Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

22 Versionen · 1889-04-11

Änderungen vom 2016-01-01

@@ -1,6 +1,6 @@
# Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
<sup>1</sup> (SchKG) vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>1</sup> (SchKG) vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> , gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen I. Organisation
@@ -34,7 +34,7 @@
<sup>8</sup> Art. 4 a
<sup>1</sup> Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen . Verfahren C bis in einem Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Zwangsvollsachlichen g Zusammenhan streckungsorgane, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich.
<sup>1</sup> Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen . Verfahren C bis in einem Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Zwangsvollsachlichen Zusammenhang streckungsorgane, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich.
<sup>2</sup> Die beteiligten Konkursund Nachlassgerichte sowie die Aufsichtsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen.
@@ -58,7 +58,7 @@
<sup>12</sup> Art. 8
<sup>1</sup> Die Betreibungsund die Konkursämter führen über ihre Amtstätig- E. Protokolle und Register keiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen 1. Führung, Protokoll; sie führen die Register. Beweiskraft und Berichtigung
<sup>1</sup> Die Betreibungsund die Konkursämter führen über ihre Amtstätig- E. Protokolle und Register keiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen 1. Führung, Protokoll; sie führen die Register. Beweiskraft gung und Berichti
<sup>2</sup> Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
@@ -72,9 +72,9 @@
<sup>3</sup> Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
- a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde
<sup>14</sup> oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist;
- a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde o-
<sup>14</sup> der eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist;
- b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
@@ -90,7 +90,7 @@
<sup>1</sup> Die Beamten und Angestellten der Betreibungsund der Konkurs- G. Ausstandspflicht ämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: 1. in eigener Sache;
<sup>16</sup> 2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; bis <sup>17</sup> . in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader 2 Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; 3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; 4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
<sup>16</sup> 2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; bis <sup>17</sup> 2 . in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; 3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; 4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
<sup>2</sup> Der Betreibungsoder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
@@ -116,7 +116,7 @@
<sup>19</sup> armassnahmen getroffen werden: 1. Rüge;
<sup>20</sup> Geldbusse bis zu 1000 Franken; 2. 3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; 4. Amtsentsetzung.
<sup>20</sup> 2. Geldbusse bis zu 1000 Franken; 3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; 4. Amtsentsetzung.
<sup>21</sup> Art. 15
@@ -140,9 +140,9 @@
##### **Art. 17**
<sup>1</sup> Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der ge- M. Beschwerde 1. An die Aufrichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines sichtsbehörde Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde
<sup>24</sup> geführt werden.
<sup>1</sup> Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der ge- M. Beschwerde 1. An die Aufrichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Besichtsbehörde treibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt wer-
<sup>24</sup> den.
<sup>2</sup> Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
@@ -172,7 +172,7 @@
<sup>32</sup> folgenden Bestimmungen: 1. Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. 2. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
<sup>33</sup> 3. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. 4. Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
<sup>33</sup> Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vor- 3. behalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. 4. Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
<sup>34</sup> 5. Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
@@ -272,7 +272,7 @@
<sup>56</sup> Art. 34
<sup>1</sup> Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der B. Zustellung und 1. Schriftlich Betreibungsund Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen elektronisch durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
<sup>1</sup> Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der B. Zustellung 1. Schriftlich und Betreibungsund Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen elektronisch durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
<sup>2</sup> Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann die Zustellung elektronisch erfolgen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
@@ -314,13 +314,13 @@
<sup>61</sup> 5. … 6. als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); 7. als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); 8. als Aktienoder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR); 9. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR); 10. als Genossenschaft (Art. 828 OR);
<sup>62</sup> ); 11. als Verein (Art. 60 ZGB 12. als Stiftung (Art. 80 ZGB);
<sup>63</sup> 13. Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollek-
<sup>64</sup> tivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 , KAG);
<sup>65</sup> 14. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98
<sup>62</sup> 11. als Verein (Art. 60 ZGB ); 12. als Stiftung (Art. 80 ZGB);
<sup>63</sup> Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kol- 13.
<sup>64</sup> lektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 , KAG);
<sup>65</sup> Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 14.
<sup>66</sup> KAG).
