Änderungshistorie

Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988

12 Versionen · 1988-05-01

Änderungen vom 2002-09-23

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# Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988
**Präambel**
Das Volk des Landes Glarus,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gibt sich folgende Verfassung:
### Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
#### Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung
<sup>1</sup> vom 1. Mai 1988 (Stand am 22. Oktober 2002)
Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gibt sich folgende Verfassung: Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung
##### **Art. 1**
<sup>1</sup> Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
<sup>2</sup> Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden und Angestellten aus.[^1]
<sup>3</sup> Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen dem Bundesrecht.
#### Zweiter Abschnitt: Grundrechte und Staatsgrundsätze
<sup>2</sup> Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden und Beamten aus.
<sup>3</sup> Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen dem Bundesrecht. Zweiter Abschnitt: Grundrechte und Staatsgrundsätze
##### **Art. 2** Geltung der Grundrechte
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<sup>2</sup> Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.
##### **Art. 6** Glaubens- und Gewissensfreiheit
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
##### **Art. 7** Kirchen- und Kultusfreiheit
##### **Art. 6** Glaubensund Gewissensfreiheit
Die Glaubensund Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
##### **Art. 7** Kirchenund Kultusfreiheit
Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.
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<sup>2</sup> Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.
##### **Art. 10** Kultur- und Kunstfreiheit
##### **Art. 10** Kulturund Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.
##### **Art. 11** Unterrichts- und Lehrfreiheit
Die Unterrichts- und Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele der öffentlichen Schul- und Bildungsförderung gewährleistet.
##### **Art. 12** Vereins- und Versammlungsfreiheit
<sup>1</sup> Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
##### **Art. 11** Unterrichtsund Lehrfreiheit
Die Unterrichtsund Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele der öffentlichen Schulund Bildungsförderung gewährleistet.
##### **Art. 12** Vereinsund Versammlungsfreiheit
<sup>1</sup> Die Vereinsund Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
<sup>2</sup> Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder eingeschränkt werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
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##### **Art. 18** Staatshaftung
<sup>1</sup> Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben.[^2]
<sup>2</sup> und <sup>3 </sup>…[^3]
<sup>1</sup> Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördemitglieder, Beamten, Angestellten und Lehrer oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben.
<sup>2</sup> Sie können auf die Verantwortlichen nach Gesetz Rückgriff nehmen.
<sup>3</sup> Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.
##### **Art. 19** Rückwirkungsverbot
Rückwirkende Erlasse dürfen dem einzelnen keine neuen Belastungen auferlegen.
#### Dritter Abschnitt: Bürgerrecht
Rückwirkende Erlasse dürfen dem einzelnen keine neuen Belastungen auferlegen. Dritter Abschnitt: Bürgerrecht
##### **Art. 20**
<sup>1</sup> Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
<sup>2</sup> Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht untrennbar verbunden.[^4]
<sup>3</sup> …[^5]
<sup>4</sup> Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.[^6]
#### Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten
<sup>2</sup> Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht (Tagwensbürgerrecht) untrennbar verbunden.
<sup>3</sup> Das Tagwensbürgerrecht umfasst das Stimmrecht im Tagwen, den Anteil am Tagwensgut und an den bürgerlichen Stiftungen sowie die Pflicht, zum Bestand des Tagwens und an dessen Haushalt beizutragen.
<sup>4</sup> Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantonsund des Tagwensbürgerrechts. Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten
##### **Art. 21**
<sup>1</sup> Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Kantons und der Gemeinden auferlegt.
<sup>2</sup> Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.
### Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
#### Erster Abschnitt: Umweltschutz und Raumordnung
<sup>2</sup> Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht. Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung Erster Abschnitt: Umweltschutz und Raumordnung
##### **Art. 22** Schutz der Umwelt
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<sup>2</sup> Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt.
<sup>3</sup> Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder sowie der Natur- und Kulturdenkmäler.
<sup>3</sup> Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder sowie der Naturund Kulturdenkmäler.
##### **Art. 23** Raumplanung
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<sup>3</sup> Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.
<sup>4</sup> Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf.
#### Zweiter Abschnitt: Öffentliche Ordnung
<sup>4</sup> Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf. Zweiter Abschnitt: Öffentliche Ordnung
##### **Art. 25**
Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
#### Dritter Abschnitt: Sozialwesen
Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dritter Abschnitt: Sozialwesen
##### **Art. 26** Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt
<sup>1</sup> Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die allgemeine Wohlfahrt.
<sup>2</sup> Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stärken.[^7]
<sup>2</sup> Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stär-
<sup>2</sup> ken.
<sup>3</sup> Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen aus.
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<sup>3</sup> Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung treffen.
##### **Art. 29**[^8] Sozialhilfe und Vormundschaftswesen
<sup>1</sup> Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen sind Sache des Kantons. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in der Wahrnehmung dieser Aufgaben, soweit dies für eine wirksame und kostengünstige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.[^9]
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über stationäre Einrichtungen.
<sup>3</sup> Sozialhilfe und Vormundschaftswesen Art. 29
<sup>1</sup> Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im besonderen über stationäre Einrichtungen.
##### **Art. 30** Betreuung von Ausländern
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##### **Art. 31** Wohnbauförderung
Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten.
#### Vierter Abschnitt: Gesundheitswesen
Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten. Vierter Abschnitt: Gesundheitswesen
##### **Art. 32** Allgemeines
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<sup>3</sup> Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
<sup>4</sup> …[^10]
<sup>4</sup> Er gewährt den im Kanton tätigen, vom Bund anerkannten Krankenversicherungen Beiträge.
##### **Art. 33** Spitäler und Heime
<sup>1</sup> Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kantonsspital). Das Gesetz regelt die vom Kantonsspital zu erbringenden Leistungen und die Rechtsform.[^11]
<sup>2</sup> Die Gemeinden sorgen für die stationäre Altersbetreuung.[^12]
<sup>3</sup> Sie können Alters- und Pflegeheime führen oder deren Führung an Dritte übertragen.[^13]
<sup>4</sup> Das Gesetz regelt die Aufsicht.[^14]
#### Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie
<sup>1</sup> Der Kanton führt ein Kantonsspital.
<sup>2</sup> Der Kanton und die Gemeinden können Krankenund Pflegeheime führen oder unterstützen.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Krankenund Pflegeheime. Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie
##### **Art. 34**
Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinwesens zu schützen und zu festigen.
#### Sechster Abschnitt: Schul- und Bildungswesen
Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinwesens zu schützen und zu festigen. Sechster Abschnitt: Schulund Bildungswesen
##### **Art. 35** Schulpflicht
<sup>1</sup> Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
<sup>2</sup> Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.
<sup>2</sup> Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubensund Gewissensfreiheit besuchen können.
