Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
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· 1998-04-29
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2017-01-01
2015-01-01
2014-01-01
2013-01-01
Änderungen vom 2013-01-01
@@ -140,9 +140,7 @@
<sup>2</sup> Die Qualitätssicherungsdienste führen insbesondere die Inspektionen durch, welche für die Qualitätssicherung erforderlich sind. Der Bundesrat kann ihnen Qualitätsuntersuchungen und weitere Aufgaben übertragen.
<sup>3</sup> Der Bund kann sich an der Finanzierung der Qualitätssicherungsdienste beteili-
<sup>15</sup> gen.
<sup>3</sup> <sup>15</sup> Der Bund kann sich an der Finanzierung der Qualitätssicherungsdienste beteiligen.
##### **Art. 12** Absatzförderung
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- b. bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Marken-
<sup>22</sup> vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit schutzgesetz vom 28. August 1992
<sup>22</sup> schutzgesetz vom 28. August 1992 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit
<sup>23</sup> oder Verfall vorliegen. 6bis Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täu-
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<sup>1</sup> Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
<sup>2</sup> Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem
<sup>29</sup> Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt,
<sup>30</sup> ermittelt wird.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
<sup>4</sup> Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass
<sup>31</sup> der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).
<sup>2</sup> Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wir-
<sup>29</sup> kung. Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veran-
<sup>30</sup> lagt, ermittelt wird.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen fest-
<sup>31</sup> legen. Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
<sup>4</sup> Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der
<sup>32</sup> Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).
<sup>5</sup> Das Bundesamt setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
<sup>6</sup> Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das Departement den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
<sup>7</sup> <sup>32</sup> Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.
<sup>6</sup> Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
<sup>7</sup> <sup>33</sup> Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.
##### **Art. 21** Zollkontingente
<sup>1</sup> Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zoll-
<sup>33</sup> tarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (Generaltarif) festgelegt.
<sup>34</sup> tarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (Generaltarif) festgelegt.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
<sup>3</sup> Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
<sup>4</sup> Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem Departement oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
<sup>4</sup> Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
<sup>5</sup> Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
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- d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
<sup>34</sup> e. entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
<sup>35</sup> entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung; e.
- f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
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<sup>4</sup> Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
<sup>5</sup> Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem Departement übertragen.
<sup>5</sup> Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
<sup>6</sup> Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
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<sup>1</sup> Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.
<sup>2</sup> Das Departement ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.
<sup>2</sup> Das WBF ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.
<sup>3</sup> Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrar-
<sup>35</sup> bereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 .
<sup>36</sup> bereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 .
<sup>4</sup> Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:
<sup>36</sup> a. Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie
<sup>37</sup> a. Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie
- b. Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
##### **Art. 25** Freiwillige Beiträge
<sup>1</sup> Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem Departement übertragen.
<sup>1</sup> Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem WBF übertragen.
<sup>2</sup> Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkommen reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
#### 4. Abschnitt: … <sup>37</sup>
##### **Art. 26**
#### 5. Abschnitt: Marktbeobachtung <sup>38</sup>
#### 4. Abschnitt: …
<sup>38</sup> Art. 26
#### 5. Abschnitt: Marktbeobachtung <sup>39</sup>
##### **Art. 27**
<sup>1</sup> Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von
<sup>39</sup> der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.
<sup>40</sup> der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert.
#### 6. Abschnitt: Gentechnik <sup>40</sup>
#### 6. Abschnitt: Gentechnik <sup>41</sup>
##### **Art. 27** a
<sup>1</sup> <sup>41</sup> Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsmittel dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz-, der Tierschutzund der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.
<sup>1</sup> <sup>42</sup> Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsmittel dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz-, der Tierschutzund der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.
<sup>2</sup> Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutzund der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produktionsmittel eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.
#### 7. Abschnitt: <sup>42</sup>
#### 7. Abschnitt: <sup>43</sup>
Patentgeschützte Produktionsmittel und landwirtschaftliche Investitionsgüter
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### 2. Kapitel: Milchwirtschaft
#### 1. Abschnitt: Geltungsbereich <sup>43</sup>
<sup>44</sup> Art. 28 …
#### 1. Abschnitt: Geltungsbereich <sup>44</sup>
<sup>45</sup> Art. 28 …
<sup>1</sup> Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 44,
<sup>45</sup> auch auf Ziegenund Schafmilch anwenden.
<sup>46</sup> Art. 29
<sup>46</sup> auch auf Ziegenund Schafmilch anwenden.
<sup>47</sup> Art. 29
#### 2. Abschnitt: Produktionslenkung
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- c. Gewähr dafür besteht, dass die Branchenorganisation die Verhältnisse auf
<sup>47</sup> Teilmärkten wie dem Biomarkt oder regionalen Märkten berücksichtigt.
<sup>48</sup> Teilmärkten wie dem Biomarkt oder regionalen Märkten berücksichtigt.
<sup>3</sup> Würde der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft oder der Branche gefährden, so kann der Bundesrat dem Begehren
<sup>48</sup> nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.
<sup>4</sup> <sup>49</sup> …
<sup>49</sup> nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.
<sup>4</sup> <sup>50</sup> …
##### **Art. 32** Anpassung von Kontingenten
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##### **Art. 33** Sonderkontingente
<sup>1</sup> <sup>50</sup> Reichen die Mittel nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils nicht aus und besteht ein zusätzlicher Bedarf an Milch, um solche Produkte zu exportieren, so legt der Bundesrat über die Gesamtkontingentsmenge nach Artikel 30 hinaus für befristete Zeit Sonderkontingente fest.