@@ -348,7 +348,7 @@
<sup>2</sup> Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
<sup>71</sup> Art. 43 Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: E. Ausnahmen von der Konkursbetreibung 1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; bis <sup>72</sup> 1 . Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
<sup>71</sup> Art. 43 Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: E. Ausnahmen von der Konkurs- 1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im betreibung öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; bis <sup>72</sup> 1 . Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
<sup>73</sup> periodische familienrechtliche Unterhaltsund Unterstüt- 2. zungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partner-
@@ -380,7 +380,7 @@
##### **Art. 48**
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben B. Besondere Betreibungsorte werden, wo sie sich aufhalten. 1. Betreibungsort des Aufenthaltes
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben B. Besondere Betreibungsorte werden, wo sie sich aufhalten. 1. Betreibungsort Aufenthaltes des
<sup>82</sup> Art. 49 Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertrag- 2. Betreibungsort der Erbschaft liche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
@@ -430,7 +430,9 @@
<sup>2</sup> Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens oder Schutz-
<sup>30</sup> Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der dienst 90 Dauer a. Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
<sup>30</sup> Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der dienst 90
- a. Dauer Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
<sup>3</sup> Für periodische familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes
@@ -460,9 +462,9 @@
<sup>2</sup> In der Betreibung auf Pfandverwertung ist der Zahlungsbefehl auch während des Rechtsstillstandes zuzustellen, wenn dieser drei Monate gedauert hat. 102 Art. 57 c
<sup>1</sup> Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Ziviloder Schutzd. Güterverzeichnis dienstes Rechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger für die Dauer des Rechtsstillstandes verlangen, dass das Betreibungsamt ein Güterverzeichnis mit den in Artikel 164 bezeichneten Wirkungen auf- 103 Der Gläubiger hat indessen den Bestand seiner Forderung nimmt. und ihre Gefährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritter glaubhaft zu machen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen.
<sup>2</sup> Die Aufnahme des Güterverzeichnisses kann durch Sicherstellung der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden. 104 Art. 57 d Der Rechtsstillstand wegen Militäroder Schutzdienstes kann vom e. Aufhebung durch den Rechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder für Richter einzelne Forderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, 105 wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen hat oder dass er Anstalten trifft, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen, oder 106 2. der Schuldner, sofern er freiwillig Militäroder Schutzdienst leistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Rechtsstillstandes nicht bedarf, oder 107 3. der Schuldner freiwillig Militäroder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. 108 Art. 57 e Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Persof. Militär-, Ziviloder Schutznen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich dienst des gesetzlichen im Militär-, Ziviloder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Vertreters Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen. 109 Art. 58 Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin 2. Wegen Todesfalles oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
<sup>1</sup> Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Ziviloder Schutzd. Güterverzeichnis dienstes Rechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger für die Dauer des Rechtsstillstandes verlangen, dass das Betreibungsamt ein Güterverzeichnis mit den in Artikel 164 bezeichneten Wirkungen auf- 103 nimmt. Der Gläubiger hat indessen den Bestand seiner Forderung und ihre Gefährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritter glaubhaft zu machen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen.
<sup>2</sup> Die Aufnahme des Güterverzeichnisses kann durch Sicherstellung der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden. 104 Art. 57 d Der Rechtsstillstand wegen Militäroder Schutzdienstes kann vom e. Aufhebung durch den Rechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder für Richter einzelne Forderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, 105 wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen hat oder dass er Anstalten trifft, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen, oder 106 der Schuldner, sofern er freiwillig Militäroder Schutzdienst 2. leistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Rechtsstillstandes nicht bedarf, oder 107 3. der Schuldner freiwillig Militäroder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. 108 Art. 57 e Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Persof. Militär-, Ziviloder Schutznen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich dienst des gesetzlichen im Militär-, Ziviloder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Vertreters Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen. 109 Art. 58 Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin 2. Wegen Todesfalles oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
##### **Art. 59**
@@ -488,7 +490,7 @@
##### **Art. 65**
<sup>1</sup> Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesell- B. An juristische Personen, schaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Gesellschaften und unverteilte Als solcher gilt: Erbschaften 115 1. für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle; 116 für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesell- 2. schaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist; 3. für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter; 4. für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
<sup>1</sup> Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesell- B. An juristische Personen, schaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Gesellschaften und unverteilte Als solcher gilt: Erbschaften 115 1. für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle; 116 2. für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist; 3. für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter; 4. für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
<sup>2</sup> Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
@@ -506,7 +508,7 @@
##### **Art. 67**
<sup>1</sup> Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Be- A. Betreibungsbegehren treibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; 121 2. der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
<sup>1</sup> Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Be- A. Betreibungsbegehren treibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; 121 der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls 2. seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
<sup>2</sup> Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
@@ -548,13 +550,13 @@
##### **Art. 69**
<sup>1</sup> Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt A. Zahlungsbefehl den Zahlungsbefehl. 1. Inhalt
<sup>2</sup> Der Zahlungsbefehl enthält: 1. die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2. die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; 3. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; 4. die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
<sup>1</sup> Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt A. Zahlungsbefehl den Zahlungsbefehl. Inhalt 1.
