Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
| INHALTSVERZEICHNIS | ||
|---|---|---|
| PRÄAMBEL | ||
| TEIL I | ZIELE UND GRUNDSÄTZE | |
| TEIL II | FREIER WARENVERKEHR | |
| Kapitel 1 | Grundsätze | |
| Kapitel 2 | Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse | |
| Kapitel 3 | Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen | |
| Kapitel 4 | Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr | |
| Kapitel 5 | Kohle- und Stahlerzeugnisse | |
| TEIL III | FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR | |
| Kapitel 1 | Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige | |
| Kapitel 2 | Niederlassungsrecht | |
| Kapitel 3 | Dienstleistungen | |
| Kapitel 4 | Kapitalverkehr | |
| Kapitel 5 | Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit | |
| Kapitel 6 | Verkehr | |
| TEIL IV | WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN | |
| Kapitel 1 | Vorschriften für Unternehmen | |
| Kapitel 2 | Staatliche Beihilfen | |
| Kapitel 3 | Sonstige gemeinsame Regeln | |
| TEIL V | HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN | |
| Kapitel 1 | Sozialpolitik | |
| Kapitel 2 | Verbraucherschutz | |
| Kapitel 3 | Umwelt | |
| Kapitel 4 | Statistik | |
| Kapitel 5 | Gesellschaftsrecht | |
| TEIL VI | ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN | |
| TEIL VII | INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN | |
| Kapitel 1 | Struktur der Assoziation | |
| Kapitel 2 | Beschlußfassungsverfahren | |
| Kapitel 3 | Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung | |
| Kapitel 4 | Schutzmaßnahmen | |
| TEIL VIII | FINANZIERUNGSMECHANISMUS | |
| TEIL IX | ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
| Protokoll 1 | über horizontale Anpassungen | |
| Protokoll 2 | über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren | |
| Protokoll 3 | über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens | |
| Protokoll 4 | über die Ursprungsregeln | |
| Protokoll 5 | über Fiskalzölle (Liechtenstein) | |
| Protokoll 6 | über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein | |
| Protokoll 7 | über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf | |
| Protokoll 8 | über staatliche Monopole | |
| Protokoll 9 | über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen | |
| Protokoll 10 | über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr | |
| Protokoll 11 | über Amtshilfe in Zollsachen | |
| Protokoll 12 | über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung | |
| Protokoll 13 | über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen | |
| Protokoll 14 | über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen | |
| Protokoll 15 | über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) | |
| Protokoll 16 | über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) | |
| Protokoll 17 | betreffend Artikel 34 | |
| Protokoll 18 | über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43 | |
| Protokoll 19 | über den Seeverkehr | |
| Protokoll 20 | über den Zugang zu Binnenwasserstraßen | |
| Protokoll 21 | über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen | |
| Protokoll 22 | über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56) | |
| Protokoll 23 | über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58) | |
| Protokoll 24 | über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen | |
| Protokoll 25 | über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl | |
| Protokoll 26 | über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen | |
| Protokoll 27 | über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen | |
| Protokoll 28 | über geistiges Eigentum | |
| Protokoll 29 | über die berufliche Bildung | |
| Protokoll 30 | mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik | |
| Protokoll 31 | über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten | |
| Protokoll 32 | über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 | |
| Protokoll 33 | über das Schiedsverfahren | |
| Protokoll 34 | zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen | |
| Protokoll 35 | zur Durchführung der EWR-Bestimmungen | |
| Protokoll 36 | über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses | |
| Protokoll 37 | mit der Liste gemäß Artikel 101 | |
| Protokoll 38 | über den Finanzierungsmechanismus | |
| Protokoll 38a | ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS | |
| Protokoll 39 | über die ECU | |
| Protokoll 40 | über Svalbard | |
| Protokoll 41 | über bestehende Abkommen | |
| Protokoll 42 | zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse | |
| Protokoll 43 | über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße | |
| Protokoll 44 | ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 | |
| Protokoll 45 | über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal | |
| Protokoll 46 | über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei | |
| Protokoll 47 | über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein | |
| Protokoll 48 | betreffend die Artikel 105 und 111 | |
| Protokoll 49 | über Ceuta und Melilla | |
| Anhang I | Tiergesundheit und Pflanzenschutz | |
| Anhang II | Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung | |
| Anhang III | Produkthaftung | |
| Anhang IV | Energie | |
| Anhang V | Freizügigkeit der Arbeitnehmer | |
| Anhang VI | Soziale Sicherheit | |
| Anhang VII | Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen | |
| Anhang VIII | Niederlassungsrecht | |
| Anhang IX | Finanzdienstleistungen | |
| Anhang X | Audiovisuelle Dienste | |
| Anhang XI | Telekommunikationsdienste | |
| Anhang XII | Freier Kapitalverkehr | |
| Anhang XIII | Verkehr | |
| Anhang XIV | Wettbewerb | |
| Anhang XV | Staatliche Beihilfen | |
| Anhang XVI | Öffentliches Auftragswesen | |
| Anhang XVII | Geistiges Eigentum | |
| Anhang XVIII | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen | |
| Anhang XIX | Verbraucherschutz | |
| Anhang XX | Umweltschutz | |
| Anhang XXI | Statistik | |
| Anhang XXII | Gesellschaftsrecht | |
| 1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen | ||
| 2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen | ||
| 3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis | ||