<sup>1</sup> <sup>51</sup> Reichen die Mittel nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils nicht aus und besteht ein zusätzlicher Bedarf an Milch, um solche Produkte zu exportieren, so legt der Bundesrat über die Gesamtkontingentsmenge nach Artikel 30 hinaus für befristete Zeit Sonderkontingente fest.
<sup>2</sup> Für die im Rahmen eines Sonderkontingentes abgelieferte Milch muss der Produzent oder die Produzentin einen Beitrag leisten.
@@ -502,7 +502,7 @@
<sup>60</sup> Rappen je Kilogramm Milch. Für Sömmerungsbetriebe beträgt die Abgabe
<sup>51</sup> 10 Rappen je Kilogramm Milch.
<sup>52</sup> 10 Rappen je Kilogramm Milch.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann anstelle der Abgabe vorsehen, dass Überoder Unterschreitungen von Kontingenten ganz oder teilweise:
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- b. innerhalb der örtlichen Produzentenorganisation ausgeglichen werden können.
<sup>52</sup> Art. 36 a Aufhebung der Milchkontingentierung
<sup>53</sup> Aufhebung der Milchkontingentierung Art. 36 a
<sup>1</sup> Die Artikel 30–36 bleiben bis am 30. April 2009 anwendbar.
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<sup>3</sup> Ändern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die internationale Situation derart, dass die Aufhebung der Milchkontingentierung eine Verschiebung erfordert, so kann der Bundesrat die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Termine um höchstens zwei Jahre hinausschieben.
<sup>53</sup> Milchkaufverträge Art. 36 b
<sup>54</sup> Art. 36 b Milchkaufverträge
<sup>1</sup> Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Milchverwerter,
<sup>54</sup> einer Produzentengemeinschaft oder einer Produzentenorganisation verkaufen.
<sup>55</sup> einer Produzentengemeinschaft oder einer Produzentenorganisation verkaufen.
<sup>2</sup> Sie müssen dazu einen Vertrag von mindestens einem Jahr abschliessen, der zu-
<sup>55</sup> mindest eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthält.
<sup>56</sup> mindest eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthält.
<sup>3</sup> Direktvermarkter sind für die direkt vermarkteten Mengen von der Vertragspflicht ausgenommen.
@@ -540,11 +540,11 @@
<sup>5</sup> Die Bestimmungen nach den Absätzen 1–3 gelten ab dem 1. Mai 2009 oder, soweit die Mitglieder nach Artikel 36 a Absatz 2 von der Milchkontingentierung befreit
<sup>56</sup> wurden, bereits ab 1. Mai 2006. Sie sind bis am 30. April 2015 anwendbar.
#### 3. Abschnitt: … <sup>57</sup>
##### **Art. 37**
<sup>57</sup> wurden, bereits ab 1. Mai 2006. Sie sind bis am 30. April 2015 anwendbar.
#### 3. Abschnitt: …
<sup>58</sup> Art. 37
#### 4. Abschnitt: Marktstützung
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<sup>1</sup> Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
<sup>2</sup> <sup>58</sup> Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen.
<sup>2</sup> <sup>59</sup> Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen.
<sup>3</sup> Die am 1. Januar 2007 geltende Zulage von 15 Rappen wird während der Periode 2008–2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite
<sup>59</sup> anpassen.
<sup>60</sup> anpassen.
##### **Art. 39** Zulage für Fütterung ohne Silage
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<sup>3</sup> Die am 1. Januar 2007 geltende Zulage von <sup>3</sup> Rappen wird während der Periode 2008–2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite
<sup>60</sup> anpassen.
<sup>61</sup> Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes Art. 40
<sup>61</sup> anpassen.
<sup>62</sup> Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes Art. 40
<sup>1</sup> Der Bund kann den Absatz einzelner Milchprodukte durch Beihilfen fördern.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt die Produkte, die Höhe der Beihilfen, die Voraussetzungen und allenfalls die Gehaltsnormen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.
<sup>62</sup> Art. 41 Ausfuhrbeihilfen
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt die Produkte, die Höhe der Beihilfen, die Voraussetzungen und allenfalls die Gehaltsnormen. Er kann diese Kompetenz dem WBF oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.
<sup>63</sup> Art. 41 Ausfuhrbeihilfen
<sup>1</sup> Für die Ausfuhr von Käse kann der Bund Ausfuhrbeihilfen gewähren und sie nach den Marktverhältnissen in den einzelnen Ländern abstufen.
<sup>2</sup> Für die Ausfuhr von andern Milchprodukten und von Milch kann der Bund Ausfuhrbeihilfen je Gehaltsäquivalent ausrichten.
<sup>3</sup> Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beihilfen und die Voraussetzungen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.
<sup>63</sup> Art. 42 Buttereinfuhr
<sup>3</sup> Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beihilfen und die Voraussetzungen. Er kann diese Kompetenz dem WBF oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.
<sup>64</sup> Art. 42 Buttereinfuhr
<sup>1</sup> Das Bundesamt kann bestimmen, wie viel Butter im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 7 (Milchprodukte in Milchäquivalent) eingeführt werden darf.
<sup>2</sup> <sup>64</sup> …
<sup>2</sup> <sup>65</sup> …
<sup>3</sup> Das Bundesamt legt die Voraussetzungen fest.
