Änderungshistorie

Verordnung vom 18. Dezember 2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

9 Versionen · 2013-12-18

Änderungen vom 2019-01-01

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# Verordnung vom 18. Dezember 2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)
<sup>1</sup> (AuG), gestützt auf Artikel 109 e des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 verordnet:
gestützt auf Artikel 109 e des Ausländerund Integrationsgesetzes vom
<sup>1</sup> <sup>2</sup> (AIG) , 16. Dezember 2005 verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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- a. VIS-Mail: Kommunikationssystem, das die Datenübermittlung zwischen
<sup>2</sup> Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (EU-VIS-Verordnung) in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des C-VIS ermöglicht;
<sup>3</sup> Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (EU-VIS-Verordnung) in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des C-VIS ermöglicht;
- b. Drittstaat: Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
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##### **Art. 3** Verantwortung
<sup>1</sup> <sup>3</sup> Das Staatsekretariat für Migration (SEM) trägt die Verantwortung für das ORBIS.
<sup>1</sup> <sup>4</sup> Das Staatsekretariat für Migration (SEM) trägt die Verantwortung für das ORBIS.
<sup>2</sup> Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, das namentlich die Massnahmen festlegt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
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- a. Erfassung und Speicherung der Daten zu Visumgesuchen;
<sup>4</sup> b. Übermittlung der in Anwendung der EU-VIS-Verordnung erfassten Daten an das C-VIS;
<sup>5</sup> erfassten Daten b. Übermittlung der in Anwendung der EU-VIS-Verordnung an das C-VIS;
- c. Zugang zu den Daten des C-VIS.
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<sup>1</sup> Das ORBIS enthält zu jedem zulässigen Visumgesuch die Daten, die in Anhang 2 festgelegt sind.
<sup>2</sup> <sup>5</sup> Die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung im ORBIS erfassten Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt.
<sup>2</sup> <sup>6</sup> Die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung im ORBIS erfassten Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt.
<sup>3</sup> Sämtliche Änderungen und Löschungen von Daten, die in Anwendung der EU- VIS-Verordnung im ORBIS erfasst wurden, werden über das ORBIS automatisch an das C-VIS übermittelt.
#### 2. Abschnitt: Erfassung der Daten und Übermittlung an das C-VIS
<sup>6</sup> Art. 5 a Elektronische Visumgesuche für Schengen-Visa und Zwischenspeicherung der Daten
<sup>7</sup> Art. 5 a Elektronische Visumgesuche für Schengen-Visa und Zwischenspeicherung der Daten
<sup>1</sup> Bei Gesuchen für Schengen-Visa kann die gesuchstellende Person ihre für das Gesuch erforderlichen Personendaten der Visumbehörde elektronisch übermitteln.
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<sup>3</sup> Die Daten nach Absatz 1 dürfen für eine Dauer von höchstens vier Monaten auf Servern des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
<sup>7</sup> Art. 5 b Datenbearbeitung durch externe Dienstleistungserbringer
<sup>8</sup> Datenbearbeitung durch externe Dienstleistungserbringer Art. 5 b
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Person kann ihre für ein Visumgesuch erforderlichen Personendaten einem externen Dienstleistungserbringer, der mit Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens betraut ist, übermitteln.
<sup>2</sup> Der externe Dienstleistungserbringer erfasst die Personendaten unter Einhaltung
<sup>8</sup> der Bestimmungen von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)
<sup>9</sup> der Bestimmungen von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)
<sup>9</sup> und leitet diese der Visumbehörde weiter.
<sup>10</sup> und leitet diese der Visumbehörde weiter.
<sup>10</sup> Art. 6 Erfassung der Daten durch die Visumbehörden im ORBIS
<sup>11</sup> Art. 6 Erfassung der Daten durch die Visumbehörden im ORBIS
<sup>1</sup> <sup>11</sup> <sup>12</sup> Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des Visakodex zulässig, so erfassen die
<sup>1</sup> <sup>12</sup> <sup>13</sup> Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des Visakodex zulässig, so erfassen die
<sup>13</sup> Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EU-VIS-Verordnung die Daten nach Anhang 2 im ORBIS; zunächst sind die Daten der Kategorie I zu erfassen und
<sup>14</sup> Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EU-VIS-Verordnung die Daten nach Anhang 2 im ORBIS; zunächst sind die Daten der Kategorie I zu erfassen und
<sup>14</sup> anschliessend, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI.
<sup>15</sup> anschliessend, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI.
<sup>2</sup> Betrifft das Gesuch ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit, so werden die Daten der Kategorien I–VI nach Artikel 5 Absatz 2
<sup>15</sup> an das C-VIS übermittelt.
<sup>16</sup> an das C-VIS übermittelt.
<sup>3</sup> Die Visumbehörden erfassen zudem die in Anhang 2 aufgeführten Daten der Kategorie VII. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.
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<sup>1</sup> Die Visumbehörden dürfen aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer gemeinsam reisen-
<sup>16</sup> den Familie nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung Verknüpfungen zwischen Gesuchsdatensätzen erstellen oder löschen.
<sup>17</sup> den Familie nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung Verknüpfungen zwischen Gesuchsdatensätzen erstellen oder löschen.
<sup>2</sup> Die schweizerische Behörde, welche die Daten eines Gesuchsdatensatzes erfasst hat, darf diesen nach Artikel 8 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen löschen.
#### 3. Abschnitt: Online-Zugang zum ORBIS
(Art. <sup>109</sup> c AuG)
(Art. <sup>109</sup> c AIG)
##### **Art. 10**
<sup>1</sup> Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Zugang zu den Daten des ORBIS:
- a. beim SEM: 1. die Abteilung Zulassung Aufenthalt und die Abteilung Einreise: zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation, 2. der Direktionsbereich Asyl: zur Prüfung der Asylgesuche, 3. die Registratur: zur Archivierung, 4. die Sektion Informatik und der Statistikdienst: zur Erstellung von Visastatistiken, 5. die Abteilung Zulassung Arbeitsmarkt: zur Prüfung von Gesuchen im Bereich des Ausländerrechts;
- b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Durchführung von Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
- c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;
- d. das Staatssekretariat, die Politische Direktion und die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA): zur Prüfung von Visumgesuchen und von Beschwerden im Zuständigkeitsbereich des EDA;
- e. die Zentrale Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen und zur Zuteilung und Überprüfung von AHV-Versichertennummern;
- f. beim Bundesamt für Polizei (fedpol): 1. der Rechtsdienst: zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG, 2. die für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständigen Dienststellen: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassung nach der RIPOL-Verordnung vom
<sup>18</sup> 15. Oktober 2008 , 3. die Dienststellen, die für den internationalen Schriftverkehr zuständig sind, und die Einsatzzentrale: zur Personenidentifikation in den Bereichen des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
###### Fussnoten
[^1]: SR 142.20
[^2]: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.
[^2]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^3]: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.
[^4]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^6]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^6]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^7]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^8]: Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.
[^8]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551).
[^9]: Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551).
[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 5 b Abs. 2.
[^11]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^12]: Siehe Fussnote zu Art. 5 b Abs. 2.
[^13]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^13]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^14]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^15]: Fassung gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 der V vom 15. Aug. 2018 über die Einreise und Visumerteilung, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3087).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
[^16]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^16]: Fassung gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 der V vom 15. Aug. 2018 über die Einreise und Visumerteilung, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3087).
[^17]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^18]: SR 361.0
2013-12-18
VISV
Originalfassung Text zu diesem Datum