Änderungshistorie
Verordnung vom 25. November 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
9 Versionen
· 2015-11-25
2020-01-01
Änderungen vom 2020-01-01
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- g. regelmässig geprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen nach den Buchstaben a–f erfüllt sind.
<sup>3</sup> Er hat über schriftliche Vereinbarungen mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion zu verfügen, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die die Einhaltung der Regeln durch diese Teilnehmer gewährleisten.
<sup>3</sup> Er muss mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen, eine Vereinbarung in schriftlicher Form oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abschliessen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die gewährleis-
<sup>3</sup> ten, dass diese Teilnehmer die Regeln einhalten.
<sup>4</sup> Er kann in seinen Reglementen vorsehen, dass Teilnehmer Leerverkäufe in seinem Handelssystem zu kennzeichnen haben.
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<sup>3</sup> Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandbe-
<sup>3</sup> stimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 .
<sup>4</sup> stimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 .
<sup>4</sup> Das Reglement über die unabhängige Beschwerdeinstanz enthält Vorschriften betreffend Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren vor der Beschwerdeinstanz.
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<sup>4</sup> Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
- a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn: 1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Effektenhändlers oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und 2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
- a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn: 1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhau-
<sup>5</sup> ses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und 2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
- b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
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(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG) Die Bewilligungsund Anerkennungsvoraussetzungen für den Betreiber eines organisierten Handelssystems richten sich nach den Finanzmarktgesetzen nach
<sup>4</sup> Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 .
<sup>6</sup> Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 .
##### **Art. 39** Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
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<sup>1</sup> Die zentrale Gegenpartei muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-
<sup>5</sup> eigenmittel) nach Artikel 42 ERV unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der
<sup>6</sup> ERV.
<sup>7</sup> eigenmittel) nach Artikel 42 ERV unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der
<sup>8</sup> ERV.
<sup>2</sup> Die zugeordneten Eigenmittel nach Artikel 53 Absatz <sup>2</sup> Buchstabe c FinfraG betragen mindestens 25 Prozent der erforderlichen Eigenmittel nach dem 3. Titel der ERV.
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(Art. <sup>51</sup> FinfraG) Die zentrale Gegenpartei überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der
<sup>7</sup> ERV .
<sup>9</sup> ERV .
##### **Art. 50** Liquidität
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<sup>1</sup> Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-
<sup>8</sup> eigenmittel) nach Artikel 42 ERV unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der
<sup>9</sup> ERV.
<sup>10</sup> eigenmittel) nach Artikel 42 ERV unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der
<sup>11</sup> ERV.
<sup>2</sup> Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3–6 sinngemäss.
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(Art. <sup>66</sup> FinfraG) Der Zentralverwahrer überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berech-
<sup>10</sup> nungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV .
<sup>12</sup> nungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV .
##### **Art. 58** Liquidität
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##### **Art. 86** Nicht erfasste Geschäfte
<sup>11</sup> (Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>97</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>13</sup> (Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>97</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Abrechnungspflicht unterstellt sind, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, soweit sie vor Unterstellung unter die Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden.
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- e. Die Besicherungsquote des Deckungsstocks beträgt mindestens 102 Pro-
<sup>12</sup> zent.
<sup>14</sup> zent.
##### **Art. 87** Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken
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- c. als Absicherungsgeschäfte nach einem Rechnungslegungsstandard gelten,
<sup>13</sup> der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder
<sup>15</sup> der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder
- d. als pauschale Absicherungsgeschäfte im Rahmen einer Bewirtschaftung von Geschäftsrisiken (Portfoliooder Macrohedging) oder mittels Näherungsverfahren (Proxy Hedging) nach anerkannten internationalen Standards abgeschlossen werden.
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- e. ordnungsgemäss dokumentiert und vom Leitungsorgan, von der Geschäftsleitung oder von einem durch diese delegierten Risikoausschuss genehmigt und mindestens einmal jährlich überprüft werden.
<sup>14</sup> Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>16</sup> Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:
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<sup>3</sup> Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres.
<sup>15</sup> Art. 100 a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>17</sup> Art. 100 a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Auf einen Austausch von Ersteinschussund Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn:
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- b. der Emittent der gedeckten Schuldverschreibung oder der Rechtsträger des Deckungsstocks keine Nachschusszahlungen und die Gegenpartei Nachschusszahlungen in bar leistet.