@@ -604,9 +604,9 @@
<sup>3</sup> Die Milchverwerter haben die mit den Produzenten und Produzentinnen vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge der vom Bundesrat bezeichneten Stelle zu melden. Diese informiert die interessierten Kreise
<sup>65</sup> über die insgesamt vereinbarten Mengen.
<sup>66</sup> Art. 44
<sup>66</sup> über die insgesamt vereinbarten Mengen.
<sup>67</sup> Art. 44
##### **Art. 45** Entschädigung der Mitarbeit
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<sup>4</sup> Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.
#### 2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier <sup>67</sup>
<sup>68</sup> Art. 48 Verteilung der Zollkontingente
#### 2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier <sup>68</sup>
<sup>69</sup> Art. 48 Verteilung der Zollkontingente
<sup>1</sup> Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert.
@@ -660,7 +660,7 @@
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem Bundesamt übertragen.
<sup>69</sup> Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes Art. 50
<sup>70</sup> Art. 50 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes
<sup>1</sup> Der Bund kann Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt ausrichten.
@@ -674,13 +674,13 @@
- b. das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;
<sup>70</sup> c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.
<sup>71</sup> c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.
<sup>2</sup> Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschä-
<sup>71</sup> digt.
<sup>3</sup> Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen. bis <sup>72</sup> Art. 51 Verwertung von Schafwolle Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Schafwolle. Er kann die Verwertung im Inland mit Beiträgen unterstützen. … <sup>73</sup>
<sup>72</sup> digt.
<sup>3</sup> Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen. bis <sup>73</sup> Art. 51 Verwertung von Schafwolle Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Schafwolle. Er kann die Verwertung im Inland mit Beiträgen unterstützen.
<sup>74</sup> Art. 52 Beiträge zur Stützung der Inlandeierproduktion Der Bund kann Beiträge ausrichten für:
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<sup>2</sup> Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten bezeichnet.
<sup>83</sup> Art. 63 Klassierung
<sup>83</sup> Klassierung Art. 63
<sup>1</sup> Weine werden in folgende Klassen unterteilt:
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<sup>84</sup> Kontrollen Art. 64
<sup>1</sup> Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit ein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.
<sup>1</sup> Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.
<sup>2</sup> Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zentrale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.
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- f. eine Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel.
<sup>3</sup> Er fördert mit ökologischen Direktzahlungen:
- a. besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen (Ökobeiträge);
- b. besonders tierfreundliche Produktionsformen (Ethobeiträge);
- c. die nachhaltige Nutzung von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungswei-
<sup>89</sup> den (Sömmerungsbeiträge).
<sup>4</sup> Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutzund der Tierschutzgesetzgebung ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen.
<sup>5</sup> Der Bundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der
<sup>90</sup> Ökobeiträge und der Ethobeiträge:
<sup>91</sup> a. ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb;
<sup>92</sup> eine Altersgrenze; b.
<sup>93</sup> Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft; c.
<sup>94</sup> d. Grenzwerte bezüglich der Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Beitragssätze abgestuft werden;
<sup>95</sup> e. Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen;
<sup>96</sup> f. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Für verheiratete Bewirtschaf-
<sup>97</sup> ter oder Bewirtschafterinnen legt der Bundesrat höhere Grenzwerte fest.
<sup>6</sup> Der Bundesrat kann für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge:
- a. die Direktzahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse abstufen;
<sup>98</sup> b. Direktzahlungen für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach
<sup>99</sup> Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ausrichten; 100 c. die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verknüpfen.
##### **Art. 71** Duldungspflicht
<sup>1</sup> Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Tierund Pflanzenarten notwendig ist.
<sup>2</sup> Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
<sup>3</sup> Die Kantone erlassen nötigenfalls die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.
### 2. Kapitel: Allgemeine Direktzahlungen
##### **Art. 72** Flächenbeiträge
Der Bund richtet als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen Flächenbeiträge aus.
##### **Art. 73** Beiträge für die Haltung rauhfutterverzehrender Nutztiere
<sup>1</sup> Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milchund Fleischproduktion auf Rauhfutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung, insbesondere durch Grünland, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis aus.
<sup>2</sup> Die Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von raufutterverzehrenden Nutztieren, die auf dem Betrieb gehalten werden und für die eine betriebseigene Raufut- 101 terbasis vorhanden ist.
<sup>3</sup> <sup>102</sup> …
<sup>4</sup> Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Tier oder je Grossvieheinheit.
<sup>5</sup> Der Bundesrat kann:
- a. bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden;
- b. die Beiträge nach der Tierkategorie, der Tierzahl oder den Grossvieheinheiten abstufen;
- c. die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausgerichtet werden, beschränken; 103 bei Betrieben mit Milchproduktion die Beiträge entsprechend der vermarkted. ten Milch und unter Berücksichtigung der für die Milchmarktstützung eingesetzten Mittel kürzen.
##### **Art. 74** Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden
Produktionsbedingungen
<sup>1</sup> Der Bund richtet zum Ausgleich der erschwerenden Produktionsbedingungen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis aus.
<sup>2</sup> Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von Rindvieh, Tieren der Pferdegattung, Schafen und Ziegen.
<sup>3</sup> Die Beiträge werden entsprechend gekürzt, wenn für den gesamten auf dem Betrieb gehaltenen Bestand an rauhfutterverzehrenden Nutztieren keine ausreichende betriebseigene Rauhfuttergrundlage vorhanden ist.
