Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
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· 1889-04-11
2020-01-01
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2011-09-01
2011-02-01
2011-01-01
2010-12-01
2010-01-01
2008-01-01
Änderungen vom 2008-01-01
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# Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
(SchKG) <sup>1</sup> vom 11. April 1889 (Stand am 1. Juli 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
(SchKG) <sup>1</sup> vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> , gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen I. Organisation
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##### **Art. 9**
Die Betreibungsund die Konkursämter haben Geldsummen, Wert- F. Aufbewahrung von papiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach Geld oder Wertsachen dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
Die Betreibungsund die Konkursämter haben Geldsummen, Wert- F. Aufbewahrung von Geld papiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach oder Wertsachen dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
<sup>13</sup> Art. 10
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<sup>19</sup> Art. 15
<sup>1</sup> Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungsund 2. Bundesrat Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
<sup>1</sup> Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungsund Bundesrat 2. Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
<sup>2</sup> Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
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<sup>1</sup> Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als B. Konkursbetreibung «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159–176) oder als «Wechsel- 1. Anwendungsbetreibung» (Art. 177–189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer bereich der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
<sup>54</sup> 1. als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR ); 2. als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR); 3. als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR); 4. als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR); 5. als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 781 OR); 6. als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); 7. als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); 8. als Aktienoder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR); 9. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR); 10. als Genossenschaft (Art. 828 OR);
<sup>55</sup> 11. als Verein (Art. 60 ZGB ); 12. als Stiftung (Art. 80 ZGB);
<sup>56</sup> 13. Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollek-
<sup>57</sup> tivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 , KAG);
<sup>58</sup> Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 14.
<sup>59</sup> KAG).
<sup>2</sup> <sup>60</sup> ...
<sup>54</sup> 1. als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR ); 2. als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR); 3. als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR); 4. als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
<sup>55</sup> 5. … 6. als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); 7. als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); 8. als Aktienoder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR); 9. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR); 10. als Genossenschaft (Art. 828 OR);
<sup>56</sup> 11. als Verein (Art. 60 ZGB ); 12. als Stiftung (Art. 80 ZGB);
<sup>57</sup> Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollek- 13.
<sup>58</sup> tivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 , KAG);
<sup>59</sup> 14. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98
<sup>60</sup> KAG).
<sup>2</sup> <sup>61</sup> ...
<sup>3</sup> Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
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<sup>2</sup> Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses
<sup>61</sup> fortgesetzt.
<sup>62</sup> Art. 41
<sup>62</sup> fortgesetzt.
<sup>63</sup> Art. 41
<sup>1</sup> Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen C. Betreibung auf Pfandverdie der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwerwertung tung des Pfandes (Art. 151–158) fortgesetzt. 1bis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
<sup>2</sup> Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
<sup>63</sup> Art. 42
<sup>64</sup> Art. 42
<sup>1</sup> In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfän- D. Betreibung Pfändung auf dung (Art. 89–150) fortgesetzt.
<sup>2</sup> Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
<sup>64</sup> Art. 43 Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: E. Ausnahmen von der Konkurs- 1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im betreibung öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; bis <sup>65</sup> 1 . Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
<sup>66</sup> periodische familienrechtliche Unterhaltsund Unterstüt- 2. zungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partner-
<sup>67</sup> schaftsgesetz vom 18. Juni 2004 ; 3. Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
<sup>65</sup> Art. 43 Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: E. Ausnahmen von der Konkurs- 1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im betreibung öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; bis <sup>66</sup> 1 . Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
<sup>67</sup> periodische familienrechtliche Unterhaltsund Unterstüt- 2. zungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partner-
<sup>68</sup> schaftsgesetz vom 18. Juni 2004 ; 3. Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
##### **Art. 44**
Die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher F. Vorbehalt besonderer oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den Bestimmungen zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmun- 1. Verwertung beschlagnahmter gen. Gegenstände
<sup>68</sup> Art. 45 Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt 2. Forderungen der Pfandleih-
<sup>69</sup> Artikel 910 des Zivilgesetzbuches . anstalten II. Ort der Betreibung
<sup>69</sup> Art. 45 Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt 2. Forderungen der Pfandleih-
<sup>70</sup> Artikel 910 des Zivilgesetzbuches . anstalten II. Ort der Betreibung
##### **Art. 46**
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<sup>3</sup> Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirt-
<sup>70</sup> schaftlichen Tätigkeit betrieben werden.
