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Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
10 Versionen
· 2008-04-17
2019-08-01
Änderungen vom 2019-08-01
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# Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
Vom 17. April 2008 (Stand am 1. Januar 2019) Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
Vom 17. April 2008 (Stand am 1. August 2019) Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
<sup>1</sup> (VGG), 17. Juni 2005 erlässt folgendes Reglement:
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<sup>7</sup> Art. 16 Schlichtungsstelle
<sup>1</sup> Zur Beilegung von Konflikten zwischen Richtern und Richterinnen besteht eine Schlichtungsstelle. Diese setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
<sup>1</sup> Zur Beilegung von Konflikten zwischen Richtern und Richterinnen besteht eine Schlichtungsstelle. Diese setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsi-
<sup>8</sup> dentin des Bundesverwaltungsgerichts und sechs weiteren Mitgliedern.
<sup>2</sup> Die Mitglieder werden vom Gesamtgericht gewählt; die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 Absatz 1 VGG. Sie gehören weder der Verwaltungskommission an noch sind sie Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
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<sup>5</sup> Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und unterbreitet es dem Gesamtgericht zur Genehmigung.
<sup>8</sup> Art. 16 a Schlichtungskommission
<sup>9</sup> Art. 16 a Schlichtungskommission
<sup>1</sup> Die Schlichtungskommission gemäss dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März
<sup>9</sup> 1995 besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, wobei diese beiden Funktionen mit Personen unterschiedlichen Geschlechts zu besetzen sind, sowie vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, welche den Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen paritätisch vertreten. Sie zählen gleich viele Frauen wie Männer.
<sup>10</sup> 1995 besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, wobei diese beiden Funktionen mit Personen unterschiedlichen Geschlechts zu besetzen sind, sowie vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, welche den Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen paritätisch vertreten. Sie zählen gleich viele Frauen wie Männer.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber wird durch mindestens ein Mitglied des Gerichts und einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in Führungsposition jeweils unterschiedlichen Geschlechts vertreten. Es sind zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts zu stellen. Die Vertreter und Vertreterinnen des Arbeitgebers werden von der Verwaltungskommission gewählt.
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<sup>7</sup> Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember
<sup>10</sup> 2004 über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz sinngemäss anwendbar.
<sup>11</sup> 2004 über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz sinngemäss anwendbar.
#### 7. Abschnitt: Unterschriften
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<sup>2</sup> Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, unterzeichnen der oder die Vorsitzende und der Generalsekretär oder die Generalsekretä-
<sup>11</sup> rin gemeinsam.
<sup>12</sup> rin gemeinsam.
<sup>3</sup> Bei Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts fallen, unterzeichnet dieser oder diese allein.
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##### **Art. 18** Zahl und Zusammensetzung
<sup>1</sup> <sup>12</sup> Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.
<sup>1</sup> <sup>13</sup> Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.
<sup>2</sup> Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
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Soweit die Aufgaben und die Organisation nicht durch das VGG oder dieses Geschäftsreglement festgelegt sind, organisieren sich die Abteilungen selbst.
<sup>13</sup> Art. 22 Vereinigte Abteilungen
<sup>14</sup> Art. 22 Vereinigte Abteilungen
<sup>1</sup> Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die Sitzung der vereinigten Abteilungen.
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<sup>6</sup> Die Abteilungen IV, V und VI regeln das Verfahren der vereinigten Abteilungen
<sup>14</sup> IV, V und VI. In diesem Verfahren findet Absatz 1 keine Anwendung.
<sup>15</sup> IV, V und VI. In diesem Verfahren findet Absatz 1 keine Anwendung.
##### **Art. 23** Zuständigkeiten
<sup>1</sup> Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des
<sup>15</sup> Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 . Sie übt zudem die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten oder
<sup>16</sup> Präsidentinnen aus.
<sup>16</sup> Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 . Sie übt zudem die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten oder
<sup>17</sup> Präsidentinnen aus.
<sup>2</sup> Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben. Sie ist für die Behandlung von Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund
<sup>17</sup> des Nachrichtendienstgesetzes zuständig.
<sup>18</sup> des Nachrichtendienstgesetzes zuständig.
<sup>3</sup> Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte , die ihren Schwerpunkt in den Bereichen
<sup>18</sup> Sozialversicherungen und Gesundheit haben.
<sup>19</sup> Sozialversicherungen und Gesundheit haben.
<sup>4</sup> Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt
<sup>19</sup> im Bereich des Asylrechts haben.
<sup>20</sup> im Bereich des Asylrechts haben.
<sup>5</sup> Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des
<sup>20</sup> Ausländerund Bürgerrechts haben.
<sup>6</sup> <sup>21</sup> Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.
<sup>21</sup> Ausländerund Bürgerrechts haben.
<sup>6</sup> <sup>22</sup> Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.
##### **Art. 24** Zuteilung der Geschäfte und Ausgleichung der Geschäftslast
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- c. soweit notwendig einem oder zwei weiteren Mitgliedern der Abteilung. Diese sind gemäss Artikel 31 Absatz 3 zu bestimmen, sofern nicht der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin gemäss Abteilungsreglement als weiteres Mitglied mitwirkt. 3bis Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbe-
<sup>22</sup> sondere soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft.
<sup>23</sup> sondere soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft.
<sup>4</sup> Die Abteilungen regeln, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird.
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##### **Art. 38** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>23</sup> Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>24</sup> …
<sup>1</sup> <sup>24</sup> Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>25</sup> …
##### **Art. 39** Übergangsbestimmung zu Artikel 19
Die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Abteilungen durch die Gerichtskommission gemäss Artikel 173 Ziffer 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember
<sup>25</sup> 2002 (Übergangsbestimmung zu Art. 40 a ) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3.
<sup>26</sup> 2002 (Übergangsbestimmung zu Art. 40 a ) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3.
##### **Art. 40** Übergangsbestimmung zu Artikel 31
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<sup>2</sup> Spruchkörper, die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 25 Absätze 1 3
<sup>26</sup> des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wurden, bleiben bestehen.
<sup>27</sup> des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wurden, bleiben bestehen.
##### **Art. 42** Inkrafttreten
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[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3401).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3401).
[^9]: SR 151.1
[^10]: SR 172.327.1
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 12. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2018 3).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 18. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 695).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^15]: SR 121
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3805).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 6. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4305).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 25. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2203).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3401).
[^10]: SR 151.1
[^11]: SR 172.327.1
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 12. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2018 3).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 18. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 695).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^16]: SR 121
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3805).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 6. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4305).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 19. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 5767).
[^23]: [AS 2006 5287]
[^24]: Die Änderung kann unter AS 2008 2189 konsultiert werden.
[^25]: SR 171.10
[^26]: [AS 2006 5287]
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 19. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 5767).
[^24]: [AS 2006 5287]
[^25]: Die Änderung kann unter AS 2008 2189 konsultiert werden.
[^26]: SR 171.10
[^27]: [AS 2006 5287]
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