Änderungshistorie

Verordnung vom 25. November 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

9 Versionen · 2015-11-25

Änderungen vom 2017-08-01

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##### **Art. 86** Nicht erfasste Geschäfte
(Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>11</sup> (Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>97</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Abrechnungspflicht unterstellt sind, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, soweit sie vor Unterstellung unter die Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden.
<sup>2</sup> Derivatgeschäfte mit Gegenparteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, für welche die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten nicht gelten, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.
<sup>3</sup> Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks für gedeckte Schuldverschreibungen beteiligt ist, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Das Derivatgeschäft dient ausschliesslich der Absicherung von Zinsoder Währungsrisiken, die sich für den Deckungsstock aus der gedeckten Schuldverschreibung ergeben.
- b. Das Derivatgeschäft wird im Falle eines Sanierungsoder Konkursverfahrens, das über den Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder über den Rechtsträger des Deckungsstocks eröffnet wird, nicht beendet.
- c. Die Gegenpartei des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Rechtsträgers des Deckungsstocks ist mindestens gleichrangig mit den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung; ausgenommen sind Fälle, in denen: 1. die Gegenpartei die säumige oder die betroffene Partei ist; oder 2. die Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet.
- d. Die übrigen unter dem Netting-Set abgeschlossenen Derivatgeschäfte hängen mit dem Deckungsstock zusammen.
- e. Die Besicherungsquote des Deckungsstocks beträgt mindestens 102 Pro-
<sup>12</sup> zent.
##### **Art. 87** Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken
(Art. <sup>98</sup> Abs. <sup>3</sup> FinfraG) Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken sind unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditätsoder Vermögensbewirtschaftung der Nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden, wenn sie:
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- c. als Absicherungsgeschäfte nach einem Rechnungslegungsstandard gelten,
<sup>11</sup> der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder
<sup>13</sup> der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder
- d. als pauschale Absicherungsgeschäfte im Rahmen einer Bewirtschaftung von Geschäftsrisiken (Portfoliooder Macrohedging) oder mittels Näherungsverfahren (Proxy Hedging) nach anerkannten internationalen Standards abgeschlossen werden.
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- e. ordnungsgemäss dokumentiert und vom Leitungsorgan, von der Geschäftsleitung oder von einem durch diese delegierten Risikoausschuss genehmigt und mindestens einmal jährlich überprüft werden.
##### **Art. 100** Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
<sup>14</sup> Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:
- a. einer Ersteinschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem potenziellen Risiko zu schützen, dass es während der Schliessung und des Ersatzes der Position im Falle des Ausfalls einer Gegenpartei zu Marktpreisveränderungen kommt; und
- b. einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktpreisveränderungen nach Ausführung der Transaktion zu schützen.
<sup>2</sup> Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als
<sup>8</sup> Milliarden Franken; dabei werden gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht jeder Gruppengesellschaft gezählt.
<sup>3</sup> Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres.
<sup>15</sup> Art. 100 a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Auf einen Austausch von Ersteinschussund Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn:
- a. die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre;
- b. am Geschäft kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien beteiligt sind.
<sup>2</sup> Auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Devisenderivaten zu leisten wären, bei denen der Nominalbetrag und die Zinsen in einer Währung gegen den Nominalbetrag und die Zinsen in einer anderen Währung zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt und nach einer im Voraus bestimmten Methode ausgetauscht werden.
<sup>3</sup> Ist eine der Gegenparteien eines Derivatgeschäfts ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuldverschreibung, so kann diese Gegenpartei unter den Voraussetzungen nach Artikel 86 Absatz 3 mit ihrer Gegenpartei vereinbaren, dass:
- a. auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen verzichtet wird; oder
- b. der Emittent der gedeckten Schuldverschreibung oder der Rechtsträger des Deckungsstocks keine Nachschusszahlungen und die Gegenpartei Nachschusszahlungen in bar leistet.
<sup>16</sup> Art. 100 b Reduktion der Ersteinschusszahlungen (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren.
<sup>2</sup> Die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanzoder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, bestimmt sich unter Einbezug aller Gruppenoder Konzerngesellschaften.
<sup>3</sup> Bei gruppenoder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden.
<sup>17</sup> Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführung des Derivatgeschäfts zu berechnen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle
<sup>10</sup> Geschäftstage neu zu berechnen.
<sup>2</sup> Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden.
<sup>3</sup> Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
<sup>18</sup> Art. 101 a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Nachschusszahlungen sind mindestens an jedem Geschäftstag neu zu berechnen.
