Änderungshistorie

Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

9 Versionen · 2004-08-25

Änderungen vom 2008-12-05

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#### 2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen
##### **Art. 5** Zugriff auf Datenbanken
<sup>1</sup> Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle mittels eines Online-Abrufverfahrens prüfen, ob der Name der ihr gemeldeten oder angezeigten Person in einer der folgenden Datenbanken erfasst ist:
- a. automatisiertes Fahndungssystem RIPOL;
<sup>5</sup> b. zentrales Migrationsinformationssystem ZEMIS; bis <sup>6</sup> . automatisiertes Personenregistratursystem AUPER; b
- c. informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweisund Verwaltungssystem IPAS;
- d. Informationssystem der Bundeskriminalpolizei JANUS;
- e. vollautomatisiertes Strafregister VOSTRA.
<sup>2</sup> Der Inhaber der Datensammlung kann die Meldestelle ermächtigen, auf weitere Daten zuzugreifen.
<sup>5</sup> Art. <sup>5</sup>
##### **Art. 6** Informationsbeschaffung
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- b. Datum der Meldung;
- c. Höhe der betroffenen Vemögenswerte;
- c. Höhe der betroffenen Vermögenswerte;
- d. Art und Weise der Pflichtverletzung;
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- b. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, ter dass sie einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260 angehöquinquies ren oder die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 260
<sup>7</sup> StGB unterstützen;
<sup>6</sup> StGB unterstützen;
- c. Personen, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.
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##### **Art. 19** Datensicherheit und Protokollierung
<sup>1</sup> <sup>8</sup> Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 26. Septem-
<sup>9</sup> ber 2003 .
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Polizei regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherstellen.
<sup>1</sup> <sup>7</sup> Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 26. Septem-
<sup>8</sup> ber 2003 .
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicher-
<sup>9</sup> stellen.
##### **Art. 20** Zugriff auf das GEWA
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- a. die Polizeiund Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, deren gesetzliche Aufgabe der Kampf gegen die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung ist: im Rahmen von Voruntersuchungen und von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;
- b. der Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei: zur Erstellung von Analysen über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung;
<sup>10</sup> b. der Dienst für Analyse und Prävention von fedpol: zur Erstellung von Analysen über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung;
- c. die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
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- f. das Bundesamt für Privatversicherungen: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- g. der Datenschutzberater des Bundesamtes für Polizei: zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion;
<sup>11</sup> g. die Datenschutzberaterin, bzw. der Datenschutzberater von fedpol: zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion;
- h. der Projektleiter und die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.
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Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone
<sup>10</sup> sowie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.
<sup>12</sup> sowie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.
##### **Art. 25** Weitergabe von Daten
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##### **Art. 26** Einschränkung der Weitergabe von Daten
<sup>1</sup> Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwendungsverbote zu beachten. Die Meldestelle darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Flüchtlinge an ausländische Behörden weitergeben.
<sup>1</sup> Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwendungsverbote zu beachten. Die Meldestelle darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Mig-
<sup>13</sup> ration an ausländische Behörden weitergeben.
<sup>2</sup> Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem GEWA, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
##### **Art. 27** Auskunftsrecht der betroffenen Personen
Begehren betroffener Personen um Auskunft über ihre Daten in GEWA werden nach Artikel 14 ZentG behandelt.
<sup>14</sup> Art. 27 Auskunftsrecht der betroffenen Personen Begehren betroffener Personen um Auskunft über ihre Daten in GEWA werden nach
<sup>15</sup> Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes behandelt.
##### **Art. 28** Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten
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Die Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv
<sup>11</sup> richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen
<sup>12</sup> . Ausführungsvorschriften
<sup>16</sup> richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen
<sup>17</sup> . Ausführungsvorschriften
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 30** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>13</sup> Die Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
<sup>14</sup> Art. 31 Inkrafttreten und Geltungsdauer
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.
<sup>2</sup> Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2008 verlän-
<sup>15</sup> gert.
<sup>18</sup> Die Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
<sup>19</sup> Art. 31 Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^4]: SR 311.0
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4641).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4641).
[^7]: SR 311.0
[^8]: SR 235.11
[^9]: SR 172.010.58
[^10]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^11]: SR 152.1
[^12]: SR 152.11/.22
[^13]: [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4641).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4641).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^6]: SR 311.0
[^7]: SR 235.11
[^8]: SR 172.010.58
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^12]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^13]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^15]: SR 361
[^16]: SR 152.1
[^17]: SR 152.11/.21
[^18]: [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
2004-08-25
MGwV
Originalfassung Text zu diesem Datum