Änderungshistorie
Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
10 Versionen
· 2008-04-17
2019-08-01
2019-01-01
2018-01-01
2017-12-01
2017-09-01
2017-07-01
2016-07-01
Änderungen vom 2016-07-01
@@ -1,6 +1,6 @@
# Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
Vom 17. April 2008 (Stand am 1. April 2014) Das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
Vom 17. April 2008 (Stand am 1. Juli 2016) Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
<sup>1</sup> (VGG), 17. Juni 2005 erlässt folgendes Reglement:
@@ -26,7 +26,7 @@
- g. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
- h. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- h. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten o- der der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- i. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
@@ -34,9 +34,7 @@
- k. andere Aufgaben, die ihm vom VGG zugewiesen werden.
##### **Art. 2** Kommission des Gesamtgerichts
Das Gesamtgericht setzt eine Kommission ein, die die Behandlung wichtiger Geschäfte vorbereitet, Stellungnahmen erarbeitet und Anliegen von allgemeinem Interesse einbringt.
<sup>2</sup> Art. <sup>2</sup>
##### **Art. 3** Einberufung
@@ -58,7 +56,7 @@
<sup>1</sup> Wählbar sind nur Kandidaten und Kandidatinnen, deren Kandidatur den Mitgliedern des Gesamtgerichts zusammen mit der Einladung zur Wahlversammlung bekanntgegeben worden ist. Dies gilt insbesondere für:
- a. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
- a. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten o- der der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
- b. die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c;
@@ -84,7 +82,7 @@
<sup>1</sup> Kandidaturen zur Wahl als Präsident oder Präsidentin und als Vizepräsident oder Vizepräsidentin einer Schätzungskommission nach Artikel 59 des Enteignungs-
<sup>2</sup> gesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG) sowie als Mitglied der Oberschätzungskommission nach Artikel 80 EntG sind bei der ersten Abteilung anzumelden.
<sup>3</sup> gesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG) sowie als Mitglied der Oberschätzungskommission nach Artikel 80 EntG sind bei der ersten Abteilung anzumelden.
<sup>2</sup> Die Abteilung prüft die eingegangenen Kandidaturen.
@@ -200,6 +198,30 @@
<sup>4</sup> Die Präsidentenkonferenz kann Geschäfte an eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder an das Generalsekretariat delegieren.
<sup>4</sup> a . Abschnitt: Abteilungspräsidium <sup>4</sup>
##### **Art. 14** a
<sup>1</sup> Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
<sup>2</sup> Er oder sie ist insbesondere dafür zuständig:
- a. die Koordination der Rechtsprechung innerhalb der Abteilung zu gewährleisten;
- b. die Einhaltung der Abteilungsziele zu überwachen;
- c. für die beförderliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen;
- d. eine ausgeglichene Geschäftslast innerhalb der Abteilung zu erzielen;
- e. die Sitzungen der Abteilungsmitglieder einzuberufen und zu leiten;
- f. die Leiterin oder den Leiter der Abteilungskanzlei zu führen;
- g. über alle weiteren anfallenden Verwaltungsund Organisationsgeschäfte zu befinden, soweit diese nicht den Abteilungsmitgliedern gemeinsam obliegen.
<sup>3</sup> Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin wird im Umfang der Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
#### 5. Abschnitt: Generalsekretariat
##### **Art. 15**
@@ -214,7 +236,7 @@
- d. die Informationsund Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsregle-
<sup>3</sup> ment vom 21. Februar 2008 für das Bundesverwaltungsgericht;
<sup>5</sup> ment vom 21. Februar 2008 für das Bundesverwaltungsgericht;
- e. die Vorbereitung und Ausführung von Personalentscheiden, welche die Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen;
@@ -262,7 +284,7 @@
##### **Art. 18** Zahl und Zusammensetzung
<sup>1</sup> Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus fünf Abteilungen.
<sup>1</sup> <sup>6</sup> Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.
<sup>2</sup> Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
@@ -284,7 +306,7 @@
Soweit die Aufgaben und die Organisation nicht durch das VGG oder dieses Geschäftsreglement festgelegt sind, organisieren sich die Abteilungen selbst.
<sup>4</sup> Art. 22 Vereinigte Abteilungen
<sup>7</sup> Art. 22 Vereinigte Abteilungen
<sup>1</sup> Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die Sitzung der vereinigten Abteilungen.
@@ -296,7 +318,9 @@
<sup>5</sup> Die Präsidentenkonferenz regelt das Verfahren der vereinigten Abteilungen in einer Richtlinie.
<sup>6</sup> Die Abteilungen IV und V regeln das Verfahren der vereinigten Abteilungen IV und V. In diesem Verfahren findet Absatz 1 keine Anwendung.
<sup>6</sup> Die Abteilungen IV, V und VI regeln das Verfahren der vereinigten Abteilungen
<sup>8</sup> IV, V und VI. In diesem Verfahren findet Absatz 1 keine Anwendung.
##### **Art. 23** Zuständigkeiten
@@ -304,11 +328,19 @@
<sup>2</sup> Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben.
<sup>3</sup> Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte , die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Ausländerrecht, Sozialversicherungen und Gesundheit haben.
<sup>4</sup> Die vierte und fünfte Abteilung behandeln Geschäfte im Bereich des Asylrechts.
<sup>5</sup> Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.
<sup>3</sup> Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte , die ihren Schwerpunkt in den Bereichen
<sup>9</sup> Sozialversicherungen und Gesundheit haben.
<sup>4</sup> Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt
<sup>10</sup> im Bereich des Asylrechts haben.
<sup>5</sup> Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des
<sup>11</sup> Ausländerund Bürgerrechts haben.
<sup>6</sup> <sup>12</sup> Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.
##### **Art. 24** Zuteilung der Geschäfte und Ausgleichung der Geschäftslast
@@ -456,15 +488,15 @@
##### **Art. 38** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>5</sup> Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>6</sup> ...
<sup>1</sup> <sup>13</sup> Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>14</sup> ...
##### **Art. 39** Übergangsbestimmung zu Artikel 19
Die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Abteilungen durch die Gerichtskommission gemäss Artikel 173 Ziffer 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember
<sup>7</sup> 2002 (Übergangsbestimmung zu Art. 40 a ) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3.
<sup>15</sup> 2002 (Übergangsbestimmung zu Art. 40 a ) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3.
##### **Art. 40** Übergangsbestimmung zu Artikel 31
@@ -476,7 +508,7 @@
<sup>2</sup> Spruchkörper, die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 25 Absätze 1 3
<sup>8</sup> des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wurden, bleiben bestehen.
<sup>16</sup> des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wurden, bleiben bestehen.
##### **Art. 42** Inkrafttreten
@@ -486,16 +518,32 @@
[^1]: SR 173.32
[^2]: SR 711
[^3]: SR 173.320.4
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 18. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 695).
[^5]: [AS 2006 5287]
[^6]: Die Änderung kann unter AS 2008 2189 konsultiert werden.
[^7]: SR 171.10
[^8]: [AS 2006 5287]
[^2]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^3]: SR 711
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^5]: SR 173.320.4
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 18. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 695).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^13]: [AS 2006 5287]
[^14]: Die Änderung kann unter AS 2008 2189 konsultiert werden.
[^15]: SR 171.10
[^16]: [AS 2006 5287]
2014-04-01
2008-06-01
2008-04-17
VGR
Originalfassung
Text zu diesem Datum