<sup>16</sup> Art. 100 b Reduktion der Ersteinschusszahlungen (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>18</sup> Art. 100 b Reduktion der Ersteinschusszahlungen (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren.
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<sup>3</sup> Bei gruppenoder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden.
<sup>17</sup> Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>19</sup> Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführung des Derivatgeschäfts zu berechnen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle
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<sup>3</sup> Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
<sup>18</sup> Art. 101 a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>20</sup> Art. 101 a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Nachschusszahlungen sind mindestens an jedem Geschäftstag neu zu berechnen.
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- b. die Gegenparteien Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung einer Nachschuss-Risikoperiode geleistet haben, die mindestens folgende Zeitspannen abdeckt: 1. die Zeitspanne von der letzten Leistung von Nachschusszahlungen bis zum möglichen Ausfall der Gegenpartei zuzüglich der Tage vom Berechnungstag bis zum Tag der Leistung der Nachschusszahlung, und 2. die Zeitspanne, die schätzungsweise notwendig ist, um die betreffenden OTC-Derivatgeschäfte zu ersetzen oder die daraus resultierenden Risiken abzusichern.
<sup>19</sup> Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>21</sup> Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.
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<sup>5</sup> Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-
<sup>20</sup> Modellansatz nach Artikel 88 der ERV für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den
<sup>21</sup> Artikeln 50 a –50 d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.
<sup>6</sup> <sup>22</sup> …
<sup>22</sup> Modellansatz nach Artikel 88 der ERV für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den
<sup>23</sup> Artikeln 50 a –50 d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.
<sup>6</sup> <sup>24</sup> …
##### **Art. 104** Zulässige Sicherheiten für Ersteinschussund Nachschusszahlung
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- d. hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen;
<sup>23</sup> e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV einschliesslich Wandelanleihen;
<sup>25</sup> e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV einschliesslich Wandelanleihen;
- f. Gold;
- g. Geldmarktfonds;
<sup>24</sup> h. Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom
<sup>25</sup> 23. Juni 2006 , wenn: 1. die Anteile täglich bewertet werden, und 2. die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.
<sup>26</sup> h. Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom
<sup>27</sup> 23. Juni 2006 , wenn: 1. die Anteile täglich bewertet werden, und 2. die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.
<sup>2</sup> Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können.
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- b. die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, in der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Besicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wur-
<sup>26</sup> den.
<sup>28</sup> den.
<sup>3</sup> Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen.
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<sup>1</sup> Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, bis ter besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2 und 2 auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig
<sup>27</sup> wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
<sup>29</sup> wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
<sup>2</sup> Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
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- b. Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international aner-
<sup>28</sup> kannten Standards entsprechen. 2ter Sie kann auf die Einforderung von Ersteinschussund Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Abbis satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind und:
<sup>30</sup> kannten Standards entsprechen. 2ter Sie kann auf die Einforderung von Ersteinschussund Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Abbis satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind und:
- a. eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschussoder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und
- b. das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschussund Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner ist als 2,5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht mit-
<sup>29</sup> einzubeziehen sind.
<sup>31</sup> einzubeziehen sind.
<sup>3</sup> Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht.
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(Art. <sup>116</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen:
<sup>1</sup> Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, die Abläufe, mit denen sie die
<sup>32</sup> Umsetzung der Pflichten sicherstellen:
- a. zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG);
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- e. zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG).
<sup>2</sup> Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.
<sup>2</sup> Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text
<sup>33</sup> ermöglicht, festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.
<sup>3</sup> Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss.
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<sup>2</sup> Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung.
<sup>3</sup> <sup>30</sup> Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728 b Absatz 1 OR fest.
<sup>3</sup> <sup>34</sup> Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728 b Absatz 1 OR fest.
<sup>4</sup> Die Revisionsstelle nach Artikel 727 a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung.