<sup>4</sup> Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Grossvieheinheit unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse.
<sup>5</sup> Der Bundesrat kann:
- a. bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden;
- b. die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausgerichtet werden, beschränken.
##### **Art. 75** Hangbeiträge
<sup>1</sup> Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Landwirtschaft in Lagen mit erschwerenden Produktionsbedingungen sowie für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Beiträge für landwirtschaftliche Nutzflächen in Hanglagen aus.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Flächeneinheit und berücksichtigt dabei die Nutzungsart und die Bewirtschaftungserschwernisse, namentlich die Hangneigung.
### 3. Kapitel: Ökologische Direktzahlungen
##### **Art. 76** Ökobeiträge
<sup>1</sup> Der Bund fördert besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen 104 und deren Ausdehnung mit Ökobeiträgen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann im Interesse einer flächendeckenden ökologischen Bewirtschaftung bestimmte Ökobeiträge auch für nichtbäuerliche Betriebe vorsehen.
<sup>3</sup> <sup>105</sup> Der Bund fördert in Ergänzung zum Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz die natürliche Artenvielfalt. Er gewährt Beiträge für die Förderung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
<sup>4</sup> Er kann die extensive Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Beiträgen fördern.
<sup>5</sup> Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ökologische Leistung wirt- 106 schaftlich lohnt. Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.
<sup>6</sup> Richtet der Bund für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche gleichzeitig einen Beitrag nach den Artikeln 18 a –18 d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz aus, so wird der Bundesbeitrag aufgrund des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz um den Beitrag nach diesem Artikel gekürzt.
<sup>7</sup> Den Krediten, welche die Bundesversammlung für Ökobeiträge bewilligt, werden auch die Abgeltungen nach Artikel 62 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 107 1991 belastet. 108 Ethobeiträge Art. 76 a
<sup>1</sup> Der Bund fördert besonders tierfreundliche Produktionsformen und deren Ausdehnung mit Ethobeiträgen.
<sup>2</sup> Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ethologische Leistung wirtschaftlich lohnt. Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.
##### **Art. 77** Sömmerungsbeiträge
<sup>1</sup> Der Bund richtet für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden Beiträge aus. Er bemisst die Beiträge so, dass sich der Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft wirtschaftlich lohnen. Er berücksichtigt dabei die am Markt erziel- 109 baren Mehrerlöse.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt:
- a. die Tierkategorien, für welche Beiträge ausgerichtet werden; 110 b. den Beitrag je gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder nach Normalbesatz;
- c. die zulässige Bestossung sowie weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Beitragsberechtigung.
<sup>3</sup> Die Kantone können einen Teil der Sömmerungsbeiträge den Personen ausrichten, die nicht Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind, jedoch für die betreffende 111 Infrastruktur und die notwendigen Alpverbesserungen aufkommen. Titel 3 a : Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen <sup>112</sup>
##### **Art. 77** a Grundsatz
<sup>1</sup> Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus.
<sup>2</sup> Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn:
- a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind;
- b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.
##### **Art. 77** b Höhe der Beiträge
<sup>1</sup> Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen.
<sup>2</sup> Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Beiträge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 113 1966 über den Naturund Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässer- 114 schutzgesetz vom 24. Januar 1991 , so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen.
## 4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen <sup>115</sup>
### 1. Kapitel: Betriebshilfe <sup>116</sup>
##### **Art. 78** Grundsatz
<sup>1</sup> Der Bund kann den Kantonen finanzielle Mittel für Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
<sup>2</sup> Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder durch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen verursachte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder 117 zu verhindern.
<sup>3</sup> Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden.
##### **Art. 79** Gewährung der Betriebshilfe
<sup>1</sup> Der Kanton gewährt die Betriebshilfe als zinsloses Darlehen, um:
- a. bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden;
- b. ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken. 1bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens trag- 118 bar ist.
<sup>2</sup> Die Darlehen werden durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
<sup>3</sup> Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche 119 das Darlehen gewährt, ersetzt werden.
##### **Art. 80** Voraussetzungen
<sup>1</sup> Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz <sup>1</sup> werden in der Regel gewährt, wenn 120 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 121 a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft;
- b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
- c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar.
<sup>2</sup> Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Bergund Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsauf- 122 kommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
##### **Art. 81** Genehmigung durch das Bundesamt
<sup>1</sup> Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.
<sup>2</sup> Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an. 123 Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.
##### **Art. 83** Widerruf
Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
##### **Art. 84** Verwaltungskosten
<sup>1</sup> Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.
<sup>2</sup> Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.
##### **Art. 85** Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
<sup>1</sup> Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.
<sup>2</sup> Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für:
- a. die Deckung der Verwaltungskosten;
- b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen;
- c. weitere Betriebshilfedarlehen.
<sup>3</sup> Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bundesamt den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln zurückfordern und nötigenfalls einem andern Kanton gewähren.
##### **Art. 86** Verluste
<sup>1</sup> Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen.
<sup>2</sup> Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das Bundesamt genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen.
### 2. Kapitel: Umschulungsbeihilfen <sup>124</sup>
##### **Art. 86** a
<sup>1</sup> Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren.
<sup>2</sup> Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen.
<sup>3</sup> <sup>125</sup> Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2015 ausgerichtet.
