Änderungshistorie

Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

9 Versionen · 2004-08-25

Änderungen vom 2006-05-29

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- e. betreibt sie ein eigenes Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung (GEWA);
- f. wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrchen und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu eine anonymisierte Statistik.
- f. wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu eine anonymisierte Statistik.
### 2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Anzeigen
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<sup>2</sup> Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung oder Anzeige, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.
<sup>3</sup> Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung oder Anzeige unverzüglich und gibt die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrecht erhalten bleibt.
<sup>3</sup> Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung oder Anzeige unverzüglich und gibt die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.
#### 2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen
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- a. automatisiertes Fahndungssystem RIPOL;
- b. automatisiertes Personenregistratursystem AUPER;
<sup>5</sup> b. Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
- c. informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweisund Verwaltungssystem IPAS;
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<sup>1</sup> Die Meldestelle kann die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die eingeleiteten Schritte unterrichten, wenn die Anzeige im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b–d von ihnen ausging.
<sup>2</sup> Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht oder seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert die folgenden Informationen bekanntgeben:
<sup>2</sup> Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht oder seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:
- a. Name des Finanzintermediärs, der die Meldung gemacht hat;
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- b. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, ter dass sie einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260 angehöquinquies ren oder die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 260
<sup>5</sup> unterstützen; StGB
<sup>6</sup> StGB unterstützen;
- c. Personen, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.
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##### **Art. 19** Datensicherheit und Protokollierung
<sup>1</sup> <sup>6</sup> Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 26. Septem-
<sup>7</sup> ber 2003 .
<sup>1</sup> <sup>7</sup> Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 26. Septem-
<sup>8</sup> ber 2003 .
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Polizei regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherstellen.
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<sup>1</sup> Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:
- a. die Polizeiund Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, deren gesetzliche Aufgabe der Kampf gegen die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung ist: im im Rahmen von Voruntersuchungen und von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;
- a. die Polizeiund Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, deren gesetzliche Aufgabe der Kampf gegen die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung ist: im Rahmen von Voruntersuchungen und von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;
- b. der Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei: zur Erstellung von Analysen über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung;
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<sup>1</sup> Die im GEWA gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung durch die Meldestelle während höchsten zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.
<sup>2</sup> Ist eine Personen unter mehreren Einträgen erfasst, löscht die Meldestelle lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.
<sup>2</sup> Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht die Meldestelle lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.
##### **Art. 29** Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv
Die Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv
<sup>8</sup> richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen
<sup>9</sup> . Ausführungsvorschriften
<sup>9</sup> richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen
<sup>10</sup> . Ausführungsvorschriften
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 30** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>10</sup> Die Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
<sup>11</sup> Die Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
##### **Art. 31** Inkrafttreten
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[^4]: SR 311.0
[^5]: SR 311.0
[^6]: SR 235.11
[^7]: SR 172.010.58
[^8]: SR 152.1
[^9]: SR 152.11/.22
[^10]: [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]
[^5]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513 ).
[^6]: SR 311.0
[^7]: SR 235.11
[^8]: SR 172.010.58
[^9]: SR 152.1
[^10]: SR 152.11/.22
[^11]: [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]
2004-08-25
MGwV
Originalfassung Text zu diesem Datum