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- e. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungsoder der Schlussauktion keine Kurse gestellt werden;
- f. Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms ausschliesslich zur Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfolgen oder die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie werden am Börsentag nach deren Vornahme der Börse gemeldet, 2. sie werden spätestens am fünften Börsentag nach deren Vornahme vom Emittenten veröffentlicht, und 3. sie übersteigen pro Tag den Umfang von 5 Prozent des Tagesvolumens nicht, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;
- g. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und
- h. die einzelnen Rückkäufe der Börse als Teil des Rückkaufprogramms spätestens am fünften Börsentag nach dem Rückkauf gemeldet und vom Emittenten veröffentlicht werden.
<sup>2</sup> Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines Rückkaufprogramms zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn:
- a. das Rückkaufprogramm mindestens zehn Börsentage dauert;
- b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt;
- c. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und
- d. die einzelnen Rückkäufe spätestens einen Börsentag nach Ende des Rückkaufprogramms vom Emittenten veröffentlicht werden.
<sup>3</sup> Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe b vorgesehen bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist.
<sup>4</sup> Es wird vermutet, dass die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG nicht verletzt sind, wenn der auf einer separaten Handelslinie bezahlte Kaufpreis maximal 2 Prozent höher ist als:
- a. der letzte erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie; oder
- b. der gegenwärtig beste Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Buchstabe a liegt.
##### **Art. 124** Black-out-Perioden
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>143</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Artikel 123 Absätze <sup>1</sup> und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird:
- a. während der Emittent die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt;
- b. während zehn Börsentagen vor der öffentlichen Bekanntgabe von Finanzergebnissen; oder
- c. mehr als neun Monate nach dem Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch:
- a. einen Effektenhändler, der vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde und seine Entscheide ohne Beeinflussung durch den Emittenten innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft;
- b. eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich beim Emittenten um einen Effektenhändler handelt.
<sup>3</sup> Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rückkaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter innerhalb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.
##### **Art. 125** Inhalt des Rückkaufinserats
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>143</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Das Rückkaufinserat nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a. Informationen zum Emittenten, insbesondere zu: 1. seiner Identität, 2. dem ausgegebenen Kapital, 3. seiner Beteiligung am eigenen Kapital, 4. den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 120 FinfraG;
- b. Art, Zweck und Gegenstand des Rückkaufprogramms;
- c. den Zeitplan.
##### **Art. 126** Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>143</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren und unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn:
- a. sie innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabilisierenden Effekte getätigt werden;
- b. sie höchstens zum Emissionspreis oder, beim Handel mit Bezugsoder Wandelrechten, höchstens zum Marktpreis getätigt werden;
- c. die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens getätigt werden können, und der für ihre Tätigung zuständige Effektenhändler vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden;
- d. sie der Börse spätestens am fünften Börsentag nach der Vornahme gemeldet und vom Emittent spätestens am fünften Börsentag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a veröffentlicht werden; und
- e. der Emittent die Öffentlichkeit spätestens am fünften Börsentag nach der Ausübung einer Mehrzuteilungsoption über den Zeitpunkt der Ausübung sowie die Anzahl und die Art der betroffenen Effekten informiert.
##### **Art. 127** Übrige zulässige Effektengeschäfte
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>143</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen:
- a. Effektengeschäfte zur Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektengeschäft zu tätigen, insbesondere der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch den potenziellen Anbieter im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, vorausgesetzt der Entschluss wurde nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst;
- b. Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von: 1. Bund, Kantonen oder Gemeinden, 2. der SNB, 3. der BIZ, und 4. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buch-
<sup>31</sup> stabe c der ERV .
<sup>2</sup> Absatz 1 kann auch für Effektengeschäfte anwendbar erklärt werden, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte werden im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
- a. ausländische Zentralbanken;
- b. die EZB;
- c. Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
- d. die EFSF;
- e. der ESM.
<sup>3</sup> Das EFD veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
##### **Art. 128** Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
(Art. <sup>142</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b FinfraG, wenn:
- a. diese Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist; oder
- b. die Mitteilung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages unerlässlich ist und die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber: 1. die Informationsempfängerin oder den Informationsempfänger darauf hinweist, dass die Insiderinformation nicht ausgenützt werden darf, und 2. die Weitergabe der Insiderinformation und den Hinweis nach Ziffer 1 dokumentiert.
