Änderungshistorie

Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

29 Versionen · 1996-09-27
2025-09-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 1, 3 y 260 más
2025-01-01
Verordnung vom 16 — arts. 36, 52, 53 y 201 más
2024-11-01
Verordnung vom 16 — arts. 3, 4, 5 y 267 más
2024-04-01
Verordnung vom 16 — arts. 4, 5, 6 y 263 más
2023-11-01
Verordnung vom 16 — art. 34
2023-07-01
2022-12-01
Verordnung vom 16 — art. 34
2022-04-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 1, 3 y 264 más
2022-03-01
Verordnung vom 16 — arts. 89, 90, 91 y 162 más
2022-01-01
Verordnung vom 16 — arts. 89, 90, 91 y 161 más
2021-11-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 1, 3 y 263 más
2021-02-01
Verordnung vom 16 — arts. 3, 3, 4 y 260 más
2019-10-01
Verordnung vom 16 — arts. 3, 11, 29 y 231 más
2019-08-30
Verordnung vom 16 — arts. 1, 1, 3 y 240 más
2019-08-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 1, 3 y 222 más
2019-05-01
Verordnung vom 16 — arts. 33, 34, 34 y 219 más
2019-02-28
Verordnung vom 16 — arts. 1, 1, 3 y 353 más
2018-07-01
Verordnung vom 16 — arts. 18, 19, 20 y 221 más
2018-05-20
Verordnung vom 16 — arts. 33, 34, 34 y 204 más
2017-12-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 1, 2 y 333 más
2017-05-20
Verordnung vom 16 — arts. 4, 5, 6 y 217 más
2016-01-01
Verordnung vom 16 — arts. 78, 79, 141 y 30 más
2015-12-01
Verordnung vom 16 — arts. 14, 15, 17 y 206 más
2013-02-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 2, 3 y 213 más

Änderungen vom 2013-02-01

@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 17, 23, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18 [^1] , in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 17, 23, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -16,13 +16,13 @@
- b) die Kriterien für die Fahrzeugeinteilung;
- c) die Bestimmungen über die Fahrzeugprüfungen. [^2]
- c) die Bestimmungen über die Fahrzeugprüfungen.[^2]
2) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.
3) Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen. [^3]
4) Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS) erfüllen. [^4]
3) Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.[^3]
4) Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS) erfüllen.[^4]
5) Ausländische Fahrzeuge unterstehen dieser Verordnung, soweit sie nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.
@@ -32,9 +32,9 @@
1) Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:
- a) EU: für die Europäische Union; [^5]
- a bis ) EG: für die Europäische Gemeinschaft; [^6]
- a) EU: für die Europäische Union;[^5]
- abis) EG: für die Europäische Gemeinschaft;[^6]
- b) ECE: für die Wirtschaftskommission für Europa;
@@ -50,7 +50,7 @@
- h) ISO: für die Internationale Normen Organisation;
- i) Aufgehoben [^7]
- i) Aufgehoben[^7]
2) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:
@@ -66,7 +66,7 @@
- f) TAFV1: für die Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger;
- g) TAFV 2: für die Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger; [^8]
- g) TAFV 2: für die Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger;[^8]
- h) FAV1: für die Verordnung über die Abgasemissionen leichter Motorwagen;
@@ -76,11 +76,11 @@
- l) VZV: für die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
- m) VTGGS: für die Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse; [^9]
- n) ARV: für die Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport; [^10]
- o) TAFV 3: für die Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. [^11]
- m) VTGGS: für die Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse;[^9]
- n) ARV: für die Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport;[^10]
- o) TAFV 3: für die Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.[^11]
##### Art. 3
@@ -90,13 +90,13 @@
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind ummittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung. [^12]
4) Soweit in den Übergangsbestimmungen zu dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, gelten die in den jeweiligen EWR-Rechtsvorschriften und ECE-Reglementen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird. [^13]
5) Publikations- und Änderungsdaten von ECE-Reglementen sind dem Anhang 1 zu entnehmen. ECE-Reglemente können bei der Motorfahrzeugkontrolle eingesehen und bezogen werden. [^14]
6) Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften. [^15]
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.[^12]
4) Soweit in den Übergangsbestimmungen zu dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, gelten die in den jeweiligen EWR-Rechtsvorschriften und ECE-Reglementen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.[^13]
5) Publikations- und Änderungsdaten von ECE-Reglementen sind dem Anhang 1 zu entnehmen. ECE-Reglemente können bei der Motorfahrzeugkontrolle eingesehen und bezogen werden.[^14]
6) Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.[^15]
##### Art. 3a [^16]
@@ -124,7 +124,7 @@
1) Für die Typengenehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder Fahrzeugteilen werden folgende Unterlagen anerkannt:
- a) EG-Genehmigungen, die aufgrund der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften erteilt wurden; [^17]
- a) EG-Genehmigungen, die aufgrund der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften erteilt wurden;[^17]
- b) Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 1 aufgeführt oder den liechtensteinischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist.
@@ -144,37 +144,37 @@
3) "Spurweite" ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.
4) Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. Dieser wird am bis zum Garantiegewicht beladenen Fahrzeug gemessen. [^18]
4) Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. Dieser wird am bis zum Garantiegewicht beladenen Fahrzeug gemessen.[^18]
##### Art. 7
**Gewichte**
1) "Leergewicht" ist, unter Vorbehalt von Abs. 7, das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermitteln, Treibstoff (mindestens 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt. [^19]
2) "Betriebsgewicht" ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers. [^20]
3) "Garantiegewicht" (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der "Gesamtmasse" der EU-Terminologie. [^21]
4) "Gesamtgewicht" ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 8 Abs. 4 SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf. [^22]
1) "Leergewicht" ist, unter Vorbehalt von Abs. 7, das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermitteln, Treibstoff (mindestens 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.[^19]
2) "Betriebsgewicht" ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.[^20]
3) "Garantiegewicht" (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der "Gesamtmasse" der EU-Terminologie.[^21]
4) "Gesamtgewicht" ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 8 Abs. 4 SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.[^22]
5) "Nutzlast" ist, unter Vorbehalt von Abs. 7, die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.
6) "Gesamtzugsgewicht" (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.
7) Bei elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen bleibt das Gewicht der Batterien bei der Berechnung des Leergewichtes und der Nutzlast unberücksichtigt. Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge ist die Summe des Leergewichtes, der Nutzlast und des Batteriegewichtes. [^23]
7) Bei elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen bleibt das Gewicht der Batterien bei der Berechnung des Leergewichtes und der Nutzlast unberücksichtigt. Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge ist die Summe des Leergewichtes, der Nutzlast und des Batteriegewichtes.[^23]
##### Art. 8
**Lasten**
1) "Stützlast" (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird. [^24]
2) "Sattellast" ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird. [^25]
1) "Stützlast" (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird.[^24]
2) "Sattellast" ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird.[^25]
3) "Anhängelast" ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.
4) "Achslast" ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht. [^26]
4) "Achslast" ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht.[^26]
5) "Adhäsionsgewicht" ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.
@@ -184,9 +184,9 @@
1) "Fahrzeuge" im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
2) "Klimatisierte Fahrzeuge" sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind. [^27]
3) "Raupenfahrzeuge" sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen. [^28]
2) "Klimatisierte Fahrzeuge" sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.[^27]
3) "Raupenfahrzeuge" sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.[^28]
4) "Fahrzeugkombinationen" sind:
@@ -200,7 +200,7 @@
**Einteilung**
1) "Motorwagen" sind Motorfahrzeuge (Art. 6 SVG) mit mindestens vier Rädern - ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2) -, Motorfahrzeuge mit drei Rädern und einem Leergewicht über 1 000 kg, Arbeitsmotorwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorräder gelten. [^30]
1) "Motorwagen" sind Motorfahrzeuge (Art. 6 SVG) mit mindestens vier Rädern - ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2) -, Motorfahrzeuge mit drei Rädern und einem Leergewicht über 1 000 kg, Arbeitsmotorwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorräder gelten.[^30]
2) Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind "leichte Motorwagen"; die übrigen sind "schwere Motorwagen".
@@ -208,31 +208,31 @@
**Transportmotorwagen nach liechtensteinischem Recht**
1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen. [^31]
1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.[^31]
2) Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden und dabei Fahrzeuge, die sowohl für den Personentransport wie für den Sachentransport bestimmt sind, nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt:
- a) "Personenwagen" sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M 1 bis 3.5 t);
- b) "Schwere Personenwagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M 1 über 3.5 t);
- c) "Kleinbusse" sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M 2 bis 3.5 t);
- d) "Gesellschaftswagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M 2 über 3.5 t oder M 3 ) und höchstens zwei Fahrgastebenen. Sie können einen Gepäckanhänger ziehen; [^32]
- e) "Lieferwagen" sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N 1 ), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind; [^33]
- f) "Lastwagen" sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N 2 oder N 3 ) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin; [^34]
- g) "Motorkarren" sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %), die nicht für den Personentransport gebaut sind; [^35]
- a) "Personenwagen" sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3.5 t);
- b) "Schwere Personenwagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3.5 t);
- c) "Kleinbusse" sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3.5 t);
- d) "Gesellschaftswagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3.5 t oder M3) und höchstens zwei Fahrgastebenen. Sie können einen Gepäckanhänger ziehen;[^32]
- e) "Lieferwagen" sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;[^33]
- f) "Lastwagen" sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;[^34]
- g) "Motorkarren" sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %), die nicht für den Personentransport gebaut sind;[^35]
- h) "Traktoren" sind zum Ziehen von Anhängern gebaute Motorwagen mit kurzem Radstand und höchstens einem geringen eigenen Tragraum;
- i) "Sattelschlepper" sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. "Sattelmotorfahrzeug" ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend;
- k) "Gelenkbusse" sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M 2 über 3.50 t oder M 3 ). [^36]
3) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Für Fahrzeuge, die durch Austausch wesentlicher Teile ihre Art wechseln, kann für jede Art ein Fahrzeugausweis ausgestellt werden. [^37]
- k) "Gelenkbusse" sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3.50 t oder M3).[^36]
3) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Für Fahrzeuge, die durch Austausch wesentlicher Teile ihre Art wechseln, kann für jede Art ein Fahrzeugausweis ausgestellt werden.[^37]
4) Für die Einteilung der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge gilt Art. 161.
@@ -242,23 +242,23 @@
1) Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden nach dem Garantiegewicht, der Anzahl verfügbarer Sitzplätze oder beiden Merkmalen in folgende Klassen eingeteilt:
- a) "Klasse M 1 ": Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
- b) "Klasse M 2 ": Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5 t;
- c) "Klasse M 3 ": Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht über 5 t;
- d) "Klasse N 1 ": Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3.5 t;
- e) "Klasse N 2 ": Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 3.5 t bis höchstens 12 t;
- f) "Klasse N 3 ": Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 12 t.
- a) "Klasse M1": Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
- b) "Klasse M2": Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5 t;
- c) "Klasse M3": Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht über 5 t;
- d) "Klasse N1": Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3.5 t;
- e) "Klasse N2": Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 3.5 t bis höchstens 12 t;
- f) "Klasse N3": Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 12 t.
2) Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Stütz- bzw. Sattellast mitzuberücksichtigen.
3) "Geländefahrzeuge" sind Motorwagen der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang II Bst. A Ziff. 4 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) entsprechen. [^38]
4) Aufgehoben [^39]
3) "Geländefahrzeuge" sind Motorwagen der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang II Bst. A Ziff. 4 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) entsprechen.[^38]
4) Aufgehoben[^39]
##### Art. 13
@@ -274,7 +274,7 @@
- c) Motorwagen mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
- d) Feuerwehrmotorwagen, die so eingerichtet sind, dass mindestens ein Drittel der Nutzlast oder des Laderaumvolumens von stets mitgeführten Feuerwehrgeräten beansprucht wird. Daneben können Einrichtungen zum Transport von Mannschaftsangehörigen oder Brandbekämpfungsmitteln vorhanden sein. [^40]
- d) Feuerwehrmotorwagen, die so eingerichtet sind, dass mindestens ein Drittel der Nutzlast oder des Laderaumvolumens von stets mitgeführten Feuerwehrgeräten beansprucht wird. Daneben können Einrichtungen zum Transport von Mannschaftsangehörigen oder Brandbekämpfungsmitteln vorhanden sein.[^40]
3) Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden:
@@ -290,27 +290,27 @@
**Motorräder**
" Motorräder " sind:
- a) einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, die nicht Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a und b sind, mit oder ohne Seitenwagen; [^41]
"Motorräder" sind:
- a) einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, die nicht Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a und b sind, mit oder ohne Seitenwagen;[^41]
- b) "Kleinmotorräder", das heisst:
- 1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum bei Verbrennungsmotoren von höchstens 50 cm³ beziehungsweise einer Motorleistung bei anderen Motoren von höchstens 4 kW;
- 2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.27 t; [^42]
- c) "Motorschlitten", das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach Art. 17 aufweisen, höchstens 1.30 m breit und 3.50 m lang sind sowie ein Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von nicht mehr als 0.40 t haben. [^43]
- 2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.27 t;[^42]
- c) "Motorschlitten", das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach Art. 17 aufweisen, höchstens 1.30 m breit und 3.50 m lang sind sowie ein Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von nicht mehr als 0.40 t haben.[^43]
##### Art. 15
**Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge**
1) "Dreirädrige Motorfahrzeuge" sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 1.00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten. [^44]
2) "Leichtmotorfahrzeuge" sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.35 t, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren. Für Leichtmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für Kleinmotorräder. [^45]
3) "Kleinmotorfahrzeuge" sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.40 t beziehungsweise 0.55 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport und einer Motorleistung bis zu 15 kW. Für Kleinmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für dreirädrige Motorfahrzeuge. [^46]
1) "Dreirädrige Motorfahrzeuge" sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 1.00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten.[^44]
2) "Leichtmotorfahrzeuge" sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.35 t, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren. Für Leichtmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für Kleinmotorräder.[^45]
3) "Kleinmotorfahrzeuge" sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.40 t beziehungsweise 0.55 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport und einer Motorleistung bis zu 15 kW. Für Kleinmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für dreirädrige Motorfahrzeuge.[^46]
4) Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten als Arbeitsmotorwagen nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 13.
@@ -332,7 +332,7 @@
**Motorfahrräder**
" Motorfahrräder " sind:
"Motorfahrräder" sind:
- a) einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, höchstens 1.00 kW Motorleistung und:
@@ -356,7 +356,7 @@
**Anhänger**
1) "Anhänger" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger. [^49]
1) "Anhänger" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger.[^49]
2) Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.
@@ -364,7 +364,7 @@
**Transportanhänger nach liechtensteinischem Recht**
1) "Transportanhänger" sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt. [^50]
1) "Transportanhänger" sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.[^50]
2) Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:
@@ -372,7 +372,7 @@
- b) "Personentransportanhänger" sind Anhänger, die zur Personenbeförderung besonders eingerichtet sind;
- c) "Wohnanhänger" sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist. [^51]
- c) "Wohnanhänger" sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.[^51]
- d) "Sportgeräteanhänger" sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von Reitpferden.
@@ -380,7 +380,7 @@
- a) "Normalanhänger" sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann;
- b) "Langmaterialanhänger" sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein; [^52]
- b) "Langmaterialanhänger" sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein;[^52]
- c) "Sattelanhänger" sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen;
@@ -390,17 +390,17 @@
##### Art. 21
**Klasseneinteilung von Anhängern nach EWR-Recht [^53]**
1) Die Anhänger werden in folgende Klassen eingeteilt: [^54]
- a) "Klasse O 1 ": Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0.75 t;
- b) "Klasse O 2 ": Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0.75 t bis höchstens 3.50 t;
- c) "Klasse O 3 ": Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3.50 t bis höchstens 10.00 t;
- d) "Klasse O 4 ": Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10.00 t.
**Klasseneinteilung von Anhängern nach EWR-Recht[^53]**
1) Die Anhänger werden in folgende Klassen eingeteilt:[^54]
- a) "Klasse O1": Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0.75 t;
- b) "Klasse O2": Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0.75 t bis höchstens 3.50 t;
- c) "Klasse O3": Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3.50 t bis höchstens 10.00 t;
- d) "Klasse O4": Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10.00 t.
2) Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Stützlast bzw. Sattellast wird beim Zugfahrzeug berücksichtigt.
@@ -408,7 +408,7 @@
**Arten von Arbeitsanhängern**
1) "Arbeitsanhänger" sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. [^55]
1) "Arbeitsanhänger" sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen.[^55]
2) Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:
@@ -416,7 +416,7 @@
- b) zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden;
- c) Aufgehoben [^56]
- c) Aufgehoben[^56]
- d) mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
@@ -446,13 +446,13 @@
##### Art. 24
**Fahrräder und Kinderräder [^58]**
1) "Fahrräder" sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Behindertenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder. [^59]
2) "Kinderräder" sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind. [^60]
3) Für Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss. [^61]
**Fahrräder und Kinderräder[^58]**
1) "Fahrräder" sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Behindertenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.[^59]
2) "Kinderräder" sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.[^60]
3) Für Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.[^61]
#### 5. Ausnahmefahrzeuge
@@ -476,35 +476,35 @@
##### Art. 27
**Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite [^64]**
1) Landwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3.50 m zugelassen. [^65]
1a) Andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen der montierten Breitreifen oder Gummiraupen-Laufwerken und allenfalls vorhandenen Radabdeckungen aus nachgiebigem Material überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3.00 m zugelassen. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0.60 m beträgt. Vom betreffenden Fahrzeugtyp muss eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2.55 m existieren. [^66]
1b) Ein Ausnahmeanhänger nach Abs. 1a darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren. [^67]
2) Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge: [^68]
- a) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m; [^69]
- b) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3.00 m; [^70]
- c) landwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zu einer Breite von 3.00 m. [^71]
3) Anhänger nach Abs. 2 Bst. c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren. [^72]
**Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite[^64]**
1) Landwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3.50 m zugelassen.[^65]
1a) Andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen der montierten Breitreifen oder Gummiraupen-Laufwerken und allenfalls vorhandenen Radabdeckungen aus nachgiebigem Material überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3.00 m zugelassen. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0.60 m beträgt. Vom betreffenden Fahrzeugtyp muss eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2.55 m existieren.[^66]
1b) Ein Ausnahmeanhänger nach Abs. 1a darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^67]
2) Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^68]
- a) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m;[^69]
- b) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3.00 m;[^70]
- c) landwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zu einer Breite von 3.00 m.[^71]
3) Anhänger nach Abs. 2 Bst. c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^72]
##### Art. 28
**Andere Fahrzeuge mit Überbreite [^73]**
Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge: [^74]
- a) Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten; [^75]
- b) gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, die für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art. 85 VRV) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3.00 m vorübergehend angebracht haben; [^76]
- c) gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art. 85 VRV) erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind. [^77]
**Andere Fahrzeuge mit Überbreite[^73]**
Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^74]
- a) Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten;[^75]
- b) gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, die für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art. 85 VRV) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3.00 m vorübergehend angebracht haben;[^76]
- c) gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art. 85 VRV) erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind.[^77]
##### Art. 28a [^78]
@@ -524,29 +524,31 @@
2) Die Zulassungsprüfung erfolgt durch Sachverständige der Motorfahrzeugkontrolle. Zuständig für die Durchführung der Prüfung ist die Motorfahrzeugkontrolle.
3) Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen; zuständig ist das Bundesamt für Metrologie (Metas). Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten. [^79]
4) Für Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, gilt Art. 34 Abs. 2. [^80]
3) Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen; zuständig ist das Bundesamt für Metrologie (Metas). Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.[^79]
4) Für Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, gilt Art. 34 Abs. 2.[^80]
##### Art. 30
**Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle oder Identifikation [^81]**
1) Die Einzelprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung) und der Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern bei: [^82]
- a) Fahrzeugen, für die der ausgefüllte und vom Typengenehmigungs- beziehungsweise Datenblattinhaber unterzeichnete Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) vorliegt; [^83]
- b) Fahrzeugen, für die eine gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Diese muss den Anforderungen der entsprechenden EG-Gesamtgenehmigungsrichtlinien, insbesondere der Richtlinien 2002/24/EG und 2007/46/EG, entsprechen. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden; der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen; [^84]
- c) Fahrzeugen von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen; [^85]
- d) Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Genehmigungen und Konformitätszeichen vorliegen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 1 aufgeführt oder den liechtensteinischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Nachweis zu erbringen; [^86]
- e) Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Prüfberichte vorliegen, die nach den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen von der Regierung anerkannt sind. [^87]
1a) Für die erstmalige Zulassung von neuen Fahrzeugen der Klasse M 1 mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t nach Abs. 1 Bst. a und b genügt anstelle der Funktionskontrolle die Identifikation der Fahrzeuge, wenn deren Import oder Herstellung in Liechtenstein oder in der Schweiz nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und ihr Kilometerstand 2 000 km nicht übersteigt. [^88]
2) Die Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein. Anderssprachige Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt. [^89]
**Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle oder Identifikation[^81]**
1) Die Einzelprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung) und der Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern bei:[^82]
- a) Fahrzeugen, für die der ausgefüllte und vom Typengenehmigungs- beziehungsweise Datenblattinhaber unterzeichnete Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) vorliegt;[^83]
- b) Fahrzeugen, für die eine gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Diese muss den Anforderungen der entsprechenden EG-Gesamtgenehmigungsrichtlinien, insbesondere der Richtlinien 2002/24/EG und 2007/46/EG, entsprechen. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden; der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen;[^84]
- c) Fahrzeugen von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen;[^85]
- d) Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Genehmigungen und Konformitätszeichen vorliegen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 1 aufgeführt oder den liechtensteinischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Nachweis zu erbringen;[^86]
- e) Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Prüfberichte vorliegen, die nach den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen von der Regierung anerkannt sind.[^87]
1a) Für die erstmalige Zulassung von neuen Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t nach Abs. 1 Bst. a und b genügt anstelle der Funktionskontrolle die Identifikation der Fahrzeuge, wenn deren Import oder Herstellung in Liechtenstein oder in der Schweiz nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und ihr Kilometerstand 2 000 km nicht übersteigt.[^88]
1b) Wird festgestellt, dass Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen des genehmigten Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, so kann die Zulassung zum Verkehr verweigert werden.[^89]
2) Die Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein. Anderssprachige Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt.[^90]
##### Art. 31
@@ -560,9 +562,9 @@
**Delegation der Einzelprüfung vor der Zulassung (Selbstabnahme)**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a auf Gesuch hin an Personen delegieren, die zur Verwendung der Typengenehmigungen beziehungsweise der Datenblätter berechtigt sind und für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. [^90]
2) Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken. [^91]
1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a auf Gesuch hin an Personen delegieren, die zur Verwendung der Typengenehmigungen beziehungsweise der Datenblätter berechtigt sind und für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.[^91]
2) Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.[^92]
3) Sie gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.
@@ -592,7 +594,7 @@
- g) die übrigen Ein- und Vorrichtungen;
- h) das Emissionsverhalten. [^92]
- h) das Emissionsverhalten.[^93]
2) Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
@@ -628,7 +630,7 @@
- 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h;
- 6. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum; [^93]
- 6. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum;[^94]
- c) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
@@ -636,7 +638,7 @@
- 2. Arbeitsmaschinen;
- 3. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, ausgenommen Anhänger nach Bst. a Ziff. 3, 6, und 7 sowie Bst. d Ziff. 5; [^94]
- 3. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, ausgenommen Anhänger nach Bst. a Ziff. 3, 6, und 7 sowie Bst. d Ziff. 5;[^95]
- d) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschilden versehene Fahrzeuge:
@@ -654,27 +656,27 @@
- 7. Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes;
- e) Aufgehoben [^95]
2a) Aufgehoben [^96]
- e) Aufgehoben[^96]
2a) Aufgehoben[^97]
3) Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Abs. 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.
3a) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. [^97]
3a) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.[^98]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann auch bei Motorfahrrädern Nachprüfungen durchführen.
5) Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit. [^98]
6) Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Art. 29 Abs. 3. [^99]
5) Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.[^99]
6) Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Art. 29 Abs. 3.[^100]
##### Art. 34
**Ausserordentliche Prüfungspflicht**
1) Die Polizei meldet der Motorfahrzeugkontrolle Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen oder deren Abmessungsschild Angaben enthalten hat, die nicht mehr mit dem Fahrzeug übereinstimmen. Diese Fahrzeuge müssen nachgeprüft werden. [^100]
2) Der Halter oder die Halterin hat der Motorfahrzeugkontrolle Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies: [^101]
1) Die Polizei meldet der Motorfahrzeugkontrolle Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen oder deren Abmessungsschild Angaben enthalten hat, die nicht mehr mit dem Fahrzeug übereinstimmen. Diese Fahrzeuge müssen nachgeprüft werden.[^101]
2) Der Halter oder die Halterin hat der Motorfahrzeugkontrolle Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:[^102]
- a) Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
@@ -690,25 +692,25 @@
- g) Änderungen der Lenkanlage oder Bremsanlage;
- h) das Anbringen einer Anhängerkupplung (Art. 91 Abs. 1); [^102]
- i) das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird; [^103]
- k) das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer); [^104]
- l) alle weiteren wesentlichen Änderungen. [^105]
2a) Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Art. 27 Abs. 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten. [^106]
- h) das Anbringen einer Anhängerkupplung (Art. 91 Abs. 1);[^103]
- i) das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;[^104]
- k) das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);[^105]
- l) alle weiteren wesentlichen Änderungen.[^106]
2a) Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Art. 27 Abs. 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.[^107]
3) Der Halter oder die Halterin hat der Motorfahrzeugkontrolle weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.
4) Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Art. 92 Abs. 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden. [^107]
5) Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Art. 29 Abs. 3. [^108]
6) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG verfügen. [^109]
##### Art. 34a [^110]
4) Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Art. 92 Abs. 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden.[^108]
5) Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Art. 29 Abs. 3.[^109]
6) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.[^110]
##### Art. 34a [^111]
Aufgehoben
@@ -720,35 +722,35 @@
**Abgaswartung**
1) Die Abgaswartung bei leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:
1) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Fremdzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^112]
- a) die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin;
- b) wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
- c) bei Fahrzeugen, welche nicht über ein anerkanntes OBD-System verfügen, eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Kohlendioxid (CO 2 ) im Abgas bei Leerlaufdrehzahl, bei Fahrzeugen mit einem geregelten Dreiweg-Katalysator zusätzlich eine Messung des Gehaltes an CO und HC im Abgas bei erhöhter Drehzahl, jeweils ermittelt bei unbelastetem Motor nach den Sollwerten und Messbedingungen des Herstellers oder der Herstellerin mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät. [^111]
2) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:
- a) die Kontrolle der für die Abgasemissionen und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihre Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben und Versiegelungen;
- c) eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Kohlendioxid (CO2) im Abgas bei Leerlaufdrehzahl, bei Fahrzeugen mit einem geregelten Dreiweg-Katalysator zusätzlich eine Messung des Gehaltes an CO und HC im Abgas bei erhöhter Drehzahl, jeweils ermittelt bei unbelastetem Motor nach den Sollwerten und Messbedingungen des Herstellers oder der Herstellerin mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.
2) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^113]
- a) die Kontrolle der für die Abgas- und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihre Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben und Versiegelungen;
- b) wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
- c) bei Fahrzeugen, welche nicht über ein anerkanntes OBD-System verfügen, eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät. [^112]
- c) eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.
3) Personen und Betriebe auf dem Gebiet Liechtensteins und der Schweiz dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vorschriftsgemäss zugelassene Abgasmessgeräte oder Rauchmessgeräte verfügen.
4) Vor der ersten Inverkehrsetzung muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin ein Abgas-Wartungsdokument abgeben. Darin müssen bei Fahrzeugen ohne anerkannte OBD-Systeme die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein. [^113]
5) Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder ein Verantwortlicher des entsprechenden Betriebes, dies im Abgas-Wartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Der Halter oder die Halterin erhält einen Kleber, der gut sichtbar am gewarteten Fahrzeug angebracht werden soll.
4) Untersteht ein Fahrzeug der Abgaswartung (Art. 57a VRV), so muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin vor der ersten Inverkehrsetzung ein Abgaswartungsdokument abgeben. Darin müssen die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.[^114]
5) Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder eine verantwortliche Person des entsprechenden Betriebes, dies im Abgas-Wartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Sie hat dem Halter oder der Halterin einen Aufkleber abzugeben, der auf die Fälligkeit der nächsten Abgaswartung hinweist.[^115]
##### Art. 36
**Abgas-Nachkontrollen**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt in der Regel anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.
2) Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen.
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.[^116]
2) Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen.[^117]
3) Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:
@@ -774,87 +776,87 @@
**Abmessungen**
1) Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: [^114]
- a) Wischer- und Wascheinrichtungen; [^115]
- b) vordere und hintere Kontrollschilder; [^116]
- c) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben; [^117]
- d) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen; [^118]
- e) Beleuchtungsvorrichtungen; [^119]
- f) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger; [^120]
- g) Sichthilfen; [^121]
- h) Luftansaugleitungen; [^122]
- i) Längsanschläge für Wechselaufbauten; [^123]
- k) Trittstufen und Handgriffe; [^124]
- l) Stossstangen- und Anfahrgummis oder ähnliche Vorrichtungen; [^125]
- m) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0.30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird; [^126]
- n) Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen; [^127]
- o) Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 63 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind; [^128]
- p) Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr; [^129]
- q) aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden. [^130]
1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: [^131]
- a) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben; [^132]
- b) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen, Spannverschlüsse für Schiebeplanensysteme sowie Blachenbetätigungssysteme und aufgerollte Blachen in einer Höhe über 2.50 m bis höchstens 0.15 m je Seite; [^133]
- c) Vorrichtungen für die Kontrolle, die Überwachung oder die Anzeige des Reifendrucks; [^134]
- d) biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen; [^135]
- e) Beleuchtungsvorrichtungen; [^136]
- f) bei Fahrzeugen der Klassen N 2 und N 3 : Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand bis höchstens 1 cm pro Seite; [^137]
- g) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger; [^138]
- h) einziehbare oder ausklappbare Trittstufen; [^139]
- i) Reifenabplattungen; [^140]
- k) Schneeketten; [^141]
- l) an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von ca. 5 cm × 5 cm; [^142]
- m) einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenkbussen), die in Spurbussystemen verwendet werden. [^143]
1b) Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne: [^144]
- a) Antennen; [^145]
- b) Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr. [^146]
2) Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein. [^147]
1) Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^118]
- a) Wischer- und Wascheinrichtungen;[^119]
- b) vordere und hintere Kontrollschilder;[^120]
- c) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;[^121]
- d) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;[^122]
- e) Beleuchtungsvorrichtungen;[^123]
- f) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;[^124]
- g) Sichthilfen;[^125]
- h) Luftansaugleitungen;[^126]
- i) Längsanschläge für Wechselaufbauten;[^127]
- k) Trittstufen und Handgriffe;[^128]
- l) Stossstangen- und Anfahrgummis oder ähnliche Vorrichtungen;[^129]
- m) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0.30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;[^130]
- n) Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen;[^131]
- o) Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 63 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;[^132]
- p) Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr;[^133]
- q) aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden.[^134]
1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^135]
- a) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;[^136]
- b) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen, Spannverschlüsse für Schiebeplanensysteme sowie Blachenbetätigungssysteme und aufgerollte Blachen in einer Höhe über 2.50 m bis höchstens 0.15 m je Seite;[^137]
- c) Vorrichtungen für die Kontrolle, die Überwachung oder die Anzeige des Reifendrucks;[^138]
- d) biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;[^139]
- e) Beleuchtungsvorrichtungen;[^140]
- f) bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3: Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand bis höchstens 1 cm pro Seite;[^141]
- g) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger;[^142]
- h) einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;[^143]
- i) Reifenabplattungen;[^144]
- k) Schneeketten;[^145]
- l) an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von ca. 5 cm × 5 cm;[^146]
- m) einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenkbussen), die in Spurbussystemen verwendet werden.[^147]
1b) Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:[^148]
- a) Antennen;[^149]
- b) Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr.[^150]
2) Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.[^151]
3) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.
4) Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein. [^148]
4) Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.[^152]
##### Art. 39
**Gewichte**
1) Für Fahrzeuge der Klassen M 2 , M 3 , N 2 , N 3 , O 3 und O 4 sind die in den folgenden Richtlinien festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen:
1) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die in den folgenden Richtlinien festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen:
- a) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;
- b) Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG. [^149]
- b) Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG.[^153]
2) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 % des Betriebsgewichts tragen.
@@ -862,33 +864,33 @@
##### Art. 40
**Kreisfahrt und Ausschwenkmass [^150]**
**Kreisfahrt und Ausschwenkmass[^154]**
1) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25.00 m und einem inneren Durchmesser von 10.60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils - ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker - auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.
3) Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M 2 und M 3 die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. [^151]
3) Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.[^155]
##### Art. 41
**Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien [^152]**
1) "Hersteller" und "Herstellerinnen" sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungsstelle beziehungsweise der Motorfahrzeugkontrolle für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist. [^153]
2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft jeder einzelnen Achse abzugeben. [^154]
2a) Eine Garantieerklärung nach Abs. 2 wird anerkannt, wenn: [^155]
- a) der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN ISO/IEC 17025) erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist; [^156]
- b) der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und [^157]
- c) die Motorfahrzeugkontrolle auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie -ergebnisse Zugriff hat. [^158]
2b) Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt. [^159]
3) Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang II Bst. B der Richtlinie 2007/46/EG. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Art. 2 der Richtlinie 2002/24/EG. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel. [^160]
**Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien[^156]**
1) "Hersteller" und "Herstellerinnen" sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungsstelle beziehungsweise der Motorfahrzeugkontrolle für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist.[^157]
2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft jeder einzelnen Achse abzugeben.[^158]
2a) Eine Garantieerklärung nach Abs. 2 wird anerkannt, wenn:[^159]
- a) der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN ISO/IEC 17025) erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;[^160]
- b) der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und[^161]
- c) die Motorfahrzeugkontrolle auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie -ergebnisse Zugriff hat.[^162]
2b) Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt.[^163]
3) Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang II Bst. B der Richtlinie 2007/46/EG. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Art. 2 der Richtlinie 2002/24/EG. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.[^164]
4) Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann die Motorfahrzeugkontrolle eine Untersuchung durch eine von der Regierung anerkannte Prüfstelle verlangen. Die anordnende Behörde legt in Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest. Garantien, welche offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden abgelehnt. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für Liechtenstein erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.
@@ -896,11 +898,11 @@
##### Art. 42
**Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland [^161]**
1) Die Heraufsetzung des Garantiegewichts oder der Tragkraft der Achsen im Einzelfall setzt voraus, dass die tragenden Teile des Fahrzeugs oder der Achse mit vorausgehender Zustimmung der Motorfahrzeugkontrolle entsprechend verstärkt oder andere gewichtsrelevante Änderungen vorgenommen werden. Die Erhöhung des Garantiegewichtes erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Art. 41 Abs. 2. [^162]
2) Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt. [^163]
**Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland[^165]**
1) Die Heraufsetzung des Garantiegewichts oder der Tragkraft der Achsen im Einzelfall setzt voraus, dass die tragenden Teile des Fahrzeugs oder der Achse mit vorausgehender Zustimmung der Motorfahrzeugkontrolle entsprechend verstärkt oder andere gewichtsrelevante Änderungen vorgenommen werden. Die Erhöhung des Garantiegewichtes erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Art. 41 Abs. 2.[^166]
2) Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt.[^167]
3) Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in Liechtenstein gestattet sind, zugelassen werden, wenn alle von der Regierung bestimmten liechtensteinischen Bedingungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den internationalen Verkehr als geboten erscheinen.
@@ -912,19 +914,19 @@
##### Art. 44
**Fahrzeugidentifikation und -abmessungen [^164]**
1) An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EG-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EWR-Rechtsvorschrift enthalten. [^165]
**Fahrzeugidentifikation und -abmessungen[^168]**
1) An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EG-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EWR-Rechtsvorschrift enthalten.[^169]
2) Bei Fahrzeugen, die mittels EG-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers, die neue EG-Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.
3) An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Abs. 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält. [^166]
3a) Motorfahrzeuge der Klassen M 2 und M 3 und ihre Anhänger der Klasse O sowie Motorfahrzeuge der Klassen N 2 und N 3 und ihre Anhänger der Klassen O 3 und O 4 müssen zusätzlich zum Herstellerschild nach Abs. 1 bis 3 mit einem Schild oder Dokument nach Art. 6 der Richtlinie 96/53/EG versehen sein. Die Schilder und Dokumente werden als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit der Richtlinie 96/53/EG anerkannt. [^167]
3) An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Abs. 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.[^170]
3a) Motorfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihre Anhänger der Klasse O sowie Motorfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihre Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen zusätzlich zum Herstellerschild nach Abs. 1 bis 3 mit einem Schild oder Dokument nach Art. 6 der Richtlinie 96/53/EG versehen sein. Die Schilder und Dokumente werden als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit der Richtlinie 96/53/EG anerkannt.[^171]
4) Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder eingeprägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzubringen.
5) Aufgehoben [^168]
5) Aufgehoben[^172]
##### Art. 45
@@ -932,7 +934,7 @@
1) Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landeszeichen nach Anhang 3 tragen.
2) Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0.20 m (unterer Rand) und 1.50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein. [^169]
2) Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0.20 m (unterer Rand) und 1.50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.[^173]
3) Kontrollschilder und Landeszeichen dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulationslandes angebracht sein.
@@ -940,13 +942,13 @@
##### 4. Achsen, Radaufhängung
##### Art. 46 [^170]
##### Art. 46 [^174]
**Motorenleistung**
1) Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, der Richtlinie 95/1/EG sowie den ECE-Reglementen Nr. 85 oder 120.
2) Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich für Motorfahrräder, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach der Norm 60034 der IEC und für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 85. Massgebend für die Angabe der Leistung ist bei Messungen nach der Norm 60034 der IEC die Nenn-Dauerleistung (S 1 ) und bei Messungen nach dem ECE-Reglement Nr. 85 die höchste Nutzleistung (Anhang 3 Ziff. 12.1.1 des ECE-Reglements Nr. 85).
2) Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich für Motorfahrräder, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach der Norm 60034 der IEC und für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 85. Massgebend für die Angabe der Leistung ist bei Messungen nach der Norm 60034 der IEC die Nenn-Dauerleistung (S1) und bei Messungen nach dem ECE-Reglement Nr. 85 die höchste Nutzleistung (Anhang 3 Ziff. 12.1.1 des ECE-Reglements Nr. 85).
3) Leistungsmessungen nach anderen Normen können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben.
@@ -956,7 +958,7 @@
**Kenngrösse des Motors**
1) Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm³), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Art. 46 Abs. 2 ausgedrückt. [^171]
1) Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm³), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Art. 46 Abs. 2 ausgedrückt.[^175]
2) Die Regierung legt fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.
@@ -966,11 +968,11 @@
1) Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischölschmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durchschnitt nicht höher als 2 % sein.
2) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein. [^172]
2) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.[^176]
3) Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiterverwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich angemeldet ist.
4) Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden. [^173]
4) Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden.[^177]
5) Von Abs. 4 sind ausgenommen:
@@ -978,9 +980,9 @@
- b) der Einbau einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99;
- c) die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt; [^174]
- d) einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm³. [^175]
- c) die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt;[^178]
- d) einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm³.[^179]
##### Art. 49
@@ -994,9 +996,9 @@
4) Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flammenrückschlag gesichert sein. Ihre Absperrvorrichtungen und Reguliervorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind.
5) Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter. [^176]
6) Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin. [^177]
5) Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.[^180]
6) Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin.[^181]
##### Art. 50
@@ -1004,23 +1006,23 @@
1) Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.
2) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 4 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden. [^178]
3) Aufgehoben [^179]
2) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 4 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden.[^182]
3) Aufgehoben[^183]
##### Art. 51
**Elektrischer Antrieb**
1) Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein: [^180]
- a) Name oder Marke des Motorenherstellers; [^181]
- b) die Betriebsspannung in Volt; [^182]
- c) die Motorleistung in kW (Art. 46 Abs. 2); [^183]
- d) die Drehzahl in 1/min entsprechend der massgebenden Motorleistung nach Bst. c. [^184]
1) Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein:[^184]
- a) Name oder Marke des Motorenherstellers;[^185]
- b) die Betriebsspannung in Volt;[^186]
- c) die Motorleistung in kW (Art. 46 Abs. 2);[^187]
- d) die Drehzahl in 1/min entsprechend der massgebenden Motorleistung nach Bst. c.[^188]
2) Der Strom für den Antrieb muss durch einen Schalter unterbrochen und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch Unbefugte verhindert werden können. Bei Überlastung des elektrischen Antriebs muss eine Hauptsicherung den Stromkreis unterbrechen.
@@ -1030,7 +1032,7 @@
##### Art. 52
**Abgase, Auspuffanlage, Katalysator [^185]**
**Abgase, Auspuffanlage, Katalysator[^189]**
1) Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korrosionseinflüsse beständig sind.
@@ -1040,15 +1042,15 @@
4) Von Abs. 3 ausgenommen sind Auspuffrohre an:
- a) Fahrzeugen der Klasse M 1 , die den Anforderungen der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten von Kraftfahrzeugen entsprechen;
- a) Fahrzeugen der Klasse M1, die den Anforderungen der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten von Kraftfahrzeugen entsprechen;
- b) Fahrzeugen der Klasse N, die den Anforderungen der Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N entsprechen;
- c) Leicht- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die den Anforderungen nach Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen. [^186]
5) Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 4 einhalten. Ziff. 211a dieses Anhangs gilt auch für Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen. [^187]
6) Schadhafte Katalysatoren sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen. [^188]
- c) Leicht- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die den Anforderungen nach Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen.[^190]
5) Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 4 einhalten. Ziff. 211a dieses Anhangs gilt auch für Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.[^191]
6) Schadhafte Katalysatoren sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen.[^192]
##### Art. 53
@@ -1070,7 +1072,7 @@
- e) nach Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; oder
- f) nach dem ECE-Reglement Nr. 92 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Austauschschalldämpferanlagen von Krafträdern. [^189]
- f) nach dem ECE-Reglement Nr. 92 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Austauschschalldämpferanlagen von Krafträdern.[^193]
4) Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug sind dagegen untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.
@@ -1084,19 +1086,19 @@
2) Der Antriebsmotor muss - ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb - auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können.
3) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 %, Fahrzeuge der Klasse M 1 , die einen Anhänger ziehen, alternativ dazu in Steigungen von 12 % fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.
3) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 %, Fahrzeuge der Klasse M1, die einen Anhänger ziehen, alternativ dazu in Steigungen von 12 % fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.
##### Art. 55
**Geschwindigkeitsmesser**
1) Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser (Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät an Kraftfahrzeugen) haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig. [^190]
2) Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V 1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V 2 folgende Beziehung bestehen:
3) Die Anforderungen von Abs. 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind. [^191]
4) Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Abs. 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt. [^192]
1) Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser (Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät an Kraftfahrzeugen) haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.[^194]
2) Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:
3) Die Anforderungen von Abs. 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.[^195]
4) Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Abs. 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.[^196]
##### 6. Lenkung
@@ -1104,13 +1106,13 @@
**Achsabstand, Spurverbreiterung**
1) Eine Änderung des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet. [^193]
1) Eine Änderung des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.[^197]
2) Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.
3) Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 % der Spurweite abweicht. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen. [^194]
##### Art. 57 [^195]
3) Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 % der Spurweite abweicht. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.[^198]
##### Art. 57 [^199]
**Federung, Anfahrhilfen**
@@ -1134,11 +1136,11 @@
5) Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.
6) Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 (Motorfahrzeuge und deren Anhänger) und Nr. 54 (Nutzfahrzeuge und deren Anhänger), in denjenigen des Kapitels 1 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie in den Normen der ETRTO festgelegt ist. Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers oder der Reifenherstellerin erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen. [^196]
7) Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen. [^197]
8) An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Richtlinie 92/23/EWG oder den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen. [^198]
6) Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 (Motorfahrzeuge und deren Anhänger) und Nr. 54 (Nutzfahrzeuge und deren Anhänger), in denjenigen des Kapitels 1 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie in den Normen der ETRTO festgelegt ist. Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers oder der Reifenherstellerin erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.[^200]
7) Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.[^201]
8) An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Richtlinie 92/23/EWG oder den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen.[^202]
##### Art. 59
@@ -1146,9 +1148,9 @@
1) Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.
2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M 1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie 92/23/EWG oder der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 oder des ECE-Reglements Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein. [^199]
3) Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die Anforderungen von Art. 58 Abs. 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Art. 58 Abs. 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist. [^200]
2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie 92/23/EWG oder der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 oder des ECE-Reglements Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.[^203]
3) Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die Anforderungen von Art. 58 Abs. 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Art. 58 Abs. 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.[^204]
##### Art. 60
@@ -1156,13 +1158,13 @@
1) Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen.
2) Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0.20 t, bei Eisenreifen 0.10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm [^2] der Auflagefläche höchstens 8.2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt. [^201]
3) Reifen für Fahrzeuge der Klassen M 1 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t, M 2 , M 3 , N, O 3 und O 4 , die nachschneidbar sind, müssen mit dem Symbol Ω oder mit dem Wort "REGROOVABLE" versehen sein.
4) Das Nachrillen von Reifen für Fahrzeuge der Klassen M 1 mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, O 1 und O 2 sowie von Reifen für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ist unzulässig. [^202]
5) Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Art. 58 Abs. 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen. [^203]
2) Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0.20 t, bei Eisenreifen 0.10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm[^2] der Auflagefläche höchstens 8.2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt.[^205]
3) Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t, M2, M3, N, O3 und O4, die nachschneidbar sind, müssen mit dem Symbol Ω oder mit dem Wort "REGROOVABLE" versehen sein.
4) Das Nachrillen von Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, O1 und O2 sowie von Reifen für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ist unzulässig.[^206]
5) Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Art. 58 Abs. 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen.[^207]
##### Art. 61
@@ -1180,7 +1182,7 @@
**Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung**
1) Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden. [^204]
1) Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.[^208]
2) Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl 80 gemäss Anhang 3 tragen. Abweichend von Ziff. 1 des Anhangs 3 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symbolische Spikes aufweisen.
@@ -1202,7 +1204,7 @@
1) Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein.
2) Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen. [^205]
2) Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.[^209]
3) Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein, dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der Lenkung geradeaus fährt.
@@ -1222,9 +1224,9 @@
**Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes**
1) Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile. [^206]
1a) Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den EN 12640 beschrieben ist. Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können. [^207]
1) Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.[^210]
1a) Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den EN 12640 beschrieben ist. Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.[^211]
2) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Kotflügel müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0.10 m über die Höhe der Achsmitte decken.
@@ -1236,9 +1238,9 @@
**Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen**
1) Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. [^208]
2) Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und die Bestimmungen von Anhang 7 eingehalten sind. Untersagt sind unnötige, gefährliche Teile aussen am Fahrzeug; ausgenommen sind Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen, wenn sie die Bestimmungen von Anhang 7 einhalten. Für Frontschutzbügel bleibt Art. 104a Abs. 3 vorbehalten. [^209]
1) Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.[^212]
2) Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und die Bestimmungen von Anhang 7 eingehalten sind. Untersagt sind unnötige, gefährliche Teile aussen am Fahrzeug; ausgenommen sind Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen, wenn sie die Bestimmungen von Anhang 7 einhalten. Für Frontschutzbügel bleibt Art. 104a Abs. 3 vorbehalten.[^213]
3) Anschlüsse für den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.
@@ -1254,25 +1256,25 @@
2) Fahrzeugteile, Anbaugeräte oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden.
3) Lastwagen, schwere Arbeitsmaschinen, Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und ihre Anhänger mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.75 t dürfen hinten mit retroreflektierenden Markierungstafeln entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 70 und des Anhangs 3 gekennzeichnet sein. [^210]
4) Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 3 Ziff. 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1.30 m. [^211]
3) Lastwagen, schwere Arbeitsmaschinen, Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und ihre Anhänger mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.75 t dürfen hinten mit retroreflektierenden Markierungstafeln entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 70 und des Anhangs 3 gekennzeichnet sein.[^214]
4) Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 3 Ziff. 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1.30 m.[^215]
5) Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit Warnblinklichtern gemäss Art. 78 Abs. 2 sichtbar gemacht werden.
##### Art. 69
**Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen [^212]**
1) Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen. [^213]
2) Motorwagen und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des ECE-Reglements Nr. 104 fallen, gelten dessen Anforderungen sinngemäss, wobei für Fahrzeuge der Klasse M 1 schmälere Streifen zulässig sind. [^214]
2a) Fahrzeuge der Klassen N 2 mit einem Gesamtgewicht über 7.50 t und N 3 , ausgenommen Sattelschlepper, sowie O 3 und O 4 müssen ab einer Breite von 2.10 m nach hinten und ab einer Länge von 6.00 m nach der Seite gemäss dem ECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein. [^215]
3) Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 2) versehen sind, sowie Fahrzeuge, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden, dürfen fluoreszierend oder retroreflektierend gekennzeichnet sein. [^216]
##### Art. 70 [^217]
**Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen[^216]**
1) Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.[^217]
2) Motorwagen und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des ECE-Reglements Nr. 104 fallen, gelten dessen Anforderungen sinngemäss, wobei für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.[^218]
2a) Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7.50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen ab einer Breite von 2.10 m nach hinten und ab einer Länge von 6.00 m nach der Seite gemäss dem ECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.[^219]
3) Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 2) versehen sind, sowie Fahrzeuge, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden, dürfen fluoreszierend oder retroreflektierend gekennzeichnet sein.[^220]
##### Art. 70 [^221]
**Werbung**
@@ -1280,7 +1282,7 @@
##### Art. 71
**Türen [^218]**
**Türen[^222]**
1) Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
@@ -1288,15 +1290,15 @@
- a) seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotorwagen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche Fahrzeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche Sicherung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt verhindert;
- b) automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können. [^219]
3) Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte. [^220]
4) Aufgehoben [^221]
5) Aufgehoben [^222]
##### Art. 71a [^223]
- b) automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.[^223]
3) Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.[^224]
4) Aufgehoben[^225]
5) Aufgehoben[^226]
##### Art. 71a [^227]
**Fenster und Sicht**
@@ -1312,7 +1314,7 @@
##### Art. 72
**Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag, Bedienungseinrichtungen [^224]**
**Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag, Bedienungseinrichtungen[^228]**
1) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden, abzuschirmen oder zu polstern.
