Änderungshistorie

Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)

7 Versionen · 2008-10-29

Änderungen vom 2018-01-01

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gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Regierungsund
<sup>1</sup> (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund
<sup>2</sup> Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
<sup>1</sup> Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund
<sup>2</sup> (RVOV), Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 verordnet:
#### 1. Abschnitt: Ziele, Kernfunktionen und Handlungsgrundsätze
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<sup>4</sup> Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich:
<sup>3</sup> und a. sorgt sie dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden;
<sup>3</sup> a. sorgt sie dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung und Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden;
- b. veröffentlicht sie die Rechtstexte und die übrigen nach der Publikationsgesetzgebung zu veröffentlichenden Texte so schnell wie möglich und in der gebotenen Qualität;
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- b. Angaben über die in einem Bundesratsgeschäft erwähnten Personen, soweit die Spezialgesetzgebung es erlaubt, diese Daten zu bearbeiten.
<sup>3</sup> Die Generalsekretärenkonferenz entscheidet auf Antrag der Bundeskanzlei darüber, wie viele Personen pro Departement und Bundeskanzlei über ein Abrufverfahren Zugriff auf EXE-BRC haben.
<sup>4</sup> Die Bundeskanzlei erteilt den mit der Koordination und der Qualitätssicherung von Bundesratsgeschäften betrauten Personen der Bundesverwaltung die Zugriffsberechtigungen auf EXE-BRC, soweit dies zweckmässig und notwendig ist.
##### **Art. 6** Veröffentlichung der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden und
<sup>8</sup> von externen Studien, Evaluationen und Berichten
<sup>1</sup> Die Bundeskanzlei veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen Texte über das Bundesrecht, die für die Verwaltungspraxis von grundsätzlicher Bedeutung und für die Öffentlichkeit von Interesse sind und die namentlich vom Bundesrat, von den Departementen oder der Bundeskanzlei oder von einer anderen Einheit der Bundesverwaltung ausgehen (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB). Sie veröffentlicht die VPB periodisch in elektronischer Form.
<sup>2</sup> Sie bietet an zentraler Stelle eine Plattform an, auf der bundesverwaltungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden können. Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auftraggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das
<sup>9</sup> belastete Budget. Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und Bundesämter.
<sup>10</sup> Elektronisches Behördenportal Art. 6 a Die Bundeskanzlei kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.
<sup>3</sup> Die Generalsekretärenkonferenz entscheidet auf Antrag der Bundeskanzlei darüber, wie viele Personen über ein Abrufverfahren Zugriff auf EXE-BRC haben:
- a. in jedem Departement und in der Bundeskanzlei;
- b. in der Finanzund in der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte;
- c. beim Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten;
<sup>8</sup> d. in der Eidgenössischen Finanzkontrolle.
<sup>4</sup> Die Bundeskanzlei erteilt die Zugriffsrechte denjenigen Personen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und in dem Umfang, in dem sie diese Rechte
<sup>9</sup> benötigen.
<sup>10</sup> Veröffentlichung von externen Studien, Evaluationen und Berichten Art. 6
<sup>1</sup> Die Bundeskanzlei bietet im Internet eine Plattform an, auf der bundesverwaltungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden
<sup>11</sup> können.
<sup>2</sup> Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auftraggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das belastete Budget.
<sup>3</sup> Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und die Bundesämter.
<sup>12</sup> Art. 6 a Elektronisches Behördenportal Die Bundeskanzlei kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.
##### **Art. 7** Weitere Zuständigkeiten im Informationsund
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<sup>3</sup> Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
<sup>4</sup> Sie betreibt zusammen mit den Parlamentsdiensten das Politforum Käfigturm.
<sup>4</sup> <sup>13</sup> …
<sup>5</sup> Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
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- b. die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens
<sup>11</sup> vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April
<sup>12</sup> 1972 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
<sup>14</sup> vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April
<sup>15</sup> 1972 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
##### **Art. 9** Besondere und ausserordentliche Lagen
<sup>1</sup> Die Bundeskanzlei sorgt für die Krisenmanagementausbildung der Bundesverwaltung. 1bis In überdepartementalen besonderen oder ausserordentlichen Lagen berät und
<sup>13</sup> unterstützt sie die Departemente in logistischer und methodischer Hinsicht.
<sup>16</sup> unterstützt sie die Departemente in logistischer und methodischer Hinsicht.
<sup>2</sup> Sie organisiert die Alarmierung der Mitglieder des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Ereignisfall.
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##### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>14</sup> Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 für die Bundeskanzlei wird aufgehoben.
<sup>17</sup> Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 für die Bundeskanzlei wird aufgehoben.
##### **Art. 12** Änderung bisherigen Rechts
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[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2311).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^11]: SR 0.172.030.4
[^12]: AS 1973 347
[^13]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).
[^14]: [AS 1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7]
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765).
[^11]: Abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Studien.
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765).
[^14]: SR 0.172.030.4
[^15]: AS 1973 347
[^16]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).
[^17]: [AS 1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7]
2008-10-29
OV-BK
Originalfassung Text zu diesem Datum