Änderungshistorie

Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988

12 Versionen · 1988-05-01

Änderungen vom 2004-03-10

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# Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988
<sup>1</sup> vom 1. Mai 1988 (Stand am 21. Oktober 2003)
<sup>1</sup> vom 1. Mai 1988 (Stand am 30. März 2004)
Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gibt sich folgende Verfassung: Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung
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<sup>3</sup> Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung treffen.
<sup>5</sup> Sozialhilfe und Vormundschaftswesen Art. 29
<sup>5</sup> Art. 29 Sozialhilfe und Vormundschaftswesen
<sup>1</sup> Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im besonderen über stationäre Einrichtungen.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über stationäre Einrichtungen.
##### **Art. 30** Betreuung von Ausländern
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<sup>2</sup> Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
<sup>3</sup> Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt.
<sup>3</sup> Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im Übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt.
##### **Art. 57** Inhalt des Stimmrechts
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<sup>3</sup> Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig. Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrates.
<sup>4</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde aus ihrem Amte aus.
<sup>4</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauf folgende Landsgemeinde aus ihrem Amte aus.
##### **Art. 79** Beschlussfähigkeit
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- a. die Festsetzung des Voranschlags, die Prüfung und Abnahme der Staatsrechnung und die Genehmigung des Finanzplans;
<sup>18</sup> Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleib. chen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
<sup>18</sup> b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 000 000 Franken;
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<sup>3</sup> Der abtretende Landammann ist in der folgenden Amtsdauer nur als Regierungsrat, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann oder als Regierungsrat wählbar.
<sup>20</sup> Wahlbefugnisse Art. 98 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.
<sup>20</sup> Art. 98 Wahlbefugnisse Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.
##### **Art. 99** Rechtsetzung
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- a. der Entwurf des Voranschlags, die Führung der Staatsrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans;
<sup>22</sup> Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleib. chen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
<sup>22</sup> b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken;
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<sup>2</sup> Schiedsgerichtsurteile können nach Gesetz an ein ordentliches Gericht weitergezogen werden.
##### **Art. 110** Jugendstrafrechtspflege
Das Jugendgericht, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Richtern, das Jugendamt und der Jugendanwalt üben in erster Instanz die Jugendstrafrechtspflege aus.
<sup>24</sup> Art. 110 Jugendstrafrechtspflege Die Jugendanwaltschaft übt in erster Instanz die Jugendstrafrechtspflege aus. Rechtsmittelinstanz ist die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts.
##### **Art. 111** Strafverfolgungsbehörden
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<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden sowie die Befugnisse der kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen und der Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
##### **Art. 112** Obergericht
Das Obergericht urteilt in Zivil– und Strafsachen und in der Jugendstrafrechtspflege als letzte, in Zivilsachen auch als einzige kantonale Instanz durch:
- a. das Gesamtgericht, bestehend aus dem Präsidenten und sechs Mitgliedern;
- b. die Obergerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern.
<sup>25</sup> Art. 112 Obergericht Das Obergericht urteilt in Zivilund Strafsachen als letzte, in Zivilsachen auch als einzige kantonale Instanz. Es besteht aus dem Präsidenten und sechs Mitgliedern.
##### **Art. 113** Verwaltungsgericht
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<sup>4</sup> Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungsund des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Ge-
<sup>24</sup> setz die Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden. Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
<sup>26</sup> setz die Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden. Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
##### **Art. 115** Bestand und Selbständigkeit
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<sup>2</sup> Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Ange-
<sup>25</sup> stellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.
<sup>27</sup> stellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.
##### **Art. 120** Aufsicht
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<sup>1</sup> Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einer Direktion Beschwerde erheben. Beide Parteien können nach Massgabe des Gesetzes an das
<sup>26</sup> Verwaltungsgericht weitergelangen.
<sup>28</sup> Verwaltungsgericht weitergelangen.
<sup>2</sup> In Wahlund Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt. Zweiter Abschnitt: Gemeindearten
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<sup>4</sup> Der Tagwen bestellt keine eigenen Organe. Die Behörden und Angestellten der
<sup>27</sup> Ortsgemeinde besorgen die Aufgaben des Tagwens.
<sup>29</sup> Ortsgemeinde besorgen die Aufgaben des Tagwens.
<sup>5</sup> Alle Mitglieder des Gemeinderates sind in den Angelegenheiten des Tagwens stimmberechtigt.
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- c. die Förderung der allgemeinen Gemeindeinteressen.
<sup>2</sup> Das Gesetz legt die Grundsätze der Bewirtschaftung und Nutzung der Tagwensgüter fest und bestimmt, welche Leistungen der Tagwen und die Ortsgemeinde einander zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringen müssen.
<sup>2</sup> Das Gesetz legt die Grundsätze der Bewirtschaftung und Nutzung der Tagwengü-
<sup>30</sup> ter fest.
<sup>3</sup> Der Tagwen richtet keinen Bürgernutzen aus, soweit damit nicht die Leistung eines Gemeindewerkes abgegolten wird.
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<sup>3</sup> Sie hat die Pflicht, alle auf dem Gemeindegebiet anwesenden Hilfsbedürftigen zu betreuen und zu unterstützen, soweit nicht andere Gemeinden zuständig sind.
<sup>31</sup> Art. 126 a Gegenseitige Unterstützungspflicht Das Gesetz regelt die gegenseitige Unterstützungspflicht von Tagwen, Orts-, Schulund Fürsorgegemeinde.
##### **Art. 127** Kirchgemeinde
<sup>1</sup> Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Angehörigen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche.
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- b. die Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Rechnungsprüfungskommission;
<sup>28</sup> die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, c. soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
<sup>32</sup> c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
- d. den Erlass der Gemeindeordnung;
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- m. weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.
<sup>29</sup> Art. 132 Stillschweigende Beschlussfassung Ein Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft öffentlich bekanntgegeben wird und wenn danach nicht innert 14 Tagen mindestens zehn Stimmberechtigte in Gemeinden mit weniger als 1000 Stimmberechtigten oder
<sup>33</sup> Art. 132 Stillschweigende Beschlussfassung Ein Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft öffentlich bekanntgegeben wird und wenn danach nicht innert 14 Tagen mindestens zehn Stimmberechtigte in Gemeinden mit weniger als 1000 Stimmberechtigten oder
<sup>20</sup> Stimmberechtigte in grösseren Gemeinden verlangen, dass der Beschluss als Antrag der nächsten Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.
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- b. Beschlüsse nach Artikel 131 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag;
<sup>30</sup> c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Buchstabe l.
<sup>34</sup> c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Buchstabe l.
<sup>2</sup> Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum. Es ist zustandegekommen, wenn innert 14 Tagen nach deren Veröffentlichung mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten, jedoch mindestens zehn Stimmberechtigte, verlangen, dass der Erlass oder Beschluss der nächsten Gemeindeversammlung als Antrag zur Abstimmung vorgelegt wird. Vierter Abschnitt: Korporationen
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[^23]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^24]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^25]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^26]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
[^24]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087).
[^25]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087).
[^26]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^27]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^28]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^29]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
[^30]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
[^28]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
[^29]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^30]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087).
[^31]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087).
[^32]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^33]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
[^34]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
1988-05-01
Originalfassung Text zu diesem Datum