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Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)

10 Versionen · 2008-04-17

Änderungen vom 2008-06-01

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# Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer),
gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[^1] (VGG),
erlässt folgendes Reglement:
Vom 17. April 2008 (Stand am 1. Juni 2008) Das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
<sup>1</sup> (VGG), 17. Juni 2005 erlässt folgendes Reglement:
### 1. Kapitel: Organe
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- k. andere Aufgaben, die ihm vom VGG zugewiesen werden.
##### **Art. 2**[^2]
##### **Art. 2** Kommission des Gesamtgerichts
Das Gesamtgericht setzt eine Kommission ein, die die Behandlung wichtiger Geschäfte vorbereitet, Stellungnahmen erarbeitet und Anliegen von allgemeinem Interesse einbringt.
##### **Art. 3** Einberufung
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##### **Art. 7** Wahlen in Kommissionen nach dem Enteignungsgesetz
<sup>1</sup> Kandidaturen zur Wahl als Präsident oder Präsidentin und als Vizepräsident oder Vizepräsidentin einer Schätzungskommission nach Artikel 59 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930[^3] (EntG) sowie als Mitglied der Oberschätzungskommission nach Artikel 80 EntG sind bei der ersten Abteilung anzumelden.
<sup>1</sup> Kandidaturen zur Wahl als Präsident oder Präsidentin und als Vizepräsident oder Vizepräsidentin einer Schätzungskommission nach Artikel 59 des Enteignungs-
<sup>2</sup> gesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG) sowie als Mitglied der Oberschätzungskommission nach Artikel 80 EntG sind bei der ersten Abteilung anzumelden.
<sup>2</sup> Die Abteilung prüft die eingegangenen Kandidaturen.
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##### **Art. 9** Wahlverfahren
<sup>1</sup> Das Gesamtgericht entscheidet über die Wahl- und Anstellungsvorschläge durch geheime Stimmabgabe.
<sup>1</sup> Das Gesamtgericht entscheidet über die Wahlund Anstellungsvorschläge durch geheime Stimmabgabe.
<sup>2</sup> Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
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- k. Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
die Genehmigung:
- 1. der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
- 2. der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
- 3. des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
- l.
- l. die Genehmigung: 1. der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3), 2. der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26), 3. des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
- m. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
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<sup>4</sup> Die Präsidentenkonferenz kann Geschäfte an eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder an das Generalsekretariat delegieren.
#### 4*a*. Abschnitt:**[^4]** Abteilungspräsidium
##### **Art. 14***a*
<sup>1</sup> Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
<sup>2</sup> Er oder sie ist insbesondere dafür zuständig:
- a. die Koordination der Rechtsprechung innerhalb der Abteilung zu gewährleisten;
- b. die Einhaltung der Abteilungsziele zu überwachen;
- c. für die beförderliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen;
- d. eine ausgeglichene Geschäftslast innerhalb der Abteilung zu erzielen;
- e. die Sitzungen der Abteilungsmitglieder einzuberufen und zu leiten;
- f. die Leiterin oder den Leiter der Abteilungskanzlei zu führen;
- g. über alle weiteren anfallenden Verwaltungs- und Organisationsgeschäfte zu befinden, soweit diese nicht den Abteilungsmitgliedern gemeinsam obliegen.
<sup>3</sup> Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin wird im Umfang der Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
#### 5. Abschnitt: Generalsekretariat
##### **Art. 15**
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- c. die Vorbereitung von Rechnung, Voranschlag und Finanzplan sowie die Kontrolle des Finanzwesens;
- d. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsreglement vom 21. Februar 2008[^5] für das Bundesverwaltungsgericht;
- d. die Informationsund Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsregle-
<sup>3</sup> ment vom 21. Februar 2008 für das Bundesverwaltungsgericht;
- e. die Vorbereitung und Ausführung von Personalentscheiden, welche die Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen;
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<sup>3</sup> Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Generalsekretariat zugewiesenen Aufgaben wahr.
#### 6. Abschnitt: Schlichtungsbehörden**[^6]**
##### **Art. 16** Schlichtungsstelle[^7]
<sup>1</sup> Zur Beilegung von Konflikten zwischen Richtern und Richterinnen besteht eine Schlichtungsstelle. Diese setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und sechs weiteren Mitgliedern.[^8]
#### 6. Abschnitt: Schlichtungsstelle
##### **Art. 16**
<sup>1</sup> Zur Beilegung von Konflikten zwischen Richtern und Richterinnen besteht eine Schlichtungsstelle. Diese setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
<sup>2</sup> Die Mitglieder werden vom Gesamtgericht gewählt; die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 Absatz 1 VGG. Sie gehören weder der Verwaltungskommission an noch sind sie Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
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<sup>5</sup> Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und unterbreitet es dem Gesamtgericht zur Genehmigung.
