Änderungshistorie

Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)

17 Versionen · 2004-08-18

Änderungen vom 2011-01-01

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<sup>3</sup> a. Nutztiere: Tiere von Arten, die nach der Lebensmittelgesetzgebung zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden dürfen, sowie Bienen;
- b. Heimtiere: Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelproduktion zugelassen sind, sowie die folgenden Arten, soweit sie nicht der Lebensmittelgewinnung dienen werden, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind: Hausgeflügel, Hauskaninchen, in Gehegen gehaltenes Wild, Frösche, Zuchtreptilien, Fische, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter.
<sup>4</sup> b. Heimtiere : 1. Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelproduktion zugelassen sind, 2. Tiere der folgenden Arten, wenn sie nicht der Lebensmittelgewinnung dienen werden, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind: Equiden, Hausgeflügel, Hauskaninchen, in Gehegen gehaltenes Wild, Frösche, Zuchtreptilien, Fische, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter.
<sup>2</sup> Im Weiteren richten sich die Begriffe nach Artikel <sup>2</sup> der Arzneimittel-Bewilli-
<sup>4</sup> gungsverordnung vom 17. Oktober 2001 . 2. Kapitel: Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln
<sup>5</sup> gungsverordnung vom 17. Oktober 2001 . 2. Kapitel: Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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<sup>1</sup> Ist für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen, so ist die Tierärztin oder der Tierarzt befugt, ein Tierarzneimittel, das für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen ist, in gleicher Dosierung zu
<sup>5</sup> verschreiben, abzugeben oder anzuwenden wie für die zugelassene Indikation.
<sup>6</sup> verschreiben, abzugeben oder anzuwenden wie für die zugelassene Indikation.
<sup>2</sup> Ist auch kein solches Tierarzneimittel verfügbar, so darf sie oder er in der folgenden Reihenfolge verschreiben, abgeben oder anwenden:
- a. ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut) für eine andere Zieltierart zugelassenes Tierarzneimittel;
<sup>6</sup> b. ein vom Institut zugelassenes Humanarzneimittel.
<sup>7</sup> b. ein vom Institut zugelassenes Humanarzneimittel.
<sup>3</sup> Zugelassene homöopathische, anthroposophische und phytotherapeutische Arzneimittel dürfen auch umgewidmet werden, wenn für die zu behandelnde Indikation oder Zieltierart ein Arzneimittel zugelassen ist.
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<sup>6</sup> Das Institut kann aus Gründen der Arzneimitteloder Lebensmittelsicherheit vereinfacht zugelassene Arzneimittel oder einzelne Wirkstoffe von einer Umwid-
<sup>7</sup> mung ausschliessen.
<sup>8</sup> mung ausschliessen.
##### **Art. 7** Einfuhr von Tierarzneimitteln durch Medizinalpersonen
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- d. das Institut keine begründeten wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Arzneimittels sowie, bei Arzneimitteln für Nutztiere, hin-
<sup>8</sup> sichtlich der Lebensmittelsicherheit hat.
<sup>9</sup> sichtlich der Lebensmittelsicherheit hat.
<sup>2</sup> Für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe darf eine Medizinalperson, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel in kleinen Mengen einführen, die in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist. Die einführende Medizinalperson führt darüber Buch.
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<sup>5</sup> Eine Medizinalperson, die gestützt auf staatsvertragliche Regelungen in der Schweiz tätig ist, darf Arzneimittel nur im Rahmen dieser Verordnung anwenden
<sup>9</sup> oder abgeben. Soweit sie staatsvertraglich dazu befugt ist, darf sie nur Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland oder in der Schweiz zugelassen sind, und nur im Rahmen eines Bestandesbesuchs (Art. 10 Abs. 1) anwenden oder abgeben.
<sup>10</sup> oder abgeben. Soweit sie staatsvertraglich dazu befugt ist, darf sie nur Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland oder in der Schweiz zugelassen sind, und nur im Rahmen eines Bestandesbesuchs (Art. 10 Abs. 1) anwenden oder abgeben.
##### **Art. 8** Abgabeeinschränkungen
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<sup>2</sup> Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachkundenachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April
<sup>10</sup> <sup>11</sup> 2008 erbringen.
<sup>11</sup> <sup>12</sup> 2008 erbringen.
<sup>3</sup> Arzneimittel, die als Betäubungsmittel gelten, dürfen nicht für Nutztiere abgegeben
<sup>12</sup> werden. Vorbehalten bleiben Tierarzneimittel, die vom Institut spezifisch für die unter Absatz 2 erwähnten Indikationen zugelassen sind.
