Änderungshistorie
Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988
12 Versionen
· 1988-05-01
2013-03-11
2011-09-29
Änderungen vom 2011-09-29
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<sup>2</sup> Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.
##### **Art. 55** Finanzausgleich
<sup>1</sup> Zur Milderung der steuerlichen Belastungsunterschiede zwischen den Gemeinden und zur Unterstützung bei ihren Aufgaben werden nach Gesetz zweckgebundene Staatsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Gemeinden, sowie allgemeine Beiträge zugunsten finanzschwacher Gemeinden ausgerichtet. Diese Beiträge werden aus dem Ertrag der kantonalen Steuern oder direkt zu Lasten finanzstarker Gemeinden erbracht.
<sup>2</sup> Die Gemeinden können nach Gesetz zu Beiträgen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden. Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde Erster Abschnitt: Politische Rechte
<sup>20</sup> Kantonsund Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung Art. 55
<sup>1</sup> Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus.
<sup>2</sup> Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.
<sup>21</sup> Finanzausgleich Art. 55 a Der Finanzausgleich besteht aus dem Ressourcenund dem Lastenausgleich. Den Ressourcenausgleich finanzieren die Gemeinden, der Lastenausgleich wird vom Kanton finanziert. Das Gesetz regelt das Nähere. Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde Erster Abschnitt: Politische Rechte
##### **Art. 56** Voraussetzungen des Stimmrechts
<sup>1</sup> Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie
<sup>20</sup> hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
<sup>22</sup> hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
<sup>2</sup> Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
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<sup>1</sup> Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
<sup>21</sup> a. an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
<sup>23</sup> a. an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
- b. Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen;
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<sup>2</sup> Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
<sup>22</sup> an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurücka. gelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
<sup>24</sup> an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurücka. gelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
- b. Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen;
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<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses
<sup>23</sup> Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.
<sup>25</sup> Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.
<sup>2</sup> Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit der Landsgemeinde fällt; er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, wenn er nicht eine Verfassungsänderung betrifft, der Kantonsverfassung widerspricht.
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<sup>2</sup> Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. Gegen die Entscheide des Landrates
<sup>24</sup> über die rechtliche Zulässigkeit besteht kein kantonales Rechtsmittel.
<sup>26</sup> über die rechtliche Zulässigkeit besteht kein kantonales Rechtsmittel.
<sup>3</sup> Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.
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- a. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters;
<sup>25</sup> b. die Wahl der Gerichtspräsidenten und der weiteren Richter;
- c. die Wahl des Staatsanwaltes und der Verhörrichter.
<sup>26</sup> Gesetzgebung und Sachbefugnisse Art. 69
<sup>27</sup> b. die Wahl der Gerichtspräsidenten und der weiteren Richter;
<sup>28</sup> . c. …
<sup>29</sup> Art. 69 Gesetzgebung und Sachbefugnisse
<sup>1</sup> Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.
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Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.
<sup>27</sup> Art. 74 Wählbarkeit
<sup>30</sup> Art. 74 Wählbarkeit
<sup>1</sup> Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behör-
<sup>28</sup> den des Kantons und der Gemeinden.
<sup>31</sup> den des Kantons und der Gemeinden.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen vorsehen.
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<sup>1</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichne-
<sup>29</sup> ten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören.
<sup>32</sup> ten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören.
<sup>2</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regierungsamtes mit anderweitigen
<sup>30</sup> Nebenbeschäftigungen.
<sup>33</sup> Nebenbeschäftigungen.
<sup>3</sup> Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer andern Kantonsbehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem keiner Ge-
<sup>31</sup> meindebehörde angehören.
<sup>34</sup> meindebehörde angehören.
<sup>4</sup> Die Mitglieder von Verwaltungskommissionen dürfen nicht Angestellte des Kantons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommissionen weitere
<sup>32</sup> Unvereinbarkeiten festgelegt werden.
<sup>35</sup> Unvereinbarkeiten festgelegt werden.
<sup>5</sup> Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichtsoder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.
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<sup>1</sup> Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantonsoder Gemeinde-
<sup>33</sup> behörde angehören.