@@ -1322,23 +1324,23 @@
- b) dem Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
- c) dem ECE-Reglement Nr. 14. [^225]
3) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind. [^226]
4) Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 % der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind. [^227]
5) Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge oder des ECE-Reglements Nr. 16 genügen. [^228]
6) Plätze, die für den Transport von Personen in Behindertenfahrstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Behindertenfahrstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen. [^229]
7) Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein. [^230]
8) Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem ECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein. [^231]
9) Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift "Airbag" oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist. [^232]
10) Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein. [^233]
- c) dem ECE-Reglement Nr. 14.[^229]
3) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.[^230]
4) Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 % der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.[^231]
5) Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge oder des ECE-Reglements Nr. 16 genügen.[^232]
6) Plätze, die für den Transport von Personen in Behindertenfahrstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Behindertenfahrstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen.[^233]
7) Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein.[^234]
8) Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem ECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein.[^235]
9) Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift "Airbag" oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.[^236]
10) Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein.[^237]
##### 11. Besondere Bestimmungen
@@ -1346,11 +1348,11 @@
**Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler**
1) Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Bestehen keine speziellen Vorschriften, dürfen die fotometrischen Eigenschaften (wie Lichtstärke, Farbe oder sichtbare leuchtende Fläche) eines Lichts während seines Betriebs nicht absichtlich verändert werden. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen. [^234]
2) Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen. [^235]
3) Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 % des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie als Lichter des Typs "D" genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise wenn sie zusammen die Anforderungen an einen einzigen Rückstrahler erfüllen. [^236]
1) Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Bestehen keine speziellen Vorschriften, dürfen die fotometrischen Eigenschaften (wie Lichtstärke, Farbe oder sichtbare leuchtende Fläche) eines Lichts während seines Betriebs nicht absichtlich verändert werden. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.[^238]
2) Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.[^239]
3) Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 % des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie als Lichter des Typs "D" genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise wenn sie zusammen die Anforderungen an einen einzigen Rückstrahler erfüllen.[^240]
4) Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und sie einander nicht beeinträchtigen.
@@ -1366,9 +1368,9 @@
3) Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.
4) Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem ECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem ECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziff. 6.2.6.1 des ECE-Reglements Nr. 48 bzw. die Ziff. 6.2.5.3 des ECE-Reglements Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem ECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten ECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. [^237]
5) Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem ECE-Reglement Nr. 98 entsprechen. [^238]
4) Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem ECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem ECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziff. 6.2.6.1 des ECE-Reglements Nr. 48 bzw. die Ziff. 6.2.5.3 des ECE-Reglements Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem ECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten ECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.[^241]
5) Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem ECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.[^242]
##### Art. 75
@@ -1376,35 +1378,35 @@
1) Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.
2) Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0.40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind. [^239]
2) Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0.40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.[^243]
3) Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Farbe oder die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.
4) Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z.B. bei Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder zwei möglichst nahe beieinanderliegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.
5) Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar. [^240]
5) Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.[^244]
##### Art. 76
**Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer [^241]**
**Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer[^245]**
1) Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.
2) Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein. [^242]
2) Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.[^246]
3) Nebelschlusslichter müssen der Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.
4) Die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter muss den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 entsprechen. [^243]
5) Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECEReglement Nr. 87, die Anforderungen an Anbau und Schaltung für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 48 und für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach dem ECE-Reglement Nr. 53. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein. [^244]
6) Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem ECE-Reglement Nr. 48. [^245]
4) Die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter muss den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 entsprechen.[^247]
5) Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECEReglement Nr. 87, die Anforderungen an Anbau und Schaltung für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 48 und für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach dem ECE-Reglement Nr. 53. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.[^248]
6) Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem ECE-Reglement Nr. 48.[^249]
##### Art. 77
**Rückfahrlichter und Rückstrahler**
1) Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Art. 110 Abs. 2 Bst. f und Art. 193 Abs. 1 Bst. q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten. Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter. [^246]
1) Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Art. 110 Abs. 2 Bst. f und Art. 193 Abs. 1 Bst. q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten. Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter.[^250]
2) Rückstrahler müssen der Richtlinie 76/757/EWG das Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.
@@ -1412,11 +1414,11 @@
##### Art. 78
**Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter sowie weitere Beleuchtungseinrichtungen [^247]**
**Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter sowie weitere Beleuchtungseinrichtungen[^251]**
1) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungsblinker oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blinkfrequenz muss 90 ( 30 pro Minute betragen. Eine Kontrollampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.
2) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten festangebrachte Blinklichter an denselben. Sie müssen durch einen Schalter zu den Warnblinklichtern gemäss Abs. 1 zugeschaltet oder unabhängig von diesen betätigt werden können. Eine Kontrolllampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Vorrichtung eingeschaltet ist. Die Vorrichtung muss gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Anhang 9 Ziff. 21, 312 und 322 sind nicht anwendbar. [^248]
2) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten festangebrachte Blinklichter an denselben. Sie müssen durch einen Schalter zu den Warnblinklichtern gemäss Abs. 1 zugeschaltet oder unabhängig von diesen betätigt werden können. Eine Kontrolllampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Vorrichtung eingeschaltet ist. Die Vorrichtung muss gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Anhang 9 Ziff. 21, 312 und 322 sind nicht anwendbar.[^252]
3) Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Art. 110 Abs. 3 Bst. a und von Art. 141 Abs. 2 Bst. a, rundum, gelbe Gefahrenlichter rundum oder vorwärts und rückwärts blinken. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch ein Kontrollicht angezeigt werden.
@@ -1450,11 +1452,11 @@
2) Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.
3) Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die elektrische Anlage muss die geltenden Normen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit erfüllen. Die Funkentstörung richtet sich nach Anhang 11. [^249]
4) Für funkgesteuerte Fahrzeugeinrichtungen bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM. [^250]
##### Art. 81 [^251]
3) Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die elektrische Anlage muss die geltenden Normen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit erfüllen. Die Funkentstörung richtet sich nach Anhang 11.[^253]
4) Für funkgesteuerte Fahrzeugeinrichtungen bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.[^254]
##### Art. 81 [^255]
**Scheibenwischer, Schweibenwaschanlage, Defroster und Ventilation**
@@ -1470,7 +1472,7 @@
1) Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 10.
1a) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb dürfen mit einem Geräuschgenerator zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, wie er in Anhang 2 der ECE-Resolution ECE/Trans/WP.29/78/Rev.2 beschrieben ist. Solche Geräuschgeneratoren unterstehen nicht der Typengenehmigung. [^252]
1a) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb dürfen mit einem Geräuschgenerator zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, wie er in Anhang 2 der ECE-Resolution ECE/Trans/WP.29/78/Rev.2 beschrieben ist. Solche Geräuschgeneratoren unterstehen nicht der Typengenehmigung.[^256]
2) Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 10.
@@ -1480,7 +1482,7 @@
- a) für Fahrzeuge im Linienverkehr;
- b) für Fahrzeuge der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr; [^253]
- b) für Fahrzeuge der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;[^257]
- c) für Fahrzeuge, die infolge Sonderschutzmassnahmen (Panzerung) Seitenscheiben aufweisen, die nicht oder nur zum Teil geöffnet werden können;
@@ -1490,7 +1492,7 @@
**Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme**
1) "Fahrzeugalarmsysteme" (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen oder den ECE-Reglementen Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, müssen sie den Anforderungen der Art. 83 bis 88 entsprechen. [^254]
1) "Fahrzeugalarmsysteme" (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen oder den ECE-Reglementen Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, müssen sie den Anforderungen der Art. 83 bis 88 entsprechen.[^258]
2) Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen können.
@@ -1520,7 +1522,7 @@
2) Die im Innenraum angebrachten Vorrichtungen müssen über eine Einschaltverzögerung und Ausschaltverzögerung verfügen. Die Verzögerungen müssen zwischen 15 Sekunden und 45 Sekunden beim Einschalten des Systems und zwischen 5 Sekunden und 15 Sekunden beim Ausschalten des Systems betragen. Beide Verzögerungen dürfen innerhalb des vorgeschriebenen Bereiches einstellbar sein.
3) Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Für Funkteile von FAS oder anderen Systemen gilt Art. 80 Abs. 4. [^255]
3) Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Für Funkteile von FAS oder anderen Systemen gilt Art. 80 Abs. 4.[^259]
4) Die Stromversorgung des FAS kann über die Fahrzeugbatterie erfolgen. Besteht eine andere Stromversorgung, so muss diese aufladbar sein und darf nur an das FAS Strom abgeben.
@@ -1538,7 +1540,7 @@
4) Das optische Warnsignal darf über die Richtungsblinker und/oder über die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs (einschliesslich aller Lichter desselben Stromkreises) geschaltet sein. Es muss mindestens 25 Sekunden und höchstens fünf Minuten dauern. Wird die Anlage entschärft, so muss gleichzeitig das optische Signal unterbrochen werden. Ist das FAS mit einer akustischen Warnvorrichtung und einem optischen Warnsignal ausgerüstet, so dürfen die optischen Signale alternierend zu den akustischen Signalen abgegeben werden.
5) Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Für die Funkteile gilt Art. 80 Abs. 4. [^256]
5) Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Für die Funkteile gilt Art. 80 Abs. 4.[^260]
##### Art. 87
@@ -1574,17 +1576,17 @@
##### Art. 90
**Winkkelle, Pannendreieck, Bordapotheke, Unterlegkeil [^257]**
**Winkkelle, Pannendreieck, Bordapotheke, Unterlegkeil[^261]**
1) Die Winkkelle (Art. 29 Abs. 4 VRV) muss gemäss Anhang 3 ausgestaltet sein.
2) Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem ECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein. [^258]
3) In Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, muss eine ausreichende Bordapotheke vorhanden sein. Die Regierung setzt die Verpackung und den Mindestinhalt fest. Vorbehalten bleibt Art. 123 Abs. 6. [^259]
4) In Kleinbussen, Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschleppern muss die Bordapotheke an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein. Diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen. [^260]
5) Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten. [^261]
2) Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem ECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.[^262]
3) In Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, muss eine ausreichende Bordapotheke vorhanden sein. Die Regierung setzt die Verpackung und den Mindestinhalt fest. Vorbehalten bleibt Art. 123 Abs. 6.[^263]
4) In Kleinbussen, Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschleppern muss die Bordapotheke an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein. Diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.[^264]
5) Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.[^265]
##### Art. 91
@@ -1592,7 +1594,7 @@
1) "Verbindungseinrichtungen" sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.
2) Verbindungseinrichtungen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen, im ECE-Reglement Nr. 55 oder im Kapitel 10 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist. [^262]
2) Verbindungseinrichtungen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen, im ECE-Reglement Nr. 55 oder im Kapitel 10 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist.[^266]
3) Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein:
@@ -1616,9 +1618,9 @@
##### Art. 92
**Fahrzeuge für behinderte Personen [^263]**
1) Um Fahrzeuge von behinderten Personen und Fahrzeuge, die regelmässig zur Beförderung von behinderten Personen verwendet werden, der jeweiligen Behinderung anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Dies betrifft namentlich die Bedienungsvorrichtungen und den Einbau von Einstiegshilfen. [^264]
**Fahrzeuge für behinderte Personen[^267]**
1) Um Fahrzeuge von behinderten Personen und Fahrzeuge, die regelmässig zur Beförderung von behinderten Personen verwendet werden, der jeweiligen Behinderung anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Dies betrifft namentlich die Bedienungsvorrichtungen und den Einbau von Einstiegshilfen.[^268]
2) Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen Fahrzeugführern oder Fahrzeugführerinnen dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug von einem Führer oder einer Führerin gelenkt wird, der oder die nicht gehbehindert oder nicht gehörlos ist.
@@ -1634,7 +1636,7 @@
##### 2. Antrieb, Abgase, Geräusche und Kraftübertragung
##### 3. Bremsen und Assistenzsysteme [^304]
##### 3. Bremsen und Assistenzsysteme[^308]
##### Art. 94
@@ -1648,15 +1650,15 @@
- c) Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen: 15.00 m;
- d) Gelenkbusse: 18.75m. [^265]
1a) Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Art. 63 Abs. 2 VRV. [^266]
- d) Gelenkbusse: 18.75m.[^269]
1a) Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Art. 63 Abs. 2 VRV.[^270]
2) Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:
- a) klimatisierte Fahrzeuge: 2.60 m;
- b) übrige Motorwagen: 2.55 m. [^267]
- b) übrige Motorwagen: 2.55 m.[^271]
3) Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen: 4.00 m.
@@ -1664,7 +1666,7 @@
**Gewichte, Achslasten**
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen: [^268]
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:[^272]
- a) Personenwagen: 3.50 t;
@@ -1676,27 +1678,27 @@
- e) Motorwagen mit drei Achsen: 25.00 t;
- f) Motorwagen mit drei Achsen (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 26.00 t; [^269]
- g) Motorwagen mit vier Achsen: 32.00 t; [^270]
- h) Motorwagen mit mehr als vier Achsen und Raupenfahrzeuge: 40.00 t; [^271]
- i) Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr: 44.00 t; [^272]
- k) dreiachsige Gelenkbusse: 28.00 t; [^273]
- l) Aufgehoben [^274]
2) Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für: [^275]
- a) nicht angetriebene Einzelachsen: 10.00 t; [^276]
- f) Motorwagen mit drei Achsen (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 26.00 t;[^273]
- g) Motorwagen mit vier Achsen: 32.00 t;[^274]
- h) Motorwagen mit mehr als vier Achsen und Raupenfahrzeuge: 40.00 t;[^275]
- i) Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr: 44.00 t;[^276]
- k) dreiachsige Gelenkbusse: 28.00 t;[^277]
- l) Aufgehoben[^278]
2) Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für:[^279]
- a) nicht angetriebene Einzelachsen: 10.00 t;[^280]
- b) angetriebene Einzelachsen bei:
- 1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 27 Abs. 1a): 14.00 t;
- 2. den übrigen Motorwagen: 11.50 t; [^277]
- 2. den übrigen Motorwagen: 11.50 t;[^281]
- c) Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1.00 m: 11.50 t;
@@ -1704,13 +1706,13 @@
- e) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m: 18.00 t;
- f) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m, bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 19.00 t; [^278]
- g) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t; [^279]
- h) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t; [^280]
- i) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1.40 m: 27.00 t. [^281]
- f) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m, bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 19.00 t;[^282]
- g) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t;[^283]
- h) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t;[^284]
- i) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1.40 m: 27.00 t.[^285]
##### Art. 96
@@ -1722,21 +1724,21 @@
##### Art. 97
**Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch [^282]**
**Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch[^286]**
1) Der Antriebsmotor muss vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können.
2) Die Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen: [^283]
- a) 5.0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen; [^284]
- b) 4.4 kW bei Arbeitsmaschinen; [^285]
- c) 2.2 kW bei Traktorzügen. [^286]
2) Die Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:[^287]
- a) 5.0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen;[^288]
- b) 4.4 kW bei Arbeitsmaschinen;[^289]
- c) 2.2 kW bei Traktorzügen.[^290]
3) Eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 % darf nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.
4) An Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M 1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie 2007/46/EWG Anhang XI) und Motoren, die der Richtlinie 2005/55/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechen und in Fahrzeugen der Klasse N 1 mit weltweit insgesamt weniger als 2 000 hergestellten Fahrzeugeinheiten pro Kalenderjahr verwendet werden. [^287]
4) An Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie 2007/46/EWG Anhang XI) und Motoren, die der Richtlinie 2005/55/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechen und in Fahrzeugen der Klasse N1 mit weltweit insgesamt weniger als 2 000 hergestellten Fahrzeugeinheiten pro Kalenderjahr verwendet werden.[^291]
5) Die Ermittlung des Treibstoffverbrauches richtet sich dabei nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen.
@@ -1752,33 +1754,33 @@
**Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen**
1) Fahrzeuge der Klassen M 2 , M 3 , N 2 und N 3 müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Fahrzeugklassen oder nach dem ECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein. [^288]
1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Fahrzeugklassen oder nach dem ECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.[^292]
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:
- a) Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls, der Sanität und des Zivilschutzes; [^289]
- a) Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls, der Sanität und des Zivilschutzes;[^293]
- b) Motorwagen, die im Linienverkehr innerorts verkehren.
- c) Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliesslich innerorts verkehren. [^290]
- c) Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliesslich innerorts verkehren.[^294]
3) Die Regelgeschwindigkeiten richten sich nach der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft oder dem ECE-Reglement Nr. 89.
4) Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen richten sich nach Art. 101. [^291]
4) Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen richten sich nach Art. 101.[^295]
##### Art. 100
**Fahrtschreiber**
1) Zur Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen der ARV unterliegen (Art. 2 und 3 ARV), mit einem Fahrtschreiber nach Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 21. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr ausgerüstet sein (digitaler Fahrtschreiber). [^292]
2) Bau, Einbau und periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern richten sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr. [^293]
3) Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern richten sich nach Art. 101. [^294]
4) Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Art. 55 Abs. 4. [^295]
##### Art. 101 [^296]
1) Zur Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen der ARV unterliegen (Art. 2 und 3 ARV), mit einem Fahrtschreiber nach Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 21. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr ausgerüstet sein (digitaler Fahrtschreiber).[^296]
2) Bau, Einbau und periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern richten sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr.[^297]
3) Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern richten sich nach Art. 101.[^298]
4) Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Art. 55 Abs. 4.[^299]
##### Art. 101 [^300]
**Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreibern**
@@ -1794,13 +1796,13 @@
##### Art. 102
**Datenaufzeichnungsgerät [^297]**
1) Mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein müssen: [^298]
- a) Fahrzeuge der Kategorie M 1 , die zum gewerbsmässigen Personentransport eingesetzt werden und nicht der ARV unterliegen; [^299]
- b) Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind. [^300]
**Datenaufzeichnungsgerät[^301]**
1) Mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein müssen:[^302]
- a) Fahrzeuge der Kategorie M1, die zum gewerbsmässigen Personentransport eingesetzt werden und nicht der ARV unterliegen;[^303]
- b) Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind.[^304]
2) Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden Daten aufzeichnen:
@@ -1812,71 +1814,71 @@
- d) Durchführung des gewerbsmässigen Personentransports in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a;
- e) Status des Blaulichts und des wechseltönigen Zweiklanghorns in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b. [^301]
3) Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können. [^302]
4) Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist der Motorfahrzeugkontrolle eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält. [^303]
- e) Status des Blaulichts und des wechseltönigen Zweiklanghorns in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b.[^305]
3) Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können.[^306]
4) Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist der Motorfahrzeugkontrolle eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält.[^307]
##### 6. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
##### Art. 103
1) Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Richtlinie 71/320/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 13 oder Nr. 13-H entsprechen. [^305]
1a) Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 gemäss Ziff. 3.1.1 des Anhangs X der Richtlinie 71/320/EWG ausgerüstet sein. [^306]
1) Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Richtlinie 71/320/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 13 oder Nr. 13-H entsprechen.[^309]
1a) Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 gemäss Ziff. 3.1.1 des Anhangs X der Richtlinie 71/320/EWG ausgerüstet sein.[^310]
2) Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin berücksichtigt worden sind.
3) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden. [^307]
4) Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Art. 126 bis 130. [^308]
5) Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 müssen über ein Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem sowie ein Fahrdynamik-Regelsystem und ein Reifendruck-Überwachungssystem verfügen, die der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EG-Verordnungen fallen, und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden. [^309]
6) Fahrzeuge der Klassen M 2 , M 3 , N 2 und N 3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarnsystem sowie Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen. [^310]
7) Ausgenommen von den Abs. 5 und 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h. [^311]
3) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^311]
4) Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Art. 126 bis 130.[^312]
5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über ein Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem sowie ein Fahrdynamik-Regelsystem und ein Reifendruck-Überwachungssystem verfügen, die der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EG-Verordnungen fallen, und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.[^313]
6) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarnsystem sowie Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen.[^314]
7) Ausgenommen von den Abs. 5 und 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^315]
##### 7. Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
##### Art. 104 [^312]
##### Art. 104 [^316]
**Radabdeckungen**
Der Aufbau bzw. die Kotflügel (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M 1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte decken.
Der Aufbau bzw. die Kotflügel (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte decken.
##### Art. 104a
**Frontpartie und Frontschutzsysteme [^313]**
1) Fahrzeuge der Klasse M 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2.50 t müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Frontaufprall der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht. [^314]
2) Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet. [^315]
3) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klasse M 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t und an Fahrzeugen der Klasse N 1 müssen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen. [^316]
4) Fahrzeuge der Klassen N 2 und N 3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach den Anforderungen der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates oder nach dem ECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein. [^317]
5) Von Abs. 4 ausgenommen sind: [^318]
- a) Motorkarren; [^319]
- b) Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 3); [^320]
- c) Motorwagen, bei denen die Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist. [^321]
**Frontpartie und Frontschutzsysteme[^317]**
1) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2.50 t müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Frontaufprall der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht.[^318]
2) Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.[^319]
3) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t und an Fahrzeugen der Klasse N1 müssen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen.[^320]
4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach den Anforderungen der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates oder nach dem ECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.[^321]
5) Von Abs. 4 ausgenommen sind:[^322]
- a) Motorkarren;[^323]
- b) Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 3);[^324]
- c) Motorwagen, bei denen die Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^325]
##### Art. 104b
**Seitliche Schutzvorrichtungen [^322]**
1) Fahrzeuge der Klasse M 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t und Fahrzeuge der Klasse N 1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Seitenaufprall der Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht. [^323]
2) Lastwagen der Klassen N 2 und N 3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder den Ziff. 6 bis 8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein. [^324]
3) Von Abs. 2 ausgenommen sind Motorwagen, bei denen die Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist. [^325]
##### Art. 104c [^326]
**Seitliche Schutzvorrichtungen[^326]**
1) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Seitenaufprall der Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht.[^327]
2) Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder den Ziff. 6 bis 8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein.[^328]
3) Von Abs. 2 ausgenommen sind Motorwagen, bei denen die Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist. [^329]
##### Art. 104c [^330]
**Hinterer Unterfahrschutz**
@@ -1896,37 +1898,37 @@
1) Motorwagen müssen eine Windschutzscheibe haben.
2) Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls, die für den Einsatz im Ordnungsdienst vorgesehen sind, darf die Windschutzscheibe aus anderem Material bestehen, wenn ein gleichwertiger Schutz für Fahrzeuginsassen und andere Strassenbenützer und -benützerinnen sichergestellt ist. [^327]
3) Reparaturen an Windschutzscheiben aus geprüftem Verbundsicherheitsglas von Fahrzeugen der Klasse M 1 innerhalb des Fahrersichtfelds, das die Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen definiert, sind untersagt.
2) Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls, die für den Einsatz im Ordnungsdienst vorgesehen sind, darf die Windschutzscheibe aus anderem Material bestehen, wenn ein gleichwertiger Schutz für Fahrzeuginsassen und andere Strassenbenützer und -benützerinnen sichergestellt ist.[^331]
3) Reparaturen an Windschutzscheiben aus geprüftem Verbundsicherheitsglas von Fahrzeugen der Klasse M1 innerhalb des Fahrersichtfelds, das die Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen definiert, sind untersagt.
4) Lastwagen müssen eine vom Laderaum getrennte Führerkabine haben.
5) Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Art. 123 Abs. 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport. [^328]
5) Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Art. 123 Abs. 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport.[^332]
##### Art. 106
**Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen [^329]**
1) Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge. Für Fahrzeuge der Klasse M 1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Regelungen. [^330]
2) Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45° zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet. [^331]
3) Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe. [^332]
4) Fahrzeuge der Klasse M 1 müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein. [^333]
**Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen[^333]**
1) Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Regelungen.[^334]
2) Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45° zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.[^335]
3) Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe.[^336]
4) Fahrzeuge der Klasse M1 müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.[^337]
##### Art. 107
**Sitzplätze und Stehplätze**
1) Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse aufweisen. Längsbänke müssen beidseitig mit einem Abschluss versehen sein. Ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze und Längsbänke, die über Sicherheitsgurten verfügen. Der Führersitz oder die wichtigsten Bedienungseinrichtungen müssen in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben. [^334]
1a) Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 sowie M 2 und M 3 , die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M 3 mit einem Gesamtgewicht über 10.00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden. [^335]
2) Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann die Motorfahrzeugkontrolle nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein. [^336]
3) Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 8. [^337]
1) Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse aufweisen. Längsbänke müssen beidseitig mit einem Abschluss versehen sein. Ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze und Längsbänke, die über Sicherheitsgurten verfügen. Der Führersitz oder die wichtigsten Bedienungseinrichtungen müssen in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.[^338]
1a) Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie M2 und M3, die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Gesamtgewicht über 10.00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden.[^339]
2) Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann die Motorfahrzeugkontrolle nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.[^340]
3) Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 8.[^341]
##### Art. 108
@@ -1946,15 +1948,15 @@
- b) hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine Kontrollschildbeleuchtung.
1a) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter verfügen (Art. 76 Abs. 5). [^338]
1a) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter verfügen (Art. 76 Abs. 5).[^342]
2) Fahrzeuge mit einer Länge von über 8.00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.
3) Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.