<sup>71</sup> schaftlichen Tätigkeit betrieben werden.
<sup>4</sup> Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelege-
<sup>71</sup> nen Sache zu betreiben.
<sup>72</sup> Art. 47
<sup>72</sup> nen Sache zu betreiben.
<sup>73</sup> Art. 47
##### **Art. 48**
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben B. Besondere Betreibungsorte werden, wo sie sich aufhalten. 1. Betreibungsort Aufenthaltes des
<sup>73</sup> Art. 49 Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertrag- 2. Betreibungsort Erbschaft der liche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
<sup>74</sup> Art. 49 Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertrag- 2. Betreibungsort Erbschaft der liche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
##### **Art. 50**
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<sup>1</sup> Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung 4. Betreibungsort der gelegenen entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46–50 stattzufinden hat, oder Sache an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet,
<sup>74</sup> eingeleitet werden.
<sup>2</sup> <sup>75</sup> Für grundpfandgesicherte Forderungen findet die Betreibung nur
<sup>76</sup> dort statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
<sup>75</sup> eingeleitet werden.
<sup>2</sup> <sup>76</sup> Für grundpfandgesicherte Forderungen findet die Betreibung nur
<sup>77</sup> dort statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
##### **Art. 52**
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort 5. Betreibungsort des Arrestes
<sup>77</sup> eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
<sup>78</sup> eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
##### **Art. 53**
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##### **Art. 55**
Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner E. Einheit des Konkurses gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird. III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand <sup>78</sup>
<sup>79</sup> Art. 56 Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare A. Grundsätze Begriffe und Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: 1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und
Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner E. Einheit des Konkurses gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird. III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand <sup>79</sup>
<sup>80</sup> Art. 56 Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare A. Grundsätze Begriffe und Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: 1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und
<sup>7</sup> Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; 2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; 3. gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57–62) gewährt ist.
<sup>80</sup> Art. 57
<sup>81</sup> Art. 57
<sup>1</sup> Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Ziviloder Schutzdienst B. Rechtsstillstand
<sup>82</sup> befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand. 1. Wegen Militär-, Zivil-
<sup>83</sup> befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand. 1. Wegen Militär-, Zivil-
<sup>2</sup> Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens oder Schutz-
<sup>30</sup> Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der dienst 81 Dauer a. Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
<sup>30</sup> Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der dienst 82 Dauer a. Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
<sup>3</sup> Für periodische familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes
<sup>83</sup> betrieben werden.
<sup>84</sup> betrieben werden.
<sup>4</sup> Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militäroder Schutzdienst leisten, geniessen keinen
<sup>84</sup> Rechtsstillstand.
<sup>85</sup> Art. 57 a
<sup>85</sup> Rechtsstillstand.
<sup>86</sup> Art. 57 a
<sup>1</sup> Kann eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden, weil b. Auskunftspflicht Dritter der Schuldner sich im Militär-, Ziviloder Schutzdienst befindet, so sind die zu seinem Haushalt gehörenden erwachsenen Personen und, bei Zustellung der Betreibungsurkunden in einem geschäftlichen Betrieb, die Arbeitnehmer oder gegebenenfalls der Arbeitgeber bei
<sup>86</sup> Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB ) verpflichtet, dem Beamten die
<sup>87</sup> Dienstadresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen. 1bis Der Betreibungsbeamte macht die Betroffenen auf ihre Pflichten
<sup>88</sup> und auf die Straffolge bei deren Verletzung aufmerksam.
