Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)

13 Versionen · 2009-03-20

Änderungen vom 2012-01-01

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# Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)
<sup>1</sup> vom 20. März 2009 (Stand am 1. Oktober 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>1</sup> vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> , gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung
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##### **Art. 33** Finanzielle Aufteilung
<sup>1</sup> Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent. 1bis Im Rahmen von wirtschaftlichen Stützungsprogrammen kann der Bund eine zusätzliche Abgeltung alleine leisten. Bestehende Angebotsvereinbarungen können
<sup>5</sup> entsprechend angepasst werden.
<sup>1</sup> Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.
<sup>2</sup> Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantonen an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.
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<sup>1</sup> Das UVEK regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Kantone die Rechnungslegung der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahnge-
<sup>6</sup> setzes vom 20. Dezember 1957 .
<sup>5</sup> setzes vom 20. Dezember 1957 .
<sup>2</sup> Es kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungsund Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.
<sup>3</sup> <sup>7</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung.
<sup>3</sup> <sup>6</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung.
##### **Art. 36** Ausweis des Spartenerfolgs
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Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle
<sup>8</sup> nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.
<sup>7</sup> nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.
#### 8. Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen
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<sup>1</sup> Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die
<sup>9</sup> Artikel 40 b –40 f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 .
<sup>8</sup> Artikel 40 b –40 f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 .
<sup>2</sup> Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrs-
<sup>10</sup> gesetzes vom 19. Dezember 1958 .
<sup>9</sup> gesetzes vom 19. Dezember 1958 .
#### 11. Abschnitt: Aufsicht
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##### **Art. 54** Datenbearbeitung durch Unternehmen
<sup>1</sup> Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigbis <sup>11</sup> keiten den Artikeln 16–25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12–15 DSG.
<sup>1</sup> Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigbis <sup>10</sup> des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den keiten den Artikeln 16–25 Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12–15 DSG.
<sup>2</sup> Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben eines Unternehmens mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 wahrnehmen. Das Unternehmen bleibt für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
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##### **Art. 59** Verfolgung von Amtes wegen
<sup>12</sup> Nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
<sup>11</sup> Nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
- a. Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8;
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<sup>2</sup> Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b–d.
<sup>3</sup> <sup>13</sup> Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
<sup>3</sup> <sup>12</sup> Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
##### **Art. 61** Verwaltungsmassnahmen
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##### **Art. 64** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>14</sup> Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 wird aufgehoben.
<sup>13</sup> Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 wird aufgehoben.
##### **Art. 65** Übergangsbestimmung
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[^4]: BBl 2007 2681
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 30. Sept. 2011 über Massnahmen zur Abfederung der Frankenstärke und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, in Kraft vom 1. Okt. 2011 bis zum 30. Sept. 2012 (AS 2011 4497; BBl 2011 6749).
[^6]: SR 742.101
[^5]: SR 742.101
[^6]: SR 220
[^7]: SR 220
[^8]: SR 220
[^9]: SR 742.101
[^10]: SR 741.01
[^11]: SR 235.1
[^12]: SR 311.0
[^13]: SR 313.0 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010
[^15]: Art. 29 Abs. 1 Bst. d tritt am 1. Januar 2012 in Kraft
[^14]: [AS 1993 3128, 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877 Ziff. I 2, 2006 5753 Anhang Ziff. 2]
[^15]: BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5629)
[^8]: SR 742.101
[^9]: SR 741.01
[^10]: SR 235.1
[^11]: SR 311.0
[^12]: SR 313.0 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010
[^14]: Art. 29 Abs. 1 Bst. d tritt am 1. Januar 2012 in Kraft
[^13]: [AS 1993 3128, 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877 Ziff. I 2, 2006 5753 Anhang Ziff. 2]
[^14]: BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5629)
2009-03-20
PBG
Originalfassung Text zu diesem Datum