## 5. Titel: Strukturverbesserungen
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 87** Grundsatz
<sup>1</sup> Der Bund gewährt Beiträge und Investitionskredite, um:
- a. durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu senken;
- b. die Lebensund Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu verbessern;
- c. Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen;
- d. zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele beizutragen;
- e. den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu fördern.
<sup>2</sup> Die Massnahmen sind im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu 126 gestalten. 127 Art. 88 Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigentums und Gesamterschliessungen werden unterstützt, wenn sie:
- a. sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken;
- b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
##### **Art. 89** Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen
<sup>1</sup> Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 128 a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.
- b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
- c. Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 erfüllen.
- d. Die Verschuldung ist nach der Investition tragbar.
- e. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.
- f. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist:
- a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte;
- b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen 129 und landwirtschaftsnahen Bereich.
##### **Art. 90** Schutz von Objekten nationaler Bedeutung
Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchführung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.
##### **Art. 91** Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
<sup>1</sup> Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzah- 130 lungspflicht:
- a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als
<sup>20</sup> Jahre zurück. 131 b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.
<sup>2</sup> Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.
##### **Art. 92** Aufsicht
Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der Aufsicht des Kantons.
### 2. Kapitel: Beiträge
#### 1. Abschnitt: Beitragsgewährung
##### **Art. 93** Grundsatz
<sup>1</sup> Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:
- a. Bodenverbesserungen;
- b. landwirtschaftliche Gebäude; 132 die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Fördec. rung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist; 133 d. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.
<sup>2</sup> <sup>134</sup> …
<sup>3</sup> Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus.
<sup>4</sup> Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auflagen knüpfen.
##### **Art. 94** Begriffe
<sup>1</sup> Als Bodenverbesserungen gelten:
- a. Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus;
- b. die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse.
<sup>2</sup> Als landwirtschaftliche Gebäude gelten:
- a. Ökonomiegebäude;
- b. Alpgebäude; 135 gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produc. zentinnen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte selbst erstellt werden.
##### **Art. 95** Bodenverbesserungen
<sup>1</sup> Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserungen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unterstützten Werk stehen.
<sup>2</sup> Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie:
- a. sonst nicht finanziert werden können; oder
- b. umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen.
<sup>3</sup> Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens
<sup>20</sup> Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.
<sup>4</sup> Der Bund kann an die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserun- 136 gen pauschale Beiträge gewähren.
##### **Art. 96** Landwirtschaftliche Gebäude
<sup>1</sup> Der Bund gewährt pauschale Beiträge für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden.
<sup>2</sup> Beiträge für einzelbetriebliche Ökonomiegebäude werden gewährt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaftet.
<sup>3</sup> Beiträge an Ökonomieund Alpgebäude können auch Pächtern oder Pächterinnen gewährt werden, wenn ein Baurecht begründet wird. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.
##### **Art. 97** Projektgenehmigung
<sup>1</sup> Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt 137 werden.
<sup>2</sup> Er holt frühzeitig die Stellungnahme des Bundesamtes ein.
<sup>3</sup> Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig 138 ist.
<sup>4</sup> Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Naturund Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Ein- 139 sprache.
<sup>5</sup> Das Bundesamt hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird.
<sup>6</sup> Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem Bundesamt nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind.
<sup>7</sup> Über die Gewährung eines Beitrages entscheidet das Bundesamt erst, wenn die Genehmigung des Projektes rechtskräftig ist. 140 Art. 97 a Programmvereinbarungen
<sup>1</sup> Der Bund kann den Kantonen Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen gewähren.
<sup>2</sup> Die betroffenen Bundesstellen bringen ihre Auflagen und Bedingungen in die Programmvereinbarungen ein.
<sup>3</sup> Das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die mit Beiträgen aus Programmvereinbarungen unterstützt werden, richtet sich nach kantonalem Recht. 141 Art. 98 Bereitstellung der Mittel Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach Artikel 93 Absatz 1 zugesichert werden dürfen.
#### 2. Abschnitt: Anschluss weiterer Werke, Landumlegungen
##### **Art. 99** Anschluss weiterer Werke
<sup>1</sup> Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dulden, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig ist.
<sup>2</sup> Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des bestehenden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist.
##### **Art. 100** Angeordnete Landumlegungen
Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke tangiert werden.
##### **Art. 101** Vertragliche Landumlegungen
<sup>1</sup> Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln.
<sup>2</sup> An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben.
<sup>3</sup> <sup>142</sup> Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.
<sup>4</sup> Der Kanton ordnet das weitere Verfahren.
#### 3. Abschnitt: Sicherung der Strukturverbesserungen
##### **Art. 102** Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
<sup>1</sup> Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden.
<sup>2</sup> Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.
<sup>3</sup> Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungsund Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.
##### **Art. 103** Unterhalt und Bewirtschaftung
<sup>1</sup> Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Strukturverbesserung:
- a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Ausgleichsflächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden;
- b. Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten werden.
<sup>2</sup> Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.
##### **Art. 104** Grundbuchanmerkung
<sup>1</sup> Das Zweckentfremdungsund Zerstückelungsverbot, die Unterhaltsund Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken.
<sup>2</sup> Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung.
### 3. Kapitel: Investitionskredite
##### **Art. 105** Grundsatz
<sup>1</sup> Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:
- a. einzelbetriebliche Massnahmen;
- b. gemeinschaftliche Massnahmen; 143 c. Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe.
<sup>2</sup> Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung.
<sup>3</sup> Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
<sup>4</sup> Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche 144 das Darlehen gewährt, ersetzt werden.