| 4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen | ||
| 5. Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte | ||
| 6. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind | ||
| 7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt | ||
| 8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr | ||
| 9. Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln | ||
| 10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens | ||
| 11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens | ||
| 12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten | ||
| 13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens | ||
| 14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau | ||
| 15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen | ||
| 16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten | ||
| 17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern | ||
| 18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden | ||
| 19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens | ||
| 20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen | ||
| 21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus | ||
| 22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen | ||
| 23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen | ||
| 24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse | ||
| 25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz | ||
| 26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen | ||
| 27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein | ||
| 28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal | ||
| 29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz | ||
| 30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System | ||
| Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind: | ||
| 1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen; | ||
| 2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog | ||
| 1. Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen | ||
| 2. Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen | ||
| 3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen | ||
| 4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge | ||
| 5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung | ||
| 6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes | ||
| 7. Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen | ||
| 8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | ||
| 9. Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen | ||
| 10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 13. Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste | ||
| 14. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe | ||
| 15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | ||
| 16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden | ||
| 19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden | ||
| 20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs | ||
| 21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | ||
| 22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau | ||
| 23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen | ||
| 24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer | ||
| 25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit | ||
| 26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | ||
| 27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof | ||
| 28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht | ||
| 29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens | ||
| 30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens | ||
| 31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens | ||
| 32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor | ||
| 33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen | ||
| 34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen | ||
| 36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße | ||
| 38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA | ||
| 39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz | ||
| (Anm.: Kundmachung: BGBl. Nr. 390/1993) | ||
HAUPTABKOMMEN
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
und
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung – und zwar auch auf gerichtlicher Ebene – vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Belgien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Bulgarien III 46/2012 Dänemark 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Deutschland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P EGKS 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Estland III 53/2006 EWG 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Finnland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Frankreich 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Griechenland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Irland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Island 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Italien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Kroatien III 44/2025 Lettland III 53/2006 Liechtenstein 485/1995, 485/1995 P Litauen III 53/2006 Luxemburg 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Malta III 53/2006 Niederlande 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Norwegen 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Polen III 53/2006 Portugal 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Rumänien III 46/2012 Schweden 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Slowakei III 53/2006 Slowenien III 53/2006 Spanien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Tschechische R III 53/2006 Ungarn III 53/2006 Vereinigtes Königreich 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P Zypern III 53/2006
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, BGBl. Nr. 910/1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 lit. a, Artikel 62, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 des Hauptabkommens sowie Artikel 6 des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie Artikel 9 und Artikel 10 der in der ersten Eintragung des Abschnittes XIX des Anhangs II zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.
