Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
10 Versionen
· 1996-12-13
2010-01-01
2009-01-01
2008-12-12
2008-08-01
2007-05-01
2004-08-01
2004-06-01
2003-01-01
Änderungen vom 2003-01-01
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##### **Art. 4** Anwendung auf die Rüstungsbetriebe des Bundes
Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grundbe-
<sup>6</sup> Die Bestimmungen über die Vermittlung willigung (Art. 9–11) keine Anwendung. (Art. 15 und 16), die Einund Ausfuhr (Art. 17–19) und die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran (Art. 20 und 21) gelten für die Rüstungsbetriebe nicht, soweit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen.
Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grund-
<sup>6</sup> Die Bestimmungen über die Vermittbewilligung (Art. 9–11) keine Anwendung. lung (Art. 15 und 16), die Einund Ausfuhr (Art. 17–19) und die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran (Art. 20 und 21) gelten für die Rüstungsbetriebe nicht, soweit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen.
##### **Art. 5** Begriff des Kriegsmaterials
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<sup>1</sup> Es ist verboten:
- a. Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein- , aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
- a. Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
- b. jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
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##### **Art. 15** Gegenstand
<sup>1</sup> Wer auf schweizerischem Territorium Kriegsmaterial an einen Empfänger im Ausland vermitteln will, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.
<sup>1</sup> Wer auf schweizerischem Territorium Kriegsmaterial an einen Empfänger im Ausland vermitteln will, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artike 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.
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<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum. 3bis Er kann für Durchfuhren aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilli-
<sup>14</sup> gungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. 3ter Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen er-
<sup>15</sup> leichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.
<sup>14</sup> gungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. 3ter Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen
<sup>15</sup> erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.
<sup>4</sup> Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
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#### 7. Abschnitt: Embargo
##### **Art. 25**
Um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft Rechnung zu tragen, kann der Bundesrat entscheiden, dass keine Bewilligungen für ein bestimmtes Land oder eine Gruppe von Ländern erteilt werden.
<sup>17</sup> Art. 25 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangs-
<sup>18</sup> erlassen worden sind. massnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002
### 5. Kapitel: Kontrollen, Verfahren, Gebühren
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<sup>2</sup> Der Bundesrat entscheidet über Gesuche mit erheblicher aussenoder sicherheitspolitischer Tragweite. Im übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen des
<sup>17</sup> massgebend. Verwaltungsverfahrensgesetzes
<sup>19</sup> massgebend. Verwaltungsverfahrensgesetzes
<sup>3</sup> Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
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##### **Art. 33** Widerhandlungen gegen die Bewilligungsund Meldepflichten
<sup>1</sup> Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
<sup>1</sup> Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu <sup>1</sup> Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
@@ -388,7 +388,7 @@
Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Verwaltungsstraf-
<sup>18</sup> anwendbar. rechtsgesetzes
<sup>20</sup> anwendbar. rechtsgesetzes
##### **Art. 38** Einziehung von Kriegsmaterial
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<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
<sup>2</sup> <sup>19</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>21</sup> ...
##### **Art. 44** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>20</sup> über das Kriegsmaterial wird aufgehoben. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1972
<sup>22</sup> über das Kriegsmaterial wird aufgehoben. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1972
##### **Art. 45** Änderung bisherigen Rechts
<sup>21</sup> wird wie folgt geändert: Das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977
<sup>23</sup> wird wie folgt geändert: Das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977
##### **Art. 9** Abs. 1
@@ -464,7 +464,7 @@
<sup>1</sup> Tätigkeiten, die nach der bisherigen Kriegsmaterialgesetzgebung keine Bewilligung benötigten und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich vereinbart wurden, bedürfen nach seinem Inkrafttreten während einer Übergangsfrist von fünf Jahren keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Vorbehalten bleiben die Bestim-
<sup>22</sup> über aussenwirtschaftliche Massmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 nahmen.
<sup>24</sup> über aussenwirtschaftliche Massmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 nahmen.
<sup>2</sup> Verträge über die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.
@@ -482,7 +482,7 @@
[^2]: Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101 )
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend- bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).
[^4]: BBl 1995 II 1027
@@ -510,18 +510,22 @@
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend- bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).
[^17]: SR 172.021
[^18]: SR 313.0
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundes- gesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248, BBl 2000 3369).
[^20]: [AS 1973 108]
[^23]: Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
[^21]: SR 941.41 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^22]: SR 946.201
[^23]: BRB vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 806)
[^17]: Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 946.231 ).
[^18]: SR 946.231
[^19]: SR 172.021
[^20]: SR 313.0
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundes- gesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248, BBl 2000 3369).
[^22]: [AS 1973 108]
[^25]: Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
[^23]: SR 941.41 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^24]: SR 946.201
[^25]: BRB vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 806)
2002-03-01
1996-12-13
KMG
Originalfassung
Text zu diesem Datum