4) An Motorwagen mit über 2.10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden. [^339]
5) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein. [^340]
4) An Motorwagen mit über 2.10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.[^343]
5) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^344]
##### Art. 110
@@ -1962,7 +1964,7 @@
1) Erlaubt sind folgende zusätzlichen Einrichtungen:
- a) vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale; [^341]
- a) vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;[^345]
- b) hinten:
@@ -1976,9 +1978,9 @@
- 5. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
- 6. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar); [^342]
- c) nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziff. 51 des Anhangs 9 entsprechen; [^343]
- 6. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);[^346]
- c) nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziff. 51 des Anhangs 9 entsprechen;[^347]
- d) eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
@@ -1988,11 +1990,11 @@
- g) Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
- h) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen; [^344]
- i) Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität; [^345]
- k) nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten. [^346]
- h) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;[^348]
- i) Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität;[^349]
- k) nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.[^350]
2) Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
@@ -2000,23 +2002,23 @@
- b) an leichten Motorwagen für gewerbsmässige Personentransporte: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
- c) an Fahrzeugen im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln; [^347]
- d) an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24a Bst. b VZV): ein Kennzeichen "Arzt/Notfall", "Ärztin/Notfall", "Arzt/Notfalleinsatz" oder "Ärztin/Notfalleinsatz" (Art. 78 Abs. 4); [^348]
- e) an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kontrolle des Erfassungsgerätes von aussen; [^349]
- f) an Fahrzeugen der Klassen M 2 , M 3 , N 1 , N 2 und N 3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist; [^350]
- g) an Fahrzeugen der Klasse N 3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können. [^351]
- c) an Fahrzeugen im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;[^351]
- d) an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24a Bst. b VZV): ein Kennzeichen "Arzt/Notfall", "Ärztin/Notfall", "Arzt/Notfalleinsatz" oder "Ärztin/Notfalleinsatz" (Art. 78 Abs. 4);[^352]
- e) an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kontrolle des Erfassungsgerätes von aussen;[^353]
- f) an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;[^354]
- g) an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.[^355]
3) Mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
- a) an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und Sanität, an speziell ausgerüsteten Fahrzeugen der Bergrettung, Feuerwehr, Samariter und Notfallärzte sowie an Pikettfahrzeugen der Gaswerke bei Unfalleinsätzen: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Suchlampen sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind; [^352]
- b) an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3.00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter; [^353]
- c) an Fahrzeugen der Polizei: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, z.B. "Stau", "Unfall", "Stop Polizei", "Stop Grenzwache". Die Aufschriften dürfen nicht blenden. Anhang 9 Ziff. 1 ist nicht anwendbar; [^354]
- a) an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und Sanität, an speziell ausgerüsteten Fahrzeugen der Bergrettung, Feuerwehr, Samariter und Notfallärzte sowie an Pikettfahrzeugen der Gaswerke bei Unfalleinsätzen: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Suchlampen sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;[^356]
- b) an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3.00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;[^357]
- c) an Fahrzeugen der Polizei: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, z.B. "Stau", "Unfall", "Stop Polizei", "Stop Grenzwache". Die Aufschriften dürfen nicht blenden. Anhang 9 Ziff. 1 ist nicht anwendbar;[^358]
- d) an Schneepistenfahrzeugen: Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen.
@@ -2032,27 +2034,27 @@
##### Art. 112
**Spiegel [^355]**
**Spiegel[^359]**
1) Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann.
2) Bei Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 , die mit einem ausreichend grossen Heckfenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.
3) Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen mindestens 70 cm [^2] , bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm [^2] und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm [^2] betragen. Der Krümmungsradius konvexer Spiegel darf nicht weniger als 0.80 m messen.
4) Fahrzeuge der Klassen N 2 und N 3 müssen, zusätzlich zu den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, mit folgenden Spiegeln ausgerüstet sein:
- a) mit einem Frontspiegel; davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse N 2 mit einem Gesamtgewicht bis 7.50 t;
2) Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem ausreichend grossen Heckfenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.
3) Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen mindestens 70 cm[^2], bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm[^2] und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm[^2] betragen. Der Krümmungsradius konvexer Spiegel darf nicht weniger als 0.80 m messen.
4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen, zusätzlich zu den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, mit folgenden Spiegeln ausgerüstet sein:
- a) mit einem Frontspiegel; davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7.50 t;
- b) auf beiden Seiten mit einem grosswinkligen Aussenspiegel beziehungsweise einem Weitwinkelspiegel; und
- c) auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel. Fahrzeuge der Klasse N 2 mit einem Gesamtgewicht bis 7.50 t benötigen den Anfahr- oder Rampenspiegel nur, wenn dieser in einer Höhe von mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden kann. [^356]
4a) Die Anforderungen an die Spiegel nach Abs. 4 und deren Anbringung richten sich nach der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 46. [^357]
5) Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen eine Spiegelfläche von je 300 cm² aufweisen und sind möglichst weit vorne anzubringen. [^358]
##### Art. 113 [^359]
- c) auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7.50 t benötigen den Anfahr- oder Rampenspiegel nur, wenn dieser in einer Höhe von mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden kann.[^360]
4a) Die Anforderungen an die Spiegel nach Abs. 4 und deren Anbringung richten sich nach der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 46.[^361]
5) Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen eine Spiegelfläche von je 300 cm² aufweisen und sind möglichst weit vorne anzubringen.[^362]
##### Art. 113 [^363]
**Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation**
@@ -2060,31 +2062,31 @@
##### Art. 114
**Unterlegkeil, Feuerlöscher [^360]**
1) Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) ausgerüstet sein. [^361]
2) Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere typengenehmigte Feuerlöscher mit insgesamt mindestens 6 kg Füllung vorhanden sein. [^362]
3) Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der VTGGS vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers oder der Geräteherstellerin. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der VTGGS. [^363]
##### Art. 115 [^364]
**Unterlegkeil, Feuerlöscher[^364]**
1) Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) ausgerüstet sein.[^365]
2) Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere typengenehmigte Feuerlöscher mit insgesamt mindestens 6 kg Füllung vorhanden sein.[^366]
3) Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der VTGGS vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers oder der Geräteherstellerin. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der VTGGS.[^367]
##### Art. 115 [^368]
**Diebstahlsicherung**
Personenwagen müssen über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung) verfügen; bei Personenwagen ohne geschlossenen Aufbau sind Türschlösser nicht erforderlich. Andere Motorwagen müssen eine Vorrichtung aufweisen, mit der sie wirksam gegen unbefugte Benützung gesichert werden können.
##### Art. 116 [^365]
##### Art. 116 [^369]
**Überfallanlagen**
Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Tansport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 10.
##### Art. 116a [^366]
##### Art. 116a [^370]
**Recyclingfähigkeit**
Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs mit einer EG-Kleinserien-Typengenehmigung oder von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs mit einer EG-Kleinserien-Typengenehmigung oder von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.
###### c) Sattelschlepper
@@ -2096,7 +2098,7 @@
1) Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende Bremsmöglichkeiten oder fehlende Federung dies erfordern.
2) Motorwagen mit einer bauartbedingten oder von der Motorfahrzeugkontrolle beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 3 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen. [^367]
2) Motorwagen mit einer bauartbedingten oder von der Motorfahrzeugkontrolle beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 3 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.[^371]
##### Art. 118
@@ -2106,9 +2108,9 @@
- a) eine Mindestmotorleistung wird nicht verlangt (Art. 97 Abs. 2);
- b) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3). Ein Genehmigungs- oder Prüfzeichen ist nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 7); [^368]
- c) die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103); [^369]
- b) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3). Ein Genehmigungs- oder Prüfzeichen ist nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 7);[^372]
- c) die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103);[^373]
- d) die Windschutzscheibe und die Führerkabine sind nicht erforderlich (Art. 105);
@@ -2116,39 +2118,39 @@
- f) Fernlichter sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. 1 Bst. a);
- g) eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1); [^370]
- h) Aufgehoben [^371]
- i) Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich. [^372]
- g) eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1);[^374]
- h) Aufgehoben[^375]
- i) Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich.[^376]
##### Art. 118a
**Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h [^373]**
1) Für landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Art. 118 auch diejenigen von Art. 119 Bst. a, d bis g, i, k und p. [^374]
2) Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 9 Ziff. 21 und 23). [^375]
3) Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgeräte sind nicht erforderlich (Art. 100 und 102). [^376]
**Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h[^377]**
1) Für landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Art. 118 auch diejenigen von Art. 119 Bst. a, d bis g, i, k und p.[^378]
2) Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 9 Ziff. 21 und 23).[^379]
3) Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgeräte sind nicht erforderlich (Art. 100 und 102).[^380]
##### Art. 119
**Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h**
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 folgende Erleichterungen: [^377]
- a) das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 % des Betriebsgewichts betragen (Art. 39 Abs. 3); [^378]
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 folgende Erleichterungen:[^381]
- a) das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 % des Betriebsgewichts betragen (Art. 39 Abs. 3);[^382]
- b) der Motor muss nicht vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können (Art. 97 Abs. 1);
- c) ein Geschwindigkeitsmesser (Art. 55) ist nicht erforderlich; [^379]
- c) ein Geschwindigkeitsmesser (Art. 55) ist nicht erforderlich;[^383]
- d) die Reifen müssen kein Profil aufweisen (Art. 58 Abs. 4);
- e) Spikesreifen müssen nicht auf allen Rädern eines Fahrzeuges montiert sein (Art. 61 Abs. 2);
- f) die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst sind. Für die Hilfsbremse können alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse benützt werden; [^380]
- f) die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst sind. Für die Hilfsbremse können alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse benützt werden;[^384]
- g) Kotflügel sind nicht erforderlich (Art. 66 Abs. 2);
@@ -2166,11 +2168,11 @@
- o) die Scheibenwischer dürfen handbetätigt sein (Art. 81);
- p) Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 4); [^381]
- q) Quer-Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1). [^382]
- r) die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein (Art. 91). [^383]
- p) Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 4);[^385]
- q) Quer-Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1).[^386]
- r) die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein (Art. 91).[^387]
##### Art. 120
@@ -2186,9 +2188,9 @@
- d) die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).
- e) die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6). [^384]
##### Art. 120a [^385]
- e) die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6).[^388]
##### Art. 120a [^389]
**Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h**
@@ -2202,15 +2204,15 @@
##### Art. 121
**Innenraum [^386]**
1) Aufgehoben [^387]
2) Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt: [^388]
- a) bei einstöckigen Gesellschaftswagen mit mehr als 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin sowie bei Stehplätzen: 1.80 m; [^389]
- b) bei Gesellschaftswagen mit höchstens 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin: 1.50 m; [^390]
**Innenraum[^390]**
1) Aufgehoben[^391]
2) Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt:[^392]
- a) bei einstöckigen Gesellschaftswagen mit mehr als 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin sowie bei Stehplätzen: 1.80 m;[^393]
- b) bei Gesellschaftswagen mit höchstens 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin: 1.50 m;[^394]
- c) bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen
@@ -2218,11 +2220,11 @@
- 2. im unteren Stock: 1.77 m;
- 3. im unteren Stock im Bereich über oder hinter der Hinterachse: 1.62 m; [^391]
- d) bei Kleinbussen, ausgenommen Schulbussen: 1.50 m. [^392]
2a) In doppelstöckige Gesellschaftswagen der Klassen I und II, bei denen im oberen Stock mehr als 50 Fahrgäste transportiert werden können, müssen die beiden Stöcke über zwei Treppen miteinander verbunden sein. Bei Fahrzeugen der Klasse III gilt diese Bestimmung, wenn im oberen Stock mehr als 30 Fahrgäste transportiert werden können. [^393]
- 3. im unteren Stock im Bereich über oder hinter der Hinterachse: 1.62 m;[^395]
- d) bei Kleinbussen, ausgenommen Schulbussen: 1.50 m.[^396]
2a) In doppelstöckige Gesellschaftswagen der Klassen I und II, bei denen im oberen Stock mehr als 50 Fahrgäste transportiert werden können, müssen die beiden Stöcke über zwei Treppen miteinander verbunden sein. Bei Fahrzeugen der Klasse III gilt diese Bestimmung, wenn im oberen Stock mehr als 30 Fahrgäste transportiert werden können.[^397]
3) Der Fahrgastraum muss elektrische Beleuchtung haben. Ist er vom Führerraum getrennt, so müssen die Mitfahrenden Nothalte veranlassen können.
@@ -2230,33 +2232,33 @@
##### Art. 122
**Sitz- und Stehplätze [^394]**
1) Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein. Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen. [^395]
**Sitz- und Stehplätze[^398]**
1) Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein. Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.[^399]
2) Die Zahl der erlaubten Sitzplätze und Stehplätze ist im Fahrzeug gut sichtbar anzugeben.
3) Aufgehoben [^396]
3) Aufgehoben[^400]
##### Art. 123
**Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung**
1) Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0.65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0.55 m lichter Weite haben. [^397]
2) Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Art. 71 Abs. 2. [^398]
3) Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0.60 m auf 0.43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel: Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen. [^399]
4) In einem Gesellschaftswagen muss ein Feuerlöscher mit wenigstens 6 kg Füllung vorhanden sein. Der Feuerlöscher muss an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle in der Nähe des Führers oder der Führerin untergebracht sein. [^400]
5) Der Feuerlöscher muss mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen lässt, dass er nicht verwendet worden ist. Ausserdem muss er eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Norm nachweist, und muss mit dem Datum der Kontrolle und der nächsten Überprüfung sowie dem Namen des Prüfers versehen sein. Die Kontrolle ist bei jeder Nachfüllung und Instandsetzung des Feuerlöschers, spätestens aber alle drei Jahre durch eine fachkundige Person vornehmen zu lassen. [^401]
6) In Gesellschaftswagen muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN-Norm 13164 vorhanden sein. [^402]
7) Fahrzeuge der Klassen M 2 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t und M 3 müssen für den Motorraum und den Raum für eine allenfalls vorhandene treibstoffbefeuerte Heizung mit einem Feuerdetektionssystem nach dem ECE-Reglement Nr. 107 ausgerüstet sein. [^403]
##### Art. 123a [^404]
1) Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0.65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0.55 m lichter Weite haben.[^401]
2) Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Art. 71 Abs. 2.[^402]
3) Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0.60 m auf 0.43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel: Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen.[^403]
4) In einem Gesellschaftswagen muss ein Feuerlöscher mit wenigstens 6 kg Füllung vorhanden sein. Der Feuerlöscher muss an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle in der Nähe des Führers oder der Führerin untergebracht sein.[^404]
5) Der Feuerlöscher muss mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen lässt, dass er nicht verwendet worden ist. Ausserdem muss er eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Norm nachweist, und muss mit dem Datum der Kontrolle und der nächsten Überprüfung sowie dem Namen des Prüfers versehen sein. Die Kontrolle ist bei jeder Nachfüllung und Instandsetzung des Feuerlöschers, spätestens aber alle drei Jahre durch eine fachkundige Person vornehmen zu lassen.[^405]
6) In Gesellschaftswagen muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN-Norm 13164 vorhanden sein.[^406]
7) Fahrzeuge der Klassen M2 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t und M3 müssen für den Motorraum und den Raum für eine allenfalls vorhandene treibstoffbefeuerte Heizung mit einem Feuerdetektionssystem nach dem ECE-Reglement Nr. 107 ausgerüstet sein.[^407]
##### Art. 123a [^408]
**Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte**
@@ -2274,17 +2276,17 @@
2) Für Verbindungen von Sattelschleppern mit Sattelanhängern, die mittels Sattelkupplungen erfolgen, sind bis 45.00 t Verbindungseinrichtungen nach der Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen zu verwenden. An Sattelmotorfahrzeugen mit einem Gesamtzugsgewicht von mehr als 45.00 t sind nur Gelenkzapfen mit 88.9 mm (3 1/2 Zoll) Durchmesser zulässig.
###### g) Raupenfahrzeuge [^416]
###### g) Raupenfahrzeuge[^420]
##### Art. 125
1) Tanks mit mehr als 7500 l Inhalt zum Transport von Flüssigkeiten müssen Quer-Schwallwände aufweisen, die sie in einzelne Abteile von nicht mehr als 7500 l Inhalt unterteilen. Aussparungen in den Schwallwänden, inbegriffen Durchstiegsöffnungen, dürfen zusammen 0.30 m [^2] nicht übersteigen.
1) Tanks mit mehr als 7500 l Inhalt zum Transport von Flüssigkeiten müssen Quer-Schwallwände aufweisen, die sie in einzelne Abteile von nicht mehr als 7500 l Inhalt unterteilen. Aussparungen in den Schwallwänden, inbegriffen Durchstiegsöffnungen, dürfen zusammen 0.30 m[^2] nicht übersteigen.
2) Die Schwerpunkthöhe der gefüllten Tanks oder Silos ab Boden darf bis 10 % grösser sein als die Fahrzeugbreite.
3) Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Art. 13 der Verordnung vom 24. August 1987 zum Luftreinhaltegesetz, möglich ist.
#### C. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge [^427]
#### C. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge[^431]
##### Art. 126
@@ -2298,19 +2300,19 @@
**Betriebsbremse**
1) Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie muss über eine Bedienungseinrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken. [^405]
1) Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie muss über eine Bedienungseinrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.[^409]
2) Unmittelbar vor den Druckluft-Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder 16 mm Durchmesser anzubringen.
3) Die Betriebsbremse des Arbeitsmotorwagens muss wirksam bleiben, wenn ein Anhänger sich unbeabsichtigt löst.
4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5.00 t für druckluftgebremste Anhänger müssen die Anhängerbremse mit einer Zweileitereinrichtung betätigen können. Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Vorratsleitung darf keinen Absperrhahn aufweisen. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen. [^406]
4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5.00 t für druckluftgebremste Anhänger müssen die Anhängerbremse mit einer Zweileitereinrichtung betätigen können. Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Vorratsleitung darf keinen Absperrhahn aufweisen. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.[^410]
5) Wird die vorgeschriebene Bremswirkung nur mit Hilfe von Druckluft erreicht, so gelten folgende Anforderungen:
- a) das Druckluftsystem der Bremse muss gegen alle andern druckluftverbrauchenden Anlagen gesichert und gegen Frost geschützt sein;
- b) der Betriebsdruck am Kupplungskopf für die Anhängerbremsleitung sowie der Druck am Kupplungskopf für die Vorratsleitung richten sich nach Anhang 6; [^407]
- b) der Betriebsdruck am Kupplungskopf für die Anhängerbremsleitung sowie der Druck am Kupplungskopf für die Vorratsleitung richten sich nach Anhang 6;[^411]
- c) eine Vorrichtung (z.B. Manometer, optische oder akustische Warnvorrichtung) muss den Führer oder die Führerin warnen, wenn der Vorratsdruck der Behälter um mehr als ein Drittel unter den Sollwert abfällt.
@@ -2338,21 +2340,21 @@
1) Federspeicherbremsen sind als Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsen zulässig, wenn damit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden können. Dienen sie nur als Feststellbremse, so muss die Wirkung nicht abstufbar sein.
2) Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z.B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen mit hydrostatischem Antrieb und einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t. [^408]
2) Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z.B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen mit hydrostatischem Antrieb und einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t.[^412]
3) Federspeicher-Hilfsbremsen benötigen für die Druckluft keinen besonderen Behälter.
##### Art. 131
**Ladefläche, Kotflügel, Abmessungen [^409]**
1) Die Länge der Ladefläche darf das 1.4fache der grössten Spurweite - vorn oder hinten - nicht überschreiten und ihre Breite das Fahrzeug - ohne Zusatzgeräte - seitlich nicht überragen; dabei muss sich der Schwerpunkt der Ladefläche zwischen den Achsen befinden. Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so darf die Ladefläche bei Fahrzeugen bis zu 1.50 t Leergewicht 1.50 m [^2] , bei den übrigen 0.10 m [^2] je 0.10 t des Fahrzeugleergewichts, jedenfalls aber 3.00 m [^2] nicht übersteigen. Die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen gelten nicht als Ladefläche.
**Ladefläche, Kotflügel, Abmessungen[^413]**
1) Die Länge der Ladefläche darf das 1.4fache der grössten Spurweite - vorn oder hinten - nicht überschreiten und ihre Breite das Fahrzeug - ohne Zusatzgeräte - seitlich nicht überragen; dabei muss sich der Schwerpunkt der Ladefläche zwischen den Achsen befinden. Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so darf die Ladefläche bei Fahrzeugen bis zu 1.50 t Leergewicht 1.50 m[^2], bei den übrigen 0.10 m[^2] je 0.10 t des Fahrzeugleergewichts, jedenfalls aber 3.00 m[^2] nicht übersteigen. Die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen gelten nicht als Ladefläche.
2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Motorwagen nach Art. 13 Abs. 2. Diese dürfen grössere Ladeflächen aufweisen.
3) Kotflügel (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.
4) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3.50 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. [^410]
4) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3.50 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.[^414]
##### Art. 132
@@ -2362,23 +2364,23 @@
2) Arbeitskarren benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.
##### 1. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung [^428]
##### 1. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung[^432]
##### Art. 133
**Zulassung, Ladefläche [^411]**
1) Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Art. 161 Abs. 4. [^412]
2) Aufgehoben [^413]
3) Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Art. 131 Abs. 1. Bei Traktoren der Klasse T 4.3 darf die Länge der Ladefläche das 2.5-Fache der grössten Spurweite nicht überschreiten. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen. [^414]
**Zulassung, Ladefläche[^415]**
1) Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Art. 161 Abs. 4.[^416]
2) Aufgehoben[^417]
3) Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Art. 131 Abs. 1. Bei Traktoren der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladefläche das 2.5-Fache der grössten Spurweite nicht überschreiten. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.[^418]
##### Art. 134
**Nutzlast, Bremsen**
1) Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 % des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 3.00 t, beschränkt. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Traktoren und Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport. [^415]
1) Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 % des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 3.00 t, beschränkt. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Traktoren und Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport.[^419]
2) Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.50 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein. Die übrigen Anforderungen an die Bremsanlage richten sich nach den Art. 126 bis 130.
@@ -2386,27 +2388,27 @@
##### Art. 134a
**Erleichterungen für Raupenfahrzeuge [^417]**
1) Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen: [^418]
- a) Unterlegkeile (Art. 114 Abs. 1) sind nicht erforderlich; [^419]
- b) bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und hydrostatischem Antrieb, der auch als Betriebsbremse dient, muss die Hilfsbremse nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2), wenn sie beim Ausfall des Antriebs selbsttätig wirkt. [^420]
2) Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) sowie über die Anzahl und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar. [^421]
3) Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Abs. 1 folgende Erleichterungen: [^422]
- a) Schutzvorrichtungen (Art. 67 Abs. 2) über den Raupen sind nicht erforderlich, wenn die Verletzungsgefahr auf andere Weise (z. B. durch Anbaugeräte) ausgeschlossen ist; [^423]
- b) können wegen der Bauart oder Verwendung des Fahrzeugs die Vorschriften über den seitlichen Abstand und die Anbringungshöhe (Anh. 9 Ziff. 2 und 3) nicht eingehalten werden, dürfen die Lichter, Rückstrahler und Richtungsblinker am Kabinenaufbau angebracht werden. Die Markierlichter müssen nicht fest angebracht sein. Sie sind jedoch nachts oder bei schlechter Witterung für Fahrten auf öffentlichen Strassen im vorgeschriebenen seitlichen Abstand anzubringen. [^424]
- c) die Heckmarkierungstafel (Art. 68 Abs. 4) und das Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2) sind nicht erforderlich; [^425]
- d) die Bestimmungen über die selbsttätig arbeitenden Scheinwerfer-Verstelleinrichtungen und über die Scheinwerfer-Reinigungsanlagen bei Abblendlichtern nach Art. 74 Abs. 4 sind nicht anwendbar. [^426]
##### 3. Aufbau, Innenraum, Bemalungen [^437]
**Erleichterungen für Raupenfahrzeuge[^421]**
1) Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen:[^422]
- a) Unterlegkeile (Art. 114 Abs. 1) sind nicht erforderlich;[^423]
- b) bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und hydrostatischem Antrieb, der auch als Betriebsbremse dient, muss die Hilfsbremse nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2), wenn sie beim Ausfall des Antriebs selbsttätig wirkt. [^424]
2) Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) sowie über die Anzahl und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.[^425]
3) Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Abs. 1 folgende Erleichterungen:[^426]
- a) Schutzvorrichtungen (Art. 67 Abs. 2) über den Raupen sind nicht erforderlich, wenn die Verletzungsgefahr auf andere Weise (z. B. durch Anbaugeräte) ausgeschlossen ist;[^427]
- b) können wegen der Bauart oder Verwendung des Fahrzeugs die Vorschriften über den seitlichen Abstand und die Anbringungshöhe (Anh. 9 Ziff. 2 und 3) nicht eingehalten werden, dürfen die Lichter, Rückstrahler und Richtungsblinker am Kabinenaufbau angebracht werden. Die Markierlichter müssen nicht fest angebracht sein. Sie sind jedoch nachts oder bei schlechter Witterung für Fahrten auf öffentlichen Strassen im vorgeschriebenen seitlichen Abstand anzubringen.[^428]
- c) die Heckmarkierungstafel (Art. 68 Abs. 4) und das Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2) sind nicht erforderlich;[^429]
- d) die Bestimmungen über die selbsttätig arbeitenden Scheinwerfer-Verstelleinrichtungen und über die Scheinwerfer-Reinigungsanlagen bei Abblendlichtern nach Art. 74 Abs. 4 sind nicht anwendbar.[^430]
##### 3. Aufbau, Innenraum, Bemalungen[^441]
##### 4. Beleuchtung
@@ -2446,9 +2448,9 @@
- e) Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport: 0.55 t.
- f) Motorschlitten: 0.40 t. [^429]
2) Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für: [^430]
- f) Motorschlitten: 0.40 t.[^433]
2) Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:[^434]
- a) dreirädrige Kleinmotorräder: 0.30 t;
@@ -2462,7 +2464,7 @@
- f) Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport: 1.0 t.
3) Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 % des in Abs. 1 festgelegten Gewichts nicht überschreiten, wenn sie höher als 80 kg ist. [^431]
3) Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 % des in Abs. 1 festgelegten Gewichts nicht überschreiten, wenn sie höher als 80 kg ist.[^435]
3a) Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für dreirädrige Kleinmotorräder kann in Abweichung von Abs. 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger bis zur Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:
@@ -2470,9 +2472,9 @@
- b) die voll beladene Fahrzeugkombination gegen eine Neigung von 12 % vorwärts und rückwärts anfahren kann; und
- c) die Stellbremse des Zugfahrzeugs die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % halten kann. [^432]
4) Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das Kontrollschild hinten angebracht werden. [^433]
- c) die Stellbremse des Zugfahrzeugs die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % halten kann.[^436]
4) Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das Kontrollschild hinten angebracht werden.[^437]
##### 5. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
@@ -2482,15 +2484,15 @@
1) Der Antriebsmotor muss am stillstehenden Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden können und ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.