<sup>2</sup> Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts nach Artikel 109 FinfraG. Im Übrigen ist Artikel 101 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
<sup>3</sup> Die Nachschusszahlungen sind am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
<sup>4</sup> In Abweichung von Absatz 3 ist die Leistung von Nachschusszahlungen bis spätestens zwei Geschäftstage nach dem Berechnungstag zulässig, wenn:
- a. eine Gegenpartei, ohne zur Leistung einer Ersteinschusszahlung verpflichtet zu sein, vor dem Berechnungstag zusätzliche Sicherheiten geleistet hat und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die zusätzlichen Sicherheiten wurden berechnet unter Berücksichtigung eines einseitigen Konfidenzintervalls von 99 Prozent bei der Bewertung der zu besichernden OTC-Derivatgeschäfte über die relevante Nachschuss-Risikoperiode, 2. die Nachschuss-Risikoperiode beträgt mindestens so viele Tage, wie zwischen dem Berechnungstag und dem Tag der Leistung der Nachschusszahlungen liegen, wobei der Berechnungstag und der Leistungstag auch mitzuzählen sind; oder
- b. die Gegenparteien Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung einer Nachschuss-Risikoperiode geleistet haben, die mindestens folgende Zeitspannen abdeckt: 1. die Zeitspanne von der letzten Leistung von Nachschusszahlungen bis zum möglichen Ausfall der Gegenpartei zuzüglich der Tage vom Berechnungstag bis zum Tag der Leistung der Nachschusszahlung, und 2. die Zeitspanne, die schätzungsweise notwendig ist, um die betreffenden OTC-Derivatgeschäfte zu ersetzen oder die daraus resultierenden Risiken abzusichern.
<sup>19</sup> Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung (Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.
<sup>2</sup> In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden.
<sup>3</sup> Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von der empfangenden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden. Beim Dritten kann es sich um die leistende Gegenpartei handeln.
<sup>4</sup> Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch einen verwahrenden Dritten, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt.
<sup>5</sup> Die empfangende Gegenpartei und der verwahrende Dritte haben die nicht in bar empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:
- a. die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei umgehend verfügbar ist; und
- b. die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei oder des verwahrenden Dritten genügend abgesichert ist.
##### **Art. 103** Berechnung der Ersteinschusszahlung
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:
- a. einer Ersteinschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem potenziellen Risiko zu schützen, dass es während der Schliessung und des Ersatzes der Position im Falle des Ausfalls einer Gegenpartei zu Marktpreisveränderungen kommt; und
- b. einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktpreisveränderungen nach Ausführung der Transaktion zu schützen.
<sup>2</sup> Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als
<sup>8</sup> Milliarden Franken; die Pflicht besteht jeweils vom 1. September des betreffenden Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres.
<sup>3</sup> Auf einen Austausch von Ersteinschussund Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre.
<sup>4</sup> Auf einen Austausch der Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn sie weniger als 50 Millionen Franken beträgt. Bei Finanzoder Versicherungsgruppen bestimmt sich dieser Betrag unter Einbezug aller Gruppengesellschaften.
<sup>5</sup> Bei Geschäften mit kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien sind keine Sicherheiten auszutauschen.
##### **Art. 101** Zeitpunkt des Austauschs von Sicherheiten
<sup>1</sup> Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden.
<sup>2</sup> Sie beträgt nach Derivatekategorien:
- a.[^1] Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren;
- b.[^2] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
- c.[^4] Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- d.[^5] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
- e.[^6] Prozent für Fremdwährungsderivate;
- f.[^10] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- g.[^15] Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Warenund für alle übrigen Derivate.
<sup>3</sup> Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es:
- a. in die Derivatekategorie des Hauptrisikofaktors, soweit dieser im betroffenen Geschäft eindeutig identifizierbar ist;
- b. in die Derivatekategorie mit dem höchsten prozentualen Abschlag, sofern im betroffenen Geschäft ein Hauptrisikofaktor nicht eindeutig identifizierbar ist.
<sup>4</sup> Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3.
<sup>5</sup> Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-
<sup>20</sup> Modellansatz nach Artikel 88 der ERV für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den
<sup>21</sup> Artikeln 50 a –50 d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.
<sup>6</sup> <sup>22</sup> …
##### **Art. 104** Zulässige Sicherheiten für Ersteinschussund Nachschusszahlung
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführungszeitpunkt des Derivategeschäfts auszutauschen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle 10 Geschäftstage neu zu berechnen und auszutauschen.
