Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
10 Versionen
· 1996-12-13
2010-01-01
Änderungen vom 2010-01-01
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<sup>2</sup> Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung
<sup>27</sup> sowie den Dienst für Analyse und Prävention beiziehen.
<sup>27</sup> sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.
<sup>3</sup> Sie können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.
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[^26]: SR 946.231
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Be- stimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921).
[^28]: SR 172.021
2009-01-01
2008-12-12
2008-08-01
2007-05-01
2004-08-01
2004-06-01
2003-01-01
2002-03-01
1996-12-13
KMG
Originalfassung
Text zu diesem Datum