<sup>2</sup> Der Zahlungsbefehl enthält: 1. die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2. die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; 3. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung o- der einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; 4. die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
##### **Art. 70**
<sup>1</sup> Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung 2. Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
<sup>1</sup> Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung Ausfertigung 2. ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
<sup>2</sup> Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein 134 besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.
@@ -584,7 +586,7 @@
<sup>3</sup> Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. 140 Art. 75
<sup>1</sup> Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem Begründung 2. begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
<sup>1</sup> Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem 2. Begründung begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
<sup>2</sup> Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265 a ), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
@@ -610,9 +612,9 @@
##### **Art. 78**
<sup>1</sup> Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. gen 5. Wirkun
<sup>2</sup> Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden. 145 Art. 79 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben D. Beseitigung des Rechtsvorworden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwalschlages tungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der 1. Im Zivilprozess oder im Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, Verwalder den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. tungsverfahren 146 Art. 80
<sup>1</sup> Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. 5. Wirkungen
<sup>2</sup> Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden. 145 Art. 79 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben D. Beseitigung des Rechtsvorworden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwalschlages tungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Be- 1. Im Zivilprozess oder im treibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der Verwalden Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. tungsverfahren 146 Art. 80
<sup>1</sup> Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- 2. Durch definitive scheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsöffnung 147 Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. a. Rechtsöffnungstitel
@@ -622,11 +624,11 @@
<sup>2</sup> Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
<sup>3</sup> Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz 156 über das Internationale Privatrecht vorgevom 18. Dezember 1987 sehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese 157 Einwendungen entschieden hat.
<sup>3</sup> Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz 156 vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese 157 Einwendungen entschieden hat.
##### **Art. 82**
<sup>1</sup> Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde fest- 3. Durch provisorische gestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so Rechtsöffnung kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. a. Voraussetzungen
<sup>1</sup> Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde fest- 3. Durch provisorische gestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so Rechtsöffnung kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. a. Vorausgen setzun
<sup>2</sup> Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
@@ -672,7 +674,7 @@
<sup>3</sup> Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
<sup>4</sup> Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung <sup>171</sup> I. Pfändung <sup>172</sup> 173 Art. 89 Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das A. Vollzug Zeitpunkt 1. Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
<sup>4</sup> Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung <sup>171</sup> I. Pfändung <sup>172</sup> 173 Art. 89 Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das A. Vollzug 1. Zeitpunkt Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
##### **Art. 90**
@@ -692,7 +694,7 @@
##### **Art. 92**
<sup>1</sup> Unpfändbar sind: 4. Unpfändbare Vermögenswerte 177 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen 1. Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 178 1 a . Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden; 179 2. die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 180 die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, so- 3. weit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; 181 4. nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; 182 5. die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungsund Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; 183 6. die Bekleidungs-, Ausrüstungsund Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die
<sup>1</sup> Unpfändbar sind: 4. Unpfändbare Vermögenswerte 177 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Ge- 1. brauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 178 Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- 1 a . oder Erwerbszwecken gehalten werden; 179 die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 2.
###### Fussnoten
@@ -1055,11 +1057,3 @@
[^178]: Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
[^179]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^181]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
[^182]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
[^183]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
1970-01-02
SchKG
Originalfassung Text zu diesem Datum