<sup>3</sup> Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
<sup>4</sup> Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
<sup>4</sup> Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehrund Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
##### **Art. 36** Privatschulen
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##### **Art. 37** Öffentliche Aufgaben im Schulwesen
<sup>1</sup> Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.
<sup>1</sup> Das gesamte Schulund Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.
<sup>2</sup> Die Gemeinden führen die Volksschule.
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- b. er führt und fördert Berufsschulen und Fortbildungskurse;
- c.[^15] er fördert den ausserschulischen Musikunterricht.
<sup>4</sup> Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirtschafts- und Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.
- c. er fördert zusammen mit den Gemeinden den Musikunterricht.
<sup>4</sup> Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirtschaftsund Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.
<sup>5</sup> Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.
##### **Art. 38**[^16] Kinderhorte
Der Kanton regelt die Führung der Kinderhorte.
##### **Art. 38** Kindergärten und Kinderhorte
Der Kanton regelt die Führung der Kindergärten und Kinderhorte.
##### **Art. 39** Sonderschulen und Erziehungsheime
<sup>1</sup> Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemessene Erziehung und Ausbildung.
<sup>2</sup> Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Erziehungsheime.[^17]
<sup>2</sup> Der Kanton und die Gemeinden unterstützen oder führen Sonderschulen und Erziehungsheime.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erziehungsheime.
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##### **Art. 41** Sport
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport.
#### Siebenter Abschnitt: Wirtschaft
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport. Siebenter Abschnitt: Wirtschaft
##### **Art. 42** Wirtschaftsförderung
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##### **Art. 47** Regalrechte
<sup>1</sup> Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagd- und das Fischereiregal zu.
<sup>1</sup> Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagdund das Fischereiregal zu.
<sup>2</sup> Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.
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<sup>1</sup> Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
<sup>2</sup> Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vor allem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen.
#### Achter Abschnitt: Finanzordnung
<sup>2</sup> Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vor allem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen. Achter Abschnitt: Finanzordnung
##### **Art. 50** Steuern und andere Abgaben
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##### **Art. 51** Steuerpflicht
Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Staats- und Gemeindelasten mitzutragen.
Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Staatsund Gemeindelasten mitzutragen.
##### **Art. 52** Finanzhaushalt
<sup>1</sup> Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wirkungsorientierung, der Zielorientierung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der kantonalen Bausteuer, führen.[^18]
<sup>1</sup> Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit führen und auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft ausrichten.
<sup>2</sup> Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.
<sup>3</sup> Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige Organe.[^19]
<sup>4</sup> Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen.[^20]
##### **Art. 53** Budget und Rechnung[^21]
<sup>1</sup> Das Budget enthält die voraussichtlichen Erträge und Einnahmen sowie die bewilligten Aufwände und Ausgaben der Rechnungsperiode.[^22]
<sup>2</sup> Die Rechnung enthält sämtliche Erträge und Einnahmen sowie Aufwände und Ausgaben und gibt die Vermögenslage auf Ende der Rechnungsperiode an.[^23]
<sup>3</sup> Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen.
<sup>4</sup> Der Kanton, die Ortsund Schulgemeinden erstellen Finanzplanungen.
##### **Art. 53** Voranschlag und Rechnung
<sup>1</sup> Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und die bewilligten Ausgaben der Rechnungsperiode.
<sup>2</sup> Die Rechnung enthält sämtliche Einnahmen und Ausgaben und gibt den Stand des Vermögens auf Ende der Rechnungsperiode an.
<sup>3</sup> Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
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<sup>2</sup> Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.
##### **Art. 55**[^24] Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung
<sup>1</sup> Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus.
<sup>2</sup> Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.
##### **Art. 55***a*[^25] Finanzausgleich
Der Finanzausgleich besteht aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich. Den Ressourcenausgleich finanzieren die Gemeinden, der Lastenausgleich wird vom Kanton finanziert. Das Gesetz regelt das Nähere.
### Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde
#### Erster Abschnitt: Politische Rechte
##### **Art. 55** Finanzausgleich
<sup>1</sup> Zur Milderung der steuerlichen Belastungsunterschiede zwischen den Gemeinden und zur Unterstützung bei ihren Aufgaben werden nach Gesetz zweckgebundene Staatsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Gemeinden, sowie allgemeine Beiträge zugunsten finanzschwacher Gemeinden ausgerichtet. Diese Beiträge werden aus dem Ertrag der kantonalen Steuern oder direkt zu Lasten finanzstarker Gemeinden erbracht.
<sup>2</sup> Die Gemeinden können nach Gesetz zu Beiträgen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden. Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde Erster Abschnitt: Politische Rechte
##### **Art. 56** Voraussetzungen des Stimmrechts
<sup>1</sup> Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.[^26]
<sup>1</sup> Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
<sup>2</sup> Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
<sup>3</sup> Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im Übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt.
<sup>3</sup> Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt.
##### **Art. 57** Inhalt des Stimmrechts
<sup>1</sup> Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
- a.[^27] an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
- a. an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und gewählt zu werden;
- b. Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen;
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<sup>2</sup> Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
- a.[^28] an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
- a. an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und gewählt zu werden;
- b. Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen;
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##### **Art. 58** Memorialsanträge
<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.[^29]
<sup>1</sup> Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.
<sup>2</sup> Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit der Landsgemeinde fällt; er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, wenn er nicht eine Verfassungsänderung betrifft, der Kantonsverfassung widerspricht.
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<sup>1</sup> Der Regierungsrat übermittelt die eingereichten Memorialsanträge mit seiner Stellungnahme zu ihrer rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat.
<sup>2</sup> Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. Gegen die Entscheide des Landrates über die rechtliche Zulässigkeit besteht kein kantonales Rechtsmittel.[^30]
<sup>2</sup> Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.
<sup>3</sup> Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.
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<sup>1</sup> Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten.
<sup>2</sup> Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
#### Zweiter Abschnitt: Landsgemeinde
<sup>2</sup> Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Zweiter Abschnitt: Landsgemeinde
##### **Art. 61** Stellung der Landsgemeinde
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##### **Art. 62** Landsgemeindememorial
<sup>1</sup> Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzes- und Beschlussesentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.
<sup>1</sup> Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzesund Beschlussesentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.
<sup>2</sup> Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellungnahme gesondert aufgeführt.
<sup>3</sup> Mit dem Memorial werden der Landsgemeinde die Jahresrechnung, der Finanz-bericht sowie das Budget zur Kenntnis gebracht.[^31]
<sup>3</sup> Mit dem Memorial werden der Landsgemeinde die Staatsrechnung, der Finanzbericht sowie der Voranschlag zur Kenntnis gebracht.
<sup>4</sup> Das Landsgemeindememorial wird in einer ausreichenden Anzahl spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde an die Stimmberechtigten verteilt; für eine ausserordentliche Landsgemeinde kann der Landrat diese Frist verkürzen.