<sup>36</sup> behörde angehören.
<sup>2</sup> Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat.
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<sup>2</sup> Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
<sup>34</sup> Art. 78 Amtsdauer und Wiederwahl
<sup>37</sup> Art. 78 Amtsdauer und Wiederwahl
<sup>1</sup> Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
<sup>2</sup> Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Richter an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates.
<sup>2</sup> Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit
<sup>38</sup> der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.
<sup>3</sup> Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des Landrates.
<sup>5</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauf folgende Landsgemeinde aus ihrem Amte aus.
<sup>5</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und weiteren Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf
<sup>39</sup> die darauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni aus ihrem Amte aus.
##### **Art. 79** Beschlussfähigkeit
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##### **Art. 82** Stellung und Aufgabe des Landrates
<sup>1</sup> <sup>35</sup> Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder.
<sup>1</sup> <sup>40</sup> Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder.
<sup>2</sup> Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte.
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<sup>4</sup> Er erlässt Verordnungen, Verwaltungsund Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.
<sup>36</sup> Art. 83 Landratsbüro Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.
<sup>41</sup> Art. 83 Landratsbüro Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.
##### **Art. 84** Kommissionen und Fraktionen
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<sup>3</sup> Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.
<sup>37</sup> Art. 86 Landratsverordnung
<sup>42</sup> Art. 86 Landratsverordnung
<sup>1</sup> Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die
<sup>38</sup> Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.
<sup>43</sup> Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.
<sup>2</sup> Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung.
<sup>3</sup> Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.
<sup>39</sup> Art. 86 a Informationsrechte
<sup>44</sup> Art. 86 a Informationsrechte
<sup>1</sup> Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von Verwaltungsaufgaben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechtsoder Sachfragen, die nicht
<sup>40</sup> dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.
<sup>45</sup> dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.
<sup>2</sup> Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte oder kantonale Lehrpersonen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder oder Angestellte eines
<sup>41</sup> Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.
<sup>46</sup> Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.
<sup>3</sup> Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die Angestellten und Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach
<sup>42</sup> Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.
<sup>47</sup> Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.
##### **Art. 87** Mitwirkung des Regierungsrates
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<sup>1</sup> Der Landrat wählt die Behördenund Kommissionsmitglieder und die kantonalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Komman-
<sup>43</sup> danten der kantonalen Bataillone.
<sup>2</sup> Er ist im Weitern zuständig für die Wahl des Jugendanwaltes und der öffentlichen
<sup>44</sup> Verteidiger.
<sup>45</sup> Rechtsetzung Art. 89 Der Landrat ist zuständig für:
<sup>48</sup> danten der kantonalen Bataillone.
<sup>2</sup> Er ist im Weitern zuständig für die Wahl der Staatsanwälte und der Jugendanwälte
<sup>49</sup> sowie der amtlichen Verteidiger. Sodann bezeichnet er den Ersten Staatsanwalt.
<sup>50</sup> Rechtsetzung Art. 89 Der Landrat ist zuständig für:
- a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde;
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- a. die Festsetzung des Voranschlags, die Prüfung und Abnahme der Staatsrechnung und die Genehmigung des Finanzplans;
<sup>46</sup> b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
<sup>51</sup> b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 000 000 Franken;
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- e. die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht;
<sup>47</sup> f. die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
<sup>52</sup> f. die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
- g. der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten;
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- i. die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht;
<sup>48</sup> k. die Abnahme der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Kantonalen Sachversicherung.
<sup>53</sup> k. … .
##### **Art. 92** Mitwirkung im Bund
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Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird. Zweiter Abschnitt: Regierungsrat und kantonale Verwaltung Erster Unterabschnitt: Regierungsrat
<sup>49</sup> Art. 94 Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
<sup>54</sup> Art. 94 Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
<sup>1</sup> Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus fünf hauptamtlichen Mitgliedern.
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<sup>3</sup> Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit.
<sup>50</sup> Art. 95 Kollegialund Departementalsystem
<sup>55</sup> Art. 95 Kollegialund Departementalsystem
<sup>1</sup> Die grundsätzlichen und wichtigen Entscheide trifft der Regierungsrat gesamthaft.
