Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)

10 Versionen · 1996-12-13

Änderungen vom 2009-01-01

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<sup>1</sup> Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrensund Prozessrechts vorbehalten.
<sup>2</sup> Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung sowie die Bundespolizei beiziehen.
<sup>2</sup> Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung
<sup>27</sup> sowie den Dienst für Analyse und Prävention beiziehen.
<sup>3</sup> Sie können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.
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<sup>2</sup> Der Bundesrat entscheidet über Gesuche mit erheblicher aussenoder sicherheitspolitischer Tragweite. Im Übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen des
<sup>27</sup> Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 massgebend.
<sup>28</sup> Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 massgebend.
<sup>3</sup> Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
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<sup>1</sup> Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle wirkt beim Vollzug sowie bei der Deliktsverhütung mit und führt polizeiliche Ermittlungen durch. Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle wirkt beim Vollzug sowie bei der Deliktsverhütung mit und meldet Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und
<sup>29</sup> von Persönlichkeitsprofilen zu bearbeiten.
##### **Art. 31** Gebühren
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- b. in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
<sup>28</sup> c. Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Ausoder Durchfuhr anmeldet;
<sup>30</sup> c. Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Ausoder Durchfuhr anmeldet;
- d. an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
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Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Verwaltungsstraf-
<sup>29</sup> rechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar.
<sup>30</sup> Einziehung von Kriegsmaterial Art. 38 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundes-
<sup>31</sup> gesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
<sup>32</sup> Einziehung von Vermögenswerten Art. 39 Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des
<sup>33</sup> Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
<sup>31</sup> rechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar.
<sup>32</sup> Einziehung von Kriegsmaterial Art. 38 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundes-
<sup>33</sup> gesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
<sup>34</sup> Einziehung von Vermögenswerten Art. 39 Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des
<sup>35</sup> Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
##### **Art. 40** Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht
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<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
<sup>2</sup> <sup>34</sup> …
<sup>2</sup> <sup>36</sup> …
##### **Art. 44** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>35</sup> Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial wird aufgehoben.
<sup>37</sup> Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial wird aufgehoben.
##### **Art. 45** Änderung bisherigen Rechts
<sup>36</sup> Das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 wird wie folgt geändert:
<sup>38</sup> Das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 wird wie folgt geändert:
##### **Art. 9** Abs. 1
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##### **Art. 46** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> <sup>37</sup> …
<sup>1</sup> <sup>39</sup> …
<sup>2</sup> Verträge über die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.
@@ -540,28 +544,32 @@
[^26]: SR 946.231
[^27]: SR 172.021
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0 ).
[^29]: SR 313.0
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4 ).
[^31]: SR 312.4
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^28]: SR 172.021
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0 ).
[^31]: SR 313.0
[^32]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4 ).
[^33]: SR 312.4
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).
[^35]: [AS 1973 108]
[^36]: SR 941.41 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^38]: Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. II 23 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
[^38]: BRB vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 806)
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4 ).
[^35]: SR 312.4
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).
[^37]: [AS 1973 108]
[^38]: SR 941.41 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^40]: Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. II 23 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
[^40]: BRB vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 806)
1996-12-13
KMG
Originalfassung Text zu diesem Datum