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- a. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters;
- b.[^32] die Wahl der Gerichtspräsidenten und der weiteren Richter;
- c. …[^33].
##### **Art. 69**[^34] Gesetzgebung und Sachbefugnisse
<sup>1</sup> Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.
<sup>2</sup> Sie ist im Weiteren zuständig für:
- a. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe b betreffen;
- b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 200 000 Franken im Jahr;
- c. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 5 000 000 Franken;
- d. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse;
- e. die Festsetzung des Steuerfusses.
<sup>3</sup> Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.
#### Dritter Abschnitt: Kantonale Urnenwahlen
- b. die Wahl der Richter;
- c. die Wahl des Staatsanwaltes und der Verhörrichter.
##### **Art. 69** Gesetzgebung und Sachbefugnisse
<sup>1</sup> Die Landsgemeinde ist zuständig für:
- a. die Änderung der Kantonsverfassung;
- b. den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschliesslich Vollziehungsgesetzen zum Bundesrecht;
- c. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe d betreffen;
- d. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 500 000 Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 100 000 Franken im Jahr;
- e. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 5 000 000 Franken;
- f. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse;
- g. die Festsetzung des Steuerfusses.
<sup>2</sup> Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird. Dritter Abschnitt: Kantonale Urnenwahlen
##### **Art. 70** Landrat
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##### **Art. 72** Ständerat
Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.
### Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren. Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
##### **Art. 73** Gewaltentrennung
Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.
##### **Art. 74**[^35] Wählbarkeit
<sup>1</sup> Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behörden des Kantons und der Gemeinden.[^36]
<sup>2</sup> Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen vorsehen.
<sup>3</sup> Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, ausnahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen.
##### **Art. 74** Wählbarkeit
Jeder Stimmberechtigte ist wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied weiterer Behörden des Kantons oder der Gemeinden.
##### **Art. 75** Unvereinbarkeiten
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören.[^37]
<sup>2</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regierungsamtes mit anderweitigen Nebenbeschäftigungen.[^38]
<sup>3</sup> Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer andern Kantonsbehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem keiner Gemeindebehörde angehören.[^39]
<sup>4</sup> Die Mitglieder von Verwaltungskommissionen dürfen nicht Angestellte des Kantons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommissionen weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.[^40]
<sup>5</sup> Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Beamten können dem Landrat nicht angehören.
<sup>2</sup> Ein Regierungsrat kann weder einem Gericht oder einer Gemeindebehörde angehören noch Beamter, Angestellter oder Lehrer des Kantons oder einer Gemeinde sein.
<sup>3</sup> Es dürfen nur zwei Mitglieder des Regierungsrates, und nicht gleichzeitig Landammann und Landesstatthalter, den eidgenössischen Räten angehören.
<sup>4</sup> Ein Verwaltungsrichter oder ein Mitglied einer Verwaltungsrekurskommission darf weder einer Gemeindebehörde angehören noch Beamter oder Angestellter des Kantons sein.
<sup>5</sup> Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichtsoder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.
##### **Art. 76** Verwandtenausschluss
<sup>1</sup> Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören.[^41]
<sup>1</sup> Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantonsoder Gemeindebehörde angehören.
<sup>2</sup> Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat.
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<sup>2</sup> Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
##### **Art. 78**[^42] Amtsdauer und Wiederwahl
<sup>1</sup> Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
<sup>2</sup> Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.[^43]
<sup>3</sup> Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des Landrates.
<sup>5</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und weiteren Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni aus ihrem Amte aus.[^44]
##### **Art. 78** Amtsdauer und Wiederwahl
<sup>1</sup> Die Amtsdauer für die Behördemitglieder und Beamten des Kantons und der
<sup>4</sup> Gemeinden beträgt vier Jahre.
<sup>2</sup> Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung, für den Landammann, den Landesstatthalter und die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Richter an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der kon-
<sup>5</sup> stituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.
<sup>3</sup> Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig. Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrates.
<sup>4</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde aus ihrem Amte aus.
##### **Art. 79** Beschlussfähigkeit
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<sup>1</sup> Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen können dem Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt werden, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen.
<sup>2</sup> Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen.
### Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden
#### Erster Abschnitt: Landrat
<sup>2</sup> Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen. Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden Erster Abschnitt: Landrat
##### **Art. 82** Stellung und Aufgabe des Landrates
<sup>1</sup> Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder.[^45]
<sup>1</sup> Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 80 Mitglieder.
<sup>2</sup> Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte.
<sup>3</sup> Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor.
<sup>4</sup> Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.
##### **Art. 83**[^46] Landratsbüro
Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.
<sup>3</sup> Er bereitet die Verfassungsund Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor.
<sup>4</sup> Er erlässt Verordnungen, Verwaltungsund Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.
##### **Art. 83** Landratsbüro
<sup>1</sup> Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und vier Stimmenzähler; sie bilden das Büro des Landrates.
<sup>2</sup> Der Präsident und der Vizepräsident sind als solche im nächstfolgenden Jahr nicht wieder wählbar.
##### **Art. 84** Kommissionen und Fraktionen
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<sup>3</sup> Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.
##### **Art. 86** Landratsverordnung[^47]
<sup>1</sup> Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.[^48]
##### **Art. 86** Verhandlungen
<sup>1</sup> Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren sowie die Wahl und Organisation der Kommissionen.
<sup>2</sup> Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung.
<sup>3</sup> Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.
##### **Art. 86***a*[^49] Informationsrechte
<sup>1</sup> Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von Verwaltungsaufgaben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.[^50]
<sup>2</sup> Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte oder kantonale Lehrpersonen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.[^51]
<sup>3</sup> Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die Angestellten und Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.[^52]
<sup>6</sup> Informationsrechte Art. 86 a
<sup>1</sup> Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Direktionen, der Regierungskanzlei, den kantonalen Anstalten oder den Gerichten Auskünfte über Rechtsoder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.
<sup>2</sup> Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einen Direktionsvorsteher oder einen Beamten, Angestellten oder Lehrer des Kantons vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte ein Mitglied oder einen Mitarbeiter eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.
<sup>3</sup> Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden und die Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.
##### **Art. 87** Mitwirkung des Regierungsrates
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##### **Art. 88** Wahlbefugnisse
<sup>1</sup> Der Landrat wählt die Behörden- und Kommissionsmitglieder und die kantonalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone.[^53]
<sup>2</sup> Er ist im Weitern zuständig für die Wahl der Staatsanwälte und der Jugendanwälte sowie der amtlichen Verteidiger. Sodann bezeichnet er den Ersten Staatsanwalt.[^54]
##### **Art. 89**[^55] Rechtsetzung
<sup>1</sup> Der Landrat wählt die Behördeund Kommissionsmitglieder, Beamten und andern Staatsangestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone und wählt die eidgenössischen Geschworenen.
