Änderungshistorie

Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988

12 Versionen · 1988-05-01

Änderungen vom 2009-05-28

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# Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988
<sup>1</sup> vom 1. Mai 1988 (Stand am 12. Juni 2008)
Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gibt sich folgende Verfassung: Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung
##### **Art. 1**
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<sup>2</sup> Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm ge-
<sup>2</sup> wählten Behörden und Angestellten aus.
<sup>1</sup> wählten Behörden und Angestellten aus.
<sup>3</sup> Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen dem Bundesrecht. Zweiter Abschnitt: Grundrechte und Staatsgrundsätze
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<sup>1</sup> Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig
<sup>3</sup> verursacht haben.
<sup>2</sup> verursacht haben.
<sup>2</sup> Sie können auf die Verantwortlichen nach Gesetz Rückgriff nehmen.
<sup>3</sup> Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen. Sie kann für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag die persönliche Haftung
<sup>4</sup> nach Bundeszivilrecht vorsehen.
<sup>3</sup> nach Bundeszivilrecht vorsehen.
##### **Art. 19** Rückwirkungsverbot
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<sup>1</sup> Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
<sup>2</sup> <sup>5</sup> Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht untrennbar verbunden.
<sup>3</sup> <sup>6</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>4</sup> Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht untrennbar verbunden.
<sup>3</sup> <sup>5</sup> ...
<sup>4</sup> Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürger-
<sup>7</sup> rechts. Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten
<sup>6</sup> rechts. Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten
##### **Art. 21**
@@ -172,7 +170,7 @@
<sup>2</sup> Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stär-
<sup>8</sup> ken.
<sup>7</sup> ken.
<sup>3</sup> Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen aus.
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<sup>3</sup> Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung treffen.
<sup>9</sup> Art. 29 Sozialhilfe und Vormundschaftswesen
<sup>8</sup> Art. 29 Sozialhilfe und Vormundschaftswesen
<sup>1</sup> Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen sind Sache des Kantons. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in der Wahrnehmung dieser Aufgaben, soweit dies für eine wirksame und kostengünstige Erfüllung dieser Aufgaben erfor-
<sup>10</sup> derlich ist.
<sup>9</sup> derlich ist.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über stationäre Einrichtungen.
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<sup>1</sup> Der Kanton führt ein Kantonsspital.
<sup>2</sup> <sup>11</sup> Die Gemeinden sorgen für die stationäre Altersbetreuung.
<sup>2</sup> <sup>10</sup> Die Gemeinden sorgen für die stationäre Altersbetreuung.
<sup>3</sup> Sie können Altersund Pflegeheime führen oder deren Führung an Dritte übertra-
<sup>12</sup> gen.
<sup>4</sup> <sup>13</sup> Das Gesetz regelt die Aufsicht. Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie
<sup>11</sup> gen.
<sup>4</sup> <sup>12</sup> Das Gesetz regelt die Aufsicht. Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie
##### **Art. 34**
@@ -356,9 +354,9 @@
<sup>3</sup> Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige
<sup>14</sup> Organe.
<sup>4</sup> <sup>15</sup> Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen.
<sup>13</sup> Organe.
<sup>4</sup> <sup>14</sup> Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen.
##### **Art. 53** Voranschlag und Rechnung
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<sup>1</sup> Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie
<sup>16</sup> hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
<sup>15</sup> hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
<sup>2</sup> Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
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<sup>1</sup> Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
<sup>17</sup> a. an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
<sup>16</sup> an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem a. 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
- b. Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen;
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<sup>2</sup> Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
<sup>18</sup> an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurücka. gelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
<sup>17</sup> a. an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
- b. Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen;
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<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses
<sup>19</sup> Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.
<sup>18</sup> Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.
<sup>2</sup> Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit der Landsgemeinde fällt; er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, wenn er nicht eine Verfassungsänderung betrifft, der Kantonsverfassung widerspricht.
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<sup>1</sup> Der Regierungsrat übermittelt die eingereichten Memorialsanträge mit seiner Stellungnahme zu ihrer rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat.
<sup>2</sup> Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.
