Änderungshistorie
Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
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· 2008-04-17
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2017-07-01
2016-07-01
2014-04-01
Änderungen vom 2014-04-01
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# Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
Vom 17. April 2008 (Stand am 1. Juni 2008) Das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
Vom 17. April 2008 (Stand am 1. April 2014) Das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
<sup>1</sup> (VGG), 17. Juni 2005 erlässt folgendes Reglement:
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Soweit die Aufgaben und die Organisation nicht durch das VGG oder dieses Geschäftsreglement festgelegt sind, organisieren sich die Abteilungen selbst.
##### **Art. 22** Vereinigte Abteilungen
<sup>1</sup> Bei Geschäften der vereinigten Abteilungen (Art. 25 VGG) führt der amtsälteste Abteilungspräsident oder die amtsälteste Abteilungspräsidentin, bei gleichem Dienstalter der älteste Abteilungspräsident oder die älteste Abteilungspräsidentin den Vorsitz. Sind sämtliche Abteilungen betroffen, so führt der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts den Vorsitz.
<sup>2</sup> Der oder die Vorsitzende bezeichnet ein Gerichtsmitglied, welches einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Es kann ein zweiter Berichterstatter oder eine zweite Berichterstatterin bestimmt werden.
<sup>3</sup> Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
<sup>4</sup> Art. 22 Vereinigte Abteilungen
<sup>1</sup> Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die Sitzung der vereinigten Abteilungen.
<sup>2</sup> Er oder sie bezeichnet ein Gerichtsmitglied, welches einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Es kann ein zweiter Berichterstatter oder eine zweite Berichterstatterin bestimmt werden.
<sup>3</sup> Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende stimmt mit, wenn er oder sie einer beteiligten Abteilung angehört.
<sup>4</sup> Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, wenn er oder sie mitstimmt; ansonsten fällt er oder sie den Stichentscheid.
<sup>5</sup> Die Präsidentenkonferenz regelt das Verfahren der vereinigten Abteilungen in einer Richtlinie.
<sup>6</sup> Die Abteilungen IV und V regeln das Verfahren der vereinigten Abteilungen IV und V. In diesem Verfahren findet Absatz 1 keine Anwendung.
##### **Art. 23** Zuständigkeiten
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##### **Art. 38** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>4</sup> Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>5</sup> Das Reglement vom 6. August 2007 über die Schlichtungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>1</sup> <sup>5</sup> Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>6</sup> ...
##### **Art. 39** Übergangsbestimmung zu Artikel 19
Die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Abteilungen durch die Gerichtskommission gemäss Artikel 173 Ziffer 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember
<sup>6</sup> 2002 (Übergangsbestimmung zu Art. 40 a ) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3.
<sup>7</sup> 2002 (Übergangsbestimmung zu Art. 40 a ) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3.
##### **Art. 40** Übergangsbestimmung zu Artikel 31
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<sup>1</sup> Auf hängige Verfahren ist das neue Recht anwendbar.
<sup>2</sup> Spruchkörper, die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 25 Absätze 1 3 −
<sup>7</sup> des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wurden, bleiben bestehen.
<sup>2</sup> Spruchkörper, die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 25 Absätze 1 3
<sup>8</sup> des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wurden, bleiben bestehen.
##### **Art. 42** Inkrafttreten
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[^3]: SR 173.320.4
[^4]: [AS 2006 5287]
[^5]: SR 173.320.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten R.
[^6]: SR 171.10
[^7]: [AS 2006 5287]
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 18. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 695).
[^5]: [AS 2006 5287]
[^6]: Die Änderung kann unter AS 2008 2189 konsultiert werden.
[^7]: SR 171.10
[^8]: [AS 2006 5287]
2008-06-01
2008-04-17
VGR
Originalfassung
Text zu diesem Datum