## 4. Titel: Übergangsund Schlussbestimmungen
<sup>32</sup> Art. 129 Finanzmarktinfrastrukturen
<sup>1</sup> Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze 2 und 3, 31, 40
<sup>33</sup> zweiter Satz und 41–43 sind spätestens ab dem 1. Januar 2018 zu erfüllen. 1bis Die Aufzeichnungsund Meldepflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sind spätestens ab dem 1. Oktober 2018 zu erfüllen. Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. September 2018 eingetretene Sachverhalte, welche unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 31. Dezember 2018
<sup>34</sup> nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden. 1ter Ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern und ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz haben ihre Pflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 spätestens ab dem
<sup>35</sup> 1. Januar 2019 zu erfüllen.
<sup>2</sup> Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
##### **Art. 130** Meldung an ein Transaktionsregister
<sup>1</sup> Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss spätestens erfüllt werden:
- a. nach 6 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist;
- b. nach 9 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist;
- c. ab dem 1. Januar 2024: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in
<sup>36</sup> allen übrigen Fällen.
<sup>2</sup> Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über Handelsplätze oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt wurden, verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 um jeweils 6 Monate.
<sup>3</sup> In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.
##### **Art. 131** Risikominderungspflichten
<sup>1</sup> Die Pflichten zur rechtzeitigen Bestätigung, Portfolioabstimmung, Streitbeilegung und Portfoliokompression nach Artikel 108 Buchstaben a–d FinfraG gelten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung:
- a. nach 12 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte unter Gegenparteien, die nicht klein sind, sowie für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte mit einer kleinen Finanziellen Gegenpartei;
- b. nach 18 Monaten: für alle übrigen zu diesem Zeitpunkt offenen Derivatgeschäfte.
<sup>2</sup> Die Pflicht zur Bewertung offener Derivatgeschäfte nach Artikel 109 FinfraG gilt gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach 12 Monaten für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte.
<sup>3</sup> Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für bis Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4–5 abge-
<sup>37</sup> schlossen werden.
<sup>4</sup> Die Pflicht zum Austausch von Nachschusszahlungen gilt:
- a. ab dem 1. September 2016: für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken;
- b. ab dem 1. September 2017: für alle anderen Gegenparteien.
<sup>5</sup> Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern:
- a. für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2016;
- b. für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2017;
- c. für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2018;
- d. für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2019;
- e. für die Monate März, April und Mai 2020 jeweils grösser ist als 8 Milliarden
<sup>38</sup> Franken: ab dem 1. September 2020. 5bis Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC- Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem
<sup>39</sup> 4. Januar 2020.
<sup>6</sup> Die FINMA kann die Fristen nach diesem Artikel erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
##### **Art. 132** Prüfung
Die Pflicht nach Artikel 114 zur Prüfung durch die Revisionsstellen gilt nach
<sup>12</sup> Monaten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
<sup>40</sup> Art. 133 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
<sup>1</sup> Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach den Artikeln 48–60 a des
<sup>41</sup> Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 30. September 2020 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur
<sup>42</sup> Reduzierung von Risiken eingehen.
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Frist nach Absatz 1 erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
##### **Art. 134** Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.
##### **Art. 135** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 958.1
[^2]: SR 952.03
[^3]: SR 173.110
[^4]: SR 956.1
[^5]: SR 952.03
[^6]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
[^3]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
[^4]: SR 173.110
[^5]: Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.
[^6]: SR 956.1
[^7]: SR 952.03
[^8]: SR 952.03
[^9]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
[^8]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
[^9]: SR 952.03
[^10]: SR 952.03
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^13]: SR 221.432
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^11]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
[^12]: SR 952.03
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^15]: SR 221.432
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^20]: SR 952.03
[^21]: SR 961.011
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^23]: SR 952.03
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^25]: SR 951.31
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^30]: SR 220
[^31]: SR 952.03
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2703).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3377).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^41]: SR 831.40
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Juni 2019, in Kraft seit 31. Aug. 2019 (AS 2019 2577).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^22]: SR 952.03
[^23]: SR 961.011
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^25]: SR 952.03
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^27]: SR 951.31
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^32]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
[^33]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
[^34]: SR 220
2019-08-31
2019-01-01
2018-08-16
2017-08-01
2016-08-01
2016-07-01
2016-01-01
2015-11-25
FinfraV
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