2) Die Anforderungen von Art. 54 Abs. 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht. [^434]
2) Die Anforderungen von Art. 54 Abs. 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.[^438]
##### Art. 138
**Bereifung**
1) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) sind bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h an demselben Fahrzeug zulässig, wenn der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin bestätigt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet oder wenn der Reifenhersteller eine solche Reifenkombination vorsieht. [^435]
2) Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1.6 mm betragen. [^436]
1) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) sind bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h an demselben Fahrzeug zulässig, wenn der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin bestätigt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet oder wenn der Reifenhersteller eine solche Reifenkombination vorsieht.[^439]
2) Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1.6 mm betragen.[^440]
##### 6. Besondere Bestimmungen
@@ -2498,9 +2500,9 @@
1) Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.
2) Die Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Kotflügel gelten nicht. [^438]
3) Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. [^439]
2) Die Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Kotflügel gelten nicht.[^442]
3) Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein.[^443]
4) Bemalungen dürfen lumineszierend sein.
@@ -2512,41 +2514,41 @@
1) Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
- a) vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht; [^440]
- a) vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;[^444]
- b) hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;
- c) Richtungsblinker. [^441]
2) Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1.30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwagen, benötigen je zwei der in Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter und Rückstrahler, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung. Zusätzliche Lichter nach Art. 141 Abs. 1 Bst. a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig. [^442]
3) Aufgehoben [^443]
- c) Richtungsblinker.[^445]
2) Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1.30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwagen, benötigen je zwei der in Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter und Rückstrahler, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung. Zusätzliche Lichter nach Art. 141 Abs. 1 Bst. a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig.[^446]
3) Aufgehoben[^447]
4) Für die einzelnen Lichter und Rückstrahler gelten mit folgenden Ausnahmen die Vorschriften der Art. 73 bis 78 sowie des Anhangs 9:
- a) einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein; [^444]
- a) einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein;[^448]
- b) Fernlicht und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein;
- c) Aufgehoben [^445]
- c) Aufgehoben[^449]
##### Art. 141
**Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen**
1) Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Art. 140 Abs. 2, zusätzlich erlaubt: [^446]
- a) ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt jedoch höchstens je deren zwei); [^447]
1) Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Art. 140 Abs. 2, zusätzlich erlaubt:[^450]
- a) ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt jedoch höchstens je deren zwei);[^451]
- b) eine Lichthupe (geschaltet auf Fernlicht oder Abblendlicht);
- c) ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5); [^448]
- d) ein Schlusslicht (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); [^449]
- e) ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); [^450]
- f) Aufgehoben [^451]
- c) ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5);[^452]
- d) ein Schlusslicht (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);[^453]
- e) ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);[^454]
- f) Aufgehoben[^455]
- g) Warnblinklichter als Pannenlichter;
@@ -2556,23 +2558,23 @@
- k) links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen;
- l) vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler; [^452]
- m) hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); [^453]
- n) pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler; [^454]
- o) je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen; [^455]
- p) ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang. [^456]
2) Mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt: [^457]
- b) an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: eine Suchlampe und gelbe Gefahrenlichter; in Ausnahme von Art. 78 Abs. 3 können die gelben Gefahrenlichter auch nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Art. 140 Abs. 4 Bst. a über die Symmetrie der Lichter ist nicht anwendbar; [^458]
- c) an Motorschlitten, die für Rettungszwecke eingesetzt werden: gelbe Gefahrenlichter. [^459]
3) Aufgehoben [^460]
- l) vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler;[^456]
- m) hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);[^457]
- n) pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler;[^458]
- o) je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen;[^459]
- p) ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.[^460]
2) Mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:[^461]
- b) an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: eine Suchlampe und gelbe Gefahrenlichter; in Ausnahme von Art. 78 Abs. 3 können die gelben Gefahrenlichter auch nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Art. 140 Abs. 4 Bst. a über die Symmetrie der Lichter ist nicht anwendbar;[^462]
- c) an Motorschlitten, die für Rettungszwecke eingesetzt werden: gelbe Gefahrenlichter.[^463]
3) Aufgehoben[^464]
4) Alle weiteren am Fahrzeug angebrachten und nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
@@ -2580,7 +2582,7 @@
**Richtungsblinker**
1) Aufgehoben [^461]
1) Aufgehoben[^465]
2) Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Blinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.
@@ -2590,9 +2592,9 @@
**Rückspiegel**
1) Es ist wenigstens ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm [^2] links aussen erforderlich. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Art. 112.
2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau sind zwei Rückspiegel mit einer Fläche von je 50 cm [^2] erforderlich. Bei Fahrzeugen mit ausreichendem Heckfenster, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.
1) Es ist wenigstens ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm[^2] links aussen erforderlich. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Art. 112.
2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau sind zwei Rückspiegel mit einer Fläche von je 50 cm[^2] erforderlich. Bei Fahrzeugen mit ausreichendem Heckfenster, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.
3) Andere Vorrichtungen, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld nach hinten einzusehen, sind ebenfalls zulässig.
@@ -2600,9 +2602,9 @@
**Weitere Anforderungen**
1) Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette. [^462]
2) Aufgehoben [^463]
1) Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette.[^466]
2) Aufgehoben[^467]
3) Für "Fahrzeugalarmsysteme" (FAS) gelten die Art. 83 bis 88 und Anhang 10 Ziff. 6 sinngemäss.
@@ -2610,11 +2612,11 @@
5) Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.
6) Für die Steigerung der Motorleistung gilt Art. 97 Abs. 3. [^464]
7) Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Bei Fahrzeugen mit einer auf 15 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit kann auf das Abblendlicht nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen, Art. 117 Abs. 2. [^465]
8) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für gewerbsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Art. 100 ausgerüstet sein. [^466]
6) Für die Steigerung der Motorleistung gilt Art. 97 Abs. 3.[^468]
7) Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Bei Fahrzeugen mit einer auf 15 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit kann auf das Abblendlicht nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen, Art. 117 Abs. 2.[^469]
8) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für gewerbsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Art. 100 ausgerüstet sein.[^470]
###### c) Zweirädrige Kleinmotorräder
@@ -2640,11 +2642,11 @@
- a) die seitliche Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad in seine normale (senkrechte) Fahrstellung gebracht oder wenn es absichtlich vorwärts bewegt wird; dies ist nicht erforderlich, wenn das Motorrad bei ausgeklappter seitlicher Abstellstütze nicht in Gang gesetzt werden kann;
- b) die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad nach vorne bewegt wird. [^467]
- b) die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad nach vorne bewegt wird.[^471]
4) Der Drehpunkt der Verbindungseinrichtung muss sich in der Längsachse des Fahrzeuges befinden.
5) Eine Scheibenwischanlage ist nicht erforderlich. Scheibenwischer sind nur erforderlich, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vom Führersitz aus gereinigt werden kann (Art. 81 Abs. 1). [^468]
5) Eine Scheibenwischanlage ist nicht erforderlich. Scheibenwischer sind nur erforderlich, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vom Führersitz aus gereinigt werden kann (Art. 81 Abs. 1).[^472]
###### e) Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge
@@ -2682,35 +2684,35 @@
##### Art. 150
**Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung [^469]**
**Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung[^473]**
1) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.
2) Abweichend von Art. 146 Abs. 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein. [^470]
3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich. [^471]
2) Abweichend von Art. 146 Abs. 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein.[^474]
3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[^475]
##### Art. 151
**Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen [^472]**
1) Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrollicht für das Fernlicht und eine Kontrolleinrichtung der Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Für das Schlusslicht genügt eine Leistung von 3 Watt. [^473]
**Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen[^476]**
1) Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrollicht für das Fernlicht und eine Kontrolleinrichtung der Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Für das Schlusslicht genügt eine Leistung von 3 Watt.[^477]
2) Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 3.
3) Für den Montagepunkt der Verbindungseinrichtungen gilt Art. 146 Abs. 4.
4) Für Scheibenwischer und Scheibenwischanlage gilt Art. 146 Abs. 5. [^474]
4) Für Scheibenwischer und Scheibenwischanlage gilt Art. 146 Abs. 5.[^478]
#### D. Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
##### Art. 152
**Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät [^475]**
1) Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Fahrzeuge mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0.40 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann. [^476]
2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102. [^477]
**Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät[^479]**
1) Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Fahrzeuge mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0.40 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[^480]
2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.[^481]
##### Art. 153
@@ -2720,7 +2722,7 @@
2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
##### Art. 154 [^478]
##### Art. 154 [^482]
**Beleuchtung**
@@ -2730,23 +2732,23 @@
##### Art. 155
**Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung [^479]**
1) Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich. [^480]
2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3). [^481]
3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich. [^482]
**Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung[^483]**
1) Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich.[^484]
2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3).[^485]
3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[^486]
#### E. Übrige Motorfahrzeuge
##### Art. 156
**Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät [^483]**
1) Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Fahrzeuge mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0.40 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann. [^484]
2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102. [^485]
**Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät[^487]**
1) Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Fahrzeuge mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0.40 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[^488]
2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.[^489]
##### Art. 157
@@ -2760,13 +2762,13 @@
##### Art. 158
**Sicherheitsgurten und Gurtenverankerung [^486]**
1) Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Aufbau und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von mehr als 0.25 t müssen mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den Anforderungen nach Art. 72 Abs. 5 entsprechen. Für mittlere Sitzplätze können auch Beckengurten verwendet werden. [^487]
2) Für äussere Sitzplätze sind zwei untere und eine obere, für mittlere Sitzplätze sind mindestens zwei untere Gurtenverankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten sich nach Art. 72 Abs. 2. [^488]
##### Art. 159 [^489]
**Sicherheitsgurten und Gurtenverankerung[^490]**
1) Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Aufbau und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von mehr als 0.25 t müssen mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den Anforderungen nach Art. 72 Abs. 5 entsprechen. Für mittlere Sitzplätze können auch Beckengurten verwendet werden.[^491]
2) Für äussere Sitzplätze sind zwei untere und eine obere, für mittlere Sitzplätze sind mindestens zwei untere Gurtenverankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten sich nach Art. 72 Abs. 2.[^492]
##### Art. 159 [^493]
**Beleuchtung**
@@ -2782,7 +2784,7 @@
3) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von Motorschlitten gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.
4) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung. [^490]
4) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.[^494]
5) Für den Montagepunkt der Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.
@@ -2792,17 +2794,17 @@
**Einteilungskriterien, Höchstgeschwindigkeit**
1) "Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge" sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren und Motoreinachser, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes oder gleichgestellten Betriebes (Art. 84 VRV) verwendet werden. Ihre Höchstgeschwindigkeit darf unbeladen auf ebener Strasse 30 km/h nicht übersteigen. Die Kraftübertragung muss so ausgelegt sein, dass bei Vorwärtsfahrt in der kleinsten Übersetzung und Nennleistungsdrehzahl des Motors die Geschwindigkeit höchstens 6 km/h beträgt. Die Messtoleranz beträgt 10 %. [^491]
1a) Landwirtschaftliche Traktoren, die allen Anforderungen der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern beziehungsweise der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen. Die Messtoleranz beträgt 3 km/h. [^492]
1b) Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Messtoleranz 3 km/h), die allen Anforderungen der Richtlinie 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen. Vorbehalten bleibt Art. 100 Abs. 1 (Fahrtschreiber). [^493]
1) "Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge" sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren und Motoreinachser, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes oder gleichgestellten Betriebes (Art. 84 VRV) verwendet werden. Ihre Höchstgeschwindigkeit darf unbeladen auf ebener Strasse 30 km/h nicht übersteigen. Die Kraftübertragung muss so ausgelegt sein, dass bei Vorwärtsfahrt in der kleinsten Übersetzung und Nennleistungsdrehzahl des Motors die Geschwindigkeit höchstens 6 km/h beträgt. Die Messtoleranz beträgt 10 %.[^495]
1a) Landwirtschaftliche Traktoren, die allen Anforderungen der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern beziehungsweise der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen. Die Messtoleranz beträgt 3 km/h.[^496]
1b) Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Messtoleranz 3 km/h), die allen Anforderungen der Richtlinie 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen. Vorbehalten bleibt Art. 100 Abs. 1 (Fahrtschreiber).[^497]
2) Für landwirtschaftliche Motoreinachser gelten die Art. 167 bis 172.
3) Kombinationsfahrzeuge sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die von einer in eine andere der zulässigen Arten verwandelt werden können; die möglichen Arten sind in einem einzigen Fahrzeugausweis einzutragen. Sie unterstehen den Vorschriften der Fahrzeugart, der sie jeweils entsprechen.
4) Fahrzeuge, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) bzw. als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleibt die Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bei Fahrzeugen, deren Führer oder Führerin der ARV unterstehen (Art. 100 Abs. 1) sowie die Bestimmung über die zulässige Nutzlast (Art. 134 Abs. 1). [^494]
4) Fahrzeuge, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) bzw. als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleibt die Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bei Fahrzeugen, deren Führer oder Führerin der ARV unterstehen (Art. 100 Abs. 1) sowie die Bestimmung über die zulässige Nutzlast (Art. 134 Abs. 1).[^498]
##### Art. 162
@@ -2812,25 +2814,25 @@
2) Bei landwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem äusserem Radius von 12.00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.
3) Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Abs. 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten. [^495]
3) Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Abs. 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.[^499]
##### Art. 163
**Bremsen**
1) Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern entsprechen; bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h genügen die folgenden Mindestanforderungen. [^496]
2) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden. [^497]
1) Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern entsprechen; bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h genügen die folgenden Mindestanforderungen.[^500]
2) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^501]
3) Einzelradbremsen müssen miteinander verbunden werden können oder sich durch eine zusätzliche Vorrichtung gemeinsam bedienen lassen.
4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen mit einem Anschluss für eine durchgehende, in Abhängigkeit von der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges wirkende Anhängerbremse (Art. 208) ausgerüstet sein. [^498]
4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen mit einem Anschluss für eine durchgehende, in Abhängigkeit von der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges wirkende Anhängerbremse (Art. 208) ausgerüstet sein.[^502]
5) Für hydraulische Anhängerbremsen gelten folgende Anforderungen:
- a) der Anschluss für die Betriebsbremse des Anhängers muss der Norm 5676 der ISO entsprechen; der Stecker muss sich auf dem Zugfahrzeug befinden;.
- b) bei einer Abbremsung von 30 % muss der Druck am Anschluss 100 bar (10 000 kPa) ± 15 bar (1 500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen. [^499]
- b) bei einer Abbremsung von 30 % muss der Druck am Anschluss 100 bar (10 000 kPa) ± 15 bar (1 500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen.[^503]
6) Für pneumatische Anhängerbremsen gilt Art. 127 Abs. 4 und 5.
@@ -2838,7 +2840,7 @@
**Zusatzgeräte, Schutzeinrichtung**
1) Vorübergehend angebrachte, erforderliche Zusatzgeräte an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen sowie an gewerblichen Traktoren auf landwirtschaftlichen Fahrten dürfen höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Für das Anbringen von Seitenblickspiegeln gilt Art. 112 Abs. 5. [^500]
1) Vorübergehend angebrachte, erforderliche Zusatzgeräte an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen sowie an gewerblichen Traktoren auf landwirtschaftlichen Fahrten dürfen höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Für das Anbringen von Seitenblickspiegeln gilt Art. 112 Abs. 5.[^504]
2) Landwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z.B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit verhindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen müssen den im Anhang 1 aufgeführten Normen entsprechen.
@@ -2848,7 +2850,7 @@
- b) Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0.60 t;
- c) Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin oder eine anerkannte Prüfstelle bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Sicherheit bietet. [^501]
- c) Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin oder eine anerkannte Prüfstelle bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Sicherheit bietet.[^505]
##### Art. 165
@@ -2856,11 +2858,11 @@
1) Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Art. 109 bis 111. Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.
2) An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3.00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann. [^502]
3) An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2.10 m müssen in Abweichung von Art. 109 Abs. 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0.10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind. [^503]
4) An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm [^2] Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.
2) An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3.00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.[^506]
3) An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2.10 m müssen in Abweichung von Art. 109 Abs. 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0.10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.[^507]
4) An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm[^2] Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.
5) Für Arbeitslichter sind, in Abweichung von Art. 78 Abs. 5, keine Kontrollampen erforderlich, auch wenn die Arbeitslichter für den Führer oder die Führerin nicht leicht sichtbar sind.
@@ -2870,23 +2872,23 @@
1) Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann. Die Anforderungen an Rückspiegel richten sich nach Art. 112.
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2.55 m breiten Ladung ziehen (Art. 56 Abs. 5 VRV). [^504]
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2.55 m breiten Ladung ziehen (Art. 56 Abs. 5 VRV).[^508]
3) Die Anordnung von Rückspiegeln bei mitgeführten sichthemmenden Ladungen oder Anhängern richtet sich nach Art. 56 Abs. 5 VRV.
4) Bolzenkupplungen (Zugmaul) an landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen in der Längsachse nach jeder Seite um mindestens 90° drehbar sein. Ausgenommen sind Zugpendel und Zughaken. [^505]
4) Bolzenkupplungen (Zugmaul) an landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen in der Längsachse nach jeder Seite um mindestens 90° drehbar sein. Ausgenommen sind Zugpendel und Zughaken.[^509]
5) Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.
6) Die Erleichterungen nach den Art. 118a, 119 und 120 sind gegebenenfalls anwendbar. [^506]
7) Landwirtschaftliche Traktoren mit einem Leergewicht von mehr als 3.50 t sind mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) auszurüsten. [^507]
##### 3. Die Motorfahrräder [^514]
6) Die Erleichterungen nach den Art. 118a, 119 und 120 sind gegebenenfalls anwendbar.[^510]
7) Landwirtschaftliche Traktoren mit einem Leergewicht von mehr als 3.50 t sind mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) auszurüsten.[^511]
##### 3. Die Motorfahrräder[^518]
#### F. Anhänger
##### Art. 167 [^508]
##### Art. 167 [^512]
**Kontrollschild**
@@ -2902,7 +2904,7 @@
3) Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen (Messtoleranz 10 %). Beträgt sie über 15 km/h, so sind wenigstens zwei Vorwärtsgänge oder ein stufenloses Getriebe erforderlich.
##### Art. 169 [^509]
##### Art. 169 [^513]
**Bremsen**
@@ -2946,17 +2948,17 @@
1) Motorhandwagen dürfen ohne Deichsel höchstens 3.00 m lang und höchstens 1.80 m breit sein. Ihr Gesamtgewicht darf 3.00 t und ihre Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigen.
2) Aufgehoben [^510]
3) Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. [^511]
2) Aufgehoben[^514]
3) Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden.[^515]
##### Art. 174
**Antrieb, Bremsen, Beleuchtung**
1) Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden. [^512]
2) Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann. [^513]
1) Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.[^516]
2) Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.[^517]
3) Als Beleuchtung sind, möglichst weit aussen angebracht, erforderlich:
@@ -2968,7 +2970,7 @@
##### 2. Achsen, Radaufhängung
##### Art. 175 [^516]
##### Art. 175 [^520]
**Allgemeines, Abmessungen, Gewichte**
@@ -2980,7 +2982,7 @@
4) Das Garantiegewicht muss mindestens 75 kg höher sein als das Leergewicht. Das Gesamtgewicht darf aber 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.
##### Art. 176 [^517]
##### Art. 176 [^521]
**Kennzeichnung, Kontrollschild**
@@ -2992,7 +2994,7 @@
4) Bei Motorfahrrädern, die ein Kontrollschild benötigen, muss dieses hinten möglichst senkrecht und von hinten gut sichtbar angebracht sein. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.
##### Art. 177 [^518]
##### Art. 177 [^522]
**Geräusch, Antrieb, Abgas**
@@ -3006,9 +3008,9 @@
5) Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.
6) Für Fahrzeuge mit Elektromotor gelten zusätzlich die Anforderungen nach Art. 51.
##### Art. 178 [^519]
6) Die Bestimmung der Motorleistung richtet sich nach Art. 46 Abs. 1 bis 3. Für Fahrzeuge mit Elektromotor gelten zusätzlich die Anforderungen nach Art. 51.[^523]
##### Art. 178 [^524]
**Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften**
@@ -3026,7 +3028,7 @@
7) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.
##### Art. 178a [^520]
##### Art. 178a [^525]
**Beleuchtung, Rückstrahler**
@@ -3040,15 +3042,15 @@
5) Für die Farben der Rückstrahler und zusätzlichen Lichter gilt Anhang 9.
##### Art. 178b [^521]
##### Art. 178b [^526]
**Weitere Anforderungen**
1) Motorfahrräder müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt.
2) Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die Funkentstörung (Art. 80) gelten sinngemäss. b) Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a [^522]
##### Art. 179 [^523]
2) Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die Funkentstörung (Art. 80) gelten sinngemäss. b) Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a[^527]
##### Art. 179 [^528]
**Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung**
@@ -3064,7 +3066,7 @@
6) Für Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 6.
##### Art. 179a [^524]
##### Art. 179a [^529]
**Beleuchtung**
@@ -3086,27 +3088,27 @@
- e) eine Kontrollschildbeleuchtung.
3) Abblendlichter mit Glühlampen der Kategorie S 3 müssen dem ECE-Reglement Nr. 56 entsprechen, Abblendlichter mit Halogenglühlampen der Kategorie HS 2 dem ECE-Reglement Nr. 82. Abblendlichter mit anderen Leuchtmitteln sind zulässig, wenn sie gleichwertigen Anforderungen genügen.
3) Abblendlichter mit Glühlampen der Kategorie S3 müssen dem ECE-Reglement Nr. 56 entsprechen, Abblendlichter mit Halogenglühlampen der Kategorie HS2 dem ECE-Reglement Nr. 82. Abblendlichter mit anderen Leuchtmitteln sind zulässig, wenn sie gleichwertigen Anforderungen genügen.
4) Schlusslichter müssen dem ECE-Reglement Nr. 50 entsprechen.
5) Weitere Lichter sind untersagt.
##### Art. 179b [^525]
##### Art. 179b [^530]
**Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung**
1) Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm² vorhanden sein.
2) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zulässig. c) Besondere Bestimmungen für Leichtmotorfahrräder [^526]
##### Art. 180 [^527]
2) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zulässig. c) Besondere Bestimmungen für Leichtmotorfahrräder[^531]
##### Art. 180 [^532]
1) Die Lichter und Rückstrahler, ausser allfällige Richtungsblinker, müssen nicht typengenehmigt sein.
2) Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d. d) Besondere Bestimmungen für Behindertenfahrstühle [^528]
##### Art. 181 [^529]
2) Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d. d) Besondere Bestimmungen für Behindertenfahrstühle[^533]
##### Art. 181 [^534]
1) Für Behindertenfahrstühle sind Abweichungen von den Vorschriften zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.
@@ -3118,7 +3120,7 @@
##### 3. Räder, Reifen, Lenkung
##### 4. Bremsen und Assistenzsysteme [^541]
##### 4. Bremsen und Assistenzsysteme[^546]
##### Art. 182
@@ -3132,9 +3134,9 @@
- c) Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und jedem beliebigen vordersten Punkt des Sattelanhängers: 2.04 m;
- d) Breite klimatisierter Fahrzeuge: 2.60 m; [^530]
- e) Breite der übrigen Anhänger: 2.55 m; [^531]
- d) Breite klimatisierter Fahrzeuge: 2.60 m;[^535]
- e) Breite der übrigen Anhänger: 2.55 m;[^536]
- f) Höhe: 4.00 m.
@@ -3142,15 +3144,15 @@
**Gewichte und Achslasten**
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei: [^532]
- a) Aufgehoben [^533]
- b) zweiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger: 18.00 t; [^534]
- c) dreiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger: 24.00 t; [^535]
- d) vierachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger: 32.00 t. [^536]
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:[^537]
- a) Aufgehoben[^538]
- b) zweiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger: 18.00 t;[^539]
- c) dreiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger: 24.00 t;[^540]
- d) vierachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger: 32.00 t.[^541]
2) Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei:
@@ -3164,13 +3166,13 @@
- e) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.80 m oder mehr: 20.00 t;
- f) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t; [^537]
- g) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t; [^538]
- f) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t;[^542]
- g) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t;[^543]
- h) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1.40 m: 27.00 t.
##### Art. 184 [^539]
##### Art. 184 [^544]
**Stützlast und Gewichtsverteilung**
@@ -3204,7 +3206,7 @@
**Reifen**
1) Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein. [^540]
1) Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.[^545]
2) Für Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, sowie für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.
@@ -3218,23 +3220,23 @@
##### Art. 189
1) Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen den Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen. [^542]
1) Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen den Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen.[^547]
2) Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin berücksichtigt worden sind.
3) Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 6 überprüft werden. [^543]
4) Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1.50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Abs. 5 ausgerüstet sind. [^544]
5) Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich. [^545]
6) An Anhängern der Klassen O 1 und O 2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Art. 201, 202 Abs. 1, 2 und 4 sowie 203. [^546]
7) Anhänger der Klassen O 3 und O 4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h. [^547]
3) Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^548]
4) Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1.50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Abs. 5 ausgerüstet sind.[^549]
5) Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.[^550]
6) An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Art. 201, 202 Abs. 1, 2 und 4 sowie 203.[^551]
7) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^552]
##### 8. Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten
##### Art. 190 [^548]
##### Art. 190 [^553]
**Aufbau**
@@ -3246,27 +3248,27 @@
**Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz**
1) Anhänger der Klassen O 3 und O 4 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder den Ziff. 6 bis 8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein. [^549]
1) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder den Ziff. 6 bis 8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein.[^554]
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:
- a) Aufgehoben; [^550]
- a) Aufgehoben;[^555]
- b) Langmaterialanhänger;
- c) ausziehbare Anhänger in ausgezogenem Zustand; die Anforderungen müssen nur in zusammengeschobenem Zustand eingehalten sein;
- d) Aufgehoben [^551]
- d) Aufgehoben[^556]
- e) Anhänger, bei denen das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Fahrzeugen kann die Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall Ausnahmen gestatten.
