Änderungshistorie

Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)

7 Versionen · 2008-10-29

Änderungen vom 2016-08-01

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<sup>6</sup> Sie kann auf Anregung der betroffenen Person weitere mit deren Funktion unmittelbar zusammenhängende Personendaten online zugänglich machen. Die betroffene Person ist auf die Risiken dieser Zugänglichkeit aufmerksam zu machen. Sie kann ihr Einverständnis zur erweiterten Veröffentlichung ihrer Daten jederzeit widerrufen.
<sup>7</sup> Art. 5 a Geschäftsdatenbank EXE-BRC
<sup>1</sup> Die Bundeskanzlei betreibt für die Verwaltung, die Kontrolle und die Koordination der Bundesratsgeschäfte die Geschäftsdatenbank EXE-BRC.
<sup>2</sup> EXE-BRC enthält zu den einzelnen Bundesratsgeschäften Angaben und Dokumente sowie folgende Personendaten:
- a. die Namen und Telefonnummern der für die Bearbeitung eines Bundesratsgeschäftes zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung;
- b. Angaben über die in einem Bundesratsgeschäft erwähnten Personen, soweit die Spezialgesetzgebung es erlaubt, diese Daten zu bearbeiten.
<sup>3</sup> Die Generalsekretärenkonferenz entscheidet auf Antrag der Bundeskanzlei darüber, wie viele Personen pro Departement und Bundeskanzlei über ein Abrufverfahren Zugriff auf EXE-BRC haben.
<sup>4</sup> Die Bundeskanzlei erteilt den mit der Koordination und der Qualitätssicherung von Bundesratsgeschäften betrauten Personen der Bundesverwaltung die Zugriffsberechtigungen auf EXE-BRC, soweit dies zweckmässig und notwendig ist.
##### **Art. 6** Veröffentlichung der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden und
<sup>7</sup> von externen Studien, Evaluationen und Berichten
<sup>8</sup> von externen Studien, Evaluationen und Berichten
<sup>1</sup> Die Bundeskanzlei veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen Texte über das Bundesrecht, die für die Verwaltungspraxis von grundsätzlicher Bedeutung und für die Öffentlichkeit von Interesse sind und die namentlich vom Bundesrat, von den Departementen oder der Bundeskanzlei oder von einer anderen Einheit der Bundesverwaltung ausgehen (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB). Sie veröffentlicht die VPB periodisch in elektronischer Form.
<sup>2</sup> Sie bietet an zentraler Stelle eine Plattform an, auf der bundesverwaltungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden können. Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auftraggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das
<sup>8</sup> belastete Budget. Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und Bundesämter.
<sup>9</sup> Art. 6 a Elektronisches Behördenportal Die Bundeskanzlei kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.
<sup>9</sup> belastete Budget. Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und Bundesämter.
<sup>10</sup> Elektronisches Behördenportal Art. 6 a Die Bundeskanzlei kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.
##### **Art. 7** Weitere Zuständigkeiten im Informationsund
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- b. die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens
<sup>10</sup> vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April
<sup>11</sup> 1972 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
<sup>11</sup> vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April
<sup>12</sup> 1972 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
##### **Art. 9** Besondere und ausserordentliche Lagen
<sup>1</sup> Die Bundeskanzlei sorgt für die Krisenmanagementausbildung der Bundesverwaltung. 1bis In überdepartementalen besonderen oder ausserordentlichen Lagen berät und
<sup>12</sup> unterstützt sie die Departemente in logistischer und methodischer Hinsicht.
<sup>13</sup> unterstützt sie die Departemente in logistischer und methodischer Hinsicht.
<sup>2</sup> Sie organisiert die Alarmierung der Mitglieder des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Ereignisfall.
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##### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>13</sup> Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 für die Bundeskanzlei wird aufgehoben.
<sup>14</sup> Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 für die Bundeskanzlei wird aufgehoben.
##### **Art. 12** Änderung bisherigen Rechts
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[^3]: SR 101
[^4]: Fassung gemäss Art. 17 der Sprachdiensteverordnung vom 14. Nov. 2012, in Kraf seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6457).
[^4]: Fassung gemäss Art. 17 der Sprachdiensteverordnung vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6457).
[^5]: SR 172.081
[^6]: Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 6. Dez. 2013 über die vom BIT betriebenen Ver- zeichnisdienste des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4553).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2311).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^10]: SR 0.172.030.4
[^11]: AS 1973 347
[^12]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).
[^13]: [AS 1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7]
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).
[^11]: SR 0.172.030.4
[^12]: AS 1973 347
[^13]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).
[^14]: [AS 1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7]
2008-10-29
OV-BK
Originalfassung Text zu diesem Datum