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<sup>3</sup> Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.
<sup>51</sup> Art. 97 Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
<sup>56</sup> Art. 97 Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
<sup>1</sup> Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde.
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<sup>3</sup> Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als Landammann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann wählbar.
<sup>52</sup> Art. 98 Wahlbefugnisse Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.
<sup>57</sup> Art. 98 Wahlbefugnisse Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.
##### **Art. 99** Rechtsetzung
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- a. den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landrates und der Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehmlassungen hiezu;
<sup>53</sup> b. den Erlass von Vollzugsund Verwaltungsverordnungen sowie von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Landrates;
<sup>58</sup> b. den Erlass von Vollzugsund Verwaltungsverordnungen sowie von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Landrates;
- c. den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat oder die Landsgemeinde zuständig ist;
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- a. der Entwurf des Voranschlags, die Führung der Staatsrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans;
<sup>54</sup> b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
<sup>59</sup> b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken;
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Dem Regierungsrat obliegt es:
<sup>55</sup> a. Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
<sup>56</sup> Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstreb. cken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
<sup>60</sup> a. Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
<sup>61</sup> Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstreb. cken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
- c. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen;
<sup>57</sup> d. über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es vorsieht;
<sup>62</sup> d. über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es vorsieht;
- e. die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staaten wahrzunehmen;
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<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
<sup>58</sup> Art. 103 Organisation
<sup>63</sup> Art. 103 Organisation
<sup>1</sup> Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
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<sup>4</sup> Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein.
<sup>59</sup> Art. 104 Kommissionen
<sup>64</sup> Art. 104 Kommissionen
<sup>1</sup> Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Departemente bei der Vorbereitung der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten.
<sup>2</sup> Entscheidungsoder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden.
<sup>60</sup> Art. 105 Dienstrecht
<sup>65</sup> Dienstrecht Art. 105
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und der Angestellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden.
<sup>2</sup> Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen. Dritter Abschnitt: Gerichte
<sup>2</sup> Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen. Dritter Abschnitt: Rechtspflege <sup>66</sup> Erster Unterabschnitt: Gerichte <sup>67</sup>
##### **Art. 106** Richterliche Unabhängigkeit
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<sup>2</sup> Sie dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfassungsund Gesetzesrecht widersprechen.
##### **Art. 107** Vermittlung
Das Gesetz bezeichnet die Zivilstreitigkeiten, welche die Parteien im Hinblick auf eine gütliche Einigung vor den Vermittler bringen müssen. Es bestimmt, wie die Vermittlerkreise festzulegen sind.
<sup>68</sup> Art. 107
##### **Art. 108** Kantonsgericht
<sup>1</sup> Das Kantonsgericht urteilt in Zivilund Strafsachen als erste oder einzige Instanz durch:
<sup>1</sup> Das Kantonsgericht urteilt in Zivil-, Strafund Jugendstrafsachen als erste Instanz durch:
- a. zwei Zivilkammern, bestehend aus je einem Präsidenten und vier Mitgliedern;
- b. die Strafkammer, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern;
- c. die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern der Strafkammer;
- d. die Gerichtspräsidenten als Einzelrichter.
- c. die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei
<sup>69</sup> Mitgliedern der Strafkammer.
<sup>2</sup> Das Kantonsgericht hat zwei vollamtliche Präsidenten, die als Vorsitzende der Kammern und der Strafgerichtskommission sowie als Einzelrichter amten.
##### **Art. 109** Schiedsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> Die Schiedsgerichtsbarkeit in Streitigkeiten über Privatrechte wird anerkannt.
<sup>2</sup> Schiedsgerichtsurteile können nach Gesetz an ein ordentliches Gericht weitergezogen werden.
<sup>61</sup> Art. 110 Jugendstrafrechtspflege Die Jugendanwaltschaft übt in erster Instanz die Jugendstrafrechtspflege aus. Rechtsmittelinstanz ist die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts.