##### **Art. 106** Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen
<sup>1</sup> Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder 145 nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:
- a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
- b. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohnund Ökonomiegebäuden; 146 c. für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen; 147 d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.
<sup>2</sup> Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:
- a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
- b. für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten;
- c. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohnund Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des 148 Obligationenrechts im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet; 149 d. für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind; 150 e. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.
<sup>3</sup> Investitionskredite werden pauschal gewährt.
<sup>4</sup> Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des 151 Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 und des 152 Bundesgesetzes vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden.
<sup>5</sup> Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitions- 153 krediten vorsehen.
##### **Art. 107** Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
<sup>1</sup> Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:
- a. Bodenverbesserungen; 154 b. Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Biomasse zu gewinnen; 155 den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der c. marktgerechten Produktion und der Betriebsführung; 156 d. Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.
<sup>2</sup> Für grössere Projekte im Berggebiet können Investitionskredite auch in Form von 157 Baukrediten gewährt werden.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen. 158 Art. 107 a Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe
<sup>1</sup> Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
##### **Art. 108** Genehmigung
<sup>1</sup> Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.
<sup>2</sup> Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.
<sup>3</sup> Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt, so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt.
##### **Art. 109** Widerruf
<sup>1</sup> Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
<sup>2</sup> In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.
##### **Art. 110** Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
<sup>1</sup> Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein.
<sup>2</sup> Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bundesamt die nicht benötigten Mittel:
- a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder
- b. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
##### **Art. 111** Verluste
Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.
##### **Art. 112** Verwaltungskosten
Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. 6. Titel: Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzenund Tierzucht <sup>159</sup>
##### **Art. 113** Grundsatz
Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.
### 1. Kapitel: Forschung
##### **Art. 114** Eidgenössische Versuchsund Untersuchungsanstalten
<sup>1</sup> Der Bund kann Versuchsund Untersuchungsanstalten betreiben.
<sup>2</sup> Die Versuchsund Untersuchungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.
<sup>3</sup> Sie sind dem Bundesamt unterstellt.
##### **Art. 115** Aufgaben der Versuchsund Untersuchungsanstalten
<sup>1</sup> Die Versuchsund Untersuchungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.
- b. Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.
- c. Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen.
- d. Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.
- e. Sie liefern Grundlagen für umweltund tiergerechte Produktionsformen.
- f. Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.
<sup>2</sup> <sup>160</sup> …
##### **Art. 116** Forschungsaufträge und Finanzhilfen
<sup>1</sup> Das Bundesamt kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder andern Instituten Forschungsaufträge erteilen.
<sup>2</sup> Der Bund kann Versuche und Untersuchungen mit Finanzhilfen unterstützen, die von Organisationen durchgeführt werden.
##### **Art. 117** Landwirtschaftlicher Forschungsrat
<sup>1</sup> Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und 161 die Wissenschaft angemessen vertreten sein.
<sup>2</sup> Der Forschungsrat gibt dem Bundesamt Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab.
### 2. Kapitel: …
162 Art. 118–135
<sup>2</sup> a . Kapitel: Beratung <sup>163</sup> 164 Art. 136 Aufgaben und Organisation
<sup>1</sup> Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sowie in der Sicherung und Förderung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Diese Personen werden durch Beratung in ihren beruflichen Prozessen begleitet und in der berufsorientierten Weiterbildung unterstützt.
<sup>2</sup> Die Kantone stellen die Beratung auf kantonaler Ebene sicher.
<sup>3</sup> Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite an überregionale oder gesamtschweizerische Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an gesamtschweizerische Beratungszentralen Finanzhilfen für Leistungen in der Beratung aus. 3bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaft- 165 liche Projektinitiativen unterstützen.
<sup>4</sup> Unterstützt werden Beratungstätigkeiten, die den Wissens-, Informationsund Erfahrungsaustausch zwischen Forschung und Praxis, unter den landwirtschaftlichen Betrieben und den Personen nach Absatz 1 fördern. Der Bundesrat legt die Tätigkeitsgebiete und Leistungskategorien im Einzelnen fest.
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Organisationen, Institutionen und Beratungszentralen und an die Beraterinnen und Berater, die von diesen beschäftigt werden. 166 Art. 137 und 138 167 Art. 139
### 3. Kapitel: Pflanzenund Tierzucht
#### 1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung
##### **Art. 140**
<sup>1</sup> Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:
- a. ökologisch hochwertig sind;
- b. qualitativ hochwertig sind; oder
- c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.
<sup>2</sup> Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für:
- a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten;
- b. Anbauversuche;
- c. die Erhaltung wertvoller Landsorten.
<sup>3</sup> Er kann die Produktion von Saatund Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.
#### 2. Abschnitt: Tierzucht
##### **Art. 141** Zuchtförderung
<sup>1</sup> Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
- a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
- b. leistungsund widerstandsfähig sind; und
- c. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
<sup>2</sup> Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.
##### **Art. 142** Beiträge
<sup>1</sup> Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für:
- a. die Führung von Zuchtund Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung;
- b. Programme zur Leistungsund Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen;
- c. Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen.
<sup>2</sup> Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
##### **Art. 143** Voraussetzungen
Die Beiträge werden gewährt, wenn: 168 a. …
- b. die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und
- c. die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen.
##### **Art. 144** Anerkennung von Organisationen
<sup>1</sup> <sup>169</sup> Das Bundesamt anerkennt die Organisationen. …
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
##### **Art. 145** Künstliche Besamung
<sup>1</sup> Der Bundesrat kann Gewinnung und Vertrieb von Sperma und Embryonen von Nutztieren sowie den Besamungsdienst der Bewilligungspflicht unterstellen.