<sup>2</sup> Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. Gegen die Entscheide des Landrates
<sup>19</sup> über die rechtliche Zulässigkeit besteht kein kantonales Rechtsmittel.
<sup>3</sup> Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.
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- a. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters;
<sup>20</sup> b. die Wahl der Gerichtspräsidenten und der weiteren Richter;
<sup>20</sup> die Wahl der Gerichtspräsidenten und der weiteren Richter; b.
- c. die Wahl des Staatsanwaltes und der Verhörrichter.
<sup>21</sup> Gesetzgebung und Sachbefugnisse Art. 69
<sup>21</sup> Art. 69 Gesetzgebung und Sachbefugnisse
<sup>1</sup> Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.
@@ -594,7 +594,7 @@
<sup>2</sup> Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
<sup>29</sup> Amtsdauer und Wiederwahl Art. 78
<sup>29</sup> Art. 78 Amtsdauer und Wiederwahl
<sup>1</sup> Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
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- a. der Entwurf des Voranschlags, die Führung der Staatsrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans;
<sup>47</sup> Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleib. chen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
<sup>47</sup> b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken;
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<sup>48</sup> a. Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
<sup>49</sup> b. Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
<sup>49</sup> Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstreb. cken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
- c. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen;
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##### **Art. 113** Verwaltungsgericht
<sup>1</sup> Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungsund andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten und acht Richtern; der Präsident und je vier Richter bilden eine Kammer.
<sup>1</sup> Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungsund andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten
<sup>56</sup> sowie acht Richtern und bildet aus diesen zwei Kammern.
<sup>2</sup> für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.
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<sup>4</sup> Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungsund des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Ge-
<sup>56</sup> setz die Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden. Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
<sup>57</sup> setz die Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden. Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
##### **Art. 115** Bestand und Selbständigkeit
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<sup>3</sup> Die Ortsgemeinde, der Tagwen und die Schulgemeinde sprechen sich bei der Aufstellung des Voranschlages, bei der Finanzplanung sowie bei der Erhebung von
<sup>57</sup> Abgaben gegenseitig ab.
##### **Art. 118** Bestandesund Grenzänderungen
<sup>1</sup> Änderungen im Bestand der Gemeinden oder deren Grenzen müssen von den betroffenen Gemeinden beschlossen und vom Landrat genehmigt werden.
<sup>2</sup> Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Landsgemeinde auf Antrag einer der betroffenen Gemeinden oder des Landrates eine solche Änderung beschliessen.
<sup>3</sup> Der Kanton kann Gemeinden, die sich zusammenschliessen, Beiträge an die Umstellung und Neuordnung ihrer Verwaltung gewähren.
<sup>58</sup> Abgaben gegenseitig ab.
<sup>59</sup> Art. 118 Bestandesund Grenzänderungen
<sup>1</sup> Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
<sup>2</sup> Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat.
##### **Art. 119** Gemeindeautonomie
@@ -956,7 +956,7 @@
<sup>2</sup> Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Ange-
<sup>58</sup> stellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.
<sup>60</sup> stellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.
##### **Art. 120** Aufsicht
@@ -972,11 +972,11 @@
<sup>1</sup> Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach Mass-
<sup>59</sup> gabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehen.
<sup>2</sup> In Wahlund Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt. Zweiter Abschnitt: Arten von Gemeinden <sup>60</sup>
<sup>61</sup> Art. 122 Ortsgemeinde
<sup>61</sup> gabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehen.
<sup>2</sup> In Wahlund Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt. Zweiter Abschnitt: Arten von Gemeinden <sup>62</sup>
<sup>63</sup> Art. 122 Einheitsgemeinde
<sup>1</sup> Die Gemeinde nimmt alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton noch die Kirchgemeinden zuständig sind (Einheitsgemeinden).
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<sup>3</sup> Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
<sup>62</sup> Art. 123-126
<sup>63</sup> Gegenseitige Unterstützungspflicht 126 a Das Gesetz regelt die gegenseitige Unterstützungspflicht von Tagwen, Ortsund Schulgemeinde.