##### **Art. 111** Strafverfolgungsbehörden
<sup>1</sup> Die Strafverfolgung obliegt den Verhörrichtern und dem Staatsanwalt.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden sowie die Befugnisse der kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen und der Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
<sup>62</sup> Art. 112 Obergericht Das Obergericht urteilt in Zivilund Strafsachen als letzte, in Zivilsachen auch als einzige kantonale Instanz. Es besteht aus dem Präsidenten und sechs Mitgliedern.
##### **Art. 113** Verwaltungsgericht
<sup>1</sup> Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungsund andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten
<sup>63</sup> sowie acht Richtern und bildet aus diesen zwei Kammern.
<sup>2</sup> für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.
##### **Art. 114** Organisation und Verwaltung
<sup>3</sup> Die Präsidenten und die Mitglieder des Kantonsgerichts amten in den vom Gesetz
<sup>70</sup> vorgesehenen Fällen als Einzelrichter.
<sup>71</sup> Art. 109
<sup>72</sup> Obergericht Art. 110
<sup>1</sup> Das Obergericht urteilt in Zivil-, Strafund Jugendstrafsachen als letzte oder einzige kantonale Instanz.
<sup>2</sup> Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und sieben Mitgliedern; das Gesetz regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper.
<sup>3</sup> Der Obergerichtspräsident entscheidet in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen als Einzelrichter.
<sup>73</sup> Art. 111 Verwaltungsgericht
<sup>1</sup> Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungsund andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten sowie acht Richtern und bildet aus diesen zwei Kammern.
<sup>2</sup> Für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.
<sup>74</sup> Art. 112 Organisation und Verwaltung
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht.
<sup>2</sup> Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die Gerichtsergänzung in Ausstandsund Verhinderungsfällen.
<sup>3</sup> Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen, der Regierungsrat über die der Jugendstrafrechtsbehörden. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen der Strafkammer des Kantonsgerichtes.
<sup>4</sup> Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungsund des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Ge-
<sup>64</sup> setz die Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden. Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
<sup>3</sup> Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen.
<sup>4</sup> Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungsund des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Angestellten der Gerichte. Zweiter Unterabschnitt: Strafverfolgung <sup>75</sup>
##### **Art. 113** Staatsund Jugendanwaltschaft
Der Staatsund Jugendanwaltschaft obliegt die Strafverfolgung gegen Erwachsene sowie Jugendliche.
##### **Art. 114** Organisation und Aufsicht
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsund Jugendanwaltschaft sowie die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
<sup>2</sup> Der Regierungsrat hat die Aufsicht über die Strafverfolgung, wobei konkrete Weisungen zu einzelnen Verfahren ausgeschlossen sind. Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
##### **Art. 115** Bestand und Selbständigkeit
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<sup>1</sup> Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.
<sup>2</sup> Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates.
<sup>2</sup> Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat die Genehmigung auch dann erteilen, wenn Änderungen von Gründungsvertrag und
<sup>76</sup> Organisationsstatut durch Mehrheitsbeschluss vorgesehen sind.
<sup>3</sup> Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwerde erheben.
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<sup>2</sup> Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden zusammen.
<sup>3</sup> <sup>65</sup> …
<sup>66</sup> Art. 118 Bestandesund Grenzänderungen
<sup>3</sup> <sup>77</sup> …
<sup>78</sup> Art. 118 Bestandesund Grenzänderungen
<sup>1</sup> Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
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<sup>2</sup> Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Ange-
<sup>67</sup> stellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.
<sup>79</sup> stellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.
##### **Art. 120** Aufsicht
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<sup>1</sup> Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach
<sup>68</sup> Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehen.
<sup>2</sup> In Wahlund Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt. Zweiter Abschnitt: Arten von Gemeinden <sup>69</sup>
<sup>70</sup> Art. 122 Einheitsgemeinde
<sup>80</sup> Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehen.
<sup>2</sup> In Wahlund Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt. Zweiter Abschnitt: Arten von Gemeinden <sup>81</sup>
<sup>82</sup> Art. 122 Einheitsgemeinde
<sup>1</sup> Die Gemeinde nimmt alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton noch die Kirchgemeinden zuständig sind (Einheitsgemeinden).