<sup>87</sup> Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB ) verpflichtet, dem Beamten die
<sup>88</sup> Dienstadresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen. 1bis Der Betreibungsbeamte macht die Betroffenen auf ihre Pflichten
<sup>89</sup> und auf die Straffolge bei deren Verletzung aufmerksam.
<sup>2</sup> Die zuständige Kommandostelle gibt dem Betreibungsamt auf Anfrage die Entlassung oder Beurlaubung des Schuldners bekannt.
<sup>3</sup> <sup>89</sup> ...
<sup>90</sup> Art. 57 b
<sup>3</sup> <sup>90</sup> ...
<sup>91</sup> Art. 57 b
<sup>1</sup> Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Ziviloder Schutzc. Haftung des Grundpfandes dienstes Rechtsstillstand geniesst, verlängert sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinse der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1
<sup>91</sup> <sup>92</sup> Ziff. 3 ZGB ) um die Dauer des Rechtsstillstandes.
<sup>92</sup> <sup>93</sup> Ziff. 3 ZGB ) um die Dauer des Rechtsstillstandes.
<sup>2</sup> In der Betreibung auf Pfandverwertung ist der Zahlungsbefehl auch während des Rechtsstillstandes zuzustellen, wenn dieser drei Monate gedauert hat.
<sup>93</sup> Art. 57 c
<sup>94</sup> Art. 57 c
<sup>1</sup> Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Ziviloder Schutzd. Güterverzeichnis dienstes Rechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger für die Dauer des Rechtsstillstandes verlangen, dass das Betreibungsamt ein Güterverzeichnis mit den in Artikel 164 bezeichneten Wirkungen auf-
<sup>94</sup> nimmt. Der Gläubiger hat indessen den Bestand seiner Forderung und ihre Gefährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritter glaubhaft zu machen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen.
<sup>95</sup> nimmt. Der Gläubiger hat indessen den Bestand seiner Forderung und ihre Gefährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritter glaubhaft zu machen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen.
<sup>2</sup> Die Aufnahme des Güterverzeichnisses kann durch Sicherstellung der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden.
<sup>95</sup> Art. 57 d Der Rechtsstillstand wegen Militäroder Schutzdienstes kann vom e. Aufhebung durch den Rechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder für Richter einzelne Forderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden,
<sup>96</sup> wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen hat oder dass er Anstalten trifft, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen, oder
<sup>97</sup> der Schuldner, sofern er freiwillig Militäroder Schutzdienst 2. leistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Rechtsstillstandes nicht bedarf, oder
<sup>98</sup> 3. der Schuldner freiwillig Militäroder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.
<sup>99</sup> Art. 57 e Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Persof. Militär-, Ziviloder Schutznen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich dienst des gesetzlichen im Militär-, Ziviloder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Vertreters Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen. 100 Art. 58 Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin 2. Wegen Todesfalles oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
<sup>96</sup> Art. 57 d Der Rechtsstillstand wegen Militäroder Schutzdienstes kann vom e. Aufhebung durch den Rechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder für Richter einzelne Forderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden,
<sup>97</sup> wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen hat oder dass er Anstalten trifft, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen, oder
<sup>98</sup> 2. der Schuldner, sofern er freiwillig Militäroder Schutzdienst leistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Rechtsstillstandes nicht bedarf, oder
<sup>99</sup> 3. der Schuldner freiwillig Militäroder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. 100 Art. 57 e Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Persof. Militär-, Ziviloder Schutznen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich dienst des gesetzlichen im Militär-, Ziviloder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Vertreters Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen. 101 Art. 58 Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin 2. Wegen Todesfalles oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
##### **Art. 59**
<sup>1</sup> In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des 3. In der Betreibung für Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der Erbschaftsschulden für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Über- 101 legungsfrist Rechtsstillstand.
<sup>2</sup> Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen 102 die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.
<sup>1</sup> In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des 3. In der Betreibung für Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der Erbschaftsschulden für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Über- 102 legungsfrist Rechtsstillstand.
