Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)
13 Versionen
· 2009-03-20
2020-09-26
2020-07-01
Änderungen vom 2020-07-01
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# Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)
<sup>1</sup> vom 20. März 2009 (Stand am 3. März 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>1</sup> vom 20. März 2009 (Stand am 1. Juli 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> , gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung
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##### **Art. 1** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge.5
<sup>1</sup> Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die
<sup>5</sup> Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge.
<sup>2</sup> Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.
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<sup>2</sup> Das Unternehmen muss nachweisen, dass:
- a. das im Konzessionsoder Bewilligungsgesuch beantragte Verkehrsangebot im Binnenverkehr zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann;
- b. zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird;
- c. es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.
<sup>3</sup> Das BAV kann die Konzession oder die Bewilligung entziehen, wenn das Unternehmen:
- a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; oder
- b. die ihm nach Gesetz, Konzession oder Bewilligung auferlegten Pflichten
<sup>9</sup> wiederholt oder schwerwiegend verletzt.
- a. die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;
- b. für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere: 1. keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Verkehrsangebote in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr), 2. bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebsoder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Verkehrsangebote ergänzt werden (Regionalverkehr);
- c. das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind;
- d. das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet;
- e. es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen
<sup>9</sup> der Branche gewährleistet.
<sup>3</sup> Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen:
- a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;
- b. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder
- c. die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten
<sup>10</sup> Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.
<sup>4</sup> Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung
<sup>10</sup> (Art. 32 k ) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.
<sup>11</sup> (Art. 32 k ) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.
<sup>5</sup> Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche
<sup>11</sup> Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.
<sup>12</sup> Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.
##### **Art. 10** Erleichterungen aus wichtigen Gründen
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<sup>2</sup> Die Fahrpläne der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 müssen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Weiterverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschrif-
<sup>12</sup> ten, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone vor.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone und der
<sup>13</sup> <sup>14</sup> Eisenbahnverkehrsunternehmen vor.
##### **Art. 14** Betriebspflicht
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<sup>2</sup> Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.
<sup>13</sup> Art. 15 Tarifpflicht
<sup>15</sup> Art. <sup>15</sup> Tarifpflicht
<sup>1</sup> Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.
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<sup>2</sup> Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.
<sup>3</sup> a . Abschnitt: Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge <sup>14</sup>
<sup>3</sup> a . Abschnitt: Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge <sup>16</sup>
##### **Art. 18** a Benützungsvorschriften
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<sup>1</sup> Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen sich über ihre
<sup>15</sup> Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen. Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann die reisende Person von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.
<sup>17</sup> Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen. Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann die reisende Person von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.
<sup>2</sup> Die Unternehmen legen im Tarif die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln darin auch die Ausnahmefälle und die Rückerstattung.
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<sup>7</sup> Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
<sup>16</sup> Art. 20 a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis
<sup>18</sup> Art. 20 a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis
<sup>1</sup> Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um:
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<sup>3</sup> Das Unternehmen ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.
<sup>17</sup> Art. 22 Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Unternehmen können allgemeine Geschäftsbedingungen über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge sowie über das Verhalten der Reisenden während der Fahrt aufstellen. Die Unternehmen können darin Aufwandsentschädigungen bei Verstössen gegen die Benützungsvorschriften vorsehen.
<sup>19</sup> Art. 22 Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Unternehmen können allgemeine Geschäftsbedingungen über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge sowie über das Verhalten der Reisenden während der Fahrt aufstellen. Die Unternehmen können darin Aufwandsentschädigungen bei Verstössen gegen die Benützungsvorschriften vorsehen.
##### **Art. 23** Handgepäck
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<sup>3</sup> Ist ein Schaden entstanden, so wird vermutet, er sei durch den Transport verursacht worden. Legt das Unternehmen aber dar, dass bestimmte vom Bundesrat bezeichnete Umstände vorliegen, die auf eine andere Schadenursache hinweisen, so haftet das Unternehmen nur so weit, als die geschädigte Person beweist, dass der Schaden nicht durch diese Umstände verursacht wurde.
#### 6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen <sup>18</sup>
#### 6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen <sup>20</sup>
##### **Art. 28** Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots
<sup>1</sup> Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen
<sup>19</sup> Personenverkehrs ab.
<sup>21</sup> Personenverkehrs ab.