- f) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger. [^552]
3) Anhänger der Klassen O 1 bis O 4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 6. April 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder Ziff. 7 des ECE-Reglements Nr. 58 ausgerüstet sein. [^553]
- f) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger.[^557]
3) Anhänger der Klassen O1 bis O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 6. April 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder Ziff. 7 des ECE-Reglements Nr. 58 ausgerüstet sein.[^558]
4) Von Abs. 3 ausgenommen sind:
- a) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger; [^554]
- a) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger;[^559]
- b) Langmaterialanhänger;
@@ -3282,9 +3284,9 @@
- a) nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als 1.60 m beträgt, zwei Standlichter;
- b) hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler. [^555]
2) Anhänger mit einer Breite von über 2.10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein. [^556]
- b) hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler.[^560]
2) Anhänger mit einer Breite von über 2.10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.[^561]
3) Bei Anhängern mit einer Länge von über 5.00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.
@@ -3296,15 +3298,15 @@
- b) je ein Markierlicht, das nicht weiter als 1.00 m vom hintersten Fahrzeugrand entfernt ist.
6) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein. [^557]
6) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^562]
##### Art. 193
**Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen**
1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen: [^558]
- a) zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter; [^559]
1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:[^563]
- a) zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter;[^564]
- b) ein oder zwei Rückfahrlichter;
@@ -3322,23 +3324,23 @@
- i) ein oder zwei Nebelschlusslichter;
- k) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen; [^560]
- k) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;[^565]
- l) nicht dreieckige Rückstrahler hinten, sofern sie mit einer hinteren Beleuchtungsvorrichtung zusammengebaut sind;
- m) Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern.
- n) ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anh. 9 Ziff. 322 ist nicht anwendbar); [^561]
- o) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar); [^562]
- p) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar); [^563]
- q) an Fahrzeugen der Klassen O mit einer Länge von mehr als 6 m: zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei zusätzliche nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur bei eingeschaltetem Standlicht des Zugfahrzeugs zugeschaltet werden können; [^564]
- r) an Anhängern im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln. [^565]
2) Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0.15 m und höchstens 0.20 m. [^566]
- n) ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anh. 9 Ziff. 322 ist nicht anwendbar);[^566]
- o) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);[^567]
- p) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);[^568]
- q) an Fahrzeugen der Klassen O mit einer Länge von mehr als 6 m: zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei zusätzliche nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur bei eingeschaltetem Standlicht des Zugfahrzeugs zugeschaltet werden können;[^569]
- r) an Anhängern im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln.[^570]
2) Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0.15 m und höchstens 0.20 m.[^571]
3) Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.
@@ -3354,23 +3356,23 @@
1) Für Verbindungseinrichtungen von Sattelanhängern gilt Art. 124.
1a) Bolzenkupplungen (Zugmaul) an Anhängern mit einer garantierten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen in der Längsachse nach jeder Seite um mindestens 90° drehbar sein. [^567]
2) Zentralachsanhänger, mit Ausnahme der Nachlaufachsen für Langgut, mit mehr als 50 kg Deichsellast bei gleichmässiger Beladung auf das Garantiegewicht sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgt, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben. [^568]
3) Bei einem Gesamtgewicht über 0.75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) erforderlich. [^569]
1a) Bolzenkupplungen (Zugmaul) an Anhängern mit einer garantierten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen in der Längsachse nach jeder Seite um mindestens 90° drehbar sein.[^572]
2) Zentralachsanhänger, mit Ausnahme der Nachlaufachsen für Langgut, mit mehr als 50 kg Deichsellast bei gleichmässiger Beladung auf das Garantiegewicht sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgt, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.[^573]
3) Bei einem Gesamtgewicht über 0.75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) erforderlich.[^574]
4) Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Anhängers dies erfordern.
5) Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Art. 117 Abs. 2 sinngemäss. [^570]
###### c) Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen [^574]
5) Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Art. 117 Abs. 2 sinngemäss.[^575]
###### c) Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen [^579]
###### d) Anhänger an Motoreinachsern
##### Art. 196
1) Zur Personenbeförderung (Art. 66 Abs. 4 und 74 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig. Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug. [^571]
1) Zur Personenbeförderung (Art. 66 Abs. 4 und 74 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig. Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.[^576]
2) Folgende Bestimmungen sind anwendbar:
@@ -3384,11 +3386,11 @@
1) Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höchstens 1.50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht von höchstens 0.30 t aufweisen.
2) Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich. [^572]
2) Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich.[^577]
3) Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über 1.00 m Länge seitlich schwenkbar sein.
4) Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich. Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden. [^573]
4) Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich. Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.[^578]
###### f) Anhänger an Motor- und Arbeitskarren
@@ -3396,11 +3398,11 @@
1) Bis zu einer Breite von 0.80 m genügt ein links angeordnetes Schlusslicht. Die hinteren Rückstrahler müssen nicht dreieckig sein.
2) Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung. [^575]
2) Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.[^580]
3) Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn das Zugfahrzeug nicht damit ausgerüstet ist und die Handzeichen des Führers oder der Führerin von hinten deutlich sichtbar sind.
4) Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug. [^576]
4) Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.[^581]
###### g) Anhänger an Traktoren
@@ -3408,11 +3410,11 @@
1) Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 % des Leergewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 % Steigung anfahren kann.
2) Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 6 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann. [^577]
3) Die Anhänger brauchen kein Bremslicht. Bis zu einer Breite von 1.00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1.00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein. [^578]
4) Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Art. 189 Abs. 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung. [^579]
2) Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 6 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.[^582]
3) Die Anhänger brauchen kein Bremslicht. Bis zu einer Breite von 1.00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1.00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.[^583]
4) Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Art. 189 Abs. 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung.[^584]
###### h) Landwirtschaftliche Anhänger
@@ -3430,7 +3432,7 @@
2) Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
3) Arbeitsanhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0.75 t müssen nicht mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Art. 21 Abs. 2. Im Falle, dass sie mit einer Bremsanlage ausgerüstet sind, gelten die Bestimmungen von Abs. 1. [^580]
3) Arbeitsanhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0.75 t müssen nicht mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Art. 21 Abs. 2. Im Falle, dass sie mit einer Bremsanlage ausgerüstet sind, gelten die Bestimmungen von Abs. 1.[^585]
##### Art. 202
@@ -3438,15 +3440,15 @@
1) Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden. Sie muss gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.
2) Bis zu einem Garantiegewicht von 3.50 t genügt eine Auflaufbremsanlage; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Art. 21 Abs. 2. [^581]
3) Bei mehrachsigen Arbeitsanhängern kann eine auf die Räder einer Achse wirkende Betriebsbremse zugelassen werden. [^582]
2) Bis zu einem Garantiegewicht von 3.50 t genügt eine Auflaufbremsanlage; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Art. 21 Abs. 2.[^586]
3) Bei mehrachsigen Arbeitsanhängern kann eine auf die Räder einer Achse wirkende Betriebsbremse zugelassen werden.[^587]
4) Druckluftbremsen haben folgenden Anforderungen zu genügen:
- a) der Betriebsdruck am Kupplungskopf der Anhängerbremsleitung muss eine wirksame Bremsung des Anhängers gewährleisten;
- b) bei Arbeitsanhängern über 5.00 t Gesamtgewicht muss die Bremse nach dem Zweileitersystem gebaut sein. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen; [^583]
- b) bei Arbeitsanhängern über 5.00 t Gesamtgewicht muss die Bremse nach dem Zweileitersystem gebaut sein. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen;[^588]
- c) unmittelbar vor den Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder 16 mm Durchmesser anzubringen;
@@ -3454,13 +3456,13 @@
##### Art. 203
**Feststellbremse, Sicherheitsverbindung [^584]**
**Feststellbremse, Sicherheitsverbindung[^589]**
1) Arbeitsanhänger müssen eine Feststellbremse haben, die auf die Räder mindestens einer Achse, bei Doppelachsen wenigstens auf die Räder einer der beiden Achsen, wirkt. Sie muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die Bremsflächen und die Übertragungseinrichtungen dürfen jedoch gemeinsam sein.
2) Die Feststellbremse muss das vom Zugwagen gelöste Fahrzeug mit voller Ladung in Steigungen und Gefällen bis 12 % am Wegrollen hindern können. Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
3) Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5. [^585]
3) Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5.[^590]
##### Art. 204
@@ -3480,17 +3482,17 @@
1) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr und das Garantiegewicht vermerkt sein.
2) Aufgehoben [^586]
3) Eine Betriebsbremse ist nur bei Anhängern mit einem Garantiegewicht von mehr als 3.00 t erforderlich; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Art. 21 Abs. 2. Die Betriebsbremse muss gleichmässig wenigstens auf die Räder einer Achse wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden. [^587]
4) Bei Anhängern nach Abs. 3 genügt bis zu einem Garantiegewicht des Anhängers von 6.00 t als Betriebsbremse eine Auflaufbremse. [^588]
4a) Für die Feststellbremse gilt Art. 203 Abs. 1 und 2. [^589]
2) Aufgehoben[^591]
3) Eine Betriebsbremse ist nur bei Anhängern mit einem Garantiegewicht von mehr als 3.00 t erforderlich; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Art. 21 Abs. 2. Die Betriebsbremse muss gleichmässig wenigstens auf die Räder einer Achse wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden.[^592]
4) Bei Anhängern nach Abs. 3 genügt bis zu einem Garantiegewicht des Anhängers von 6.00 t als Betriebsbremse eine Auflaufbremse.[^593]
4a) Für die Feststellbremse gilt Art. 203 Abs. 1 und 2.[^594]
5) Sicherheitsverbindungen nach Art. 189 Abs. 5 sind nicht erforderlich.
6) Aufgehoben [^590]
6) Aufgehoben[^595]
#### G. Übrige motorlose Fahrzeuge
@@ -3498,7 +3500,7 @@
1) Für Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h gilt Art. 205.
2) Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Art. 207 Abs. 5. [^591]
2) Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Art. 207 Abs. 5.[^596]
##### 1. Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren, Handschlitten und Abschlepprollis
@@ -3506,49 +3508,49 @@
**Allgemeines, Kennzeichnung**
1) "Landwirtschaftliche Anhänger" sind Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes (Art. 84 VRV) verwendet werden. Sie verkehren mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h, ausgenommen diejenigen, welche die Anforderungen für eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erfüllen und entsprechend zugelassen sind. [^592]
2) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein. [^593]
1) "Landwirtschaftliche Anhänger" sind Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes (Art. 84 VRV) verwendet werden. Sie verkehren mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h, ausgenommen diejenigen, welche die Anforderungen für eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erfüllen und entsprechend zugelassen sind.[^597]
2) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.[^598]
3) Die Immatrikulationspflicht von landwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VZV.
4) Für Anhänger an landwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Art. 199. Nicht erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.
5) Anhänger, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen. [^594]
6) Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die allen Anforderungen der Richtlinie 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen. [^595]
5) Anhänger, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen.[^599]
6) Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die allen Anforderungen der Richtlinie 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.[^600]
##### Art. 208
**Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung**
1) Für die Betriebsbremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h gilt Art. 205 Abs. 3 bis 5. Für die Feststellbremse gilt Art. 203 Abs. 1 und 2. [^596]
1a) Für Bremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten die Art. 201, 202 Abs. 1, 2 und 4, 203 Abs. 1 und 2 sowie 189 Abs. 4 und 5. [^597]
1) Für die Betriebsbremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h gilt Art. 205 Abs. 3 bis 5. Für die Feststellbremse gilt Art. 203 Abs. 1 und 2.[^601]
1a) Für Bremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten die Art. 201, 202 Abs. 1, 2 und 4, 203 Abs. 1 und 2 sowie 189 Abs. 4 und 5.[^602]
2) Bei landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen fehlen:
- a) die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen können;
- b) die Feststellbremse, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können. [^598]
- b) die Feststellbremse, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können.[^603]
3) Die Achsen der landwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.
##### Art. 209
**Beleuchtung, Anhängerdeichsel, Verbindungseinrichtung und weitere Anforderungen [^599]**
1) Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Anhängern gelten die Art. 192 bis 194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Art. 204 Abs. 3 und 4. [^600]
2) Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm² können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden. [^601]
3) Aufgehoben [^602]
4) Die Öse der Anhängerdeichsel darf in der Längsachse nicht drehbar sein. Ausgenommen sind spezielle Verbindungseinrichtungen zur Untenanhängung. [^603]
5) Aufgehoben [^604]
6) Für landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Art. 119 Bst. d, g und q. [^605]
**Beleuchtung, Anhängerdeichsel, Verbindungseinrichtung und weitere Anforderungen[^604]**
1) Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Anhängern gelten die Art. 192 bis 194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Art. 204 Abs. 3 und 4.[^605]
2) Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm² können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.[^606]
3) Aufgehoben[^607]
4) Die Öse der Anhängerdeichsel darf in der Längsachse nicht drehbar sein. Ausgenommen sind spezielle Verbindungseinrichtungen zur Untenanhängung.[^608]
5) Aufgehoben[^609]
6) Für landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Art. 119 Bst. d, g und q.[^610]
##### 2. Fahrräder
@@ -3568,13 +3570,13 @@
- b) für Kinder vorgesehene Fahrräder, die mit angehobenem oder demontiertem Vorderrad mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind; oder
- c) Behindertenfahrstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind. [^606]
### IV. Rechtsmittel; Straf- und Schlussbestimmungen [^628]
#### A. Rechtsmittel [^629]
#### B. Strafbestimmungen [^633]
- c) Behindertenfahrstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind.[^611]
### IV. Rechtsmittel; Straf- und Schlussbestimmungen[^633]
#### A. Rechtsmittel[^634]
#### B. Strafbestimmungen[^638]
##### Art. 211
@@ -3582,9 +3584,9 @@
1) Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.
2) Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein. [^607]
3) Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Beleuchtung richtet sich nach Art. 31 Abs. 4 VRV. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der landwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm [^2] aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 1.00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte.
2) Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.[^612]
3) Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Beleuchtung richtet sich nach Art. 31 Abs. 4 VRV. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der landwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm[^2] aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 1.00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte.
##### Art. 212
@@ -3594,95 +3596,95 @@
2) Abschlepprollis müssen betriebssicher und verkehrssicher sein.
3) Zur Kennzeichnung genügt ein nach hinten gerichteter, roter, nicht dreieckiger Rückstrahler mit einer Mindestleuchtfläche von 40 cm [^2] .
#### C. Schlussbestimmungen [^636]
3) Zur Kennzeichnung genügt ein nach hinten gerichteter, roter, nicht dreieckiger Rückstrahler mit einer Mindestleuchtfläche von 40 cm[^2].
#### C. Schlussbestimmungen[^641]
##### Art. 213
**Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung [^608]**
1) Fahrräder müssen den Bestimmungen der Art. 213 bis 218 entsprechen. [^609]
1a) Fahrräder dürfen höchstens 1.00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1.30 m. [^610]
1b) Die Lenkstange muss 0.40 bis 0.70 m breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern. [^611]
**Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung[^613]**
1) Fahrräder müssen den Bestimmungen der Art. 213 bis 218 entsprechen.[^614]
1a) Fahrräder dürfen höchstens 1.00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1.30 m.[^615]
1b) Die Lenkstange muss 0.40 bis 0.70 m breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.[^616]
2) Am Rahmen des Fahrrades muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.
3) Aufgehoben [^612]
3) Aufgehoben[^617]
##### Art. 214
**Räder, Bremsen**
1) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein. [^613]
1) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.[^618]
2) Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt.
3) Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern. [^614]
3) Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.[^619]
4) Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
##### Art. 215
**Rahmen, Aufschriften, Kindersitz [^615]**
1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein. [^616]
1a) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein. [^617]
2) Auf zweirädrigen Fahrrädern sind ausser einem Kindersitz (Art. 61 Abs. 4 VRV) nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden sind. [^618]
**Rahmen, Aufschriften, Kindersitz[^620]**
1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.[^621]
1a) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.[^622]
2) Auf zweirädrigen Fahrrädern sind ausser einem Kindersitz (Art. 61 Abs. 4 VRV) nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden sind.[^623]
##### Art. 216
**Beleuchtung [^619]**
1) Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Art. 31 Abs. 1 VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein [^620] .
2) Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden. [^621]
3) Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 9. [^622]
4) Richtungsblinker sind nur zulässig an Fahrrädern mit geschlossenem Aufbau. [^623]
**Beleuchtung[^624]**
1) Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Art. 31 Abs. 1 VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein[^625].
2) Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.[^626]
3) Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 9.[^627]
4) Richtungsblinker sind nur zulässig an Fahrrädern mit geschlossenem Aufbau.[^628]
##### Art. 217
**Rückstrahler**
1) An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm [^2] fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden. [^624]
1) An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm[^2] fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.[^629]
2) Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.
3) Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 9. [^625]
4) Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm [^2] tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
3) Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 9.[^630]
4) Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm[^2] tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
5) Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Abs. 1 entsprechen.
##### Art. 218
**Zeichengebung, Warnvorrichtung [^626]**
**Zeichengebung, Warnvorrichtung[^631]**
1) Zur Zeichengebung für die Richtungsänderung können die Radfahrer reflektierende Bänder oder Lichter am Unterarm tragen. Diese Vorrichtungen müssen weiss oder gelb leuchten.
2) Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt.
3) Aufgehoben [^627]
### Anhang 1 [^644]
3) Aufgehoben[^632]
### Anhang 1[^649]
#### Verzeichnis der internationalen Vorschriften
##### Art. 218a
**Beschwerde [^630]**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. [^631]
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. [^632]
### Anhang 2 [^645]
**Beschwerde[^635]**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^636]
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^637]
### Anhang 2[^650]
##### Art. 219
@@ -3716,9 +3718,9 @@
- f) als Fahrzeughalter oder Fahrzeughalterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet.
- g) Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen, vertreibt oder öffentlich anbietet, ohne dass dafür eine Typengenehmigung oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt; [^634]
- h) Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder öffentlich anbietet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt. [^635]
- g) Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen, vertreibt oder öffentlich anbietet, ohne dass dafür eine Typengenehmigung oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;[^639]
- h) Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder öffentlich anbietet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.[^640]
- 3) Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:
@@ -3728,7 +3730,7 @@
- c) im Prüfbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.
### Anhang 3 [^646]
### Anhang 3[^651]
##### Art. 220
@@ -3738,23 +3740,23 @@
- a) die Anerkennung von internationalen und ausländischen Genehmigungen;
- b) die Abgaswartung (Durchführung der Abgaswartung, die zu wartenden Fahrzeugteile, die anzuwendenden Prüfmethoden und Messmethoden, die anerkannten OBD-Systeme, die erforderlichen Messgeräte), das Abgaswartungsdokument (Inhalt, Form, Abgabe und Ausfüllen), den Kleber (Abgabe und Anbringen), die Sollwerte und Messbedingungen für Fahrzeuge, von denen die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin fehlen, und die Einzelheiten der Abgas-Nachkontrolle; [^637]
- c) die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3); [^638]
- b) die Abgaswartung (Durchführung der Abgaswartung, die zu wartenden Fahrzeugteile, die anzuwendenden Prüfmethoden und Messmethoden, die anerkannten OBD-Systeme, die erforderlichen Messgeräte), das Abgaswartungsdokument (Inhalt, Form, Abgabe und Ausfüllen), den Kleber (Abgabe und Anbringen), die Sollwerte und Messbedingungen für Fahrzeuge, von denen die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin fehlen, und die Einzelheiten der Abgas-Nachkontrolle;[^642]
- c) die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3);[^643]
- d) die Anforderungen an Fahrzeuge mit Gasantrieb;
- e) die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren; [^639]
- e) die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren;[^644]
- f) die Verwendungsdauer von Spikesreifen;
- g) die Anforderungen an Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen;
- h) die Karosserie- und Aufbaugestaltung sowie die Anforderung an Anbauteile; [^640]
- i) Aufgehoben [^641]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 7 Abs. 2 SVG) gewahrt bleibt. [^642]
- h) die Karosserie- und Aufbaugestaltung sowie die Anforderung an Anbauteile;[^645]
- i) Aufgehoben[^646]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 7 Abs. 2 SVG) gewahrt bleibt.[^647]
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, und solche, die nur oder hauptsächlich zu unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.
@@ -3768,7 +3770,7 @@
3) Die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.
4) Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Behörde, welche gemäss Abs. 3 die Sicherstellung vorgenommen hat, dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet. [^643]
4) Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Behörde, welche gemäss Abs. 3 die Sicherstellung vorgenommen hat, dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.[^648]
##### Art. 222
@@ -3790,9 +3792,9 @@
6) Die Bestimmungen des Art. 97 Abs. 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauches gelten für:
- a) Fahrzeuge der Klasse M 1 , die mit einer EG-Gesamtgenehmigung ausgestattet sind und ab dem 1. Oktober 1996 neu in Verkehr gesetzt werden;
- b) alle Fahrzeuge der Klasse M 1 , die ab dem 1. Oktober 1997 neu in Verkehr gesetzt werden.
- a) Fahrzeuge der Klasse M1, die mit einer EG-Gesamtgenehmigung ausgestattet sind und ab dem 1. Oktober 1996 neu in Verkehr gesetzt werden;
- b) alle Fahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Oktober 1997 neu in Verkehr gesetzt werden.
7) Die Bestimmungen des Art. 99 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gelten für:
@@ -3880,35 +3882,35 @@
##### 5 Zeichen für Lernfahrzeuge (Art. 27 Abs. 1 VRV)
### Anhang 4 [^647]
### Anhang 4[^652]
### Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung
### Anhang 5 [^648]
### Anhang 5[^653]
### Geräuschmessung
### Anhang 6 [^649]
### Anhang 6[^654]
### Bremsen; Prüfverfahren und Wirkvorschriften
### Anhang 7 [^650]
### Anhang 7[^655]
### Gefährliche Fahrzeugteile
### Anhang 8 [^651]
### Anhang 8[^656]
### Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Berechnung des Gepäckgewichts
### Anhang 9 [^652]
### Anhang 9[^657]
### Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler
### Anhang 10 [^653]
### Anhang 10[^658]
### Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen
### Anhang 11 [^654]
### Anhang 11[^659]
### Fahrzeugentstörung
@@ -3960,18 +3962,99 @@
### Übergangsbestimmungen
a) Gemeinsame Bestimmungen [^515]
a) Gemeinsame Bestimmungen[^519]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
(Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1 Bst. b, 30 Abs. 1 Bst. d und e, 49 Abs. 5, 164 Abs. 2)
1 Motorwagen und ihre Anhänger, Landwirtschaftliche Traktoren, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
1 Motorwagen und ihre Anhänger, landwirtschaftliche Traktoren, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
11 ECE-Reglemente
| | | | |
| --- | --- | --- | --- |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
@@ -5766,6 +5849,12 @@
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
22 Arbeitsmotorwagen und Arbeitsmotoren
@@ -5777,6 +5866,7 @@
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
Aufgehoben
@@ -5898,7 +5988,7 @@
- h) Raupenfahrzeuge.
- 211.2 Für Fahrzeuge der Klasse M 1 mit besonderer Zweckbestimmung (Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
- 211.2 Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
- 211a Selbstzündmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie Arbeitsmotoren müssen den Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte entsprechen.
@@ -5938,7 +6028,7 @@
- 111 Motorfahrzeuge müssen hinsichtlich der Geräuschmessung die Anforderungen entsprechend ihrer Kategorien- und Klasseneinteilungen erfüllen. Das Ergebnis ist massgebend für die Zulassung der Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb kann auf die Geräuschmessung verzichtet werden, sofern das Geräusch nicht als störend oder lästig auffällt.
- 111.1 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen den Anforderungen der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Kraftfahrzeugen oder den Anforderungen des ECE-Reglements 51 entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 können hinsichtlich der Anforderungen an Austauschschalldämpfer auch den Vorschriften des ECE-Reglements Nr. 59 entsprechen.
- 111.1 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen den Anforderungen der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Kraftfahrzeugen oder den Anforderungen des ECE-Reglements 51 entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 können hinsichtlich der Anforderungen an Austauschschalldämpfer auch den Vorschriften des ECE-Reglements Nr. 59 entsprechen.
- 111.11 Die folgenden Fahrzeuge sind von Ziff. 111.1 ausgenommen und müssen den Anforderungen der Ziff. 111.4 genügen:
@@ -5948,7 +6038,7 @@
- c) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
- 111.12 Für Fahrzeuge der Klasse M 1 mit besonderer Zweckbestimmung (Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Geräuschemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
- 111.12 Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Geräuschemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
- 111.2 Landwirtschaftliche Traktoren müssen den Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern entsprechen.
@@ -5980,9 +6070,9 @@
- 211 Für die Messmittel, die zur Geräuschmessung verwendet werden, gelten die schweizerische Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
- 212 Die Messung erfolgt durch die Schallpegel-Bewertung mit der A-Kurve (L A ) bei der Anzeigegeschwindigkeit "schnell"; das Ergebnis wird in Dezibel (A)-Einheiten, kurz dB(A), ausgedrückt.
- **22** Die Geräte sind nach den Instruktionen des Herstellers oder der Herstellerin zu verwenden (insbesondere Temperaturbereich und Luftfeuchteempfindlichkeit). Sie müssen vor und nach jeder Messserie kalibriert werden.
- 212 Die Messung erfolgt durch die Schallpegel-Bewertung mit der A-Kurve (LA) bei der Anzeigegeschwindigkeit "schnell"; das Ergebnis wird in Dezibel (A)-Einheiten, kurz dB(A), ausgedrückt.