<sup>2</sup> Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
<sup>3</sup> Er sorgt insbesondere dafür, dass ein angemessener Anteil des eingesetzten Spermas von Tieren aus Zuchtprogrammen anerkannter inländischer Zuchtorganisationen stammt.
##### **Art. 146** Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen
Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen. 170 Art. 146 a Gentechnisch veränderte Nutztiere Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren erlassen.
##### **Art. 147** Eidgenössisches Gestüt
<sup>1</sup> Zur Unterstützung der Pferdezucht kann der Bund ein eidgenössisches Gestüt betreiben.
<sup>2</sup> Das Gestüt ist dem Bundesamt unterstellt.
<sup>3</sup> <sup>171</sup> …
## 7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel <sup>172</sup>
### 1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen <sup>173</sup>
##### **Art. 148**
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganismen sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Produktionsmitteln.
<sup>2</sup> <sup>174</sup> Er beachtet dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit.
### 2. Kapitel: Vorsorgemassnahmen <sup>175</sup>
##### **Art. 148** a
<sup>1</sup> Sind die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risikobeurteilung eines Produktionsmittels oder Pflanzenmaterials, das Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein kann, ungenügend, so können Vorsorgemassnahmen ergriffen werden, wenn:
- a. es plausibel erscheint, dass dieses Produktionsmittel oder Pflanzenmaterial, unannehmbare Nebenwirkungen für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt haben kann und
- b. die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Nebenwirkungen als erheblich bewertet wird oder die entsprechenden Folgen weit reichend sein können.
<sup>2</sup> Vorsorgemassnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Massgabe neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und anzupassen.
<sup>3</sup> Als Vorsorgemassnahmen kann der Bundesrat insbesondere:
- a. die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;
- b. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können, einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten.
### 3. Kapitel: Pflanzenschutz <sup>176</sup>
#### 1. Abschnitt: Grundlagen
##### **Art. 149** Bund
<sup>1</sup> Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
<sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.
##### **Art. 150** Kantone
Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr dafür bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen richtig durchgeführt werden.
##### **Art. 151** Grundsätze des Pflanzenschutzes
<sup>1</sup> Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.
<sup>2</sup> Er ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu melden.
#### 2. Abschnitt: Besondere Massnahmen
##### **Art. 152** Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von:
- a. besonders gefährlichen Schadorganismen;
- b. Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können.
<sup>2</sup> Er kann insbesondere:
- a. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;
- b. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen;
- c. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen;
- d. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;
- e. den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
<sup>3</sup> Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.
##### **Art. 153** Bekämpfungsmassnahmen
Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere:
- a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
- b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann;
- c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.
#### 3. Abschnitt: Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung
##### **Art. 154** Leistungen der Kantone
<sup>1</sup> Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch.
<sup>2</sup> Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
##### **Art. 155** Leistungen des Bundes
Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 153.
##### **Art. 156** Abfindung für Schäden
<sup>1</sup> Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
<sup>2</sup> Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:
- a. vom Bundesamt, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das Bundesamt im Landesinnern angeordnet wurden;
- b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um an- 177 dere Massnahmen im Landesinnern handelt.
<sup>3</sup> Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen. 178 Art. 157 Beiträge
<sup>1</sup> Der Bund kann private Organisationen mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen.
<sup>2</sup> Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Kontrollaufgaben entschädigt.
### 4. Kapitel: Produktionsmittel <sup>179</sup>
##### **Art. 158** Begriff und Geltungsbereich
<sup>1</sup> <sup>180</sup> Als Produktionsmittel gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
##### **Art. 159** Grundsätze
<sup>1</sup> Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
- a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
- b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
- c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
<sup>2</sup> Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten. 181 Art. 159 a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
##### **Art. 160** Zulassungspflicht
<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
<sup>2</sup> Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
- a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
- b. Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
- c. Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Pro- 182 duktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.
<sup>3</sup> Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
<sup>4</sup> Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
<sup>6</sup> Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Aus- 183 nahmen vorsehen.
<sup>7</sup> Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
<sup>8</sup> Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18. 184 Einfuhr Art. 160 a Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 185 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.
##### **Art. 161** Kennzeichnung und Verpackung
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der Produktionsmittel.
##### **Art. 162** Sortenkataloge
<sup>1</sup> Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.
<sup>2</sup> Er kann das Bundesamt ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen.
<sup>3</sup> Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.
##### **Art. 163** Isolierungsvorschriften
<sup>1</sup> Die Kantone können Bewirtschafter von Parzellen, die nicht für die Produktion von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheitsabstände zu benachbarten, gleichartigen Kulturen einzuhalten, wenn dies aus Gründen der Züchtung, der Vermehrung oder des Pflanzenschutzes notwendig ist.
<sup>2</sup> Die Begünstigten müssen Bewirtschafter, die in ihrer Anbautätigkeit eingeschränkt werden, angemessen entschädigen. Im Streitfall setzt der Kanton die Entschädigung fest.
##### **Art. 164** Umsatzstatistik
Der Bundesrat kann die Produzenten von Produktionsmitteln und die Handelsfirmen verpflichten, Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Mengen an Produktionsmitteln zu machen.
##### **Art. 165** Aufklärung
<sup>1</sup> Wer Produktionsmittel in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit informieren.
