Änderungshistorie
Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
7 Versionen
· 2008-10-29
2018-01-01
2016-08-01
2014-01-01
2013-01-01
2010-01-01
Änderungen vom 2010-01-01
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<sup>6</sup> Sie kann auf Anregung der betroffenen Person weitere mit deren Funktion unmittelbar zusammenhängende Personendaten online zugänglich machen. Die betroffene Person ist auf die Risiken dieser Zugänglichkeit aufmerksam zu machen. Sie kann ihr Einverständnis zur erweiterten Veröffentlichung ihrer Daten jederzeit widerrufen.
##### **Art. 6** Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
und elektronisches Behördenportal
##### **Art. 6** Veröffentlichung der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden und
<sup>5</sup> von externen Studien, Evaluationen und Berichten
<sup>1</sup> Die Bundeskanzlei veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen Texte über das Bundesrecht, die für die Verwaltungspraxis von grundsätzlicher Bedeutung und für die Öffentlichkeit von Interesse sind und die namentlich vom Bundesrat, von den Departementen oder der Bundeskanzlei oder von einer anderen Einheit der Bundesverwaltung ausgehen (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB). Sie veröffentlicht die VPB periodisch in elektronischer Form.
<sup>2</sup> Sie kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlichrechtlichen Vereinbarungen geregelt.
<sup>2</sup> Sie bietet an zentraler Stelle eine Plattform an, auf der bundesverwaltungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden können. Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auftraggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das
<sup>6</sup> belastete Budget. Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und Bundesämter.
<sup>7</sup> Elektronisches Behördenportal Art. 6 a Die Bundeskanzlei kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.
##### **Art. 7** Weitere Zuständigkeiten im Informationsund
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- b. die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens
<sup>5</sup> vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April
<sup>6</sup> 1972 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
<sup>8</sup> vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April
<sup>9</sup> betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens. 1972
##### **Art. 9** Besondere und ausserordentliche Lagen
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##### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>7</sup> Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 für die Bundeskanzlei wird aufgehoben.
<sup>10</sup> Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 für die Bundeskanzlei wird aufgehoben.
##### **Art. 12** Änderung bisherigen Rechts
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##### **Art. 13** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Anhang (Art. 12) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Publikationsverordnung vom 17. November 2004 <sup>8</sup>
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Anhang (Art. 12) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Publikationsverordnung vom 17. November 2004 <sup>11</sup>
##### **Art. 16a**
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##### **Art. 29** Abs. 3
… 2. Verordnung vom 10. September 1969 über die Kosten und <sup>9</sup> Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
… 2. Verordnung vom 10. September 1969 über die Kosten und <sup>12</sup> Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
##### **Art. 18**
… 3. Verordnung vom 19. Juni 1995 über das Übersetzungswesen <sup>10</sup> in der allgemeinen Bundesverwaltung Gliederungstitel vor Art. 12a …
… 3. Verordnung vom 19. Juni 1995 über das Übersetzungswesen <sup>13</sup> in der allgemeinen Bundesverwaltung Gliederungstitel vor Art. 12a …
##### **Art. 12a**
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[^4]: SR 172.081
[^5]: SR 0.172.030.4
[^6]: AS 1973 347
[^7]: [AS 1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7]
[^8]: SR 170.512.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^9]: SR 172.041.0 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^10]: SR 172.081 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^8]: SR 0.172.030.4
[^9]: AS 1973 347
[^10]: [AS 1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7]
[^11]: SR 170.512.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^12]: SR 172.041.0 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^13]: SR 172.081 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
2009-01-01
2008-10-29
OV-BK
Originalfassung
Text zu diesem Datum