Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

22 Versionen · 1889-04-11

Änderungen vom 2010-01-01

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# Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
(SchKG) <sup>1</sup> vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>1</sup> (SchKG) vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> , gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen I. Organisation
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##### **Art. 17**
<sup>1</sup> Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der M. Beschwerde 1. An die Aufgerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines sichtsbehörde Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde
<sup>1</sup> Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der ge- M. Beschwerde 1. An die Aufrichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines sichtsbehörde Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde
<sup>20</sup> geführt werden.
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<sup>25</sup> Art. 20 a
<sup>1</sup> <sup>27</sup> ... 5. Verfahren vor kantonalen Aufsichts- <sup>2</sup> Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die behörden 26
<sup>1</sup> <sup>27</sup> … 5. Verfahren vor kantonalen Aufsichts- <sup>2</sup> Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die behörden 26
<sup>28</sup> folgenden Bestimmungen: 1. Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. 2. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
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- d. den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265 a Abs. 1–3);
<sup>35</sup> 3. ...
<sup>35</sup> 3. …
<sup>36</sup> Art. 26
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<sup>42</sup> Art. 30 a Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundes- S. Völkerrechtliche Verträge
<sup>43</sup> gesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht und internationales sind vorbehalten. Privatrecht II. Verschiedene Vorschriften
<sup>43</sup> gesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht und internationales (IPRG) sind vorbehalten. Privatrecht II. Verschiedene Vorschriften
##### **Art. 31**
<sup>1</sup> Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird derjenige Tag nicht mit- A. Fristen Berechnung 1. gerechnet, von welchem an die Frist zu laufen beginnt.
<sup>1</sup> Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird derjenige Tag nicht mit- A. Fristen 1. Berechnung gerechnet, von welchem an die Frist zu laufen beginnt.
<sup>2</sup> Ist eine Frist nach Monaten oder nach Jahren bestimmt, so endigt sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, mit welchem sie zu laufen beginnt. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats.
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<sup>44</sup> Werktag.
<sup>4</sup> <sup>45</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>45</sup> …
<sup>46</sup> Art. 32
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<sup>60</sup> KAG).
<sup>2</sup> <sup>61</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>61</sup> …
<sup>3</sup> Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
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<sup>69</sup> Art. 45 Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt 2. Forderungen der Pfandleih-
<sup>70</sup> Artikel 910 des Zivilgesetzbuches . anstalten II. Ort der Betreibung
<sup>70</sup> Artikel 910 des Zivilgesetzbuches (ZGB) . anstalten II. Ort der Betreibung
##### **Art. 46**
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Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben B. Besondere Betreibungsorte werden, wo sie sich aufhalten. 1. Betreibungsort Aufenthaltes des
<sup>74</sup> Art. 49 Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertrag- 2. Betreibungsort Erbschaft der liche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
<sup>74</sup> Art. 49 Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertrag- 2. Betreibungsort der Erbschaft liche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
##### **Art. 50**
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<sup>2</sup> Die zuständige Kommandostelle gibt dem Betreibungsamt auf Anfrage die Entlassung oder Beurlaubung des Schuldners bekannt.
<sup>3</sup> <sup>90</sup> ...
<sup>3</sup> <sup>90</sup> …
<sup>91</sup> Art. 57 b
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<sup>3</sup> Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, 109 durch die Post.
<sup>4</sup> Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach 110 Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.
<sup>5</sup> <sup>111</sup> ... V. Anhebung der Betreibung
<sup>4</sup> Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Ab- 110 satz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.
<sup>5</sup> <sup>111</sup> … V. Anhebung der Betreibung
##### **Art. 67**
<sup>1</sup> Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das A. Betreibungsbegehren Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; 112 2. der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
<sup>1</sup> Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Be- A. Betreibungsbegehren treibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; 112 2. der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
<sup>2</sup> Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
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<sup>2</sup> Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
<sup>3</sup> <sup>117</sup> ... 118 Art. 68 b
<sup>3</sup> <sup>117</sup> … 118 Art. 68 b
<sup>1</sup> Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) gel- B. Besondere Bestimmungen tend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.
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<sup>1</sup> Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund- 1. Schuldner unter elterlicher schaft, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter Gewalt oder Vormundschaft zugestellt; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie der zuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt.
<sup>2</sup> Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens (Art. 321 Abs. 2, 323 121 ), so werden die Betreibungsurkunden dem Abs. 1, 412, 414 ZGB Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