<sup>2</sup> Er ist im weitern zuständig für die Wahl der Mitglieder des Jugendgerichtes, des
<sup>7</sup> Jugendanwaltes und der öffentlichen Verteidiger.
##### **Art. 89** Rechtsetzung
Der Landrat ist zuständig für:
- a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde;
- b. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung;
- c. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde;
- d. den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen;
- e. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist;
- f. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.
- b. den Erlass von Verordnungen;
- c. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist;
- d. eine Rechtsetzung in dringlichen fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.
##### **Art. 90** Finanzbefugnisse
Dem Landrat stehen zu:
- a.[^56] die Festsetzung des Budgets, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Genehmigung des Finanzplans;
- b.[^57] Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- a. die Festsetzung des Voranschlags, die Prüfung und Abnahme der Staatsrechnung und die Genehmigung des Finanzplans;
- b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 500 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 100 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 000 000 Franken;
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- e. die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht;
- f.[^58] die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
- f. die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördemitglieder, Beamten und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrer des Kantons und der Gemeinden;
- g. der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten;
- h. das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen;
- h. das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz Vorgesehenen fällen;
- i. die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht;
- k. …[^59].
- k. die Abnahme der Rechnungen und Geschäftsberichte der Glarner Kantonalbank und der Kantonalen Sachversicherung.
##### **Art. 92** Mitwirkung im Bund
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##### **Art. 93** Übertragung von Befugnissen
Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.
#### Zweiter Abschnitt: Regierungsrat und kantonale Verwaltung
##### **Art. 94**[^60] Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
<sup>1</sup> Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus fünf hauptamtlichen Mitgliedern.
<sup>2</sup> Er plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen zum Bund und zu den anderen Kantonen, koordiniert die Verwaltungsarbeiten und vertritt den Kanton nach innen und nach aussen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates.
<sup>3</sup> Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit.
##### **Art. 95**[^61] Kollegial- und Departementalsystem
<sup>1</sup> Die grundsätzlichen und wichtigen Entscheide trifft der Regierungsrat gesamthaft.
<sup>2</sup> Im Übrigen werden die Geschäfte nach Departementen den einzelnen Mitgliedern zugewiesen.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den Grundzügen.
Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird. Zweiter Abschnitt: Regierungsrat und kantonale Verwaltung Erster Unterabschnitt: Regierungsrat
##### **Art. 94** Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
<sup>1</sup> Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste Vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus sieben hauptamtlichen Mitgliedern. Das Gesetzt bestimmt, welche Erwerbstätigkeiten mit dem Regierungsamt unvereinbar sind.
<sup>2</sup> Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die andern Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit.
<sup>3</sup> Zu seinen Regierungsaufgaben gehört, unter Wahrung der Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates, das staatliche Handeln zu planen, die Verwaltungsarbeiten zu koordinieren, Initiativen zu ergreifen sowie die Beziehungen zum Bund und zu den andern Kantonen zu pflegen und den Kanton nach innen und aussen zu vertreten.
##### **Art. 95** Kollegialsystem
Wichtige und grundsätzliche Entscheide trifft der Regierungsrat in jedem Fall gesamthaft.
##### **Art. 96** Stellung und Aufgabe des Landammanns
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<sup>3</sup> Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.
##### **Art. 97**[^62] Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
<sup>1</sup> Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde.
<sup>2</sup> Erfolgt die Wahl im Laufe der Amtszeit, so wird diese nicht angerechnet.
<sup>3</sup> Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als Landammann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann wählbar.
##### **Art. 98**[^63] Wahlbefugnisse
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.
##### **Art. 97** Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
<sup>1</sup> Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für eine Amtsdauer gewählt.
<sup>2</sup> Erfolgt die Wahl im Lauf einer Amtsdauer, so wird diese nicht angerechnet.
<sup>3</sup> Der abtretende Landammann ist in der folgenden Amtsdauer nur als Regierungsrat, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann oder als Regierungsrat wählbar.
##### **Art. 98** Wahlbefugnisse
Der Regierungsrat wählt die Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons sowie die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.
##### **Art. 99** Rechtsetzung
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- a. den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landrates und der Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehmlassungen hiezu;
- b.[^64] den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Landrates;
- b. den Erlass von Vollzugsund Verwaltungsverordnungen sowie von andern Verordnungen nach Massgabe von Verfassung und Gesetz;
- c. den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat oder die Landsgemeinde zuständig ist;
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Dem Regierungsrat stehen zu:
- a.[^65] der Entwurf des Budgets, die Führung der Jahresrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans;
- b.[^66] Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- a. der Entwurf des Voranschlags, die Führung der Staatsrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans;
- b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 100 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 20 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken;
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Dem Regierungsrat obliegt es:
- a.[^67] Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
- b.[^68] Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
- a. Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge durch Verfügungen sowie durch Weisungen an die Verwaltung zu vollziehen;
- b. Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu Vollstrecken, soweit dafür nicht besondere Organe zuständig sind;
- c. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen;
- d.[^69] über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es vorsieht;
- d. Beschwerden gegen Direktionen, Anstalten, Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften zu beurteilen, soweit nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist;
- e. die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staaten wahrzunehmen;
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- g. im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben;
- h. über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zuständig ist.
- h. über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zuständig ist. Zweiter Unterabschnitt: Kantonale Verwaltung
##### **Art. 102** Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
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<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
##### **Art. 103**[^70] Organisation
<sup>1</sup> Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
<sup>2</sup> Der Ratsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann.
<sup>3</sup> Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinheiten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und führen sie aus. Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden.
<sup>4</sup> Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein.
##### **Art. 104**[^71] Kommissionen
<sup>1</sup> Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Departemente bei der Vorbereitung der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten.
<sup>2</sup> Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden.
##### **Art. 105**[^72] Dienstrecht
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und der Angestellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden.
<sup>2</sup> Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen.
#### Dritter Abschnitt: Rechtspflege**[^73]**
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
##### **Art. 103** Organisation
<sup>1</sup> Zur Führung der Geschäfte des Regierungsrates werden Direktionen gebildet. Der Regierungsrat verteilt die Direktionen unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
<sup>2</sup> Der Ratsschreiber führt die Regierungskanzlei als Stabstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann.
<sup>3</sup> für besondere Aufgaben können durch Gesetz selbständige kantonale Anstalten errichtet werden, wobei die Aufsicht von Landrat und Regierungsrat sowie der Rechtsschutz zu regeln sind.
<sup>4</sup> Durch Gesetz oder durch Verordnung des Landrates können bestimmte Geschäfte des Regierungsrates den Direktionen, der Regierungskanzlei oder den Anstalten zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern der Rechtsschutz gewährleistet ist.