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<sup>3</sup> Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
<sup>71</sup> Art. 123–126 a
<sup>83</sup> Art. 123–126 a
##### **Art. 127** Kirchgemeinde
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- a. die Stimmberechtigten;
<sup>72</sup> die Vorsteherschaft; b.
<sup>73</sup> c. die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive ein Rechnungsprüfungsorgan einer Kirchgemeinde.
<sup>84</sup> die Vorsteherschaft; b.
<sup>85</sup> c. die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive ein Rechnungsprüfungsorgan einer Kirchgemeinde.
<sup>2</sup> In der Gemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Kirchge-
<sup>74</sup> meinde der Kirchenrat.
<sup>86</sup> meinde der Kirchenrat.
<sup>3</sup> Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen. Es umfasst mindestens
<sup>20</sup> Mitglieder und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und Gemeindeordnung
<sup>75</sup> selbst.
<sup>87</sup> selbst.
##### **Art. 129** Antragsrecht
<sup>1</sup> Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die in deren
<sup>76</sup> Zuständigkeit fallen.
<sup>88</sup> Zuständigkeit fallen.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge.
@@ -1026,35 +1036,35 @@
<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht grundsätzlich an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusam-
<sup>77</sup> men.
<sup>89</sup> men.
<sup>2</sup> Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmberechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn
<sup>78</sup> der Regierungsrat eine solche anordnet.
<sup>90</sup> der Regierungsrat eine solche anordnet.
<sup>3</sup> für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern fällen die Urnenwahl oder die Urnenabstimmung beschliessen.
<sup>4</sup> Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem Verhält-
<sup>79</sup> niswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise.
<sup>91</sup> niswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise.
<sup>5</sup> Der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden an der
<sup>80</sup> Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.
<sup>92</sup> Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.
<sup>6</sup> Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen Wah-
<sup>81</sup> len fest.
<sup>93</sup> len fest.
##### **Art. 131** Befugnisse der Stimmberechtigten
<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:
<sup>82</sup> a. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;
<sup>83</sup> die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Geschäftsprüfungskomb. mission oder die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
<sup>84</sup> c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
<sup>94</sup> die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft; a.
<sup>95</sup> b. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission oder die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
<sup>96</sup> c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
- d. den Erlass der Gemeindeordnung;
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- f. die Festsetzung des Voranschlags;
<sup>85</sup> g. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Geschäftsprüfungskommission respektive des Rechnungsprüfungsorgans;
<sup>97</sup> g. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Geschäftsprüfungskommission respektive des Rechnungsprüfungsorgans;
- h. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, soweit nach der Gemeindeordnung nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;
@@ -1084,11 +1094,9 @@
- d. Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe h im Rahmen der Gemeindeordnung
<sup>86</sup> sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben i, k und l.
<sup>87</sup> Dringliche Beschlussfassung Art. 132 Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft oder der mit absoluter Mehrheit gefasste Beschluss des Gemeindeparlaments öffentlich kundgemacht wird und wenn danach nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.
<sup>88</sup> Art. 133 Fakultatives Referendum
<sup>98</sup> sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben i, k und l.
<sup>99</sup> Dringliche Beschlussfassung Art. 132 Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft oder der mit absoluter Mehrheit gefasste Beschluss des Gemeindeparlaments öffentlich kundgemacht wird und wenn danach nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt. 100 Art. 133 Fakultatives Referendum
<sup>1</sup> Gemeinden mit Gemeindeversammlung können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:
@@ -1104,9 +1112,7 @@
##### **Art. 134**
<sup>1</sup> Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedür-
<sup>89</sup> fen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes.
<sup>1</sup> Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedür- 101 fen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes.
<sup>2</sup> Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
@@ -1198,13 +1204,13 @@
<sup>2</sup> Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.
<sup>3</sup> <sup>90</sup> …
<sup>3</sup> <sup>102</sup> …
##### **Art. 146** Erforderliche Rechtsetzung
<sup>1</sup> Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.