<sup>2</sup> Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen 103 die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.
<sup>3</sup> Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
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##### **Art. 61**
Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine 5. Wegen schwerer bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Erkrankung 103 Art. 62 Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegs- 6. Bei Epidemien oder Landeszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsunglück regierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen. 104 Art. 63 Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. C. Wirkungen auf den Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Fristenlauf Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. IV. Zustellung der Betreibungsurkunden
Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine 5. Wegen schwerer bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Erkrankung 104 Art. 62 Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegs- 6. Bei Epidemien oder Landeszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsunglück regierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen. 105 Art. 63 Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. C. Wirkungen auf den Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Fristenlauf Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. IV. Zustellung der Betreibungsurkunden
##### **Art. 64**
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##### **Art. 65**
<sup>1</sup> Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesell- B. An juristische Personen, schaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Gesellschaften und unverteilte Als solcher gilt: Erbschaften 105 1. für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle; 106 2. für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist; 3. für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter; 4. für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
<sup>1</sup> Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesell- B. An juristische Personen, schaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Gesellschaften und unverteilte Als solcher gilt: Erbschaften 106 1. für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle; 107 2. für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist; 3. für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter; 4. für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
<sup>2</sup> Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
<sup>3</sup> Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter 107 oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.
<sup>3</sup> Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter 108 oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.
##### **Art. 66**
<sup>1</sup> Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die C. Bei auswärtigem Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder Wohnsitz des Schuldners oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. bei Unmöglichkeit <sup>2</sup> Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Zustellung der Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
<sup>3</sup> Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, 108 durch die Post.
<sup>4</sup> Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach 109 Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.
<sup>5</sup> <sup>110</sup> ... V. Anhebung der Betreibung
<sup>3</sup> Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, 109 durch die Post.
<sup>4</sup> Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach 110 Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.
<sup>5</sup> <sup>111</sup> ... V. Anhebung der Betreibung
##### **Art. 67**
<sup>1</sup> Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das A. Betreibungsbegehren Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; 111 der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls 2. seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
<sup>1</sup> Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das A. Betreibungsbegehren Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; 112 2. der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
<sup>2</sup> Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
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<sup>1</sup> Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom B. Betreibungskosten Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
<sup>2</sup> Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. VI. Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden <sup>112</sup> <sup>113</sup> Ehegatten 114 <sup>115</sup> Art. 68 a
<sup>2</sup> Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. VI. Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden <sup>113</sup> <sup>114</sup> Ehegatten 115 <sup>116</sup> Art. 68 a
<sup>1</sup> Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind A. Zustellung der Betreibungsder Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem urkunden. Rechtsvorschlag andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
<sup>2</sup> Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
<sup>3</sup> <sup>116</sup> ... 117 Art. 68 b
<sup>3</sup> <sup>117</sup> ... 118 Art. 68 b
<sup>1</sup> Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) gel- B. Besondere Bestimmungen tend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.
<sup>2</sup> Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuldners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen.
<sup>3</sup> Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebe- 118 nen Ehegatten (Art. 93).
<sup>3</sup> Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebe- 119 nen Ehegatten (Art. 93).
<sup>4</sup> Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden.
<sup>5</sup> Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen. VII. Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder <sup>119</sup> Beistandschaft
<sup>5</sup> Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen. VII. Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder <sup>120</sup> Beistandschaft
##### **Art. 68** c
<sup>1</sup> Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund- 1. Schuldner unter elterlicher schaft, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter Gewalt oder Vormundschaft zugestellt; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie der zuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt.
<sup>2</sup> Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens (Art. 321 Abs. 2, 323 120 Abs. 1, 412, 414 ZGB ), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
<sup>2</sup> Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens (Art. 321 Abs. 2, 323 121 ), so werden die Betreibungsurkunden dem Abs. 1, 412, 414 ZGB Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
<sup>3</sup> Hat der Schuldner einen Verwaltungsbeirat (Art. 395 Abs. 2 ZGB) und verlangt der Gläubiger nicht nur aus den Einkünften, sondern auch aus dem Vermögen Befriedigung, so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem Beirat zugestellt.