<sup>64</sup> Art. 123-126
<sup>65</sup> Gegenseitige Unterstützungspflicht 126 a Das Gesetz regelt die gegenseitige Unterstützungspflicht von Tagwen, Ortsund Schulgemeinde.
##### **Art. 127** Kirchgemeinde
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- a. die Stimmberechtigten;
- b. die Vorsteherschaft, bestehend aus dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern;
- c. mindestens zwei Rechnungsrevisoren oder eine Rechnungsprüfungskommission, bestehend aus dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern, die alle nicht der Vorsteherschaft angehören dürfen.
<sup>2</sup> In der Ortsgemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Schulge-
<sup>64</sup> meinde der Schulrat und in der Kirchgemeinde der Kirchenrat.
<sup>3</sup> <sup>65</sup> ...
<sup>66</sup> die Vorsteherschaft; b.
<sup>67</sup> die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive ein Rechnungsc. prüfungsorgan einer Kirchgemeinde.
<sup>2</sup> In der Gemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Kirchgemein-
<sup>68</sup> de der Kirchenrat.
<sup>3</sup> Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen. Es umfasst mindestens
<sup>20</sup> Mitglieder und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und Gemeindeordnung
<sup>69</sup> selbst.
##### **Art. 129** Antragsrecht
<sup>1</sup> Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung über Gegenstände einzureichen, die in deren Zuständigkeit fallen.
<sup>1</sup> Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die in deren
<sup>70</sup> Zuständigkeit fallen.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge.
##### **Art. 130** Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung
<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusammen.
<sup>2</sup> Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft es beschliesst oder wenn es von einem Zehntel der Stimmberechtigten, mindestens aber von zehn Stimmberechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird.
<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht grundsätzlich an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusam-
<sup>71</sup> men.
<sup>2</sup> Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmberechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn der
<sup>72</sup> Regierungsrat eine solche anordnet.
<sup>3</sup> für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern fällen die Urnenwahl oder die Urnenabstimmung beschliessen.
<sup>4</sup> Der Gemeindepräsident und die Mitglieder des Gemeinderates werden an der Urne
<sup>66</sup> nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.
<sup>4</sup> Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem Verhält-
<sup>73</sup> niswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise.
<sup>5</sup> Der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden an der
<sup>74</sup> Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.
<sup>6</sup> Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen Wah-
<sup>75</sup> len fest.
##### **Art. 131** Befugnisse der Stimmberechtigten
Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:
- a. die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Vorsteherschaft;
- b. die Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Rechnungsprüfungskommission;
<sup>67</sup> die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, c. soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:
<sup>76</sup> a. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;
<sup>77</sup> die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Geschäftsprüfungskomb. mission oder die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
<sup>78</sup> c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
- d. den Erlass der Gemeindeordnung;
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- f. die Festsetzung des Voranschlags;
- g. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Revisoren oder der Rechnungsprüfungskommission;
<sup>79</sup> g. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Geschäftsprüfungskommission respektive des Rechnungsprüfungsorgans;
- h. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, soweit nach der Gemeindeordnung nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;
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- m. weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.
<sup>68</sup> Art. 132 Stillschweigende Beschlussfassung Ein Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft öffentlich bekanntgegeben wird und wenn danach nicht innert 14 Tagen mindestens zehn Stimmberechtigte in Gemeinden mit weniger als 1000 Stimmberechtigten oder
<sup>20</sup> Stimmberechtigte in grösseren Gemeinden verlangen, dass der Beschluss als Antrag der nächsten Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.
##### **Art. 133** Fakultatives Referendum
<sup>1</sup> Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:
- a. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Buchstabe e;
- b. Beschlüsse nach Artikel 131 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag;
<sup>69</sup> c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Buchstabe l.
<sup>2</sup> Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum. Es ist zustandegekommen, wenn innert 14 Tagen nach deren Veröffentlichung mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten, jedoch mindestens zehn Stimmberechtigte, verlangen, dass der Erlass oder Beschluss der nächsten Gemeindeversammlung als Antrag zur Abstimmung vorgelegt wird. Vierter Abschnitt: Korporationen
<sup>2</sup> In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten obligatorisch zuständig für:
- a. die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments;
- b. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;
- c. den Erlass der Gemeindeordnung;
- d. Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe h im Rahmen der Gemeindeordnung
<sup>80</sup> sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben i, k und l.