<sup>2</sup> Angebote des Ortsverkehrs sowie Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.
<sup>3</sup> Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die geplanten ungedeckten Kosten zentraler Publikationen des Verkehrsangebotes abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.
<sup>3</sup> Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die Kosten von Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsangebot abgelten, wenn diese allen
<sup>22</sup> Unternehmen dienen oder offenstehen.
<sup>4</sup> Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten dieser Angebote.
<sup>5</sup> <sup>20</sup> ...
<sup>5</sup> <sup>23</sup> ...
##### **Art. 29** Voraussetzungen
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<sup>2</sup> Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.
<sup>21</sup> Art. 30 Finanzielle Aufteilung
<sup>24</sup> Art. 30 Finanzielle Aufteilung
<sup>1</sup> Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.
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<sup>5</sup> Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.
<sup>22</sup> Art. 30 a Verpflichtungskredit Die Bundesversammlung beschliesst für die Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit.
<sup>23</sup> Art. 31 Finanzhilfen
<sup>25</sup> Art. 30 a Verpflichtungskredit Die Bundesversammlung beschliesst für die Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit.
<sup>26</sup> Art. 31 Finanzhilfen
<sup>1</sup> Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin gegenüber eine Garantie abgeben, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Garantie im Einzelnen.
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<sup>3</sup> Er kann zur Finanzierung von Ersatzund Erneuerungsinvestitionen im Verkehrsbereich die rückzahlbaren Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlungen sistieren.
<sup>24</sup> Verkehrsangebot und Bestellverfahren Art. 31 a
<sup>4</sup> Die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden, insbesondere um die Beteiligung an notwendigen Bilanzsanierungen zu ermögli-
<sup>27</sup> chen.
<sup>28</sup> Verkehrsangebot und Bestellverfahren Art. 31 a
<sup>1</sup> Das Verkehrsangebot und die Abgeltung im regionalen Personenverkehr werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen sind auf bestehende Zielvereinbarungen oder Vergabevereinbarungen abzustützen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Er kann ein vereinfachtes Bestellverfahren festlegen, wenn eine Vergabevereinbarung besteht. Er wahrt die unabhängige Führung der Unternehmen.
<sup>3</sup> Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
<sup>3</sup> Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung werden in erster
<sup>29</sup> Linie die Nachfrage und die bestehende Infrastruktur berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
- a. eine angemessene Grunderschliessung;
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<sup>6</sup> Können sich Besteller und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Angebotsvereinbarung nicht einigen, so legt das BAV das Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 3 fest.
<sup>25</sup> Periodizität des Bestellverfahrens Art. 31 b Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.
<sup>26</sup> Art. 31 c Ausschreibungsplanung
<sup>30</sup> Art. 31 b Periodizität des Bestellverfahrens Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.
<sup>31</sup> Art. <sup>31</sup> c Ausschreibungsplanung
<sup>1</sup> Die Besteller legen ihre Planung der Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene, insbesondere die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Verkehrsangebotes, in einer Ausschreibungsplanung fest. Dabei berücksichtigen sie in ihren Überlegungen die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse. Sie nehmen darin auch Linien auf, die sie gemeinsam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen.
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<sup>3</sup> Die Ausschreibungsplanung ist für die Behörden verbindlich. Sie kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.
<sup>6</sup> a . Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Ausschreibungsverfahren <sup>27</sup>
<sup>28</sup> Art. 32 Ausschreibung
<sup>6</sup> a . Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Ausschreibungsverfahren <sup>32</sup>
<sup>33</sup> Art. 32 Ausschreibung
<sup>1</sup> Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus.
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<sup>5</sup> Die Besteller können auch dann gemeinsam Verkehrsangebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.
<sup>29</sup> Art. 32 a Ausschreibung von Verkehrsangeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten
<sup>34</sup> Art. 32 a Ausschreibung von Verkehrsangeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten
<sup>1</sup> Ausschreibungen von Verkehrsangeboten mit im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitten werden mit den Ausschreibungsverfahren dieses Staates koordiniert.
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<sup>3</sup> Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das BAV auf eine Ausschreibung verzichten und das Angebot bei dem Unternehmen bestellen, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.
<sup>30</sup> Art. 32 b Koordination mit der Konzession
<sup>35</sup> Art. 32 b Koordination mit der Konzession
<sup>1</sup> Das Ausschreibungsverfahren wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert. Der Vergabeentscheid aus dem Ausschreibungsverfahren sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession sind Teil derselben Verfügung.