<sup>2</sup> Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens (Art. 321 Abs. 2, 323 121 Abs. 1, 412, 414 ZGB ), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
<sup>3</sup> Hat der Schuldner einen Verwaltungsbeirat (Art. 395 Abs. 2 ZGB) und verlangt der Gläubiger nicht nur aus den Einkünften, sondern auch aus dem Vermögen Befriedigung, so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem Beirat zugestellt.
##### **Art. 68** d
Hat der Schuldner einen Beistand und wurde die Ernennung ver- 2. Schuldner unter Beistand- 122 öffentlicht oder dem Betreibungsamt mitgeteilt (Art. 397 ZGB ), so schaft werden die Betreibungsurkunden zugestellt: 1. bei einer Beistandschaft nach Artikel 325 des Zivilgesetzbuches dem Beistand und dem Inhaber der elterlichen Gewalt; 2. bei einer Beistandschaft nach den Artikeln 392–394 des Zivilgesetzbuches dem Schuldner und dem Beistand.
Hat der Schuldner einen Beistand und wurde die Ernennung ver- 2. Schuldner unter Beistand- 122 öffentlicht oder dem Betreibungsamt mitgeteilt (Art. 397 ZGB ), so schaft werden die Betreibungsurkunden zugestellt: 1. bei einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB dem Beistand und dem Inhaber der elterlichen Gewalt; 2. bei einer Beistandschaft nach den Artikeln 392–394 ZGB dem Schuldner und dem Beistand.
##### **Art. 68** e
Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im 3. Haftungsbeschränkung Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu. VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag <sup>123</sup>
Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Wi- 3. Haftungsbeschränkung derspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu. VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag <sup>123</sup>
##### **Art. 69**
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##### **Art. 78**
<sup>1</sup> Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. 5. Wirkungen
<sup>1</sup> Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. Wirkungen 5.
<sup>2</sup> Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden. 135 Art. 79
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<sup>1</sup> Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, 2. Durch definitive so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvor- Rechtsöffnung schlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. a. Rechtsöffnungstitel
<sup>2</sup> Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht; 137 4. die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 138 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben. 139 Art. 81
<sup>2</sup> Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht; 137 4. die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Ju- 138 ni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben. 139 Art. 81
<sup>1</sup> Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde b. Einwendungen des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
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<sup>1</sup> Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um 4. Rechtsöffnungs- Rechtsöffnung. verfahren
<sup>2</sup> Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. 144 Art. 85 Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen E. Richterliche Aufhebung und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim oder Einstellung der Betreibung Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im 1. Im summariletzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. schen Verfahren 145 Art. 85 a
<sup>2</sup> Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. 144 Art. 85 Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen E. Richterliche Aufhebung und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Geoder Einstellung der Betreibung richt des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzte- 1. Im summariren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. schen Verfahren 145 Art. 85 a
<sup>1</sup> Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes 2. Im beschleunigten Verfahren feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
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<sup>2</sup> Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
<sup>3</sup> <sup>146</sup> In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nach- 147 weis der Nichtschuld abhängig.
<sup>3</sup> <sup>146</sup> In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR) ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem 147 Nachweis der Nichtschuld abhängig.
##### **Art. 87**
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##### **Art. 92**
<sup>1</sup> Unpfändbar sind: 4. Unpfändbare Vermögenswerte 156 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen 1. Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 157 1 a . Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden; 158 2. die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 159 die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, 3. soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; 160 4. nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; 161 5. die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungsund Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; 162 6. die Bekleidungs-, Ausrüstungsund Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
<sup>1</sup> Unpfändbar sind: 4. Unpfändbare Vermögenswerte 156 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen 1. Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 157 1 a . Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden; 158 2. die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 159 die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, so- 3. weit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; 160 4. nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; 161 5. die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungsund Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; 162 6. die Bekleidungs-, Ausrüstungsund Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
###### Fussnoten
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[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110 ).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
1970-01-02
SchKG
Originalfassung Text zu diesem Datum