##### **Art. 16***a*[^9] Schlichtungskommission
<sup>1</sup> Die Schlichtungskommission gemäss dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995[^10] besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, wobei diese beiden Funktionen mit Personen unterschiedlichen Geschlechts zu besetzen sind, sowie vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, welche den Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen paritätisch vertreten. Sie zählen gleich viele Frauen wie Männer.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber wird durch mindestens ein Mitglied des Gerichts und einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in Führungsposition jeweils unterschiedlichen Geschlechts vertreten. Es sind zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts zu stellen. Die Vertreter und Vertreterinnen des Arbeitgebers werden von der Verwaltungskommission gewählt.
<sup>3</sup> Die Personalkommission bezeichnet und wählt zwei Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts, davon mindestens eines aus ihrer Mitte.
<sup>4</sup> Der Vorsitz wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidenten ausgeübt. Sie werden von der Verwaltungskommission gewählt. Wählbar sind auch externe Fachpersonen.
<sup>5</sup> Die verschiedenen Amtssprachen sind bei der Wahl aller Mitglieder ausgewogen zu berücksichtigen.
<sup>6</sup> Die Amtsdauer der Mitglieder einschliesslich des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
<sup>7</sup> Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember 2004[^11] über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz sinngemäss anwendbar.
#### 7. Abschnitt: Unterschriften
##### **Art. 17**
<sup>1</sup> Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
<sup>2</sup> Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, unterzeichnen der oder die Vorsitzende und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.[^12]
<sup>2</sup> Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, unterzeichnen der oder die Vorsitzende und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam, bei Vernehmlassungen der oder die Vorsitzende und der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts gemeinsam.
<sup>3</sup> Bei Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts fallen, unterzeichnet dieser oder diese allein.
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##### **Art. 18** Zahl und Zusammensetzung
<sup>1</sup> Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.[^13]
<sup>1</sup> Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus fünf Abteilungen.
<sup>2</sup> Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
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Soweit die Aufgaben und die Organisation nicht durch das VGG oder dieses Geschäftsreglement festgelegt sind, organisieren sich die Abteilungen selbst.
##### **Art. 22**[^14] Vereinigte Abteilungen
<sup>1</sup> Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die Sitzung der vereinigten Abteilungen.
<sup>2</sup> Er oder sie bezeichnet ein Gerichtsmitglied, welches einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Es kann ein zweiter Berichterstatter oder eine zweite Berichterstatterin bestimmt werden.
<sup>3</sup> Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende stimmt mit, wenn er oder sie einer beteiligten Abteilung angehört.
<sup>4</sup> Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, wenn er oder sie mitstimmt; ansonsten fällt er oder sie den Stichentscheid.
<sup>5</sup> Die Präsidentenkonferenz regelt das Verfahren der vereinigten Abteilungen in einer Richtlinie.
<sup>6</sup> Die Abteilungen IV, V und VI regeln das Verfahren der vereinigten Abteilungen IV, V und VI. In diesem Verfahren findet Absatz 1 keine Anwendung.[^15]
##### **Art. 22** Vereinigte Abteilungen
<sup>1</sup> Bei Geschäften der vereinigten Abteilungen (Art. 25 VGG) führt der amtsälteste Abteilungspräsident oder die amtsälteste Abteilungspräsidentin, bei gleichem Dienstalter der älteste Abteilungspräsident oder die älteste Abteilungspräsidentin den Vorsitz. Sind sämtliche Abteilungen betroffen, so führt der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts den Vorsitz.
<sup>2</sup> Der oder die Vorsitzende bezeichnet ein Gerichtsmitglied, welches einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Es kann ein zweiter Berichterstatter oder eine zweite Berichterstatterin bestimmt werden.
<sup>3</sup> Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
##### **Art. 23** Zuständigkeiten
<sup>1</sup> Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015[^16]. Sie übt zudem die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten oder Präsidentinnen aus.[^17]
<sup>2</sup> Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben. Sie ist für die Behandlung von Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes zuständig.[^18]
<sup>3</sup> Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte*, *die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Sozialversicherungen und Gesundheit haben.[^19]
<sup>4</sup> Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Asylrechts haben.[^20]
<sup>5</sup> Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts haben.[^21]
<sup>6</sup> Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.[^22]
<sup>1</sup> Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben. Sie übt zudem die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten oder Präsidentinnen aus.
<sup>2</sup> Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben.
<sup>3</sup> Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte , die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Ausländerrecht, Sozialversicherungen und Gesundheit haben.
<sup>4</sup> Die vierte und fünfte Abteilung behandeln Geschäfte im Bereich des Asylrechts.
<sup>5</sup> Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.
##### **Art. 24** Zuteilung der Geschäfte und Ausgleichung der Geschäftslast
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<sup>3</sup> Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist zugleich Präsident oder Präsidentin einer Kammer. Das zweite Kammerpräsidium wird von den Richtern und Richterinnen der Abteilungen nach den Regeln von Artikel 20 VGG bestellt; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. Die Kammern können ausserdem einen stellvertretenden Kammerpräsidenten oder eine stellvertretende Kammerpräsidentin bestimmen.
<sup>4</sup> Für den Kammervorsitz gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für das Abteilungspräsidium (Art. 20 Abs. 3 VGG). Bei einer Wahl vom Kammer- ins Abteilungspräsidium wird die bisherige Amtsdauer als Kammerpräsident oder Kammerpräsidentin nicht angerechnet.