- **22**Die Geräte sind nach den Instruktionen des Herstellers oder der Herstellerin zu verwenden (insbesondere Temperaturbereich und Luftfeuchteempfindlichkeit). Sie müssen vor und nach jeder Messserie kalibriert werden.
- **23 Messungen der Motorendrehzahl**
@@ -6247,7 +6337,7 @@
Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Wirkung der Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg; die Ausgangsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit im Augenblick des Beginns der Wirkung der Bremsanlage.
Die mittlere Vollverzögerung ist die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s [^2] auf der Strecke, die vom Einsetzen der höchsten Bremskraft (am Ende der Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird.
Die mittlere Vollverzögerung ist die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s[^2] auf der Strecke, die vom Einsetzen der höchsten Bremskraft (am Ende der Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird.
Bei der mittleren Verzögerung wird im Gegensatz zur Messung der mittleren Vollverzögerung von Beginn der Betätigung der Bremsanlage bis zum Stillstand gemessen. Die Schwellzeit der Bremsanlage wird somit berücksichtigt.
@@ -6265,7 +6355,7 @@
- **14 Prüfung der Dauerbremswirkung (Prüfung Typ II)**
Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.5 m/s², solche von Gesellschaftswagen der Klasse M 3 (ausgenommen Gesellschaftswagen der Klasse I) und von Lastwagen der Klasse N 3 , die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O 4 zugelassen sind, eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.6 m/s² erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet. Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.
Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.5 m/s², solche von Gesellschaftswagen der Klasse M3 (ausgenommen Gesellschaftswagen der Klasse I) und von Lastwagen der Klasse N3, die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O4 zugelassen sind, eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.6 m/s² erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet. Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.
- **15 Prüfung der Ansprech- und Schwelldauer**
@@ -6351,33 +6441,33 @@
Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Vorderradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der:
Klasse 1: 3.4 m/s [^2] ;
Klasse 2: 2.7 m/s [^2] ;
Klasse 3: 4.4 m/s [^2] ;
Klasse 4: 3.6 m/s [^2] .
Klasse 1: 3.4 m/s[^2];
Klasse 2: 2.7 m/s[^2];
Klasse 3: 4.4 m/s[^2];
Klasse 4: 3.6 m/s[^2].
Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Hinterradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der:
Klasse 1 und 2: 2.7 m/s [^2] ;
Klasse 3: 2.9 m/s [^2] ;
Klasse 4: 3.6 m/s [^2] .
Klasse 1 und 2: 2.7 m/s[^2];
Klasse 3: 2.9 m/s[^2];
Klasse 4: 3.6 m/s[^2].
- 233 *Bremsung bei teilweise kombinierten Bremsanlagen*
Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der kombinierten Bremsanlage mindestens betragen für Fahrzeuge der:
Klasse 1 und 2: 4.4 m/s [^2] ;
Klasse 3: 5.1 m/s [^2] ;
Klasse 4: 5.4 m/s [^2] ;
Klasse 5: 5.0 m/s [^2] .
Klasse 1 und 2: 4.4 m/s[^2];
Klasse 3: 5.1 m/s[^2];
Klasse 4: 5.4 m/s[^2];
Klasse 5: 5.0 m/s[^2].
- 234 *Bremsung der zweiten Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage*
@@ -6405,11 +6495,13 @@
- 241 *Betriebsbremse und Hilfsbremse*
Die Verzögerung muss unter den Bedingungen einer Bremsprüfung nach Ziff. 12 für die Betriebsbremse mindestens 2.4 m/s [^2] betragen.
- 241.1 Der Bremsweg der Betriebsbremse in Metern (s max ) darf unter den Bedingungen nach Ziff. 12 nicht grösser sein als:
wobei v die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h und s max der grösste zulässige Bremsweg in m ist. Der Bremsweg beginnt mit der Betätigung der Betätigungseinrichtung durch den Führer oder die Führerin und endet mit dem Stillstand des Fahrzeugs.
Die Verzögerung muss unter den Bedingungen einer Bremsprüfung nach Ziff. 12 für die Betriebsbremse mindestens 2.4 m/s[^2] betragen.
- 241.1 Der Bremsweg der Betriebsbremse in Metern (smax) darf unter den Bedingungen nach Ziff. 12 nicht grösser sein als:
smax = ≤ 0,15 v + v[^2]/116
wobei v die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h und smax der grösste zulässige Bremsweg in m ist. Der Bremsweg beginnt mit der Betätigung der Betätigungseinrichtung durch den Führer oder die Führerin und endet mit dem Stillstand des Fahrzeugs.
- 241.2 Mit der Hilfsbremse muss das Fahrzeug abstufbar mit mindestens 50 % der für die Betriebsbremse vorgesehenen Verzögerung bis zum Stillstand abgebremst werden können.
@@ -6435,6 +6527,8 @@
Die Wirksamkeit der Bremsen kann, insbesondere anlässlich der Nachprüfung, über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden:
Abbremsung in % = (Summe der Bremskräfte an den Radumfängen / Fahrzeugprüfgewicht) × 100
- 311.2 Prüfgeschwindigkeit
Die Prüfgeschwindigkeit für die Prüfung der Betriebsbremse beträgt 50 km/h und für die Prüfung der Hilfsbremse 30 km/h. Erreicht ein Fahrzeug diese Geschwindigkeiten nicht, so ist es bei der möglichen Höchstgeschwindigkeit zu prüfen.
@@ -6511,13 +6605,13 @@
- 411.1 Ein Schaltbild der Bremsanlage mit einer Stückliste der einzelnen Komponenten, alle Ausgangsdaten, den Rechengang, die Zuordnungsbänder, sowie die gezeichneten Reibungskurven (die Zusammenfassung benachbarter Achsen zu einer fiktiven Achse ist zulässig).
- 411.2 Ein Diagramm, das die Funktion "Druck im Bremszylinder" in Abhängigkeit vom "Druck der Bremsleitung" [P zyl = f (p m )] für das beladene und das unbeladene Fahrzeug und die Funktion "Kraftabgabe des Bremszylinders" in Abhängigkeit des "Druckes im Bremszylinder" [F zyl = f (p zyl )] aufzeigt.
- 411.2 Ein Diagramm, das die Funktion "Druck im Bremszylinder" in Abhängigkeit vom "Druck der Bremsleitung" [Pzyl = f (pm)] für das beladene und das unbeladene Fahrzeug und die Funktion "Kraftabgabe des Bremszylinders" in Abhängigkeit des "Druckes im Bremszylinder" [Fzyl = f (pzyl)] aufzeigt.
- 412 Für die Prüfung der Feststellbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss der Richtlinie 71/320/EWG oder des ECE Reglements Nr. 13, umfassend die nachfolgenden Unterlagen, erforderlich:
- 412.1 Alle Ausgangsdaten, den Rechengang für die Festhaltewirkung und die Überprüfung des Kraftschlussbedarfs.
- 412.2 Je nach Ausführung der Feststellbremsanlage entweder die Funktion "Kraftabgabe am Ende der Gewindespindel" (FSp) in Abhängigkeit der "eingeleiteten Handkraft" oder die "Zylinderkraft an der Kolbenstange des Federspeicherzylinders" (F B ).
- 412.2 Je nach Ausführung der Feststellbremsanlage entweder die Funktion "Kraftabgabe am Ende der Gewindespindel" (FSp) in Abhängigkeit der "eingeleiteten Handkraft" oder die "Zylinderkraft an der Kolbenstange des Federspeicherzylinders" (FB).
- 413 Der Nachweis über die Erfüllung der Bremsprüfungen Typ I, Typ II, Typ IIA oder Typ III muss durch Berechnungen, die mittels der dazugehörigen Prüfprotokolle der Bezugsachsen erstellt wurden, erbracht werden.
@@ -6531,7 +6625,7 @@
- 422 *Funktions- und Wirkprüfung*
- 422.1 Die tatsächlich vorhandenen Drücke in den Bremszylindern (p zyl ) in Abhängigkeit vom Druck in der Bremsleitung (p m ) bei unbeladenem wie beladenem Fahrzeug müssen mit den Druckkennlinien der Unterlagen übereinstimmen.
- 422.1 Die tatsächlich vorhandenen Drücke in den Bremszylindern (pzyl) in Abhängigkeit vom Druck in der Bremsleitung (pm) bei unbeladenem wie beladenem Fahrzeug müssen mit den Druckkennlinien der Unterlagen übereinstimmen.
- 422.2 Die Drücke in den Bremszylindern, die sich bei Ausfall einer Betätigungseinrichtung eines ALB-Reglers ergeben, müssen mit den Angaben in den Unterlagen übereinstimmen.
@@ -6593,9 +6687,9 @@
- **24** Stossstangen und ihre Hörner dürfen keine Spitzen und scharfen Kanten haben; ihre Enden müssen möglichst an der Karosserie anliegen.
- **25** Luft- oder Regenabweiser an Seitenfenstern oder auf dem Dach müssen mit einem vorderen und seitlichen Rand versehen sein, der mit einem Radius von mindestens 2.5 mm zurückgebogen oder mit einer entsprechenden Kautschukeinfassung ausgeführt ist. Insektenschilder auf der Bughaube müssen aus elastischem Material bestehen. Die Sicht muss gewährleistet sein (Art. 71a Abs. 4).
- **26** Sonnenblenden aussen über der Windschutzscheibe sind untersagt. Ausgenommen sind Sonnenblenden, deren Unterkante sich in einer Höhe von mindestens 2 m befindet. Die Sicht muss gewährleistet sein (Art. 71a Abs. 4 und 5).
- **25**Luft- oder Regenabweiser an Seitenfenstern oder auf dem Dach müssen mit einem vorderen und seitlichen Rand versehen sein, der mit einem Radius von mindestens 2.5 mm zurückgebogen oder mit einer entsprechenden Kautschukeinfassung ausgeführt ist. Insektenschilder auf der Bughaube müssen aus elastischem Material bestehen. Die Sicht muss gewährleistet sein (Art. 71a Abs. 4).
- **26**Sonnenblenden aussen über der Windschutzscheibe sind untersagt. Ausgenommen sind Sonnenblenden, deren Unterkante sich in einer Höhe von mindestens 2 m befindet. Die Sicht muss gewährleistet sein (Art. 71a Abs. 4 und 5).
- **27** Schlepplaschen, Schlepphaken und Halterungen für Arbeitsgeräte müssen nach vorn abgerundet sein. Wenn sie mehr als 3 cm vorstehen, sind sie wirksam abzudecken.
@@ -6661,7 +6755,7 @@
- **26 Stehplätze bei Kleinbussen**
Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m [^2] betragen. Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach Ziff. 332.1.
Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m[^2] betragen. Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach Ziff. 332.1.
- **3 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftswagen**
@@ -6695,11 +6789,11 @@
- 322 Das Gepäckgewicht (B) muss mindestens 100 kg pro m³ Ladevolumen (V) betragen. Bei Fahrzeugen der Klassen I und A wird das Ladevolumen der nur von aussen zugänglichen Gepäckräume nicht berücksichtigt.
- 323 Die Belastung des auf dem Fahrzeugdach beförderten Gepäcks (BX) darf 75 kg pro m [^2] Dachfläche, die für die Gepäckbeförderung ausgerüstet ist (VX), nicht übersteigen.
- 323 Die Belastung des auf dem Fahrzeugdach beförderten Gepäcks (BX) darf 75 kg pro m[^2] Dachfläche, die für die Gepäckbeförderung ausgerüstet ist (VX), nicht übersteigen.
- **33 Mindestabmessungen von Sitz- und Stehplätzen**
- 331 S *itzplätze (A)*
- 331 S*itzplätze (A)*
- 331.4 *Höhe des Sitzkissens*
@@ -6715,7 +6809,7 @@
- 332 *Stehplätze*
- 332.1 Die für Stehplätze verfügbare Fläche (S 1 ) in m [^2] wird errechnet, indem die folgenden Flächen von der Gesamtbodenfläche eines Fahrzeuges abgezogen werden:
- 332.1 Die für Stehplätze verfügbare Fläche (S1) in m[^2] wird errechnet, indem die folgenden Flächen von der Gesamtbodenfläche eines Fahrzeuges abgezogen werden:
- 332.11 die Fläche des Führerraumes;
@@ -6747,7 +6841,7 @@
- 332.3 bei Fahrzeugen der Klasse II sind alle Bereiche, die sich nicht in den Gängen befinden, zusätzlich zu der Ziffer 332.1 abzuziehen.
- 332.4 *Grundfläche für Stehplätze (S* Sp )
- 332.4 *Grundfläche für Stehplätze (S* Sp)
- 332.41 Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens betragen:
@@ -6763,25 +6857,25 @@
A = Anzahl Sitzplätze
S 1 = für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche in m [^2]
SSp = Grundfläche pro Stehplatz in m [^2]
S1 = für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche in m[^2]
SSp = Grundfläche pro Stehplatz in m[^2]
PT = Gesamtgewicht des Fahrzeuges
PV = Leergewicht des Fahrzeuges
V = Volumen des Gepäcks in m [^3]
VX = Fläche des Gepäcks in m [^2]
V = Volumen des Gepäcks in m[^3]
VX = Fläche des Gepäcks in m[^2]
Q = Personengewicht in kg
V = Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m [^3]
VX = Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m [^2]
- 343 Bei Fahrzeugen der Klasse III beträgt der Wert S 1 (für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche) 0. da nur sitzende Fahrgäste zulässig sind.
V = Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m[^3]
VX = Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m[^2]
- 343 Bei Fahrzeugen der Klasse III beträgt der Wert S1 (für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche) 0. da nur sitzende Fahrgäste zulässig sind.
(Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 bis 6 und c sowie 3 Bst. c, 148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 193 Abs. 1 Bst. n bis p, 216 Abs. 3, 217 Abs. 3)
@@ -6889,9 +6983,9 @@
- **22** Bei Markier- und Parklichtern, die wegen der Bauart oder Verwendung eines Fahrzeugs nicht an den äussersten Stellen angebracht werden können, darf der äusserste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 0.40 m vom Fahrzeugrand entfernt sein. Der Abstand von 0.40 m gilt nicht für Markierlichter an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen. Bei Anhängern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche der Standlichter seitlich nicht weiter als 0,15 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.
- **23** Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker muss mindestens 0.50 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen und Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1
- 231 Beträgt die Fahrzeugbreite nicht mehr als 1.30 m, so muss der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker mindestens 0.40 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen, Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1
- **23** Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker muss mindestens 0.50 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen und Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
- 231 Beträgt die Fahrzeugbreite nicht mehr als 1.30 m, so muss der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker mindestens 0.40 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen, Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
- 232 Bei zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen mit mehreren Fern- und/oder Abblendlichtern darf der Abstand zwischen den Leuchtflächen der einzelnen Lichter nicht mehr als 0.20 m betragen
@@ -6919,13 +7013,13 @@
- 313 bei Nebel- und Nebelschlusslichtern sowie Rückstrahlern: 0.25 m;
- 314 bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 mit einer Länge bis 6 m: 0.25 m.
- **32** Der Abstand des oberen Randes der Leuchtfläche vom Boden darf höchstens betragen:
- 314 bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit einer Länge bis 6 m: 0.25 m.
- **32**Der Abstand des oberen Randes der Leuchtfläche vom Boden darf höchstens betragen:
- 321 bei Abblend- und Nebellichtern: 1.20 m;
bei Abblend- und Nebellichtern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert und bei Abblendlichtern von Fahrzeugen der Klasse N 3 G (Geländefahrzeuge; Art. 12 Abs. 3): 1.50 m;
bei Abblend- und Nebellichtern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert und bei Abblendlichtern von Fahrzeugen der Klasse N3G (Geländefahrzeuge; Art. 12 Abs. 3): 1.50 m;
- 322 bei Stand-, Schluss-, Brems- und Richtungsblinkern sowie bei seitlichen Markierlichtern: 1.50 m;
@@ -6939,7 +7033,7 @@
- 322.2 bei seitlichen Richtungsblinkern: 2.30 m;
- 322.3 bei Standlichtern an Fahrzeugen der Klassen O 1 und O 2 : 2.10 m;
- 322.3 bei Standlichtern an Fahrzeugen der Klassen O1 und O2: 2.10 m;
- 323 bei Markier-, Gefahren- und Blaulichtern: 4.00 m;
@@ -6955,7 +7049,7 @@
bei Nebelschlusslichtern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen: 2.10 m;
- 326 bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 mit einer Länge bis 6 m: 1.20 m.
- 326 bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit einer Länge bis 6 m: 1.20 m.
- **33** Kann bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsmotorwagen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschrift nicht eingehalten werden, so sind die Lichter und Rückstrahler möglichst nahe an den vorgeschriebenen Stellen anzubringen.
@@ -7140,7 +7234,7 @@
- **2 Obligatorische Warnvorrichtung**
- **21** Der Schalldruckpegel (Lautstärke) der Warnvorrichtung im eingebauten Zustand muss die nachstehenden Werte erreichen:
- **21**Der Schalldruckpegel (Lautstärke) der Warnvorrichtung im eingebauten Zustand muss die nachstehenden Werte erreichen:
- 211 mindestens 93 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorwagen sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 7 kW;
@@ -7186,7 +7280,7 @@
- **12** Die Entstörung von Motorfahrzeugen muss den Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit), des Kapitels 8 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 10 entsprechen.
- **13** Bei der Immatrikulation neuer und bei der Nachprüfung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen genügt eine visuelle Kontrolle nach Ziff. 2. In Zweifelsfällen ist der Nachweis nach Ziff. 12 zu erbringen.
- **13**Bei der Immatrikulation neuer und bei der Nachprüfung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen genügt eine visuelle Kontrolle nach Ziff. 2. In Zweifelsfällen ist der Nachweis nach Ziff. 12 zu erbringen.
- **14** Aufgehoben
@@ -7226,7 +7320,7 @@
7) Die Bestimmungen des Art. 106 Abs. 1 über Sicherheitsgurten gelten für:
- a) Fahrzeuge der Klasse M 2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden;
- a) Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden;
- b) übrige Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
@@ -7244,7 +7338,7 @@
14) Die Ziff. 111 Bst. b, 122 und 212 des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) sowie die Ziff. 111.3 und 431 Bst. b bis d des Anhangs 5 (Geräusch) gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2003 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
15) Aufgehoben [^655]
15) Aufgehoben[^660]
16) Die Ziff. 211a des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
@@ -7252,7 +7346,7 @@
...
1) Die Bestimmungen des Art. 114 Abs. 2 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung [^656] in Verkehr gesetzt worden sind, ab dem 1. Januar 2005.
1) Die Bestimmungen des Art. 114 Abs. 2 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^661] in Verkehr gesetzt worden sind, ab dem 1. Januar 2005.
2) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.
@@ -7270,7 +7364,7 @@
...
1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung [^657] eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen das bisherige Recht.
1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^662] eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen das bisherige Recht.
2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, und für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt bezüglich Art. 40 Abs. 3 über das Ausschwenkmass das bisherige Recht.
@@ -7280,7 +7374,7 @@
5) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Art. 81 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 2 über die Scheibenwaschanlage sowie Art. 115 über die Diebstahlsicherung das bisherige Recht.
6) Für Fahrzeuge der Klasse N 1 gilt bezüglich Art. 97 Abs. 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauchs und der CO 2 -Emissionen bis zum 1. Januar 2008 das bisherige Recht.
6) Für Fahrzeuge der Klasse N1 gilt bezüglich Art. 97 Abs. 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen bis zum 1. Januar 2008 das bisherige Recht.
7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 1 und 3 über die Anforderungen an Türen und Notausstiege von Gesellschaftswagen und Kleinbussen das bisherige Recht.
@@ -7292,7 +7386,7 @@
...
1) Die Bestimmungen von Art. 106 Abs. 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung [^658] neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.
1) Die Bestimmungen von Art. 106 Abs. 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung[^663] neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.
2) Die Bestimmungen von Art. 117 Abs. 2 über das Höchstgeschwindigkeitszeichen gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2009.
@@ -7346,46 +7440,42 @@
4) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Art. 112 Abs. 4 über die Spiegel das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. September 2007 erstmals zugelassen worden sind, gilt das bisherige Recht bis zum 31. März 2009. Danach gilt für diese Fahrzeuge bezüglich Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite und Anfahr- oder Rampenspiegel das neue Recht.
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
...
1) Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 1 und 3 über die Beleuchtung und die Richtungsblinker bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.
2) Für Schulbusse, die vor dem 1. August 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 123a Abs. 1 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
...
1) Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 1 und 3 über die Beleuchtung und die Richtungsblinker bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.
2) Für Schulbusse, die vor dem 1. August 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 123a Abs. 1 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.
1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 11 Abs. 2 Bst. f über die Beschränkung der Sitzplätze bis zum 1. Januar 2020 das bisherige Recht.
2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich des Art. 66 Abs. 1a über die Befestigungsvorrichtung zur Ladungssicherung das bisherige Recht.
3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 74 Abs. 4 über die Verstelleinrichtung und die Reinigungsanlage der Scheinwerfer das bisherige Recht.
4) Für Fahrzeuge der Klasse N1 die vor dem 24. August 2015 importiert oder in der Schweiz oder in Liechtenstein hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 103 Abs. 5 über Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.
5) Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 106 Abs. 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.
6) Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, sowie für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2012 typengenehmigt werden, gilt bezüglich Art. 109 Abs. 1a über die Tagfahrlichter das bisherige Recht.
7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich der Art. 109 Abs. 5 und 192 Abs. 6 über die Warnblinklichter an Hebebühnen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.
8) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich der Art. 118 Bst. h und 119 Bst. r über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.
9) Für Bordapotheken, die am 1. Januar 2013 bereits im Gebrauch sind, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 6 bis zum 1. Januar 2018 das bisherige Recht.
10) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 7 über Feuerdetektionssysteme das bisherige Recht.
11) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 140 Abs. 1 Bst. c über die Richtungsblinker das bisherige Recht.
...
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
...
1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 11 Abs. 2 Bst. f über die Beschränkung der Sitzplätze bis zum 1. Januar 2020 das bisherige Recht.
2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich des Art. 66 Abs. 1a über die Befestigungsvorrichtung zur Ladungssicherung das bisherige Recht.
3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 74 Abs. 4 über die Verstelleinrichtung und die Reinigungsanlage der Scheinwerfer das bisherige Recht.
4) Für Fahrzeuge der Klasse N 1 die vor dem 24. August 2015 importiert oder in der Schweiz oder in Liechtenstein hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 103 Abs. 5 über Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M 1 abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.
5) Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 106 Abs. 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.
6) Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, sowie für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2012 typengenehmigt werden, gilt bezüglich Art. 109 Abs. 1a über die Tagfahrlichter das bisherige Recht.
7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich der Art. 109 Abs. 5 und 192 Abs. 6 über die Warnblinklichter an Hebebühnen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.
8) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich der Art. 118 Bst. h und 119 Bst. r über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.
9) Für Bordapotheken, die am 1. Januar 2013 bereits im Gebrauch sind, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 6 bis zum 1. Januar 2018 das bisherige Recht.
10) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 7 über Feuerdetektionssysteme das bisherige Recht.
11) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 140 Abs. 1 Bst. c über die Richtungsblinker das bisherige Recht.
...
[^1]: LR 741.01
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
@@ -7562,1142 +7652,1152 @@
[^88]: Art. 30 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^89]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^90]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^91]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^92]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^93]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^94]: Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^95]: Art. 33 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^96]: Art. 33 Abs. 2a aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^97]: Art. 33 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^98]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^99]: Art. 33 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^100]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^101]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^102]: Art. 34 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^103]: Art. 34 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^104]: Art. 34 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^105]: Art. 34 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^106]: Art. 34 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^107]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^108]: Art. 34 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^109]: Art. 34 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^110]: Art. 34a aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2008070000).
[^111]: Art. 35 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^112]: Art. 35 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^113]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^114]: Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^115]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^116]: Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^117]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^118]: Art. 38 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^119]: Art. 38 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^120]: Art. 38 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^121]: Art. 38 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^122]: Art. 38 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^123]: Art. 38 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^124]: Art. 38 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^125]: Art. 38 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^126]: Art. 38 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^127]: Art. 38 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^128]: Art. 38 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^129]: Art. 38 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^130]: Art. 38 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^131]: Art. 38 Abs. 1a Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^132]: Art. 38 Abs. 1a Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^133]: Art. 38 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^134]: Art. 38 Abs. 1a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^135]: Art. 38 Abs. 1a Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^136]: Art. 38 Abs. 1a Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^137]: Art. 38 Abs. 1a Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^138]: Art. 38 Abs. 1a Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^139]: Art. 38 Abs. 1a Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^140]: Art. 38 Abs. 1a Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^141]: Art. 38 Abs. 1a Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^142]: Art. 38 Abs. 1a Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^143]: Art. 38 Abs. 1a Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^144]: Art. 38 Abs. 1b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^145]: Art. 38 Abs. 1b Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^146]: Art. 38 Abs. 1b Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^147]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^148]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^149]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^150]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^151]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^152]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^153]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^154]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^155]: Art. 41 Abs. 2a Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^156]: Art. 41 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^157]: Art. 41 Abs. 2a Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^158]: Art. 41 Abs. 2a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^159]: Art. 41 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^160]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^161]: Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/2003075000).