##### **Art. 104** Kommissionen
<sup>1</sup> Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Direktionen bei der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten.
<sup>2</sup> Entscheidungsoder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz übertragen werden.
##### **Art. 105** Dienstrecht
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördemitglieder, Beamten und Angestellten des Kantons sowie der Lehrer des Kantons und der Gemeinden.
<sup>2</sup> Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Beamten und Angestellten sowie für die Lehrer. Dritter Abschnitt: Gerichte
##### **Art. 106** Richterliche Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
<sup>2</sup> Sie dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen.
##### **Art. 107**[^74]
<sup>2</sup> Sie dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfassungsund Gesetzesrecht widersprechen.
##### **Art. 107** Vermittlung
Das Gesetz bezeichnet die Zivilstreitigkeiten, welche die Parteien im Hinblick auf eine gütliche Einigung vor den Vermittler bringen müssen. Es bestimmt, wie die Vermittlerkreise festzulegen sind.
##### **Art. 108** Kantonsgericht
<sup>1</sup> Das Kantonsgericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als erste Instanz durch:
<sup>1</sup> Das Kantonsgericht urteilt in Zivilund Strafsachen als erste oder einzige Instanz durch:
- a. zwei Zivilkammern, bestehend aus je einem Präsidenten und vier Mitgliedern;
- b. die Strafkammer, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern;
- c. die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern der Strafkammer.[^75]
- c. die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern der Strafkammer;
- d. die Gerichtspräsidenten als Einzelrichter.
<sup>2</sup> Das Kantonsgericht hat zwei vollamtliche Präsidenten, die als Vorsitzende der Kammern und der Strafgerichtskommission sowie als Einzelrichter amten.
<sup>3</sup> Die Präsidenten und die Mitglieder des Kantonsgerichts amten in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen als Einzelrichter.[^76]
##### **Art. 109**[^77]
##### **Art. 110**[^78] Obergericht
<sup>1</sup> Das Obergericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als letzte oder einzige kantonale Instanz.
<sup>2</sup> Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und sieben Mitgliedern; das Gesetz regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper.
<sup>3</sup> Der Obergerichtspräsident entscheidet in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen als Einzelrichter.
##### **Art. 111**[^79] Verwaltungsgericht
<sup>1</sup> Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungs- und andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten sowie acht Richtern und bildet aus diesen zwei Kammern.
<sup>2</sup> Für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.
##### **Art. 112**[^80] Organisation und Verwaltung
##### **Art. 109** Schiedsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> Die Schiedsgerichtsbarkeit in Streitigkeiten über Privatrechte wird anerkannt.
<sup>2</sup> Schiedsgerichtsurteile können nach Gesetz an ein ordentliches Gericht weitergezogen werden.
##### **Art. 110** Jugendstrafrechtspflege
Das Jugendgericht, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Richtern, das Jugendamt und der Jugendanwalt üben in erster Instanz die Jugendstrafrechtspflege aus.
##### **Art. 111** Strafverfolgungsbehörden
<sup>1</sup> Die Strafverfolgung obliegt den Verhörrichtern und dem Staatsanwalt.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden sowie die Befugnisse der kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen und der Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
##### **Art. 112** Obergericht
Das Obergericht urteilt in Zivil– und Strafsachen und in der Jugendstrafrechtspflege als letzte, in Zivilsachen auch als einzige kantonale Instanz durch:
- a. das Gesamtgericht, bestehend aus dem Präsidenten und sechs Mitgliedern;
- b. die Obergerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern.
##### **Art. 113** Verwaltungsgericht
<sup>1</sup> Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungsund andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten und acht Richtern; der Präsident und je vier Richter bilden eine Kammer.
<sup>2</sup> für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.
##### **Art. 114** Organisation und Verwaltung
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht.
<sup>2</sup> Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die Gerichtsergänzung in Ausstands- und Verhinderungsfällen.
<sup>3</sup> Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen.
<sup>4</sup> Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Angestellten der Gerichte.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
##### **Art. 113** Staats- und Jugendanwaltschaft
Der Staats- und Jugendanwaltschaft obliegt die Strafverfolgung gegen Erwachsene sowie Jugendliche.
##### **Art. 114** Organisation und Aufsicht
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Staats- und Jugendanwaltschaft sowie die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
<sup>2</sup> Der Regierungsrat hat die Aufsicht über die Strafverfolgung, wobei konkrete Weisungen zu einzelnen Verfahren ausgeschlossen sind.
### Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen
#### Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
<sup>2</sup> Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die Gerichtsergänzung in Ausstandsund Verhinderungsfällen.
<sup>3</sup> Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen, der Regierungsrat über die der Jugendstrafrechtsbehörden. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen der Strafkammer des Kantonsgerichtes.
<sup>4</sup> Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungsund des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Beamten und Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden. Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
##### **Art. 115** Bestand und Selbständigkeit
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<sup>1</sup> Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.
<sup>2</sup> Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat die Genehmigung auch dann erteilen, wenn Änderungen von Gründungsvertrag und Organisationsstatut durch Mehrheitsbeschluss vorgesehen sind.[^81]
<sup>2</sup> Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates.
<sup>3</sup> Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwerde erheben.
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<sup>2</sup> Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden zusammen.
<sup>3</sup> …[^82]
##### **Art. 118**[^83] Bestandes- und Grenzänderungen
<sup>1</sup> Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
<sup>2</sup> Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat.
<sup>3</sup> Die Ortsgemeinde, der Tagwen, die Schul– und Fürsorgegemeinde sprechen sich bei der Aufstellung des Voranschlags, bei der Finanzplanung sowie bei der Erhebung von Abgaben gegenseitig ab.
##### **Art. 118** Bestandesund Grenzänderungen
<sup>1</sup> Änderungen im Bestand der Gemeinden oder deren Grenzen müssen von den betroffenen Gemeinden beschlossen und vom Landrat genehmigt werden.
<sup>2</sup> Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Landsgemeinde auf Antrag einer der betroffenen Gemeinden oder des Landrates eine solche Änderung beschliessen.
<sup>3</sup> Der Kanton kann Gemeinden, die sich zusammenschliessen, Beiträge an die Umstellung und Neuordnung ihrer Verwaltung gewähren.
##### **Art. 119** Gemeindeautonomie
<sup>1</sup> Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind.[^84]
<sup>2</sup> Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Angestellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.[^85]
<sup>1</sup> Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.
<sup>2</sup> Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Beamten, Angestellten und Lehrer und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.
##### **Art. 120** Aufsicht
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<sup>2</sup> Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlassen der Gemeinden.
<sup>3</sup> Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwiegenden Fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.
<sup>3</sup> Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwiegenden fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.
<sup>4</sup> Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
##### **Art. 121** Rechtsschutz
<sup>1</sup> Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehen.[^86]
<sup>2</sup> In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt.