<sup>2</sup> Der Austausch der Nachschusszahlungen findet täglich statt. Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts gemäss Artikel 109 FinfraG.
##### **Art. 102** Handhabung der Ersteinschusszahlung
<sup>1</sup> Zulässige Sicherheiten sind:
- a. Bareinlagen, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare von einer Bank emittierte Instrumente;
- b. hochwertige Schuldverschreibungen, die von einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Recht zur Erhebung von Steuern, der BIZ, dem Internationalen Währungsfonds, dem ESM und Multilateralen Entwicklungsbanken emittiert wurden;
- c. hochwertige Schuldverschreibungen von Unternehmen;
- d. hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen;
<sup>23</sup> e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV einschliesslich Wandelanleihen;
- f. Gold;
- g. Geldmarktfonds;
<sup>24</sup> h. Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom
<sup>25</sup> 23. Juni 2006 , wenn: 1. die Anteile täglich bewertet werden, und 2. die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.
<sup>2</sup> Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können.
<sup>3</sup> Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen.
<sup>4</sup> Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten.
##### **Art. 105** Wertabschläge auf Sicherheiten
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.
<sup>2</sup> Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlung ist nicht zulässig.
<sup>3</sup> Die Gegenparteien haben die empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:
- a. die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei umgehend verfügbar ist; und
- b. die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei genügend abgesichert ist.
##### **Art. 103** Berechnung der Ersteinschusszahlung
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden.
<sup>2</sup> Sie beträgt nach Derivatekategorien:
- a.[^1] Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren;
- b.[^2] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
- c.[^4] Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- d.[^5] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
- e.[^6] Prozent für Fremdwährungsderivate;
- f.[^10] Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- g.[^15] Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Warenund für alle übrigen Derivate.
<sup>3</sup> Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es:
- a. in die Derivatekategorie des Hauptrisikofaktors, soweit dieser im betroffenen Geschäft eindeutig identifizierbar ist;
- b. in die Derivatekategorie mit dem höchsten prozentualen Abschlag, sofern im betroffenen Geschäft ein Hauptrisikofaktor nicht eindeutig identifizierbar ist.
<sup>4</sup> Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3.
<sup>5</sup> Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-
<sup>12</sup> Modellansatz nach Artikel 88 der ERV für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den
<sup>13</sup> Artikeln 50 a –50 d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.
<sup>6</sup> Haben sich Gegenparteien in einer Derivatkategorie einmal für die Methode der Berechnung nach Absatz 1 oder für diejenige nach Absatz 5 geeinigt, so dürfen sie diese nicht mehr wechseln.
##### **Art. 104** Zulässige Sicherheiten für Ersteinschussund Nachschusszahlung
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Zulässige Sicherheiten sind:
- a. Bareinlagen, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare von einer Bank emittierte Instrumente;
- b. hochwertige Schuldverschreibungen, die von einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Recht zur Erhebung von Steuern, der BIZ, dem Internationalen Währungsfonds, dem ESM und Multilateralen Entwicklungsbanken emittiert wurden;
- c. hochwertige Schuldverschreibungen von Unternehmen;
- d. hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen;
<sup>14</sup> einschliesse. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV lich Wandelanleihen;
- f. Gold;
- g. Geldmarktfonds.
<sup>2</sup> Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können.
<sup>3</sup> Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen.
<sup>4</sup> Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten.
##### **Art. 105** Wertabschläge auf Sicherheiten
(Art. <sup>110</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren.
<sup>2</sup> Für Sicherheiten in Währungen, die von der Währung des zugrunde liegenden Derivategeschäfts abweichen, ist ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent vorzunehmen.
<sup>2</sup> Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen:
- a. die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von der Währung abweicht, die für die jeweilige Beendigungszahlung vereinbart wurde;
- b. die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, in der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Besicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wur-
<sup>26</sup> den.
<sup>3</sup> Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen.
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(Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>107</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, besteht unter Vorbehalt von Absatz 2 auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
<sup>1</sup> Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, bis ter besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2 und 2 auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig
<sup>27</sup> wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
<sup>2</sup> Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
- a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
- b. nach dem Recht dieses Staates keine Sicherheiten austauschen muss.