<sup>13</sup> werden. Vorbehalten bleiben Tierarzneimittel, die vom Institut spezifisch für die unter Absatz 2 erwähnten Indikationen zugelassen sind.
##### **Art. 9** Abgabe von Arzneimitteln in Zoound Imkerfachgeschäften
<sup>1</sup> Wer in einem Zoofachgeschäft lebende Tiere halten und verkaufen darf, darf gestützt auf eine kantonale Bewilligung nach Artikel 30 des Heilmittelgesetzes vom
<sup>13</sup> 15. Dezember 2000 Arzneimittel für Zierfische, Singund Ziervögel, Brieftauben, Reptilien, Amphibien und Kleinsäuger abgeben, wenn sie oder er eine vom BVET
<sup>14</sup> genehmigte Ausbildung absolviert hat.
<sup>14</sup> 15. Dezember 2000 Arzneimittel für Zierfische, Singund Ziervögel, Brieftauben, Reptilien, Amphibien und Kleinsäuger abgeben, wenn sie oder er eine vom BVET
<sup>15</sup> genehmigte Ausbildung absolviert hat.
<sup>2</sup> Wer Imkerinnen und Imkern Arzneimittel für Bienen abgeben will, benötigt eine kantonale Detailhandelsbewilligung. Diese kann erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen vom BVET genehmigten Kurs absolviert hat und sich regelmässig weiterbildet. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber auch, ohne Rezept Arzneimittel zur Parasitenbekämpfung bei Bienen an Imkerinnen und Imker zu versenden.
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<sup>4</sup> Das Institut legt die Arzneimittel fest, die abgegeben werden dürfen. Es kann auch
<sup>15</sup> Arzneimittel nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 bezeichnen. 2. Abschnitt: Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln für Nutztiere
<sup>16</sup> Arzneimittel nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 bezeichnen. 2. Abschnitt: Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln für Nutztiere
##### **Art. 10** Beurteilung des Gesundheitszustandes, TAM-Vereinbarung
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<sup>4</sup> Die Beurteilungskriterien, die Besuchsfrequenzen und der Inhalt der TAM-Vereinbarung richten sich nach Anhang 1.
<sup>16</sup> Art. 10 a Verbotene Stoffe und Zubereitungen Die Verabreichung der Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 4 an Nutztiere ist verboten.
<sup>17</sup> Art. 10 a Verbotene Stoffe und Zubereitungen Die Verabreichung der Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 4 an Nutztiere ist verboten.
##### **Art. 11** Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel
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<sup>3</sup> Wer die Person oder die Praxis vertritt, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, darf Tierarzneimittel nur für die aktuelle Indikation, die gewählte Behandlung und Nachbehandlung sowie die Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere verschreiben oder abgeben.
<sup>17</sup> Art. 12 Umwidmung zugelassener Arzneimittel
<sup>18</sup> Art. 12 Umwidmung zugelassener Arzneimittel
<sup>1</sup> Für Nutztiere dürfen nur Arzneimittel umgewidmet werden:
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<sup>3</sup> Für domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Equidae und der Camelidae und für in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, dürfen auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die den Anforderungen von Absatz 1 nicht entsprechen, verschrieben oder abgegeben werden. Davon ausgeschlossen sind Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Artikel 10 a .
<sup>4</sup> <sup>18</sup> Für Bienen dürfen keine Arzneimittel umgewidmet werden.
<sup>4</sup> <sup>19</sup> Für Bienen dürfen keine Arzneimittel umgewidmet werden.
##### **Art. 13** Absetzfristen für umgewidmete Arzneimittel
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- b. in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
<sup>19</sup> bis Art. 14 Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–c HMG
<sup>20</sup> bis Art. 14 Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–c HMG
<sup>1</sup> bis Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–c HMG dürfen für Nutztiere nur verschrieben oder abgegeben beziehungsweise an ihnen angewendet werden, wenn kein Arzneimittel zugelassen ist und kein zugelassenes Arzneimittel umgewidmet werden kann.
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<sup>3</sup> Zur Behandlung von Bienen dürfen keine Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 bis Buchstabe a–c HMG verschrieben, abgegeben oder angewendet werden.
##### **Art. 15** Sonderbestimmungen für Pferde und Esel
Ein Tier der zoologischen Familie der Equidae gilt zeitlebens als Heimtier, wenn für dieses Tier ein Pferdepass vorhanden ist und in diesem eingetragen ist, dass das Tier nicht der Lebensmittelgewinnung dient. Der Pferdepass muss beim Tier aufbewahrt werden. 3. Abschnitt: Herstellung von Fütterungsarzneimitteln sowie Verschreibung und Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen
<sup>21</sup> Sonderbestimmungen für Tiere der Pferdegattung Art. 15
<sup>1</sup> Ein Tier der zoologischen Familie der Equidae gilt ab Geburt als Nutztier.