#### Zweiter Abschnitt: Arten von Gemeinden**[^87]**
##### **Art. 122**[^88] Einheitsgemeinde
<sup>1</sup> Die Gemeinde nimmt alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind (Einheitsgemeinden).[^89]
<sup>2</sup> Jede Gemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen.
<sup>3</sup> Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
##### **Art. 123–125**[^90]
##### **Art. 126**[^91]
##### **Art. 126***a*[^92]
<sup>1</sup> Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einer Direktion Beschwerde erheben. Beide Parteien können nach Massgabe des Gesetzes an das
<sup>8</sup> Verwaltungsgericht weitergelangen.
<sup>2</sup> In Wahlund Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt. Zweiter Abschnitt: Gemeindearten
##### **Art. 122** Ortsgemeinde
<sup>1</sup> Die Ortsgemeinde umfasst die im Gemeindegebiet wohnhaften Personen.
<sup>2</sup> Sie besorgt alle kommunalen Angelegenheiten, für die nicht der Bund, der Kanton oder eine andere Gemeinde zuständig ist.
##### **Art. 123** Tagwen
<sup>1</sup> Der Tagwen ist die Bürgergemeinde und umfasst die im Gebiet der Ortsgemeinde wohnhaften Tagwensbürger. Diese finden im Tagwen jederzeit Aufnahme.
<sup>2</sup> Das Stimmund Wahlrecht steht jedem in der Gemeinde wohnhaften Tagwensbürger zu, wenn er in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
<sup>3</sup> Der Tagwen kann den übrigen in der Gemeinde wohnhaften stimmberechtigten Personen das Stimmund Wahlrecht einräumen.
<sup>4</sup> Der Tagwen bestellt keine eigenen Organe. Die Behörden, Beamten und Angestellten der Ortsgemeinde besorgen die Aufgaben des Tagwens.
<sup>5</sup> Alle Mitglieder des Gemeinderates sind in den Angelegenheiten des Tagwens stimmberechtigt.
##### **Art. 124** Aufgaben des Tagwens
<sup>1</sup> Der Tagwen besorgt die bürgerlichen Angelegenheiten. Ihm obliegen insbesondere:
- a. die Beschlüsse über das Bürgerrecht;
- b. die Verwaltung und die Nutzung der Tagwensgüter, einschliesslich der bürgerlichen Stiftungen;
- c. die Förderung der allgemeinen Gemeindeinteressen.
<sup>2</sup> Das Gesetz legt die Grundsätze der Bewirtschaftung und Nutzung der Tagwensgüter fest und bestimmt, welche Leistungen der Tagwen und die Ortsgemeinde einander zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringen müssen.
<sup>3</sup> Der Tagwen richtet keinen Bürgernutzen aus, soweit damit nicht die Leistung eines Gemeindewerkes abgegolten wird.
##### **Art. 125** Schulgemeinde
<sup>1</sup> Die Schulgemeinde umfasst die im Schulgemeindegebiet wohnhaften Personen.
<sup>2</sup> Sie besorgt alle Schulangelegenheiten der Gemeinde.
##### **Art. 126** Fürsorgegemeinde
<sup>1</sup> Die Fürsorgegemeinde umfasst die im Fürsorgegebiet wohnhaften Personen.
<sup>2</sup> Sie besorgt die Fürsorgeangelegenheiten der Gemeinde.
<sup>3</sup> Sie hat die Pflicht, alle auf dem Gemeindegebiet anwesenden Hilfsbedürftigen zu betreuen und zu unterstützen, soweit nicht andere Gemeinden zuständig sind.
##### **Art. 127** Kirchgemeinde
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<sup>2</sup> Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vorschriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirchgemeindegebiet.
<sup>3</sup> Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen.
<sup>4</sup> Für die kommunalen Organisationen anderer Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, gelten die Vorschriften über die Kirchgemeinden sinngemäss.[^93]
#### Dritter Abschnitt: Organisation der Gemeinden
<sup>3</sup> Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen. Dritter Abschnitt: Organisation der Gemeinden
##### **Art. 128** Gemeindeorgane
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- a. die Stimmberechtigten;
- b.[^94] die Vorsteherschaft;
- c.[^95] die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive ein Rechnungsprüfungsorgan einer Kirchgemeinde.
<sup>2</sup> In der Gemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Kirchgemeinde der Kirchenrat.[^96]
<sup>3</sup> Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen. Es umfasst mindestens 20 Mitglieder und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und Gemeindeordnung selbst.[^97]
- b. die Vorsteherschaft, bestehend aus dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern;
- c. mindestens zwei Rechnungsrevisoren oder eine Rechnungsprüfungskommission, bestehend aus dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern, die alle nicht der Vorsteherschaft angehören dürfen.
<sup>2</sup> In der Ortsgemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Schulgemeinde der Schulrat, in der Fürsorgegemeinde der Fürsorgerat und in der Kirchgemeinde der Kirchenrat.
<sup>3</sup> Die Ortsgemeinde bestellt eine Vormundschaftsbehörde (Waisenamt), bestehend aus dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern. Durch die Gemeindeordnung können die Aufgaben der Vormundschaftsbehörde dem Gemeinderat übertragen werden. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Vormundschaftsbehörde einsetzen.
##### **Art. 129** Antragsrecht
<sup>1</sup> Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die in deren Zuständigkeit fallen.[^98]
<sup>1</sup> Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung über Gegenstände einzureichen, die in deren Zuständigkeit fallen.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge.
##### **Art. 130** Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung
<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht grundsätzlich an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusammen.[^99]
<sup>2</sup> Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmberechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet.[^100]
<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusammen.
<sup>2</sup> Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft es beschliesst oder wenn es von einem Zehntel der Stimmberechtigten, mindestens aber von zehn Stimmberechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird.
<sup>3</sup> für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern fällen die Urnenwahl oder die Urnenabstimmung beschliessen.
<sup>4</sup> Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise.[^101]
<sup>5</sup> Der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.[^102]
<sup>6</sup> Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen Wahlen fest.[^103]
<sup>4</sup> Der Gemeindepräsident und die Mitglieder des Gemeinderates der Ortsgemeinde werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.
##### **Art. 131** Befugnisse der Stimmberechtigten
<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:
- a.[^104] die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;
- b.[^105] die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission oder die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
- c.[^106] die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:
- a. die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Vorsteherschaft;
- b. die Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Rechnungsprüfungskommission;
- c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen, Beamten und Angestellten, soweit deren Wahl nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
- d. den Erlass der Gemeindeordnung;
- e. den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in bestimmten Angelegenheiten der Vorsteherschaft übertragen ist;
- f.[^107] die Festsetzung des Budgets;
- g.[^108] die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Geschäftsprüfungskommission respektive des Rechnungsprüfungsorgans;
- f. die Festsetzung des Voranschlags;
- g. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Revisoren oder der Rechnungsprüfungskommission;
- h. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, soweit nach der Gemeindeordnung nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;
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- m. weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.