##### **Art. 68** d
Hat der Schuldner einen Beistand und wurde die Ernennung veröf- 2. Schuldner unter Beistand- 121 fentlicht oder dem Betreibungsamt mitgeteilt (Art. 397 ZGB ), so schaft werden die Betreibungsurkunden zugestellt: 1. bei einer Beistandschaft nach Artikel 325 des Zivilgesetzbuches dem Beistand und dem Inhaber der elterlichen Gewalt; 2. bei einer Beistandschaft nach den Artikeln 392–394 des Zivilgesetzbuches dem Schuldner und dem Beistand.
Hat der Schuldner einen Beistand und wurde die Ernennung ver- 2. Schuldner unter Beistand- 122 öffentlicht oder dem Betreibungsamt mitgeteilt (Art. 397 ZGB ), so schaft werden die Betreibungsurkunden zugestellt: 1. bei einer Beistandschaft nach Artikel 325 des Zivilgesetzbuches dem Beistand und dem Inhaber der elterlichen Gewalt; 2. bei einer Beistandschaft nach den Artikeln 392–394 des Zivilgesetzbuches dem Schuldner und dem Beistand.
##### **Art. 68** e
Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im 3. Haftungsbeschränkung Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu. VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag <sup>122</sup>
Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im 3. Haftungsbeschränkung Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu. VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag <sup>123</sup>
##### **Art. 69**
<sup>1</sup> Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt A. Zahlungsbefehl den Zahlungsbefehl. 1. Inhalt
<sup>1</sup> Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt A. Zahlungsbefehl den Zahlungsbefehl. Inhalt 1.
<sup>2</sup> Der Zahlungsbefehl enthält: 1. die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2. die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; 3. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; 4. die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
##### **Art. 70**
<sup>1</sup> Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung Ausfertigung 2. ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
<sup>2</sup> Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein 123 besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.
<sup>1</sup> Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung 2. Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
<sup>2</sup> Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein 124 besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.
##### **Art. 71**
<sup>1</sup> Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betrei- 3. Zeitpunkt der Zustellung 124 bungsbegehrens zugestellt.
<sup>1</sup> Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betrei- 3. Zeitpunkt der Zustellung 125 bungsbegehrens zugestellt.
<sup>2</sup> Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
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##### **Art. 72**
<sup>1</sup> Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen 4. Form der Zustellung 125 Angestellten des Amtes oder durch die Post.
<sup>2</sup> Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. 126 Art. 73
<sup>1</sup> Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen 4. Form der Zustellung 126 Angestellten des Amtes oder durch die Post.
<sup>2</sup> Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. 127 Art. 73
<sup>1</sup> Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, B. Vorlage der Beweismittel innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
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##### **Art. 74**
<sup>1</sup> Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort C. Rechtsvorschlag dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach 1. Frist und der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu Form 127 erklären.
<sup>2</sup> Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die 128 ganze Forderung als bestritten.
<sup>3</sup> Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. 129 Art. 75
<sup>1</sup> Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort C. Rechtsvorschlag dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach 1. Frist und der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu Form 128 erklären.
<sup>2</sup> Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die 129 ganze Forderung als bestritten.
<sup>3</sup> Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. 130 Art. 75
<sup>1</sup> Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem Begründung 2. begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
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##### **Art. 76**
<sup>1</sup> Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für 3. Mitteilung an den Gläubiger ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
<sup>1</sup> Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für 3. Mitteilung Gläubiger an den ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
<sup>2</sup> Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
##### **Art. 77**
<sup>1</sup> Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann 4. Nachträglicher Rechtsvorschlag der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verbei Gläubigerwechsel <sup>130</sup> teilung oder Konkurseröffnung anbringen.
<sup>2</sup> Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Ein- 131 reden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.
<sup>1</sup> Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann 4. Nachträglicher Rechtsvorschlag der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verbei Gläubigerwechsel <sup>131</sup> teilung oder Konkurseröffnung anbringen.
