Änderungshistorie
Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)
9 Versionen
· 2004-08-25
2016-07-01
2016-01-01
2013-11-01
2009-01-01
Änderungen vom 2009-01-01
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<sup>2</sup> Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
- a. nimmt sie Meldungen und Anzeigen der Finanzintermediäre, der Selbstregulierungsorganisationen, der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden entgegen und wertet diese aus;
<sup>3</sup> nimmt sie Meldungen und Anzeigen der Finanzintermediäre, der Selbstregua. lierungsorganisationen, der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Eidgenössischen Spielbankenkommission entgegen und wertet diese aus;
- b. führt sie Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch;
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#### 1. Abschnitt: Registrierung
##### **Art. 2** Herkunft der Daten
Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Anzeigen von:
- a. Finanzintermediären nach Artikel 9 GwG;
- b. Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 27 Absatz 4 GwG;
- c. spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden nach Artikel 16 Absatz 3 GwG;
- d. der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 21 GwG; ter <sup>3</sup> e. Personen nach Artikel 305 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB).
<sup>4</sup> Art. 2 Herkunft der Daten Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Anzeigen nach:
- a. Artikel 9 GwG von Finanzintermediären;
- b. Artikel 27 Absatz 4 GwG von Selbstregulierungsorganisationen;
- c. Artikel 16 Absatz 1 GwG der FINMA;
- d. Artikel 16 Absatz 1 GwG der Eidgenössischen Spielbankenkommission; ter <sup>5</sup> Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB). e. Artikel 305
##### **Art. 3** Inhalt und Form
<sup>1</sup> Meldungen und Anzeigen müssen mindestens enthalten:
- a. den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde, oder der Person nach Artiter <sup>4</sup> kel 305 Absatz 2 StGB , von denen die Meldung oder Anzeige stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson;
- b. die Stellen nach Artikel 12 und 13 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen;
- a. den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde, oder der Person nach Artiter <sup>6</sup> kel 305 Absatz 2 StGB , von denen die Meldung oder Anzeige stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson;
<sup>7</sup> b. die Stellen nach Artikel 12 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen;
- c. die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;
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#### 2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen
<sup>5</sup> Art. <sup>5</sup>
<sup>8</sup> Art. 5
##### **Art. 6** Informationsbeschaffung
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- c. die angezeigte Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht hat, sich in der Schweiz aufzuhalten, und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen;
- d. der Meldung oder Anzeige erstattende Finanzintermediär einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde oder der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei untersteht.
<sup>9</sup> der Meldung oder Anzeige erstattende Finanzintermediär der FINMA oder d. der Eidgenössischen Spielbankenkommission untersteht.
<sup>2</sup> Informationen können mündlich, elektronisch oder auf Papier ausgetauscht werden.
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<sup>2</sup> Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Informationen weitergeben werden.
##### **Art. 10** Benachrichtigung der Aufsichtsbehörden
<sup>1</sup> Die Meldestelle kann die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die eingeleiteten Schritte unterrichten, wenn die Anzeige im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b–d von ihnen ausging.
<sup>10</sup> Art. <sup>10</sup> Benachrichtigung
<sup>1</sup> Meldestelle kann unterrichten:
- a. die Finanzintermediäre: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe a eingeleitet hat;
- b. die Selbstregulierungsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe b eingeleitet hat;
- c. die FINMA: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe c eingeleitet hat;
- d. die Eidgenössische Spielbankenkommission: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe d eingeleitet hat.
<sup>2</sup> Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht oder seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:
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- b. Polizeibehörden des Bundes und der Kantone;
- c. spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden nach Artikel 12 GwG;
- d. Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
<sup>11</sup> c. FINMA;
<sup>12</sup> Eidgenössische Spielbankenkommission. d.
<sup>2</sup> Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchende Behörde für weitere Informationen an diese Strafverfolgungsbehörde.
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- d. in der Zusammenarbeit mit entsprechenden ausländischen Behörden und mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden;
- e. in der Zusammenarbeit mit den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und mit der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
<sup>13</sup> e. in der Zusammenarbeit mit der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission.