<sup>2</sup> In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten obligatorisch zuständig für:
- a. die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments;
- b. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;
- c. den Erlass der Gemeindeordnung;
- d. Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe h im Rahmen der Gemeindeordnung sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben i, k und l.[^109]
##### **Art. 132**[^110] Dringliche Beschlussfassung
Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft oder der mit absoluter Mehrheit gefasste Beschluss des Gemeindeparlaments öffentlich kundgemacht wird und wenn danach nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.
##### **Art. 133**[^111] Fakultatives Referendum
<sup>1</sup> Gemeinden mit Gemeindeversammlung können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:
- a. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
- b. Beschlüsse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag;
- c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe l.
<sup>2</sup> Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum; das Gesetz regelt Fristen und Quoren.
<sup>3</sup> Gemeinden mit Gemeindeparlament bezeichnen in der Gemeindeordnung die Erlasse und Beschlüsse des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen Referendum unterliegen oder die vom Gemeindeparlament den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden.
#### Vierter Abschnitt: Korporationen
<sup>9</sup> Stillschweigende Beschlussfassung Art. 132 Ein Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft öffentlich bekanntgegeben wird und wenn danach nicht innert 14 Tagen mindestens zehn Stimmberechtigte in Gemeinden mit weniger als 1000 Stimmberechtigten oder
<sup>20</sup> Stimmberechtigte in grösseren Gemeinden verlangen, dass der Beschluss als Antrag der nächsten Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.
##### **Art. 133** Fakultatives Referendum
<sup>1</sup> Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:
- a. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Buchstabe e;
- b. Beschlüsse nach Artikel 131 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag;
<sup>10</sup> c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Buchstabe l.
<sup>2</sup> Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum. Es ist zustandegekommen, wenn innert 14 Tagen nach deren Veröffentlichung mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten, jedoch mindestens zehn Stimmberechtigte, verlangen, dass der Erlass oder Beschluss der nächsten Gemeindeversammlung als Antrag zur Abstimmung vorgelegt wird. Vierter Abschnitt: Korporationen
##### **Art. 134**
<sup>1</sup> Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes.[^112]
<sup>1</sup> Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand der Korporationen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.
<sup>2</sup> Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
<sup>3</sup> Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
### Siebentes Kapitel: Kirche und Staat
<sup>3</sup> Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Siebentes Kapitel: Kirche und Staat
##### **Art. 135** Kirchen
<sup>1</sup> Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
<sup>1</sup> Die evangelisch–reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
<sup>2</sup> Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.
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<sup>1</sup> Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt.
<sup>2</sup> Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt.
<sup>2</sup> Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimmund Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt.
<sup>3</sup> Die Verfassung einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt ist.
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<sup>1</sup> Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.
<sup>2</sup> Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen.
### Achtes Kapitel: Revision der Kantonsverfassung
<sup>2</sup> Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen. Achtes Kapitel: Revision der Kantonsverfassung
##### **Art. 138** Voraussetzungen
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<sup>2</sup> Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsgemeinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
<sup>3</sup> Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist.
### Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen
<sup>3</sup> Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist. Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 141** Inkrafttreten
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<sup>3</sup> Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zusammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amtsdauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1995.
<sup>4</sup> Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das Kriminal- und das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.
<sup>4</sup> Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivilund das Augenscheingericht sowie über das Kriminalund das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.
<sup>5</sup> Artikel 78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986–1990.
##### **Art. 145**
##### **Art. 145** Gemeinderecht
<sup>1</sup> Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten und der Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden bleiben bis zur gesetzlichen Neuordnung in Kraft.
<sup>2</sup> Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.
<sup>3</sup> …[^113]
<sup>3</sup> Die bestehenden Tagwen Dorf, Matt und Ennetlinth in Linthal dürfen weiterhin, auch wenn sie sich zusammenschliessen, eigene Tagwensorgane bestellen.
##### **Art. 146** Erforderliche Rechtsetzung
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<sup>2</sup> Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011; mit Ausnahme der Art. 153 und 155, in Kraft seit 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
##### **Art. 147** Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006
<sup>1</sup> Die Änderungen vom 7. Mai 2006 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
<sup>2</sup> Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen oder Gruppen von Bestimmungen auf einen früheren Zeitpunkt in Kraft setzen.
##### **Art. 148** Zusammenlegung von Gemeinden
<sup>1</sup> Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen):
- Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis;
- Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda;
- Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen[^114], Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Matt, Engi und Elm.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse.
<sup>3</sup> Die Stimmberechtigten der zusammengeschlossenen Gemeinden bestimmen den Namen der neuen Gemeinde.
<sup>4</sup> Soweit die einzelnen Gemeinden gemäss Absatz 1 sich nicht bis zum 31. Dezember 2010 selber zusammenschliessen, erfolgt der Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011.
<sup>5</sup> Das Gemeindegesetz kann vorsehen, dass für eine Übergangsfrist von einer Amtsdauer Gemeinden, die gemäss Absatz 1 zusammengeschlossen werden, ein Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Gemeindeexekutive zusteht. Der Anspruch kann für jede Gemeinde oder aber für eine Gemeindegruppe bestehen.
##### **Art. 149** Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden
Soweit die Schulgemeinden bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.
##### **Art. 150** Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden
Soweit die Tagwen bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.
##### **Art. 151** Aufhebung der Fürsorgegemeinden
Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die noch bestehenden Fürsorgegemeinden aufgehoben. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Übernahme des Sozialwesens durch den Kanton gemeindeweise und in Etappen erfolgt. Mit dieser Aufgabenübertragung fallen die Fürsorgevermögen zweckgebunden dem Kanton zu; eine Gemeinde ist dann von der Ablieferung des Fürsorgevermögens an den Kanton entbunden, wenn am 20. September 2005 eine selbständige Fürsorgegemeinde nicht mehr bestand oder deren Zusammenschluss mit der Ortsgemeinde rechtskräftig beschlossen war. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
##### **Art. 152** Vormundschaftswesen
Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden aufgehoben. Das Gesetz kann vorsehen, dass diese Vormundschaftsbehörden vor dem Inkrafttreten anhängig gemachte Fälle noch zu Ende führen. Es regelt die Einzelheiten.
##### **Art. 153** Zuständigkeiten des Regierungsrates
<sup>1</sup> Fehlt es einer Einheitsgemeinde bei Inkrafttreten der Änderung vom 7. Mai 2006 an den unerlässlichen Vorschriften, so trifft der Regierungsrat für die erforderliche Dauer die nötigen Anordnungen.