<sup>2</sup> Die Konzessionsdauer entspricht der in den Ausschreibungsunterlagen für das Verkehrsangebot vorgesehenen Geltungsdauer.
<sup>31</sup> Art. 32 c Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Verkehrsangeboten auf der Strasse
<sup>36</sup> Art. 32 c Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Verkehrsangeboten auf der Strasse
<sup>1</sup> Ein Verkehrsangebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll.
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<sup>3</sup> Bei der Erneuerung der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung dies vorsieht.
<sup>32</sup> Art. <sup>32</sup> d Verfahrensgrundsätze
<sup>37</sup> Art. 32 d Verfahrensgrundsätze
<sup>1</sup> Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller folgende Grundsätze:
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- b. Das Unternehmen verpflichtet sich zu einer fristgerechten Betriebsaufnahme. Verzögert sich diese aufgrund einer Beschwerde, so ist es von dieser Verpflichtung befreit.
<sup>33</sup> Art. 32 e Eignung
<sup>38</sup> Art. 32 e Eignung
<sup>1</sup> Die Besteller können die Unternehmen auffordern, den Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellen dazu Eignungskriterien auf.
<sup>2</sup> Sie geben die Anforderungen an den Nachweis und die Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
<sup>34</sup> Art. 32 f Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren Die Besteller können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es:
<sup>39</sup> Art. 32 f Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren Die Besteller können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es:
- a. die Eignungskriterien nicht erfüllt;
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- f. sich in einem Konkursverfahren befindet.
<sup>35</sup> Art. 32 g Vergabeentscheid
<sup>40</sup> Vergabeentscheid Art. 32 g
<sup>1</sup> Die Besteller vergeben das ausgeschriebene Verkehrsangebot dem Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.
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<sup>3</sup> Das Verkehrsangebot wird für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Geltungsdauer vergeben.
<sup>36</sup> Art. 32 h Widerruf des Vergabeentscheids Die Besteller können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.
<sup>37</sup> Art. 32 i Verfügungen
<sup>41</sup> Art. 32 h Widerruf des Vergabeentscheids Die Besteller können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.
<sup>42</sup> Art. 32 i Verfügungen
<sup>1</sup> Das BAV verfügt:
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<sup>2</sup> Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.
<sup>38</sup> Veröffentlichung Art. 32 j
<sup>43</sup> Art. 32 j Veröffentlichung
<sup>1</sup> Das BAV veröffentlicht die Verfügungen nach Artikel 32 i Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a, c, d und e.
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und bezeichnet das Publikationsorgan.
<sup>39</sup> Art. 32 k Vergabevereinbarung
<sup>44</sup> Art. 32 k Vergabevereinbarung
<sup>1</sup> Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Vergabevereinbarung ab.
<sup>2</sup> Die Vergabevereinbarung legt aufgrund der Offerte im Wesentlichen die Geltungsdauer, das Verkehrsangebot, die Qualität, die Kosten, die Erlöse, die Anpassungsmechanismen und das Controlling fest.
<sup>40</sup> Art. 32 l Wechsel des beauftragten Unternehmens
<sup>45</sup> Art. 32 l Wechsel des beauftragten Unternehmens
<sup>1</sup> Wird ein Angebot des regionalen Personenverkehrs aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Verkehrsangebot angeschafften Betriebsmittel zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller dies verlangen und die Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien des regionalen Personenverkehrs von zentraler Bedeutung sind.
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<sup>3</sup> Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten.
<sup>6</sup> b . Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Besondere Bestimmungen für nicht ausgeschriebene Angebote <sup>41</sup>
<sup>42</sup> Art. 33 Zielvereinbarung
<sup>6</sup> b . Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Besondere Bestimmungen für nicht ausgeschriebene Angebote <sup>46</sup>
<sup>47</sup> Art. 33 Zielvereinbarung
<sup>1</sup> Die Besteller können für bestellte Verkehrsangebote, die nicht ausgeschrieben werden, mit dem betroffenen Unternehmen eine Zielvereinbarung abschliessen.
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<sup>4</sup> Sie wird für eine Dauer von mindestens zwei Fahrplanperioden abgeschlossen.