##### **Art. 15** Herkunft der Informationen
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- b. Amtsund Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13;
- c. Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilischen Ermittlungsverfahrens durchgeführt werden;
- c. Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt werden;
- d. Mitteilungen von Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29 Absatz 2 GwG;
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- b. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, ter dass sie einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260 angehöquinquies ren oder die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 260
<sup>6</sup> StGB unterstützen;
<sup>14</sup> StGB unterstützen;
- c. Personen, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.
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##### **Art. 19** Datensicherheit und Protokollierung
<sup>1</sup> <sup>7</sup> Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 26. Septem-
<sup>8</sup> ber 2003 .
<sup>1</sup> <sup>15</sup> Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 26. Septem-
<sup>16</sup> ber 2003 .
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicher-
<sup>9</sup> stellen.
<sup>17</sup> stellen.
##### **Art. 20** Zugriff auf das GEWA
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- a. die Polizeiund Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, deren gesetzliche Aufgabe der Kampf gegen die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung ist: im Rahmen von Voruntersuchungen und von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;
<sup>10</sup> b. der Dienst für Analyse und Prävention von fedpol: zur Erstellung von Analysen über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung;
- c. die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- d. die Eidgenössische Bankenkommission: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und d GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- e. die Eidgenössische Spielbankenkommission: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- f. das Bundesamt für Privatversicherungen: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
<sup>11</sup> g. die Datenschutzberaterin, bzw. der Datenschutzberater von fedpol: zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion;
- h. der Projektleiter und die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.
<sup>18</sup> der Dienst für Analyse und Prävention (DAP): zur Erstellung von Analysen b. über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung;
- c. die FINMA: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d und Absatz 3 GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- d. die Eidgenössische Spielbankenkommission: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- e. der Datenschutzberater des Bundesamtes für Polizei: zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion;
- f. der Projektleiter und die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur
<sup>19</sup> Modifikation und Anpassung des Systems.
<sup>2</sup> Individuelle Zugriffsrechte sind in Anhang <sup>2</sup> geregelt.
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Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone
<sup>12</sup> sowie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.
<sup>20</sup> sowie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.
##### **Art. 25** Weitergabe von Daten
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<sup>1</sup> Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwendungsverbote zu beachten. Die Meldestelle darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Mig-
<sup>13</sup> ration an ausländische Behörden weitergeben.
<sup>21</sup> ration an ausländische Behörden weitergeben.
<sup>2</sup> Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem GEWA, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
<sup>14</sup> Art. 27 Auskunftsrecht der betroffenen Personen Begehren betroffener Personen um Auskunft über ihre Daten in GEWA werden nach
<sup>15</sup> Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes behandelt.
<sup>22</sup> Art. 27 Auskunftsrecht der betroffenen Personen Begehren betroffener Personen um Auskunft über ihre Daten in GEWA werden nach
<sup>23</sup> Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes behandelt.
##### **Art. 28** Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten
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Die Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv
<sup>16</sup> richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen
<sup>17</sup> . Ausführungsvorschriften
<sup>24</sup> richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen
<sup>25</sup> . Ausführungsvorschriften
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 30** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>18</sup> Die Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
<sup>19</sup> Art. 31 Inkrafttreten
<sup>26</sup> Die Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
<sup>27</sup> Art. 31 Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
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[^2]: SR 360
[^3]: SR 311.0
[^4]: SR 311.0
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161 ).
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161 ).
[^5]: SR 311.0
[^6]: SR 311.0
[^7]: SR 235.11
[^8]: SR 172.010.58
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^12]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^13]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^15]: SR 361
[^16]: SR 152.1
[^17]: SR 152.11/.21
[^18]: [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161 ).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161 ).
[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161 ).
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161 ).
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161 ).
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161 ).
[^14]: SR 311.0
[^15]: SR 235.11
[^16]: SR 172.010.58
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161 ).
[^20]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^21]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^23]: SR 361
[^24]: SR 152.1
[^25]: SR 152.11/.21
[^26]: [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
2008-12-05
2007-01-01
2006-05-29
2004-10-01
2004-08-25
MGwV
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