<sup>2</sup> Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor. Schlussund Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Mai 2006 <sup>91</sup>
<sup>2</sup> Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor. Schlussund Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Mai 2006 <sup>103</sup>
##### **Art. 147** Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006
@@ -1214,9 +1220,7 @@
##### **Art. 148** Zusammenlegung von Gemeinden
<sup>1</sup> Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen): Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis; Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda;
<sup>92</sup> Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen , Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Matt, Engi und Elm.
<sup>1</sup> Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen): Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis; Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda; 104 Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen , Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Matt, Engi und Elm.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse.
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<sup>2</sup> Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde nach Artikel 138 ff. Gemeindegesetz kann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung alle Anordnungen treffen, welche in der Übergangsphase zwischen der Beschlussfassung durch die Landsgemeinde einerseits und der Errichtung von drei Einheitsgemeinden und der Übernahme der Aufgaben der bisherigen Fürsorgegemeinden und Vormundschaftsbehörden durch den Kanton bzw. der Auflösung der Fürsorgegemeinden andererseits erforderlich sind oder der reibungslosen und sparsamen Umsetzung der neuen Gemeindestruktur dienen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass Aktiven möglichst erhalten, wirkungsvoll und sparsam eingesetzt, sowie bestimmungsgemäss bzw. nicht derart verwendet werden, dass es zum Nachteil anderer Gemeinden gereicht.
<sup>3</sup> Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
<sup>93</sup> Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften Art. 154 Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010 gewählten Vorsteherschaften der drei am 1. Januar 2011 neu entstehenden Gemeinden bereits am 1. Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der am 30. Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tagwenund Schulvorsteherschaften eintreten.
<sup>3</sup> Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 105 Art. 154 Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010 gewählten Vorsteherschaften der drei am 1. Januar 2011 neu entstehenden Gemeinden bereits am 1. Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der am 30. Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tagwenund Schulvorsteherschaften eintreten.
##### **Art. 155** Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss
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<sup>2</sup> Dabei kann sie ihre Zuständigkeiten dem Landrat übertragen, insbesondere soweit es um die Anpassung der von ihr im Jahre 2006 festgelegten Beiträge an die Verhältnisse am 31. Dezember 2010 geht.
<sup>3</sup> Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
<sup>3</sup> Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Mai 2010 <sup>106</sup> Der bisherige Staatsanwalt und die beiden Verhörrichter sowie die Jugendanwältin bleiben über ihre Amtsdauer hinaus bis zum 31. Dezember 2010 im Amt.
###### Fussnoten
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[^19]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^20]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^21]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^20]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^21]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^22]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^23]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^24]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^25]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^26]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^24]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^25]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^26]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^27]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^28]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^28]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^29]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^30]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^31]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^32]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^33]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^31]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^32]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^33]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^34]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^35]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008.
[^36]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
[^37]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
[^38]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
[^39]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 1 I 969).
[^40]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^41]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^42]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^43]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^44]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^45]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^35]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^36]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^37]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^38]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^39]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^40]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008.
[^41]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
[^42]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
[^43]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
[^44]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 1 I 969).
[^45]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^46]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^47]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^48]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
[^49]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^50]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^51]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^48]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^49]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^50]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^51]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^52]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^53]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^54]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^53]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^54]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^55]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^56]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^57]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^58]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^59]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^60]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^61]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087).
[^62]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087).
[^63]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^64]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^65]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^66]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^67]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^68]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^69]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^70]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^71]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^72]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^73]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^74]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^75]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^76]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^77]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^57]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^58]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^59]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^60]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^61]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^62]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^63]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^64]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^65]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^66]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^67]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^68]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^69]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^70]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^71]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^72]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^73]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^74]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^75]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^76]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
[^77]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^78]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^79]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^80]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^81]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^82]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^83]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^84]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^79]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^80]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^81]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^82]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^83]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^84]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^85]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^86]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^86]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^87]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^88]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^89]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^90]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^91]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^92]: Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.
[^89]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^90]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^91]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^92]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^93]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^94]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^95]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^96]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^97]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^98]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^99]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^100]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^101]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^102]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^103]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^104]: Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.
[^105]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^106]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
2010-06-08
2009-05-28
2008-06-12
2007-06-18
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1988-05-01
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Text zu diesem Datum