<sup>43</sup> Art. 33 a Festlegung der Abgeltung Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann das BAV nach Anhörung der Kantone eine tiefere Abgeltung festlegen, als das Unternehmen im Bestellverfahren beantragt hat.
<sup>44</sup> Art. 34
<sup>48</sup> Art. 33 a Massnahmen zur Zielerreichung, Kürzung der Abgeltung Das BAV kann nach Anhörung der Kantone Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen:
- a. die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt;
- b. Zielvorgaben nicht erreicht;
- c. festgelegte Fristen nicht einhält; oder
- d. sich unwirtschaftlich verhält.
<sup>49</sup> Art. 34
#### 7. Abschnitt: Rechnungswesen
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<sup>1</sup> Das UVEK regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Kantone die Rechnungslegung der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahnge-
<sup>45</sup> setzes vom 20. Dezember 1957 .
<sup>50</sup> setzes vom 20. Dezember 1957 .
<sup>2</sup> Es kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungsund Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.
<sup>3</sup> <sup>46</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung.
<sup>3</sup> <sup>51</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung.
##### **Art. 36** Ausweis des Spartenerfolgs
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<sup>1</sup> Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen. Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten,
<sup>47</sup> reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. Das BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.
<sup>52</sup> Das reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.
<sup>2</sup> Das BAV prüft periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und
<sup>48</sup> Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. Es umschreibt den Prüfumfang näher. Die subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ergänzt die Prüfung der Revisionsstelle des Unternehmens.
<sup>53</sup> Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. Es umschreibt den Prüfumfang näher. Die subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ergänzt die Prüfung der Revisionsstelle des Unternehmens.
<sup>3</sup> Das Unternehmen publiziert den Befund der subventionsrechtlichen Prüfung in seinem Geschäftsbericht.
<sup>4</sup> Über die subventionsrechtliche Prüfung hinaus kann das BAV vertiefte Prüfungen bei den Transportunternehmen vornehmen. Es kann bei Bedarf in die gesamte Ge-
<sup>49</sup> schäftsführung des Unternehmens Einsicht nehmen.
<sup>54</sup> schäftsführung des Unternehmens Einsicht nehmen.
##### **Art. 38** Streitigkeiten
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Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle
<sup>50</sup> nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.
<sup>55</sup> nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.
#### 8. Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen
@@ -776,11 +802,11 @@
<sup>1</sup> Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die
<sup>51</sup> Artikel 40 b –40 f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 .
<sup>56</sup> Artikel 40 b –40 f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 .
<sup>2</sup> Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrs-
<sup>52</sup> gesetzes vom 19. Dezember 1958 .
<sup>57</sup> gesetzes vom 19. Dezember 1958 .
#### 11. Abschnitt: Aufsicht
@@ -788,15 +814,21 @@
Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
<sup>58</sup> Art. 52 a Information über die Aufsichtstätigkeit
<sup>1</sup> Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.
<sup>2</sup> <sup>59</sup> Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.
##### **Art. 53** Datenbearbeitung durch das BAV
<sup>1</sup> Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Unternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Unternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen
<sup>53</sup> Angaben einreichen.
<sup>60</sup> Angaben einreichen.
<sup>2</sup> Das BAV kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den ent-
<sup>54</sup> sprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.
<sup>61</sup> sprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.
<sup>3</sup> Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Unternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
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##### **Art. 54** Datenbearbeitung durch Unternehmen
<sup>1</sup> Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigbis <sup>55</sup> keiten den Artikeln 16–25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12–15 DSG.
<sup>1</sup> Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigbis <sup>62</sup> keiten den Artikeln 16–25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen Datenschutz (DSG). den Artikeln 12–15 DSG.
<sup>2</sup> Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben eines Unternehmens mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 wahrnehmen. Das Unternehmen bleibt für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
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<sup>3</sup> Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen nach Artikel 32 i ist die Rüge der
<sup>56</sup> Unangemessenheit unzulässig.
<sup>57</sup> Übertretungen Art. <sup>57</sup>
<sup>63</sup> Unangemessenheit unzulässig.
<sup>64</sup> Art. 57 Übertretungen
<sup>1</sup> Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
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<sup>5</sup> Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären.
<sup>58</sup> Art. <sup>58</sup> Vergehen
<sup>65</sup> Art. 58 Vergehen
<sup>1</sup> Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Videosignale unter Verletzung der in Artikel 55 aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.