<sup>2</sup> Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Ein- 132 reden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.
<sup>3</sup> Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
<sup>4</sup> Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt 132 die Pfändung dahin.
<sup>5</sup> Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel 133 an.
<sup>4</sup> Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt 133 die Pfändung dahin.
<sup>5</sup> Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel 134 an.
##### **Art. 78**
<sup>1</sup> Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. 5. Wirkungen
<sup>2</sup> Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden. 134 Art. 79
<sup>2</sup> Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden. 135 Art. 79
<sup>1</sup> Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben D. Beseitigung des Rechtsvorworden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im schlages Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der 1. Im ordentlichen Prozess Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, oder im der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Verwaltungsverfahren
<sup>2</sup> Ist der Entscheid in einem andern Kanton ergangen, so setzt das Betreibungsamt dem Schuldner nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen, innert der er gegen den Entscheid Einreden nach Artikel 81 Absatz 2 erheben kann. Erhebt der Schuldner solche Einreden, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung erst verlangen, nachdem er einen Entscheid des Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort erwirkt hat. 135 Art. 80
<sup>2</sup> Ist der Entscheid in einem andern Kanton ergangen, so setzt das Betreibungsamt dem Schuldner nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen, innert der er gegen den Entscheid Einreden nach Artikel 81 Absatz 2 erheben kann. Erhebt der Schuldner solche Einreden, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung erst verlangen, nachdem er einen Entscheid des Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort erwirkt hat. 136 Art. 80
<sup>1</sup> Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, 2. Durch definitive so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvor- Rechtsöffnung schlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. a. Rechtsöffnungstitel
<sup>2</sup> Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht. 136 Art. 81
<sup>2</sup> Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht; 137 4. die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 138 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben. 139 Art. 81
<sup>1</sup> Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde b. Einwendungen des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
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<sup>1</sup> Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, b. Wirkungen kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
<sup>2</sup> Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des 137 Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.
<sup>3</sup> Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische 138 Pfändung definitiv.
<sup>4</sup> Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr 139 gegeben sind. 140 Art. 84
<sup>2</sup> Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des 140 Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.
<sup>3</sup> Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische 141 Pfändung definitiv.
<sup>4</sup> Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr 142 gegeben sind. 143 Art. 84
<sup>1</sup> Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um 4. Rechtsöffnungs- Rechtsöffnung. verfahren
<sup>2</sup> Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. 141 Art. 85 Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen E. Richterliche Aufhebung und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim oder Einstellung der Betreibung Gericht des Betreibungsortes im erstern Fall die Aufhebung, im letz- 1. Im summaritern Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. schen Verfahren 142 Art. 85 a
<sup>2</sup> Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. 144 Art. 85 Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen E. Richterliche Aufhebung und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim oder Einstellung der Betreibung Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im 1. Im summariletzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. schen Verfahren 145 Art. 85 a
<sup>1</sup> Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes 2. Im beschleunigten Verfahren feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
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<sup>2</sup> Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
<sup>3</sup> <sup>143</sup> In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nach- 144 weis der Nichtschuld abhängig.
<sup>3</sup> <sup>146</sup> In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nach- 147 weis der Nichtschuld abhängig.
##### **Art. 87**
Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten G. Betreibung auf Pfandverdie besondern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zahlungswertung und Wechselbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen betreibung der Artikel 178–189. IX. Fortsetzung der Betreibung <sup>145</sup> 146 Art. 88
Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten G. Betreibung auf Pfandverdie besondern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zahlungswertung und Wechselbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen betreibung der Artikel 178–189. IX. Fortsetzung der Betreibung <sup>148</sup> 149 Art. 88
<sup>1</sup> Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens
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<sup>3</sup> Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
<sup>4</sup> Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung <sup>147</sup> I. Pfändung <sup>148</sup> 149 Art. 89 Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das A. Vollzug Zeitpunkt 1. Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
<sup>4</sup> Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung <sup>150</sup> I. Pfändung <sup>151</sup> 152 Art. 89 Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das A. Vollzug Zeitpunkt 1. Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
##### **Art. 90**
Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden 2. Ankündigung Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. 150 Art. 91
<sup>1</sup> Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: 3. Pflichten des Schuldners Dritter und 1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen 151 (Art. 323 Ziff. 1 StGB ); 2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 152 und 323 Ziff. 2 StGB) .
Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden 2. Ankündigung Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. 153 Art. 91
<sup>1</sup> Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: 3. Pflichten des Schuldners Dritter und 1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen 154 (Art. 323 Ziff. 1 StGB ); 2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 155 und 323 Ziff. 2 StGB) .
<sup>2</sup> Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
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##### **Art. 92**
<sup>1</sup> Unpfändbar sind: 4. Unpfändbare Vermögenswerte 153 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen 1. Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 154 1 a . Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden; 155 2. die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 156 die Werkzeuge, Geräteschaften, Instrumente und Bücher, 3. soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; 157 4. nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; 158 5. die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungsund Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; 159 6. die Bekleidungs-, Ausrüstungsund Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
<sup>1</sup> Unpfändbar sind: 4. Unpfändbare Vermögenswerte 156 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen 1. Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 157 1 a . Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden; 158 2. die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 159 die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, 3. soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; 160 4. nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; 161 5. die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungsund Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; 162 6. die Bekleidungs-, Ausrüstungsund Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
###### Fussnoten
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[^54]: SR 220
[^55]: SR 210
[^56]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31 ).
[^57]: SR 951.31
[^58]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31 ).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^60]: Aufgehoben durch Art. 15 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (SR 220 am Schluss).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^55]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791 4839; BBl 2002 3148, 2004 3969).
[^56]: SR 210
[^57]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31 ).
[^58]: SR 951.31
[^59]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31 ).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^61]: Aufgehoben durch Art. 15 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (SR 220 am Schluss).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
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[^64]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2757 2758; BBl 2002 7107 7116).
[^66]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231 ).
[^67]: SR 211.231
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^69]: SR 210
[^70]: Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^73]: Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^75]: Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2757 2758; BBl 2002 7107 7116).
[^67]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231 ).
[^68]: SR 211.231
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^70]: SR 210
[^71]: Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^73]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^74]: Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^76]: Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^77]: Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^80]: Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^81]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^81]: Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^82]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^85]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^86]: SR 311.0
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^90]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^91]: SR 210
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^93]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^95]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^86]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^87]: SR 311.0
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^91]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^92]: SR 210
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^94]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^96]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^99]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^100]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231 ).
[^101]: Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^102]: Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^100]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^101]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231 ).
[^102]: Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^103]: Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
@@ -928,39 +928,39 @@
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^107]: Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^108]: Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^110]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^111]: Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^112]: bis Ursprünglich Ziff. V .
[^113]: Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (SR 220 am Schluss). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[^114]: Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (SR 220 am Schluss). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[^115]: bis Ursprünglich Art. 68 .
[^116]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^120]: SR 210
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^111]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^112]: Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^113]: bis Ursprünglich Ziff. V .
[^114]: Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (SR 220 am Schluss). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[^116]: bis Ursprünglich Art. 68 .
[^117]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^121]: SR 210
[^122]: Ursprünglich Ziff. VI.
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^122]: SR 210
[^123]: Ursprünglich Ziff. VI.
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
@@ -978,21 +978,21 @@
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^137]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.41 ).
[^138]: SR 822.41
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
@@ -1000,36 +1000,42 @@
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^143]: SR 220
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^147]: Ursprünglich vor Art. 88.
[^148]: Ursprünglich vor Art. 88.
[^146]: SR 220
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^148]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^151]: SR 311.0
[^152]: AS 2005 79
[^150]: Ursprünglich vor Art. 88.
[^151]: Ursprünglich vor Art. 88.
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^154]: Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806).
[^155]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^154]: SR 311.0
[^155]: AS 2005 79
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^157]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806).
[^158]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^159]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^160]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^161]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^162]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ).
2007-07-01
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