<sup>2</sup> Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit von Produktionsmitteln aufzuklären. 8. Titel: Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
### 1. Kapitel: Rechtsschutz
##### **Art. 166** Im Allgemeinen
<sup>1</sup> Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
<sup>2</sup> Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unter- 186 stützt werden. 2bis Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betref- 187 fen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.
<sup>3</sup> Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
<sup>4</sup> Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
##### **Art. 167** Milchkontingentierung
<sup>1</sup> Erstinstanzliche Verfügungen über die Milchkontingentierung unterliegen der Beschwerde an eine regionale Rekurskommission. Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen 188 werden.
<sup>2</sup> Das Bundesamt ist berechtigt, gegen erstinstanzliche Verfügungen sowie Entscheide der regionalen Rekurskommissionen Beschwerde zu erheben.
<sup>3</sup> Verfügungen und Entscheide sind dem Bundesamt sofort und unentgeltlich zu eröffnen.
<sup>4</sup> Das WBF ernennt die regionalen Rekurskommissionen auf Vorschlag der Kantone.
##### **Art. 168** Einspracheverfahren
Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.
### 2. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
##### **Art. 169** Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
<sup>1</sup> Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
- a. Verwarnung;
- b. Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
- c. Ausschluss von Berechtigungen;
- d. Ausschluss von der Direktvermarktung;
- e. Ablieferungs-, Annahmeund Verwertungssperre;
- f. Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
- g. Beschlagnahme; 189 h. Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
<sup>2</sup> Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlang- 190 ten oder bezogenen Beiträge entspricht.
<sup>3</sup> Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
- a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Bezeichnungen; 191 b. Einziehung und Vernichtung.
##### **Art. 170** Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
<sup>1</sup> Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
<sup>2</sup> Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich 192 der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.
##### **Art. 171** Rückerstattung von Beiträgen
<sup>1</sup> Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
<sup>2</sup> Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. 193 Art. 171 a Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen
<sup>1</sup> Im Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel sind Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen, welche die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss des Vertrags koppeln, in jedem Fall ein unzulässiges Verhalten nach Artikel 7 des Kartellgesetzes 194 vom 6. Oktober 1995 und werden nach Massgabe seiner Artikel 49 a oder 50 geahndet.
<sup>2</sup> Die Unangemessenheit eines Preises im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn dieser erheblich vom Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen im räum- 195 lichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abweicht.
<sup>3</sup> In den von den Wettbewerbsbehörden nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren sind die Artikel 8 und 31 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht anwendbar.
### 3. Kapitel: Strafbestimmungen
196 Art. 172 Vergehen und Verbrechen
<sup>1</sup> Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
<sup>2</sup> Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
##### **Art. 173** Übertretungen
<sup>1</sup> Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, 197 wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: 198 a. den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a c und e sowie 15 erlasse- nen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
- b. den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
- c. bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht; bis <sup>199</sup> c . die Anforderungen nach Artikel 27 a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27 a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
- d. in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
- e. Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt; 200 f. ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
- g. den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt; bis <sup>201</sup> g . die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
###### Fussnoten
[^1]: [BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 46 Abs. 1, 102–104, 120, 123 und 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
@@ -870,91 +1790,91 @@
[^30]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^33]: SR 632.10
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^35]: SR 632.10
[^36]: SR 946.201
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^31]: Ausdruck gemäss Ziff. I 28 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^34]: SR 632.10
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^36]: SR 632.10
[^37]: SR 946.201
[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^40]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
[^41]: Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^46]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^41]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
[^42]: Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft bis 31. Dez. 2003 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721 4734).
[^50]: SR 632.111.72
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft bis 31. Dez. 2003 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721 4734).
[^51]: SR 632.111.72
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^57]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^58]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^61]: Gültig bis zum 31. Dez. 2008 (siehe Art. 188 Abs. 3 hiernach).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^62]: Gültig bis zum 31. Dez. 2008 (siehe Art. 188 Abs. 3 hiernach).
[^63]: Gültig bis zum 31. Dez. 2008 (siehe Art. 188 Abs. 3 hiernach).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Abs. 1 und 2 treten am 1. Okt. 2004 in Kraft (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^64]: Gültig bis zum 31. Dez. 2008 (siehe Art. 188 Abs. 3 hiernach).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Abs. 1 und 2 treten am 1. Okt. 2004 in Kraft (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^73]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
@@ -985,3 +1905,229 @@
[^87]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^97]: Siehe auch Art. 187 b Abs. 8.
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^99]: SR 631.0
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^102]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^105]: SR 451
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^107]: SR 814.20
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^113]: SR 451
[^114]: SR 814.20
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^134]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^140]: Eingefügt durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^142]: SR 210
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^146]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^147]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^148]: SR 220
[^149]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^150]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^151]: SR 843
[^152]: SR 844
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^155]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^156]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^158]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^159]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).
[^160]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Auf- gehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I 6.5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
[^162]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).
[^163]: Vorheriger Abschnitt 4 von Kap. 2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Berufs- bildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^166]: Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^167]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^168]: Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^169]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neu- gestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^170]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
[^171]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Auf- gehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^176]: Ursprünglich: 1. Kap.
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^179]: Ursprünglich Kap. 2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^180]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^185]: SR 0.916.026.81
[^186]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^187]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^188]: Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^189]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^190]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^191]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^194]: SR 251
[^195]: SR 0.916.026.81
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^199]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
[^201]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
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