<sup>2</sup> Soll es nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, so muss es als Heimtier bezeichnet werden. Dieser Verwendungszweck kann nicht mehr geändert werden.
<sup>3</sup> Der Verwendungszweck ist in der Tierverkehr-Datenbank und im Equidenpass
<sup>22</sup> gemäss Artikel 15 c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 einzutragen.
<sup>4</sup> Unterscheiden sich die Angaben im Equidenpass von denjenigen in der Tierverkehr-Datenbank, so gehen die Angaben der Tierverkehr-Datenbank vor. 3. Abschnitt: Herstellung von Fütterungsarzneimitteln sowie Verschreibung und Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen
##### **Art. 16** Verschreibung und Anwendungsanweisung
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<sup>1</sup> Wer in Landwirtschaftsbetrieben auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt, benötigt eine Herstellungsbewilligung des Instituts gemäss den Bestimmungen der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Okto-
<sup>20</sup> <sup>21</sup> ber 2001 .
<sup>23</sup> <sup>24</sup> ber 2001 .
<sup>2</sup> Keine Herstellungsbewilligung braucht, wer für den eigenen Tierbestand:
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<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach den
<sup>22</sup> Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit
<sup>23</sup> (PrSG). 3. Kapitel: Sorgfaltsund Mitteilungspflichten der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter
<sup>25</sup> Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit
<sup>26</sup> (PrSG). 3. Kapitel: Sorgfaltsund Mitteilungspflichten der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter
##### **Art. 22** Sorgfaltspflicht
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<sup>3</sup> Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der
<sup>24</sup> Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 zu machen und für Pferde, die als Nutztiere gelten, im Pferdepass, soweit ein solcher vorhanden ist. In den übrigen Fällen müssen Dritte das Tier eindeutig identifizieren können.
<sup>27</sup> Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 zu machen und für Equiden, die als Nutztiere gelten, im Equidenpass. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung
<sup>28</sup> gemäss Artikel 12 b Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 2005 über die
<sup>29</sup> Tierverkehr-Datenbank zu machen.
##### **Art. 24** Besondere Sorgfaltspflichten beim Gewinnen von Lebensmitteln
<sup>1</sup> Fleisch, Milch, Eier und Honig sowie daraus gewonnene Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel verwendet werden, solange bei den entsprechenden Tieren die Absetzfrist des eingesetzten Tierarzneimittels nicht abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November
<sup>25</sup> <sup>26</sup> 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
<sup>30</sup> <sup>31</sup> 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
<sup>2</sup> Milch, die vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden. Jede Verwendung ist bei den getränkten Tieren wie ein Arzneimitteleinsatz zu dokumentieren. Es sind die Absetzfristen einzuhalten, die für das entsprechende Arzneimittel gelten.
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- b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss;
<sup>27</sup> c. Arzneimittel, die nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden, ausgenommen diejenigen nach Artikel 13 Absatz 5;
<sup>32</sup> c. Arzneimittel, die nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden, ausgenommen diejenigen nach Artikel 13 Absatz 5;
- d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);
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<sup>1</sup> Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel nach Artikel 26 anwenden, folgende Aufzeichnungen in einem
<sup>28</sup> Behandlungsjournal festhalten:
<sup>33</sup> Behandlungsjournal festhalten:
- a. das Datum der ersten und letzten Anwendung;
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<sup>1</sup> Die Unterlagen nach den Artikeln 10, 19 und 26–28 sowie das Original und die Kopien der Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittelvormischungen sind während drei Jahren aufzubewahren, mindestens aber bis zum Ab-
<sup>29</sup> schluss eines laufenden Verfahrens.
<sup>34</sup> schluss eines laufenden Verfahrens.
<sup>2</sup> Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
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- b. anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht;
<sup>30</sup> c. Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November
<sup>31</sup> 2005 über die Primärproduktion registriert sind.
<sup>35</sup> c. Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November
<sup>36</sup> 2005 über die Primärproduktion registriert sind.
<sup>2</sup> Sie dürfen insbesondere:
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<sup>4</sup> Das Institut legt in Absprache mit dem BVET, dem BLW, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), der schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS und den Kontrollorganen in einer technischen Weisung Form und Inhalt der Kontrollen fest. Es ist zusammen mit den zuständigen Bundesämtern dafür besorgt, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung mit den Kontrollen im Aufgabenbereich dieser Ämter koordiniert werden.