<sup>81</sup> Dringliche Beschlussfassung Art. 132 Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft oder der mit absoluter Mehrheit gefasste Beschluss des Gemeindeparlaments öffentlich kundgemacht wird und wenn danach nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.
<sup>82</sup> Art. 133 Fakultatives Referendum
<sup>1</sup> Gemeinden mit Gemeindeversammlung können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:
- a. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
- b. Beschlüsse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag;
- c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe l.
<sup>2</sup> Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum; das Gesetz regelt Fristen und Quoren.
<sup>3</sup> Gemeinden mit Gemeindeparlament bezeichnen in der Gemeindeordnung die Erlasse und Beschlüsse des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen Referendum unterliegen oder die vom Gemeindeparlament den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden. Vierter Abschnitt: Korporationen
##### **Art. 134**
<sup>1</sup> Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedür-
<sup>70</sup> fen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes.
<sup>83</sup> fen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes.
<sup>2</sup> Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
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<sup>2</sup> Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.
<sup>3</sup> <sup>71</sup> ...
<sup>3</sup> <sup>84</sup> ...
##### **Art. 146** Erforderliche Rechtsetzung
<sup>1</sup> Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.
<sup>2</sup> Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor. Schlussund Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Mai 2006 <sup>72</sup>
<sup>2</sup> Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor. Schlussund Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Mai 2006 <sup>85</sup>
##### **Art. 147** Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006
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<sup>1</sup> Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen): Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis; Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda;
<sup>73</sup> Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen , Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Matt, Engi und Elm.
<sup>86</sup> Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen , Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Matt, Engi und Elm.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse.
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<sup>3</sup> Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
##### **Art. 154** Änderung der Amtsdauer nach Artikel 78 Kantonsverfassung
Das Gesetz kann Abweichungen von Artikel 78 (Amtsdauer und Wiederwahl) vorsehen, welche der Umsetzung und Einführung der am 7. Mai 2006 von der Landsgemeinde beschlossenen Gemeindestrukturreform dienen.
<sup>87</sup> Art. 154 Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010 gewählten Vorsteherschaften der drei am 1. Januar 2011 neu entstehenden Gemeinden bereits am 1. Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der am 30. Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tagwenund Schulvorsteherschaften eintreten.
##### **Art. 155** Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss
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###### Fussnoten
[^1]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1723 730).
[^1]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^2]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^3]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^4]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^5]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^6]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^7]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^3]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^4]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^5]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^6]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^7]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).
[^8]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).
[^9]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).
[^10]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^9]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^10]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^11]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^12]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^13]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^14]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^15]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^13]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^14]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^15]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^16]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
@@ -1272,7 +1300,7 @@
[^18]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^19]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^19]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^20]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
@@ -1294,11 +1322,11 @@
[^29]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^30]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 I 2813).
[^31]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 I 2813).
[^32]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 I 2813).
[^30]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
[^31]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
[^32]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
[^33]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 1 I 969).
@@ -1346,38 +1374,66 @@
[^55]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087).
[^56]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^57]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft bis 31. Dez. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^58]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^59]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^60]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^61]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^62]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^63]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft bis 31. Dez. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^64]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft bis 31. Dez. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^65]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^66]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^67]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^68]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
[^69]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).
[^70]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^71]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^72]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^73]: Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.
[^56]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^57]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^58]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft bis 31. Dez. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^59]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^60]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^61]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^62]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^63]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^64]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^65]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft bis 31. Dez. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
[^66]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^67]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^68]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^69]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^70]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^71]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^72]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^73]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^74]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^75]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^76]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^77]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^78]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
[^79]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^80]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^81]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^82]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
[^83]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
[^84]: Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^85]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
[^86]: Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.
[^87]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
1988-05-01
Originalfassung Text zu diesem Datum