| INHALTSVERZEICHNIS | ||
|---|---|---|
| PRÄAMBEL | ||
| TEIL I | ZIELE UND GRUNDSÄTZE | |
| TEIL II | FREIER WARENVERKEHR | |
| Kapitel 1 | Grundsätze | |
| Kapitel 2 | Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse | |
| Kapitel 3 | Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen | |
| Kapitel 4 | Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr | |
| Kapitel 5 | Kohle- und Stahlerzeugnisse | |
| TEIL III | FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR | |
| Kapitel 1 | Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige | |
| Kapitel 2 | Niederlassungsrecht | |
| Kapitel 3 | Dienstleistungen | |
| Kapitel 4 | Kapitalverkehr | |
| Kapitel 5 | Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit | |
| Kapitel 6 | Verkehr | |
| TEIL IV | WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN | |
| Kapitel 1 | Vorschriften für Unternehmen | |
| Kapitel 2 | Staatliche Beihilfen | |
| Kapitel 3 | Sonstige gemeinsame Regeln | |
| TEIL V | HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN | |
| Kapitel 1 | Sozialpolitik | |
| Kapitel 2 | Verbraucherschutz | |
| Kapitel 3 | Umwelt | |
| Kapitel 4 | Statistik | |
| Kapitel 5 | Gesellschaftsrecht | |
| TEIL VI | ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN | |
| TEIL VII | INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN | |
| Kapitel 1 | Struktur der Assoziation | |
| Kapitel 2 | Beschlußfassungsverfahren | |
| Kapitel 3 | Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung | |
| Kapitel 4 | Schutzmaßnahmen | |
| TEIL VIII | FINANZIERUNGSMECHANISMUS | |
| TEIL IX | ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
| Protokoll 1 | über horizontale Anpassungen | |
| Protokoll 2 | über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren | |
| Protokoll 3 | über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens | |
| Protokoll 4 | über die Ursprungsregeln | |
| Protokoll 5 | über Fiskalzölle (Liechtenstein) | |
| Protokoll 6 | über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein | |
| Protokoll 7 | über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf | |
| Protokoll 8 | über staatliche Monopole | |
| Protokoll 9 | über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen | |
| Protokoll 10 | über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr | |
| Protokoll 11 | über Amtshilfe in Zollsachen | |
| Protokoll 12 | über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung | |
| Protokoll 13 | über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen | |
| Protokoll 14 | über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen | |
| Protokoll 15 | über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) | |
| Protokoll 16 | über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) | |
| Protokoll 17 | betreffend Artikel 34 | |
| Protokoll 18 | über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43 | |
| Protokoll 19 | über den Seeverkehr | |
| Protokoll 20 | über den Zugang zu Binnenwasserstraßen | |
| Protokoll 21 | über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen | |
| Protokoll 22 | über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56) | |
| Protokoll 23 | über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58) | |
| Protokoll 24 | über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen | |
| Protokoll 25 | über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl | |
| Protokoll 26 | über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen | |
| Protokoll 27 | über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen | |
| Protokoll 28 | über geistiges Eigentum | |
| Protokoll 29 | über die berufliche Bildung | |
| Protokoll 30 | mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik | |
| Protokoll 31 | über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten | |
| Protokoll 32 | über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 | |
| Protokoll 33 | über das Schiedsverfahren | |
| Protokoll 34 | zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen | |
| Protokoll 35 | zur Durchführung der EWR-Bestimmungen | |
| Protokoll 36 | über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses | |
| Protokoll 37 | mit der Liste gemäß Artikel 101 | |
| Protokoll 38 | über den Finanzierungsmechanismus | |
| Protokoll 38a | ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS | |
| Protokoll 39 | über die ECU | |
| Protokoll 40 | über Svalbard | |
| Protokoll 41 | über bestehende Abkommen | |
| Protokoll 42 | zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse | |
| Protokoll 43 | über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße | |
| Protokoll 44 | ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 | |
| Protokoll 45 | über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal | |
| Protokoll 46 | über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei | |
| Protokoll 47 | über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein | |
| Protokoll 48 | betreffend die Artikel 105 und 111 | |
| Protokoll 49 | über Ceuta und Melilla | |
| Anhang I | Tiergesundheit und Pflanzenschutz | |
| Anhang II | Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung | |
| Anhang III | Produkthaftung | |
| Anhang IV | Energie | |
| Anhang V | Freizügigkeit der Arbeitnehmer | |
| Anhang VI | Soziale Sicherheit | |
| Anhang VII | Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen | |
| Anhang VIII | Niederlassungsrecht | |
| Anhang IX | Finanzdienstleistungen | |
| Anhang X | Audiovisuelle Dienste | |
| Anhang XI | Telekommunikationsdienste | |
| Anhang XII | Freier Kapitalverkehr | |
| Anhang XIII | Verkehr | |
| Anhang XIV | Wettbewerb | |
| Anhang XV | Staatliche Beihilfen | |
| Anhang XVI | Öffentliches Auftragswesen | |
| Anhang XVII | Geistiges Eigentum | |
| Anhang XVIII | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen | |
| Anhang XIX | Verbraucherschutz | |
| Anhang XX | Umweltschutz | |
| Anhang XXI | Statistik | |
| Anhang XXII | Gesellschaftsrecht | |
| 1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen | ||
| 2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen | ||
| 3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis | ||
| 4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen | ||
| 5. Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte | ||
| 6. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind | ||
| 7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt | ||
| 8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr | ||
| 9. Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln | ||
| 10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens | ||
| 11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens | ||
| 12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten | ||
| 13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens | ||
| 14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau | ||
| 15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen | ||
| 16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten | ||
| 17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern | ||
| 18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden | ||
| 19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens | ||
| 20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen | ||
| 21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus | ||
| 22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen | ||
| 23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen | ||
| 24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse | ||
| 25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz | ||
| 26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen | ||
| 27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein | ||
| 28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal | ||
| 29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz | ||
| 30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System | ||
| Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind: | ||
| 1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen; | ||
| 2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog | ||
| 1. Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen | ||
| 2. Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen | ||
| 3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen | ||
| 4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge | ||
| 5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung | ||
| 6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes | ||
| 7. Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen | ||
| 8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | ||
| 9. Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen | ||
| 10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 13. Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste | ||
| 14. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe | ||
| 15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | ||
| 16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden | ||
| 19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden | ||
| 20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs | ||
| 21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | ||
| 22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau | ||
| 23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen | ||
| 24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer | ||
| 25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit | ||
| 26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | ||
| 27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof | ||
| 28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht | ||
| 29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens | ||
| 30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens | ||
| 31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens | ||
| 32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor | ||
| 33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen | ||
| 34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen | ||
| 36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | ||
| 37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße | ||
| 38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA | ||
| 39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz | ||
| (Anm.: Kundmachung: BGBl. Nr. 390/1993) | ||
HAUPTABKOMMEN
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
die Republik MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
und
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung – und zwar auch auf gerichtlicher Ebene – vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
TEIL I
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
Artikel 1
(1) Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR genannt, zu schaffen.