<sup>2</sup> <sup>59</sup> Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
<sup>2</sup> <sup>66</sup> Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
##### **Art. 59** Verfolgung von Amtes wegen
<sup>60</sup> Nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
<sup>67</sup> Nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
- a. Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8;
- b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.
<sup>61</sup> Zuständigkeit Art. 60
<sup>68</sup> Zuständigkeit Art. 60
<sup>1</sup> Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen
<sup>62</sup> nach Artikel 57 Absätze 1 und 2.
<sup>69</sup> nach Artikel 57 Absätze 1 und 2.
<sup>2</sup> Die Kantone sind zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen
<sup>63</sup> nach Artikel 57 Absätze 3–5 sowie Vergehen nach Artikel 58.
<sup>70</sup> nach Artikel 57 Absätze 3–5 sowie Vergehen nach Artikel 58.
<sup>3</sup> Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März
<sup>64</sup> 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
<sup>71</sup> 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
##### **Art. 61** Verwaltungsmassnahmen
@@ -916,11 +948,11 @@
<sup>4</sup> Besteht der Verdacht, dass eine Übertretung nach Artikel 57 Absatz 1 oder 2 begangen worden ist, so kann die Fahrt der betroffenen Fahrzeuge von der Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der mutmasslich auszusprechenden Busse abhän-
<sup>65</sup> gig gemacht werden.
<sup>72</sup> gig gemacht werden.
<sup>5</sup> Massnahmen nach den Absätzen 1–4 können unabhängig von der Einleitung und
<sup>66</sup> vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.
<sup>73</sup> vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.
##### **Art. 62** Meldepflicht
@@ -940,15 +972,15 @@
##### **Art. 64** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>67</sup> Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 wird aufgehoben.
<sup>74</sup> Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 wird aufgehoben.
##### **Art. 65** Übergangsbestimmung
Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert.
<sup>68</sup> Art. 66
<sup>69</sup> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Art. 67 Konzessionen für Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 für die nach bisherigem Recht höchstzulässige Dauer erteilt oder erneuert worden sind, gelten als für 40 Jahre erteilt oder erneuert.
<sup>75</sup> Art. 66
<sup>76</sup> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Art. 67 Konzessionen für Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 für die nach bisherigem Recht höchstzulässige Dauer erteilt oder erneuert worden sind, gelten als für 40 Jahre erteilt oder erneuert.
###### Fussnoten
@@ -968,47 +1000,47 @@
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^13]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organi- sation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 869; BBl 2016 8817).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^22]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organi- sation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 869; BBl 2016 8817).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
@@ -1016,7 +1048,7 @@
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
@@ -1034,62 +1066,76 @@
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^45]: SR 742.101
[^46]: SR 220
[^47]: Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabili- sierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungspro- gramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
[^49]: Berichtigung des letzten Satzes der RedK vom 31. Aug. 2016, veröffentlicht am 13. Sept. 2016 (AS 2016 3169).
[^50]: SR 220
[^51]: SR 742.101
[^52]: SR 741.01
[^53]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^55]: SR 235.1
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^60]: SR 311.0
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^64]: SR 313.0
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010
[^70]: Art. 29 Abs. 1 Bst. d tritt am 1. Januar 2012 in Kraft
[^67]: [AS 1993 3128, 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877 Ziff. I 2, 2006 5753 Anhang Ziff. 2]
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 869; BBl 2016 8817).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs- programm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
[^70]: BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5597)
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^50]: SR 742.101
[^51]: SR 220
[^52]: Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabili- sierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungspro- gramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
[^54]: Berichtigung des letzten Satzes der RedK vom 31. Aug. 2016, veröffentlicht am 13. Sept. 2016 (AS 2016 3169).
[^55]: SR 220
[^56]: SR 742.101
[^57]: SR 741.01
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[^59]: SR 152.3
[^60]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^62]: SR 235.1
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^67]: SR 311.0
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^71]: SR 313.0
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010
[^77]: Art. 29 Abs. 1 Bst. d tritt am 1. Januar 2012 in Kraft
[^74]: [AS 1993 3128, 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877 Ziff. I 2, 2006 5753 Anhang Ziff. 2]
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 869; BBl 2016 8817).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs- programm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
[^77]: BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5597)
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PBG
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