<sup>4</sup> Für den Kammervorsitz gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für das Abteilungspräsidium (Art. 20 Abs. 3 VGG). Bei einer Wahl vom Kammerins Abteilungspräsidium wird die bisherige Amtsdauer als Kammerpräsident oder Kammerpräsidentin nicht angerechnet.
<sup>5</sup> Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen sind zuständig für:
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- c. soweit notwendig einem oder zwei weiteren Mitgliedern der Abteilung. Diese sind gemäss Artikel 31 Absatz 3 zu bestimmen, sofern nicht der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin gemäss Abteilungsreglement als weiteres Mitglied mitwirkt.
<sup>3bis</sup> Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft.[^23]
<sup>4</sup> Die Abteilungen regeln, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird.
##### **Art. 33** Entscheidfindung
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Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.
##### **Art. 37** Bild- und Tonaufnahmen
<sup>1</sup> Während der Verhandlungen und Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt; vorbehalten bleiben öffentliche Urteilsverkündungen, für welche die Verfahrensleitung solche Aufnahmen gestatten kann.
<sup>2</sup> Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bild- und Tonaufnahmen innerhalb der Gerichtsgebäude zur Verfügung stehen. Für Aufnahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilligung des Generalsekretariats erforderlich.
##### **Art. 37** Bildund Tonaufnahmen
<sup>1</sup> Während der Verhandlungen und Beratungen sind Bildund Tonaufnahmen untersagt; vorbehalten bleiben öffentliche Urteilsverkündungen, für welche die Verfahrensleitung solche Aufnahmen gestatten kann.
<sup>2</sup> Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bildund Tonaufnahmen innerhalb der Gerichtsgebäude zur Verfügung stehen. Für Aufnahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilligung des Generalsekretariats erforderlich.
### 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 38** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006[^24] für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
<sup>2</sup> …[^25]
<sup>1</sup> <sup>4</sup> Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>5</sup> Das Reglement vom 6. August 2007 über die Schlichtungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts wird wie folgt geändert: Ingress ...
##### **Art. 39** Übergangsbestimmung zu Artikel 19
Die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Abteilungen durch die Gerichtskommission gemäss Artikel 173 Ziffer 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^26] (Übergangsbestimmung zu Art. 40*a*) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3.
Die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Abteilungen durch die Gerichtskommission gemäss Artikel 173 Ziffer 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember
<sup>6</sup> 2002 (Übergangsbestimmung zu Art. 40 a ) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3.
##### **Art. 40** Übergangsbestimmung zu Artikel 31
Bei der Zuteilung der Geschäfte, die das Bundesverwaltungsgericht gemäss Artikel 53 Absatz 2 VGG von den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder den Beschwerdediensten der Departemente übernommen hat, kann vom Verteilschlüssel im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 abgewichen werden.
Bei der Zuteilung der Geschäfte, die das Bundesverwaltungsgericht gemäss Artikel 53 Absatz 2 VGG von den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder den Beschwerdediensten der Departemente übernommen hat, kann vom Verteilschlüssel im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 abgewichen werden.
##### **Art. 41** Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 32 und 35
<sup>1</sup> Auf hängige Verfahren ist das neue Recht anwendbar.
<sup>2</sup> Spruchkörper, die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 25 Absätze 1−3 des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006[^27] für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wurden, bleiben bestehen.
<sup>2</sup> Spruchkörper, die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 25 Absätze 1 3 −
<sup>7</sup> des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wurden, bleiben bestehen.
##### **Art. 42** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **173.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/352)
[^2]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ([AS **2016** 1373](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/271)).
[^3]: [SR **711**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/47/689_701_723)
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ([AS **2016** 1373](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/271)).
[^5]: [SR **173.320.4**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/323)
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ([AS **2017** 3401](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/373)).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ([AS **2017** 3401](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/373)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 25. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ([AS **2019** 2203](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/412)).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ([AS **2017** 3401](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/373)).
[^10]: [SR **151.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498)
[^11]: [SR **172.327.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/124)
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 12. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2018** 3](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/2)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ([AS **2016** 1373](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/271)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 18. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 695](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/145)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ([AS **2016** 1373](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/271)).
[^16]: [SR **121**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/494)
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ([AS **2017** 3805](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/450)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 6. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 4305](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/692)).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ([AS **2016** 1373](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/271)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ([AS **2016** 1373](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/271)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ([AS **2016** 1373](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/271)).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ([AS **2016** 1373](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/271)).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 19. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 ([AS **2017** 5767](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/623)).
[^24]: [[AS **2006** 5287](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/799)]
[^25]: Die Änderung kann unter [AS **2008** 2189 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/320)konsultiert werden.
[^26]: [SR **171.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/510)
[^27]: [[AS **2006** 5287](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/799)]
[^1]: SR 173.32
[^2]: SR 711
[^3]: SR 173.320.4
[^4]: [AS 2006 5287]
[^5]: SR 173.320.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten R.
[^6]: SR 171.10
[^7]: [AS 2006 5287]
2008-04-17
VGR
Originalfassung Text zu diesem Datum