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfaßt die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens:
den freien Warenverkehr,
die Freizügigkeit,
den freien Dienstleistungsverkehr,
den freien Kapitalverkehr,
die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der diesbezüglichen Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie
eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozialpolitik.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
„Abkommen'': das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
„EFTA-Staaten'': die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind,
„Vertragsparteien'' im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
„Abkommen'': das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
,EFTA-Staaten': die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,
„Vertragsparteien'' im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
„Abkommen”: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
“EFTA-Staaten”: die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,
„Vertragsparteien” im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
“Beitrittsakte vom 16. April 2003”: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
„Abkommen”: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
“EFTA-Staaten”: Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,
„Vertragsparteien” im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
“Beitrittsakte vom 16. April 2003”: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
'Beitrittsakte vom 25. April 2005': die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
'Beitrittsprotokoll vom 25. April 2005': das am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
„Abkommen“: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
„EFTA-Staaten“: Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,
„Vertragsparteien“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
„Beitrittsakte vom 16. April 2003“: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
'Beitrittsakte vom 25. April 2005': die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
der Ausdruck „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“bezeichnet die „Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde.
Artikel 3
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
Verfassungsbestimmung
Artikel 4
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel 5
Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur Sprache bringen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 6
Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.
lit. a: Verfassungsbestimmung
Artikel 7
Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie folgt:
Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien übernommen.
Ein Rechtsakt, der einer EWG-Richtlinie entspricht, überläßt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung.
TEIL II
FREIER WARENVERKEHR
KAPITEL 1
GRUNDSÄTZE
Artikel 8
(1) Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 10 bis 15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für die
Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;
Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.
Artikel 9
(1) Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 niedergelegt. Sie gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens eingegangen sind oder eingehen werden.
(2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der in diesem Abkommen erzielten Ergebnisse werden die Vertragsparteien ihre Bemühungen fortsetzen, um die Ursprungsregeln in allen Aspekten weiter zu verbessern und zu vereinfachen und die Zusammenarbeit in Zollfragen zu vertiefen.
(3) Eine Überprüfung wird erstmals vor Ende 1993 vorgenommen. Danach werden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen vorgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage dieser Überprüfungen über die Einbeziehung geeigneter Maßnahmen in das Abkommen zu beschließen.
Artikel 10
Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.
Artikel 11
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.
Artikel 12
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.
Artikel 13
Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien erheben auf Waren aus anderen Vertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertragsparteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Artikel 15
Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß ihre staatlichen Handelsmonopole so umgeformt werden, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten ausgeschlossen ist.
(2) Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich kontrollieren, lenken oder merklich beeinflussen. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.
KAPITEL 2
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE
Artikel 17
Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen für das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sind in Anhang I enthalten.
Artikel 18
Unbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß die Regelungen nach Artikel 17 und Artikel 23 Buchstaben a und b, sofern sie für andere Waren gelten als die in Artikel 8 Absatz 3 genannten, nicht durch andere technische Handelshemmnisse beeinträchtigt werden. Artikel 13 findet Anwendung.
Artikel 19
(1) Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und bemühen sich um geeignete Lösungen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.
(3) Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien vor Ende 1993 und danach alle zwei Jahre eine Überprüfung der Bedingungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.
(4) Im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfungen im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde beschließen die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf präferentieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor, einschließlich der Hemmnisse, die sich aus staatlichen Handelsmonopolen im Agrarbereich ergeben.
Artikel 20
Die Bestimmungen und Regelungen über Fisch und andere Meereserzeugnisse sind in Protokoll 9 niedergelegt.
KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IN ZOLLSACHEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
Artikel 21
(1) Zur Erleichterung des Handels zwischen Vertragsparteien vereinfachen diese die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 10 niedergelegt.
(2) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zollsachen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 11 niedergelegt.
(3) Die Vertragsparteien verstärken und erweitern die Zusammenarbeit zur Vereinfachung der Verfahren im Warenverkehr, insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen, -projekten und -aktionen zur Handelserleichterung nach Maßgabe der Regeln des Teils VI.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 für alle Waren.
Artikel 22
Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, denen die Meistbegünstigungsklausel zugutekommt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen, notifiziert – sofern dies möglich ist – diese Senkung oder Aussetzung dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten. Sie nimmt von Darlegungen der anderen Vertragsparteien über Verzerrungen Kenntnis, die sich aus dieser Senkung oder Aussetzung ergeben könnten.