- b. nach dem Recht dieses Staates keine Sicherheiten austauschen muss. 2bis Die Schweizer Gegenpartei kann auf die Leistung von Ersteinschussund Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten, wenn eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass:
- a. die Aufrechnungsoder Besicherungsvereinbarungen gegenüber der ausländischen Gegenpartei rechtlich nicht jederzeit sicher durchsetzbar sind; oder
- b. Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international aner-
<sup>28</sup> kannten Standards entsprechen. 2ter Sie kann auf die Einforderung von Ersteinschussund Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Abbis satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind und:
- a. eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschussoder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und
- b. das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschussund Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner ist als 2,5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht mit-
<sup>29</sup> einzubeziehen sind.
<sup>3</sup> Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht.
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<sup>2</sup> Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung.
<sup>3</sup> <sup>15</sup> Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728 b Absatz 1 OR fest.
<sup>3</sup> <sup>30</sup> Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728 b Absatz 1 OR fest.
<sup>4</sup> Die Revisionsstelle nach Artikel 727 a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung.
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- b. Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von: 1. Bund, Kantonen oder Gemeinden, 2. der SNB, 3. der BIZ, und 4. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buch-
<sup>16</sup> stabe c der ERV .
<sup>31</sup> stabe c der ERV .
<sup>2</sup> Absatz 1 kann auch für Effektengeschäfte anwendbar erklärt werden, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte werden im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
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## 4. Titel: Übergangsund Schlussbestimmungen
<sup>17</sup> Art. 129 Finanzmarktinfrastrukturen
<sup>1</sup> Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze 2 und 3, 31, 36 Absatz 2, 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2, 40 zweiter Satz und 41–43 sind spätestens ab dem 1. Januar 2018 zu erfüllen.
<sup>32</sup> Art. 129 Finanzmarktinfrastrukturen
<sup>1</sup> Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze 2 und 3, 31, 40
<sup>33</sup> zweiter Satz und 41–43 sind spätestens ab dem 1. Januar 2018 zu erfüllen. 1bis Die Aufzeichnungsund Meldepflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sind spätestens ab dem 1. Oktober 2018 zu erfüllen. Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. September 2018 eingetretene Sachverhalte, welche unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 31. Dezember 2018
<sup>34</sup> nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden. 1ter Ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern und ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz haben ihre Pflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 spätestens ab dem
<sup>35</sup> 1. Januar 2019 zu erfüllen.
<sup>2</sup> Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
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<sup>2</sup> Die Pflicht zur Bewertung offener Derivatgeschäfte nach Artikel 109 FinfraG gilt gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach 12 Monaten für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte.
<sup>3</sup> Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4 und 5 abgeschlossen werden.
<sup>3</sup> Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für bis Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4–5 abge-
<sup>36</sup> schlossen werden.
<sup>4</sup> Die Pflicht zum Austausch von Nachschusszahlungen gilt:
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<sup>5</sup> Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzoder Versicherungsgruppe oder Konzern:
- a. für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017;
- b. für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milliarden Franken: vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018;
- c. für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milliarden Franken: vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019;
- d. für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2020.
- a. für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2016;
- b. für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2017;
- c. für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2018;
- d. für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2019;
- e. für die Monate März, April und Mai 2020 jeweils grösser ist als 8 Milliarden
<sup>37</sup> Franken: ab dem 1. September 2020. 5bis Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC- Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem
<sup>38</sup> 4. Januar 2020.
<sup>6</sup> Die FINMA kann die Fristen nach diesem Artikel erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
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<sup>12</sup> Monaten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
##### **Art. 133** Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48 ff. des Bundes-
<sup>18</sup> gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 16. August 2017 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur Reduzierung von Risiken eingehen.
<sup>39</sup> Art. 133 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
<sup>1</sup> Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach den Artikeln 48–60 a des
<sup>40</sup> Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 16. August 2018 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur Reduzierung von Risiken eingehen.
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Frist nach Absatz 1 erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
##### **Art. 134** Änderung anderer Erlasse
@@ -1844,18 +1934,62 @@
[^10]: SR 952.03
[^11]: SR 221.432
[^12]: SR 952.03
[^13]: SR 961.011
[^14]: SR 952.03
[^15]: SR 220
[^16]: SR 952.03
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2703).
[^18]: SR 831.40
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^13]: SR 221.432
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^20]: SR 952.03
[^21]: SR 961.011
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^23]: SR 952.03
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^25]: SR 951.31
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^30]: SR 220
[^31]: SR 952.03
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2703).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
[^40]: SR 831.40
2015-11-25
FinfraV
Originalfassung Text zu diesem Datum