<sup>2</sup> Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde nach Artikel 138 ff. Gemeindegesetz kann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung alle Anordnungen treffen, welche in der Übergangsphase zwischen der Beschlussfassung durch die Landsgemeinde einerseits und der Errichtung von drei Einheitsgemeinden und der Übernahme der Aufgaben der bisherigen Fürsorgegemeinden und Vormundschaftsbehörden durch den Kanton bzw. der Auflösung der Fürsorgegemeinden andererseits erforderlich sind oder der reibungslosen und sparsamen Umsetzung der neuen Gemeindestruktur dienen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass Aktiven möglichst erhalten, wirkungsvoll und sparsam eingesetzt, sowie bestimmungsgemäss bzw. nicht derart verwendet werden, dass es zum Nachteil anderer Gemeinden gereicht.
<sup>3</sup> Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
##### **Art. 154**[^115] Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften
Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010 gewählten Vorsteherschaften der drei am 1. Januar 2011 neu entstehenden Gemeinden bereits am 1. Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der am 30. Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tagwen- und Schulvorsteherschaften eintreten.
##### **Art. 155** Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss
<sup>1</sup> Die Landsgemeinde erlässt in einem besonderen Beschluss die Bestimmungen über die Art und die Finanzierung des Ausgleichs der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemeinden gemäss Artikel 148 Absatz 1. Sie bestimmt namentlich die Höhe des Kantonsbeitrages und legt den Höchstbetrag fest, der einer zusammengeschlossenen Gemeinde nach Artikel 148 Absatz 1 unter dem Titel des Ausgleichs unterschiedlicher Vermögensverhältnisse zukommen kann.
<sup>2</sup> Dabei kann sie ihre Zuständigkeiten dem Landrat übertragen, insbesondere soweit es um die Anpassung der von ihr im Jahre 2006 festgelegten Beiträge an die Verhältnisse am 31. Dezember 2010 geht.
<sup>3</sup> Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
Der bisherige Staatsanwalt und die beiden Verhörrichter sowie die Jugendanwältin bleiben über ihre Amtsdauer hinaus bis zum 31. Dezember 2010 im Amt.
###### Fussnoten
[^1]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^2]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^3]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^4]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^5]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^6]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^7]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 ([BBl **1996** IV 864 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1996/4_864__)Art. 1 Ziff. 3, I 1301).
[^8]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 ([BBl **1996** IV 864 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1996/4_864__)Art. 1 Ziff. 3, I 1301).
[^9]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^10]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^11]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 3. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ([BBl **2010** 4365 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/748)Art. 1 Ziff. 1 [2153](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/378)).
[^12]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ([BBl **2008** 5787 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/993)Art. 1 Ziff. 2 [1417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/355)).
[^13]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ([BBl **2008** 5787 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/993)Art. 1 Ziff. 2 [1417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/355)).
[^14]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ([BBl **2008** 5787 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/993)Art. 1 Ziff. 2 [1417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/355)).
[^15]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ([BBl **2010** 4365 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/748)Art. 1 Ziff. 1 [2153](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/378)).
[^16]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ([BBl **2010** 4365 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/748)Art. 1 Ziff. 1 [2153](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/378)).
[^17]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ([BBl **2010** 4365 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/748)Art. 1 Ziff. 1 [2153](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/378)).
[^18]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ([BBl **2010** 4365 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/748)Art. 1 Ziff. 1 [2153](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/378)).
[^19]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^20]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^21]: Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^22]: Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^23]: Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^24]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^25]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^26]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ([BBl **2008** 5787 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/993)Art. 1 Ziff. 2 [1417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/355)).
[^27]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ([BBl **2008** 5787 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/993)Art. 1 Ziff. 2 [1417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/355)).
[^28]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ([BBl **2008** 5787 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/993)Art. 1 Ziff. 2 [1417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/355)).
[^29]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ([BBl **2008** 5787 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/993)Art. 1 Ziff. 2 [1417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/355)).
[^30]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^31]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^32]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^33]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^34]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^35]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^36]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ([BBl **2008** 5787 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/993)Art. 1 Ziff. 2 [1417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/355)).
[^37]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^38]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^39]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^40]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^41]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^42]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^43]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^44]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^45]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 ([BBl **2013** 2617 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/456)Art. 1 Ziff. 1, [**2012** 8513](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/1505)).
[^46]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ([BBl **2006** 6127 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/714)Art. 1 Ziff. 1 [2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/301)).
[^47]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ([BBl **2006** 6127 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/714)Art. 1 Ziff. 1 [2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/301)).
[^48]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ([BBl **2006** 6127 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/714)Art. 1 Ziff. 1 [2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/301)).
[^49]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 ([BBl **1995** III 567 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1995/3_567__)Art. 1 Ziff. 1 I 969).
[^50]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^51]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^52]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^53]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^54]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^55]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^56]: Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^57]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^58]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^59]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ([BBl **2010** 4365 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/748)Art. 1 Ziff. 1 [2153](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/378)).
[^60]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^61]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^62]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^63]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^64]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^65]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^66]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^67]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^68]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^69]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^70]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^71]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^72]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^73]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^74]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^75]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^76]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^77]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^78]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^79]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^80]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^81]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ([BBl **2011** 7619 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1266)Art. 1 Ziff. 4 [4467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/693)).
[^82]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ([BBl **2008** 5787 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/993)Art. 1 Ziff. 2 [1417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/355)).
[^83]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^84]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^85]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^86]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^87]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^88]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^89]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^90]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^91]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 ([BBl **2004 **1393 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2004/263)Art. 1 Ziff. 2, [**2003 **8087](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1380)). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^92]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 ([BBl **2004 **1393 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2004/263)Art. 1 Ziff. 2, [**2003 **8087](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1380)). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^93]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^94]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^95]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^96]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^97]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^98]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^99]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^100]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^101]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^102]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^103]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^104]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^105]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^106]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ([BBl **2003** 6875 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1134)Art. 1 Ziff. 3 [3388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/488)).
[^107]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ([BBl **2016** 2301 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/476)Art. 3, [**2015** 7615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1854)).
[^108]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^109]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^110]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^111]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^112]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ([BBl **2005** 5995 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/963)Art. 1 Ziff. 1 [2891](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/452)).
[^113]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ([BBl **2007** 4933 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/694)Art. 1 Ziff. 3 [629](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/86)).
[^114]: Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.
[^115]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ([BBl **2009** 4801 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/826)Art. 1 Ziff. 1 [1191](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/262)).
[^1]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1723 730).
[^2]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).
[^3]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).
[^4]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 3 3519).
[^5]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 3 3519).
[^6]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 1 I 969).
[^7]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 3 2514).
[^8]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
[^9]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
[^10]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
1988-05-01
Originalfassung Text zu diesem Datum