Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

22 Versionen · 1889-04-11

Änderungen vom 2018-01-01

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# Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
<sup>1</sup> (SchKG) vom 11. April 1889 (Stand am 28. März 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>1</sup> (SchKG) vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> , gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen I. Organisation
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<sup>40</sup> Art. 27
<sup>1</sup> Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am 5. Gewerbsmässige Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbe- Vertretung sondere: 1. vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen; 2. eine Sicherheitsleistung verlangen; 3. die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen.
<sup>2</sup> Wer in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine berufliche Fähigkeit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind.
<sup>3</sup> Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.
<sup>1</sup> Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im 5. Vertretung im Zwangsvoll- Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die streckungsverfahren gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
<sup>2</sup> Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungsund Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
<sup>41</sup> Art. 28
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<sup>48</sup> Art. 32
<sup>1</sup> <sup>49</sup> … Einhaltung 2.
<sup>1</sup> <sup>49</sup> … 2. Einhaltung
<sup>2</sup> Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungsoder Konkursamt angerufen wird; dieses über-
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<sup>57</sup> Art. 34
<sup>1</sup> Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der B. Zustellung 1. Schriftlich und Betreibungsund Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen elektronisch durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
<sup>1</sup> Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der B. Zustellung und 1. Schriftlich Betreibungsund Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen elektronisch durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
<sup>2</sup> Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom
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<sup>1</sup> Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- 2. Durch definitive scheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsöffnung 150 Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. a. Rechtsöffnungstitel
<sup>2</sup> <sup>151</sup> Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; bis <sup>152</sup> . vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347– 1 153 352 ZPO ; 154 Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; 2. 155 3. … 156 die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwen- 4. dung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Ju- 157 ni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben. 158 Art. 81
<sup>1</sup> Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines b. Einwendungen schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
<sup>2</sup> <sup>151</sup> Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; bis <sup>152</sup> . vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347– 1 153 352 ZPO ; 154 Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; 2. 155 3. … 156 die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwen- 4. dung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Ju- 157 ni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; 158 im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Ein- 5. schätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. 159 Art. 81
<sup>1</sup> Beruht diae Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines b. Einwendungen schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
<sup>2</sup> Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
<sup>3</sup> Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz 159 über das Internationale Privatrecht vorgevom 18. Dezember 1987 sehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese 160 Einwendungen entschieden hat.
<sup>3</sup> Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz 160 vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese 161 Einwendungen entschieden hat.
##### **Art. 82**
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<sup>1</sup> Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, b. Wirkungen kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
<sup>2</sup> Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des 161 Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.
<sup>3</sup> Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische 162 Pfändung definitiv.
<sup>4</sup> Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr 163 gegeben sind. 164 Art. 84
<sup>2</sup> Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des 162 Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.
<sup>3</sup> Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische 163 Pfändung definitiv.
<sup>4</sup> Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr 164 gegeben sind. 165 Art. 84
<sup>1</sup> Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um 4. Rechtsöffnungs- Rechtsöffnung. verfahren
<sup>2</sup> Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. 165 Art. 85 Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen E. Richterliche Aufhebung und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Geoder Einstellung der Betreibung richt des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzte- 1. Im summariren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. schen Verfahren 166 Art. 85 a
<sup>1</sup> Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes 2. Im ordentlichen und im feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder vereinfachten 167 Verfahren gestundet ist.
<sup>2</sup> Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. 166 Art. 85 Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen E. Richterliche Aufhebung und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Geoder Einstellung der Betreibung richt des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzte- 1. Im summariren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. schen Verfahren 167 Art. 85 a
<sup>1</sup> Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes 2. Im ordentlichen und im feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder vereinfachten 168 Verfahren gestundet ist.
<sup>2</sup> Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein: 1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung; 2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
<sup>3</sup> Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
<sup>4</sup> <sup>168</sup> …
<sup>4</sup> <sup>169</sup> …
##### **Art. 86**
<sup>1</sup> Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung F. Rückforderungsklage beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Pro- 169 zesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.
<sup>1</sup> Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung F. Rückforderungsklage beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Pro- 170 zesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.
<sup>2</sup> Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
<sup>3</sup> <sup>170</sup> In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR) ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem 171 Nachweis der Nichtschuld abhängig.
<sup>3</sup> <sup>171</sup> In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR) ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem 172 Nachweis der Nichtschuld abhängig.
##### **Art. 87**
Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten G. Betreibung auf Pfandverdie besondern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zahlungswertung und Wechselbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen betreibung der Artikel 178–189. IX. Fortsetzung der Betreibung <sup>172</sup> 173 Art. 88
Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten G. Betreibung auf Pfandverdie besondern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zahlungswertung und Wechselbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen betreibung der Artikel 178–189. IX. Fortsetzung der Betreibung <sup>173</sup> 174 Art. 88
<sup>1</sup> Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens
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<sup>3</sup> Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
<sup>4</sup> Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung <sup>174</sup> I. Pfändung <sup>175</sup> 176 Art. 89 Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das A. Vollzug Zeitpunkt 1. Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
<sup>4</sup> Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung <sup>175</sup> I. Pfändung <sup>176</sup> 177 Art. 89 Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das A. Vollzug 1. Zeitpunkt Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
##### **Art. 90**
Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden 2. Ankündigung Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. 177 Art. 91
<sup>1</sup> Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: 3. Pflichten des Schuldners Dritter und 1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen 178 (Art. 323 Ziff. 1 StGB ); 2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 179 und 323 Ziff. 2 StGB) .
Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden 2. Ankündigung Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. 178 Art. 91
<sup>1</sup> Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: 3. Pflichten des Schuldners Dritter und 1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen 179 ); (Art. 323 Ziff. 1 StGB 2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 180 und 323 Ziff. 2 StGB) .
<sup>2</sup> Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
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##### **Art. 92**
<sup>1</sup> Unpfändbar sind: 4. Unpfändbare Vermögenswerte 180 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Ge- 1. brauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 181 1 a . Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden; 182 2. die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 183 die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, so- 3. weit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; 184 4. nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; 185 5. die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungsund Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; 186 6. die Bekleidungs-, Ausrüstungsund Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
<sup>1</sup> Unpfändbar sind: 4. Unpfändbare Vermögenswerte 181 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Ge- 1. brauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 182 1 a . Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden; 183 2. die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 184 die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, so- 3. weit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; 185 4. nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; 186 5. die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungsund Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; 187 6. die Bekleidungs-, Ausrüstungsund Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
###### Fussnoten
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[^39]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
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[^157]: SR 822.41
[^158]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^159]: SR 291
[^160]: Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^158]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[^159]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^160]: SR 291
[^161]: Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^164]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^167]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^168]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^169]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^170]: SR 220
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^172]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^174]: Ursprünglich vor Art. 88.
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^168]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^169]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^170]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^171]: SR 220
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^175]: Ursprünglich vor Art. 88.
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^176]: Ursprünglich vor Art. 88.
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^178]: SR 311.0
[^179]: AS 2005 79
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
[^182]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^184]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^179]: SR 311.0
[^180]: AS 2005 79
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^182]: Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
[^183]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^185]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
[^186]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
[^186]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
[^187]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
1970-01-02
SchKG
Originalfassung Text zu diesem Datum