<sup>32</sup> Inspektionsfrequenz und Delegation der Inspektionen Art. 31
<sup>37</sup> Art. 31 Inspektionsfrequenz und Delegation der Inspektionen
<sup>1</sup> Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre, reine Heimtierpraxen mindestens alle zehn Jahre zu inspizieren.
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<sup>3</sup> Die Inspektionsfrequenz der Primärproduktionsbetriebe richtet sich nach der In-
<sup>33</sup> spektionskoordinationsverordnung vom 14. November 2007 .
<sup>38</sup> spektionskoordinationsverordnung vom 14. November 2007 .
<sup>4</sup> Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen
<sup>34</sup> Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-
<sup>35</sup> nungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sind.
<sup>39</sup> Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-
<sup>40</sup> nungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sind.
##### **Art. 32** Mitwirkungspflichten
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<sup>3</sup> Die Kontrollorgane können die Berichte dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe in das zentrale Informationssystem nach Artikel 65 a der Tierseuchenverordnung
<sup>36</sup> <sup>37</sup> vom 27. Juni 1995 übermitteln.
<sup>41</sup> <sup>42</sup> vom 27. Juni 1995 übermitteln.
##### **Art. 34** Anforderungen an die Kontrollorgane
<sup>1</sup> Die Kontrollorgane, die gestützt auf diese Verordnung Kontrollen und Inspektionen durchführen, müssen über ein Qualitätsmanagement-System nach international anerkannten Normen verfügen und nach der Akkreditierungsund Bezeichnungs-
<sup>38</sup> verordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein.
<sup>43</sup> verordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein.
<sup>2</sup> Inspektorinnen und Inspektoren müssen in ihrem Fachgebiet über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen und sich laufend fortbilden.
<sup>3</sup> Sie müssen von den Betrieben, die sie inspizieren, unabhängig sein. In den Fällen
<sup>39</sup> nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
<sup>44</sup> nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
#### 2. Abschnitt: Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten
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<sup>4</sup> Daten dürfen anonymisiert veröffentlicht werden.
<sup>5</sup> <sup>40</sup> Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>5</sup> <sup>45</sup> Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
### 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
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##### **Art. 39** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> <sup>41</sup> …
<sup>1</sup> <sup>46</sup> …
<sup>2</sup> Die Kontrollorgane haben die Anforderungen nach Artikel 34 bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
<sup>3</sup> <sup>42</sup> …
<sup>3</sup> <sup>47</sup> …
<sup>4</sup> Arzneimittel-Vormischungen, deren Arzneimittelinformation keine Angaben über die Eignung der Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess enthalten (Art. 19 Bst. c), dürfen bis 1. Januar 2007 verwendet werden.
@@ -582,80 +594,90 @@
[^3]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^4]: SR 812.212.1
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2311).
[^5]: SR 812.212.1
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^9]: SR 0.811.119.136/0.811.119.454.1
[^10]: SR 455.1
[^11]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 5 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 2985).
[^12]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^13]: SR 812.21
[^14]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^15]: SR 812.212.21
[^16]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^17]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^20]: SR 812.212.1
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^22]: SR 930.11
[^23]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der V über die Produktesicherheit vom 19. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^24]: SR 916.401
[^25]: SR 817.190
[^26]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^27]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6167).
[^31]: SR 916.020
[^32]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6167).
[^33]: SR 910.15
[^34]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, E-Mail: verkauf@snv.ch bezogen werden.
[^35]: SR 946.512
[^36]: SR 916.401
[^37]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2006 5217, 2008 5587 Abs. 1 Bst. b).
[^38]: SR 946.512
[^39]: SR 172.021
[^40]: SR 235.1
[^41]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^42]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^10]: SR 0.811.119.136/0.811.119.454.1
[^11]: SR 455.1
[^12]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 5 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 2985).
[^13]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^14]: SR 812.21
[^15]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^16]: SR 812.212.21
[^17]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^18]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2311).
[^22]: SR 916.401
[^23]: SR 812.212.1
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^25]: SR 930.11
[^26]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der V über die Produktesicherheit vom 19. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^27]: SR 916.401
[^28]: SR 916.404
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2311).
[^30]: SR 817.190
[^31]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^32]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 2010 1299).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6167).
[^36]: SR 916.020
[^37]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6167).
[^38]: SR 910.15
[^39]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch
[^40]: SR 946.512
[^41]: SR 916.401
[^42]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2006 5217, 2008 5587 Abs. 1 Bst. b).
[^43]: SR 946.512
[^44]: SR 172.021
[^45]: SR 235.1
[^46]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
[^47]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).
2004-08-18
TAMV
Originalfassung Text zu diesem Datum