KAPITEL 4
SONSTIGE REGELN FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR
Artikel 23
Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen sind festgelegt in
Protokoll 12 und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung);
Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein);
Anhang III (Produkthaftung).
Sie gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren.
Artikel 24
Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den Energiebereich sind in Anhang IV enthalten.
Artikel 25
Führt die Beachtung der Artikel 10 und 12
zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware,
und ergeben sich aus den angeführten Sachverhalten tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei nach dem Verfahren des Artikels 113 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 26
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht angewendet.
KAPITEL 5
KOHLE- UND STAHLERZEUGNISSE
Artikel 27
Die Bestimmungen und Regelungen für Kohle- und Stahlerzeugnisse sind in den Protokollen 14 und 25 niedergelegt.
TEIL III
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 1
ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE
Artikel 28
(1) Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,
sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;
sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
(5) Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.
Artikel 29
Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:
die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.
Artikel 30
Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.
KAPITEL 2
NIEDERLASSUNGSRECHT
Artikel 31
(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
(2) Die besonderen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.
Artikel 32
Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.
Artikel 33
Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
Artikel 34
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Artikel 35
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30 Anwendung.
KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 36
(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
(2) Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.
Artikel 37
Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
gewerbliche Tätigkeiten,
kaufmännische Tätigkeiten,
handwerkliche Tätigkeiten,
freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Artikel 38
Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.
Artikel 39
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung.
KAPITEL 4
KAPITALVERKEHR
Artikel 40
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.
Artikel 41
Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.
Artikel 42
(1) Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkommen liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertragsparteien von Diskriminierungen ab.
(2) Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt haben.
Artikel 43
(1) Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devisenvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die in Artikel 40 vorgesehenen Transfererleichterungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit Drittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten treffen.
(2) Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.
(3) Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei eine Änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen Vertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begegnen.
(4) Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu gefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen treffen.
Artikel 44
Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemeinschaft als auch die EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 18 ihre internen Verfahren an.
Artikel 45
(1) Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die sich auf die in Artikel 43 aufgeführten Maßnahmen beziehen, werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt.
(2) Alle Maßnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultationen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(3) In Fällen nach Artikel 43 Absatz 2 kann eine Vertragspartei jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich als notwendig erweisenden Maßnahmen treffen, ohne daß zuvor Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden haben.
(4) Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 ein und können die in Absatz 2 genannten Verfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Werden Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen, so sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitzuteilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie möglich.
KAPITEL 5
WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 46
Die Vertragsparteien führen einen Meinungs- und Informationsaustausch über die Durchführung dieses Abkommens und die Auswirkungen der Integration auf die Wirtschaftstätigkeiten und die Wirtschafts- und Währungspolitik. Sie können ferner makroökonomische Gegebenheiten, Politiken und Aussichten erörtern. Dieser Meinungs- und Informationsaustausch ist unverbindlich.
KAPITEL 6
VERKEHR
Artikel 47
(1) Die Artikel 48 bis 52 gelten für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrsträger sind in Anhang XIII enthalten.
Artikel 48
(1) Die Bestimmungen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die nicht unter Anhang XIII fallen, dürfen in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Staaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger sein.
(2) Eine Vertragspartei, die von dem Grundsatz in Absatz 1 abweicht, teilt dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die anderen Vertragsparteien, die diese Abweichung nicht akzeptieren, können entsprechende Gegenmaßnahmen treffen.
Artikel 49
Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Artikel 50
(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen keine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrsunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.
(2) Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.
Artikel 51
(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sind die von einer Vertragspartei auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß das gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständige Organ die Genehmigung hierzu erteilt.
(2) Das zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt es insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.
Das zuständige Organ erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot betrifft nicht die Wettbewerbstarife.
Artikel 52
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine – angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
TEIL IV
WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
KAPITEL 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Artikel 53
(1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
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