[^162]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^163]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^164]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^165]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^166]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^167]: Art. 44 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^168]: Art. 44 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^169]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^170]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^171]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^172]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^173]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^174]: Art. 48 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^175]: Art. 48 Abs. 5 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^176]: Art. 49 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^177]: Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^178]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^179]: Art. 50 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^180]: Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^181]: Art. 51 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^182]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^183]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^184]: Art. 51 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^185]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^186]: Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^187]: Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^188]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^189]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^190]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^191]: Art. 55 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^192]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^193]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^194]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^195]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^196]: Art. 58 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^197]: Art. 58 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^198]: Art. 58 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^199]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^200]: Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^201]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^202]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^203]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^204]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^205]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^206]: Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^207]: Art. 66 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^208]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^209]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^210]: Art. 68 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^211]: Art. 68 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^212]: Art. 69 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^213]: Art. 69 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^214]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^215]: Art. 69 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^216]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^217]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^218]: Art. 71 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^219]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^220]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^221]: Art. 71 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^222]: Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^223]: Art. 71a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^224]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^225]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^226]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^227]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^228]: Art. 72 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^229]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^230]: Art. 72 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^231]: Art. 72 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^232]: Art. 72 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^233]: Art. 72 Abs. 10 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^234]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^235]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^236]: Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^237]: Art. 74 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^238]: Art. 74 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^239]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^240]: Art. 75 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^241]: Art. 76 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^242]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^243]: Art. 76 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^244]: Art. 76 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^245]: Art. 76 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^246]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^247]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^248]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^249]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^250]: Art. 80 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^251]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^252]: Art. 82 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^253]: Art. 82 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^254]: Art. 83 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^255]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^256]: Art. 86 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^257]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^258]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^259]: Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^260]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^261]: Art. 90 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^262]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^263]: Art. 92 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^264]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^265]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2003103000).
[^266]: Art. 94 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2003103000).
[^267]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^268]: Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^269]: Art. 95 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^270]: Art. 95 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^271]: Art. 95 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^272]: Art. 95 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^273]: Art. 95 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^274]: Art. 95 Abs. Bst. l aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^275]: Art. 95 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^276]: Art. 95 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^277]: Art. 95 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^278]: Art. 95 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^279]: Art. 95 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^280]: Art. 95 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^281]: Art. 95 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^282]: Art. 97 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^283]: Art. 97 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^284]: Art. 97 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^285]: Art. 97 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^286]: Art. 97 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^287]: Art. 97 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^288]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2004218000).
[^289]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^290]: Art. 99 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^291]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^292]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2011200000).
[^293]: Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^294]: Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^295]: Art. 100 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^296]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^297]: Art. 102 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^298]: Art. 102 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^299]: Art. 102 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^300]: Art. 102 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^301]: Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^302]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^303]: Art. 102 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^304]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^305]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^306]: Art. 103 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^307]: Art. 103 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^308]: Art. 103 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^309]: Art. 103 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^310]: Art. 103 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^311]: Art. 103 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^312]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^313]: Art. 104a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^314]: Art. 104a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^315]: Art. 104a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^316]: Art. 104a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^317]: Art. 104a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^318]: Art. 104a Abs. 5 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^319]: Art. 104a Abs. 5 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^320]: Art. 104a Abs. 5 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^321]: Art. 104a Abs. 5 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^322]: Art. 104b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^323]: Art. 104b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^324]: Art. 104b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^325]: Art. 104b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^326]: Art. 104c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^327]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^328]: Art. 105 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^329]: Art. 106 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^330]: Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^331]: Art. 106 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^332]: Art. 106 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^333]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^334]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^335]: Art. 107 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^336]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^337]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^338]: Art. 109 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^339]: Art. 109 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^340]: Art. 109 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^341]: Art. 110 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^342]: Art. 110 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^343]: Art. 110 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^344]: Art. 110 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^345]: Art. 110 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^346]: Art. 110 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^347]: Art. 110 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^348]: Art. 110 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^349]: Art. 110 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2000276000).
[^350]: Art. 110 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^351]: Art. 110 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^352]: Art. 110 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^353]: Art. 110 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^354]: Art. 110 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^355]: Art. 112 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^356]: Art. 112 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^357]: Art. 112 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^358]: Art. 112 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^359]: Art. 113 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^360]: Art. 114 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^361]: Art. 114 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^362]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^363]: Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^364]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^365]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^366]: Art. 116a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^367]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^368]: Art. 118 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^369]: Art. 118 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^370]: Art. 118 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^371]: Art. 118 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^372]: Art. 118 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^373]: Art. 118a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^374]: Art. 118a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^375]: Art. 118a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^376]: Art. 118a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^377]: Art. 119 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^378]: Art. 119 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^379]: Art. 119 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^380]: Art. 119 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^381]: Art. 119 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^382]: Art. 119 Bst. q eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^383]: Art. 119 Bst. r eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^384]: Art. 120 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^385]: Art. 120a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^386]: Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^387]: Art. 121 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^388]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^389]: Art. 121 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^390]: Art. 121 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^391]: Art. 121 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^392]: Art. 121 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^393]: Art. 121 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^394]: Art. 122 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^395]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^396]: Art. 122 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^397]: Art. 123 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^398]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^399]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^400]: Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^401]: Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^402]: Art. 123 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^403]: Art. 123 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^404]: Art. 123a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^405]: Art. 127 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^406]: Art. 127 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/2003075000).
[^407]: Art. 127 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^408]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^409]: Art. 131 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^410]: Art. 131 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^411]: Art. 133 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^412]: Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^413]: Art. 133 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^414]: Art. 133 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^415]: Art. 134 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^416]: Überschrift vor Art. 134a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^417]: Art. 134a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^418]: Art. 134a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^419]: Art. 134a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^420]: Art. 134a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^421]: Art. 134a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^422]: Art. 134a Abs. 3 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^423]: Art. 134a Abs. 3 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^424]: Art. 134a Abs. 3 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^425]: Art. 134a Abs. 3 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^426]: Art. 134a Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^427]: Überschrift vor Art. 135 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^428]: Überschrift vor Art. 135 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^429]: Art. 136 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^430]: Art. 136 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^431]: Art. 136 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^432]: Art. 136 Abs. 3a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^433]: Art. 136 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^434]: Art. 137 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^435]: Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^436]: Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^437]: Überschrift vor Art. 139 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^438]: Art. 139 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^439]: Art. 139 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^440]: Art. 140 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^441]: Art. 140 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^442]: Art. 140 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^443]: Art. 140 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^444]: Art. 140 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^445]: Art. 140 Abs. 4 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^446]: Art. 141 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^447]: Art. 141 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^448]: Art. 141 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^449]: Art. 141 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^450]: Art. 141 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^451]: Art. 141 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^452]: Art. 141 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^453]: Art. 141 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^454]: Art. 141 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^455]: Art. 141 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^456]: Art. 141 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^457]: Art. 141 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^458]: Art. 141 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^459]: Art. 141 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^460]: Art. 141 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^461]: Art. 142 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^462]: Art. 144 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^463]: Art. 144 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^464]: Art. 144 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^465]: Art. 144 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^466]: Art. 144 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^467]: Art. 146 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^468]: Art. 146 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^469]: Art. 150 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^470]: Art. 150 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^471]: Art. 150 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^472]: Art. 151 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^473]: Art. 151 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^474]: Art. 151 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^475]: Art. 152 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^476]: Art. 152 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^477]: Art. 152 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^478]: Art. 154 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^479]: Art. 155 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^480]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^481]: Art. 155 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^482]: Art. 155 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^483]: Art. 156 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^484]: Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^485]: Art. 156 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^486]: Art. 158 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^487]: Art. 158 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^488]: Art. 158 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^489]: Art. 159 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^490]: Art. 160 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^491]: Art. 161 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^492]: Art. 161 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^493]: Art. 161 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^494]: Art. 161 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^495]: Art. 162 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^496]: Art. 163 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^497]: Art. 163 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^498]: Art. 163 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^499]: Art. 163 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^500]: Art. 164 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^501]: Art. 164 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^502]: Art. 165 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^503]: Art. 165 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^504]: Art. 166 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^505]: Art. 166 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^506]: Art. 166 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^507]: Art. 166 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^508]: Art. 167 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^509]: Art. 169 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^510]: Art. 173 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^511]: Art. 173 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^512]: Art. 174 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^513]: Art. 174 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^514]: Überschrift vor Art. 175 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^515]: Überschrift vor Art. 175 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^516]: Art. 175 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^517]: Art. 176 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^518]: Art. 177 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^519]: Art. 178 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^520]: Art. 178a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^521]: Art. 178b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^522]: Überschrift vor Art. 179 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^523]: Art. 179 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^524]: Art. 179a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^525]: Art. 179b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^526]: Überschrift vor Art. 180 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^527]: Art. 180 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^528]: Überschrift vor Art. 181 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^529]: Art. 181 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^530]: Art. 182 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^531]: Art. 182 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^532]: Art. 183 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^533]: Art. 183 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^534]: Art. 183 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^535]: Art. 183 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^536]: Art. 183 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^537]: Art. 183 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^538]: Art. 183 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^539]: Art. 184 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/2003075000).
[^540]: Art. 187 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^541]: Überschrift vor Art. 189 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^542]: Art. 189 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^543]: Art. 189 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^544]: Art. 189 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^545]: Art. 189 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^546]: Art. 189 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^547]: Art. 189 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^548]: Art. 190 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^549]: Art. 191 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^550]: Art. 191 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^551]: Art. 191 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^552]: Art. 191 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^553]: Art. 191 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^554]: Art. 191 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^555]: Art. 192 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^556]: Art. 192 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^557]: Art. 192 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^558]: Art. 193 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^559]: Art. 193 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^560]: Art. 193 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^561]: Art. 193 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^562]: Art. 193 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^563]: Art. 193 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^564]: Art. 193 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^565]: Art. 193 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^566]: Art. 193 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^567]: Art. 195 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^568]: Art. 195 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/2003075000).
[^569]: Art. 195 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^570]: Art. 195 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^571]: Art. 196 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^572]: Art. 197 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^573]: Art. 197 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^574]: Überschrift vor Art. 198 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^575]: Art. 198 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^576]: Art. 198 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^577]: Art. 199 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^578]: Art. 199 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^579]: Art. 199 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^580]: Art. 201 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^581]: Art. 202 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^582]: Art. 202 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^583]: Art. 202 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^584]: Art. 203 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^585]: Art. 203 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^586]: Art. 205 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^587]: Art. 205 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^588]: Art. 205 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^589]: Art. 205 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^590]: Art. 205 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^591]: Art. 206 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^592]: Art. 207 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^593]: Art. 207 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^594]: Art. 207 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^595]: Art. 207 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^596]: Art. 208 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^597]: Art. 208 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^598]: Art. 208 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^599]: Art. 209 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^600]: Art. 209 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000). Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 1 bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.
[^601]: Art. 209 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^602]: Art. 209 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000). Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 3 bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.
[^603]: Art. 209 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^604]: Art. 209 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^605]: Art. 209 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^606]: Art. 210 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^607]: Art. 211 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^608]: Art. 213 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^609]: Art. 213 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^610]: Art. 213 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^611]: Art. 213 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^612]: Art. 213 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^613]: Art. 214 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^614]: Art. 214 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^615]: Art. 215 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^616]: Art. 215 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^617]: Art. 215 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^618]: Art. 215 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^619]: Art. 216 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^620]: Art. 216 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^621]: Art. 216 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^622]: Art. 216 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^623]: Art. 216 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^624]: Art. 217 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^625]: Art. 217 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^626]: Art. 218 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^627]: Art. 218 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^628]: Überschrift vor Art. 218a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^629]: Überschrift vor Art. 218a eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^630]: Art. 218a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^631]: Art. 218a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^632]: Art. 218a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000) und [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^633]: Überschrift vor Art. 219 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^634]: Art. 219 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^635]: Art. 219 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^636]: Überschrift vor Art. 220 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^637]: Art. 220 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^638]: Art. 220 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^639]: Art. 220 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^640]: Art. 220 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^641]: Art. 220 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^642]: Art. 220 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^643]: Art. 221 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^644]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^645]: Anhang 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^646]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^647]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2004 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2004218000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^648]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2009 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2009052000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^649]: Anhang 6 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^650]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^651]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^652]: Anhang 9 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000) und [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^653]: Anhang 10 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^654]: Anhang 11 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000) und [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^655]: Abs. 15 der Ziff. II (Übergangsbestimmungen) aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2004218000).
[^656]: Inkrafttreten: 16. Dezember 2003
[^657]: Inkrafttreten: 1. Juli 2006
[^658]: Inkrafttreten: 15. Juli 2006
[^89]: Art. 30 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^90]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^91]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^92]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^93]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^94]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^95]: Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^96]: Art. 33 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^97]: Art. 33 Abs. 2a aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^98]: Art. 33 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^99]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^100]: Art. 33 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^101]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^102]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^103]: Art. 34 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^104]: Art. 34 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^105]: Art. 34 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^106]: Art. 34 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^107]: Art. 34 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^108]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^109]: Art. 34 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^110]: Art. 34 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^111]: Art. 34a aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2008070000).
[^112]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^113]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^114]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^115]: Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^116]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^117]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^118]: Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^119]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^120]: Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^121]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^122]: Art. 38 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^123]: Art. 38 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^124]: Art. 38 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^125]: Art. 38 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^126]: Art. 38 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^127]: Art. 38 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^128]: Art. 38 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^129]: Art. 38 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^130]: Art. 38 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^131]: Art. 38 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^132]: Art. 38 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^133]: Art. 38 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^134]: Art. 38 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^135]: Art. 38 Abs. 1a Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^136]: Art. 38 Abs. 1a Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^137]: Art. 38 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^138]: Art. 38 Abs. 1a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^139]: Art. 38 Abs. 1a Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^140]: Art. 38 Abs. 1a Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^141]: Art. 38 Abs. 1a Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^142]: Art. 38 Abs. 1a Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^143]: Art. 38 Abs. 1a Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^144]: Art. 38 Abs. 1a Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^145]: Art. 38 Abs. 1a Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^146]: Art. 38 Abs. 1a Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^147]: Art. 38 Abs. 1a Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^148]: Art. 38 Abs. 1b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^149]: Art. 38 Abs. 1b Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^150]: Art. 38 Abs. 1b Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^151]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^152]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^153]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^154]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^155]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^156]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^157]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^158]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^159]: Art. 41 Abs. 2a Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^160]: Art. 41 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^161]: Art. 41 Abs. 2a Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^162]: Art. 41 Abs. 2a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^163]: Art. 41 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^164]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^165]: Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/2003075000).
[^166]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^167]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^168]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^169]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^170]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^171]: Art. 44 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^172]: Art. 44 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^173]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^174]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^175]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^176]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^177]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^178]: Art. 48 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^179]: Art. 48 Abs. 5 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^180]: Art. 49 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^181]: Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^182]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^183]: Art. 50 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^184]: Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^185]: Art. 51 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^186]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^187]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^188]: Art. 51 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^189]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^190]: Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^191]: Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^192]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^193]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^194]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^195]: Art. 55 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^196]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^197]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^198]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^199]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^200]: Art. 58 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^201]: Art. 58 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^202]: Art. 58 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^203]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^204]: Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^205]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^206]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^207]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^208]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^209]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^210]: Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^211]: Art. 66 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^212]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^213]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^214]: Art. 68 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^215]: Art. 68 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^216]: Art. 69 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^217]: Art. 69 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^218]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^219]: Art. 69 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^220]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^221]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^222]: Art. 71 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^223]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^224]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^225]: Art. 71 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^226]: Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^227]: Art. 71a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^228]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^229]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^230]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^231]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^232]: Art. 72 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^233]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^234]: Art. 72 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^235]: Art. 72 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^236]: Art. 72 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^237]: Art. 72 Abs. 10 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^238]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^239]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^240]: Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^241]: Art. 74 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^242]: Art. 74 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^243]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^244]: Art. 75 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^245]: Art. 76 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^246]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^247]: Art. 76 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^248]: Art. 76 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^249]: Art. 76 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^250]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^251]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^252]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^253]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^254]: Art. 80 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^255]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^256]: Art. 82 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^257]: Art. 82 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^258]: Art. 83 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^259]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^260]: Art. 86 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^261]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^262]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^263]: Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^264]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^265]: Art. 90 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^266]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^267]: Art. 92 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^268]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^269]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2003103000).
[^270]: Art. 94 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2003103000).
[^271]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^272]: Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^273]: Art. 95 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^274]: Art. 95 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^275]: Art. 95 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^276]: Art. 95 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^277]: Art. 95 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^278]: Art. 95 Abs. Bst. l aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^279]: Art. 95 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^280]: Art. 95 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^281]: Art. 95 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^282]: Art. 95 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^283]: Art. 95 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^284]: Art. 95 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^285]: Art. 95 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^286]: Art. 97 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^287]: Art. 97 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^288]: Art. 97 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^289]: Art. 97 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^290]: Art. 97 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^291]: Art. 97 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^292]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2004218000).
[^293]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^294]: Art. 99 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^295]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^296]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2011200000).
[^297]: Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^298]: Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^299]: Art. 100 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^300]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^301]: Art. 102 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^302]: Art. 102 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^303]: Art. 102 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^304]: Art. 102 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^305]: Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^306]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^307]: Art. 102 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^308]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^309]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^310]: Art. 103 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^311]: Art. 103 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^312]: Art. 103 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^313]: Art. 103 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^314]: Art. 103 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^315]: Art. 103 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^316]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^317]: Art. 104a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^318]: Art. 104a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^319]: Art. 104a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^320]: Art. 104a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^321]: Art. 104a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^322]: Art. 104a Abs. 5 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^323]: Art. 104a Abs. 5 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^324]: Art. 104a Abs. 5 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^325]: Art. 104a Abs. 5 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^326]: Art. 104b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^327]: Art. 104b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^328]: Art. 104b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^329]: Art. 104b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^330]: Art. 104c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^331]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^332]: Art. 105 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^333]: Art. 106 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^334]: Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^335]: Art. 106 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^336]: Art. 106 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^337]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^338]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^339]: Art. 107 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^340]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^341]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^342]: Art. 109 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^343]: Art. 109 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^344]: Art. 109 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^345]: Art. 110 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^346]: Art. 110 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^347]: Art. 110 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^348]: Art. 110 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^349]: Art. 110 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^350]: Art. 110 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^351]: Art. 110 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^352]: Art. 110 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^353]: Art. 110 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2000276000).
[^354]: Art. 110 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^355]: Art. 110 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^356]: Art. 110 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^357]: Art. 110 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^358]: Art. 110 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^359]: Art. 112 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^360]: Art. 112 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^361]: Art. 112 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^362]: Art. 112 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^363]: Art. 113 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^364]: Art. 114 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^365]: Art. 114 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^366]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^367]: Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^368]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^369]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^370]: Art. 116a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^371]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^372]: Art. 118 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^373]: Art. 118 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^374]: Art. 118 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^375]: Art. 118 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^376]: Art. 118 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^377]: Art. 118a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^378]: Art. 118a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^379]: Art. 118a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^380]: Art. 118a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^381]: Art. 119 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^382]: Art. 119 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^383]: Art. 119 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^384]: Art. 119 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^385]: Art. 119 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^386]: Art. 119 Bst. q eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^387]: Art. 119 Bst. r eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^388]: Art. 120 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^389]: Art. 120a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^390]: Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^391]: Art. 121 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^392]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^393]: Art. 121 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^394]: Art. 121 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^395]: Art. 121 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^396]: Art. 121 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^397]: Art. 121 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^398]: Art. 122 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^399]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^400]: Art. 122 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^401]: Art. 123 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^402]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^403]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^404]: Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^405]: Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^406]: Art. 123 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^407]: Art. 123 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^408]: Art. 123a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^409]: Art. 127 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^410]: Art. 127 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/2003075000).
[^411]: Art. 127 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^412]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^413]: Art. 131 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^414]: Art. 131 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^415]: Art. 133 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^416]: Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^417]: Art. 133 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^418]: Art. 133 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^419]: Art. 134 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^420]: Überschrift vor Art. 134a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^421]: Art. 134a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^422]: Art. 134a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^423]: Art. 134a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^424]: Art. 134a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^425]: Art. 134a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^426]: Art. 134a Abs. 3 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^427]: Art. 134a Abs. 3 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^428]: Art. 134a Abs. 3 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^429]: Art. 134a Abs. 3 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^430]: Art. 134a Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^431]: Überschrift vor Art. 135 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^432]: Überschrift vor Art. 135 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^433]: Art. 136 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^434]: Art. 136 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^435]: Art. 136 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^436]: Art. 136 Abs. 3a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^437]: Art. 136 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^438]: Art. 137 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^439]: Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^440]: Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^441]: Überschrift vor Art. 139 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^442]: Art. 139 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^443]: Art. 139 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^444]: Art. 140 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^445]: Art. 140 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^446]: Art. 140 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^447]: Art. 140 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^448]: Art. 140 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^449]: Art. 140 Abs. 4 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^450]: Art. 141 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^451]: Art. 141 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^452]: Art. 141 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^453]: Art. 141 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^454]: Art. 141 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^455]: Art. 141 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^456]: Art. 141 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^457]: Art. 141 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^458]: Art. 141 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^459]: Art. 141 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^460]: Art. 141 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^461]: Art. 141 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^462]: Art. 141 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^463]: Art. 141 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^464]: Art. 141 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^465]: Art. 142 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^466]: Art. 144 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^467]: Art. 144 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^468]: Art. 144 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^469]: Art. 144 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^470]: Art. 144 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^471]: Art. 146 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^472]: Art. 146 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^473]: Art. 150 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^474]: Art. 150 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^475]: Art. 150 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^476]: Art. 151 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^477]: Art. 151 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^478]: Art. 151 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^479]: Art. 152 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^480]: Art. 152 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^481]: Art. 152 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^482]: Art. 154 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^483]: Art. 155 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^484]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^485]: Art. 155 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^486]: Art. 155 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^487]: Art. 156 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^488]: Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^489]: Art. 156 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^490]: Art. 158 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^491]: Art. 158 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^492]: Art. 158 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^493]: Art. 159 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^494]: Art. 160 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^495]: Art. 161 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^496]: Art. 161 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^497]: Art. 161 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^498]: Art. 161 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^499]: Art. 162 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^500]: Art. 163 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^501]: Art. 163 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^502]: Art. 163 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^503]: Art. 163 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^504]: Art. 164 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^505]: Art. 164 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^506]: Art. 165 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^507]: Art. 165 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^508]: Art. 166 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^509]: Art. 166 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^510]: Art. 166 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^511]: Art. 166 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^512]: Art. 167 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^513]: Art. 169 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^514]: Art. 173 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^515]: Art. 173 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^516]: Art. 174 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^517]: Art. 174 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^518]: Überschrift vor Art. 175 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^519]: Überschrift vor Art. 175 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^520]: Art. 175 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^521]: Art. 176 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^522]: Art. 177 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^523]: Art. 177 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^524]: Art. 178 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^525]: Art. 178a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^526]: Art. 178b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^527]: Überschrift vor Art. 179 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^528]: Art. 179 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^529]: Art. 179a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^530]: Art. 179b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^531]: Überschrift vor Art. 180 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^532]: Art. 180 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^533]: Überschrift vor Art. 181 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^534]: Art. 181 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^535]: Art. 182 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^536]: Art. 182 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^537]: Art. 183 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^538]: Art. 183 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^539]: Art. 183 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^540]: Art. 183 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^541]: Art. 183 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^542]: Art. 183 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^543]: Art. 183 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^544]: Art. 184 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/2003075000).
[^545]: Art. 187 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^546]: Überschrift vor Art. 189 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^547]: Art. 189 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^548]: Art. 189 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^549]: Art. 189 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^550]: Art. 189 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^551]: Art. 189 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^552]: Art. 189 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^553]: Art. 190 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^554]: Art. 191 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^555]: Art. 191 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^556]: Art. 191 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^557]: Art. 191 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^558]: Art. 191 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^559]: Art. 191 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^560]: Art. 192 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^561]: Art. 192 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^562]: Art. 192 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^563]: Art. 193 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^564]: Art. 193 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^565]: Art. 193 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^566]: Art. 193 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^567]: Art. 193 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^568]: Art. 193 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^569]: Art. 193 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^570]: Art. 193 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^571]: Art. 193 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^572]: Art. 195 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^573]: Art. 195 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/2003075000).
[^574]: Art. 195 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^575]: Art. 195 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^576]: Art. 196 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^577]: Art. 197 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^578]: Art. 197 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^579]: Überschrift vor Art. 198 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^580]: Art. 198 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^581]: Art. 198 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^582]: Art. 199 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^583]: Art. 199 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^584]: Art. 199 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^585]: Art. 201 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^586]: Art. 202 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^587]: Art. 202 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^588]: Art. 202 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^589]: Art. 203 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^590]: Art. 203 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^591]: Art. 205 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^592]: Art. 205 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^593]: Art. 205 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^594]: Art. 205 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^595]: Art. 205 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^596]: Art. 206 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^597]: Art. 207 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^598]: Art. 207 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^599]: Art. 207 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^600]: Art. 207 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^601]: Art. 208 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^602]: Art. 208 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^603]: Art. 208 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^604]: Art. 209 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^605]: Art. 209 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000). Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 1 bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.
[^606]: Art. 209 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^607]: Art. 209 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000). Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 3 bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.
[^608]: Art. 209 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^609]: Art. 209 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^610]: Art. 209 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^611]: Art. 210 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^612]: Art. 211 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^613]: Art. 213 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^614]: Art. 213 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^615]: Art. 213 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^616]: Art. 213 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^617]: Art. 213 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^618]: Art. 214 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^619]: Art. 214 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^620]: Art. 215 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^621]: Art. 215 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^622]: Art. 215 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^623]: Art. 215 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^624]: Art. 216 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^625]: Art. 216 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^626]: Art. 216 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^627]: Art. 216 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^628]: Art. 216 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^629]: Art. 217 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^630]: Art. 217 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^631]: Art. 218 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^632]: Art. 218 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^633]: Überschrift vor Art. 218a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^634]: Überschrift vor Art. 218a eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^635]: Art. 218a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^636]: Art. 218a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^637]: Art. 218a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000) und [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^638]: Überschrift vor Art. 219 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^639]: Art. 219 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^640]: Art. 219 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^641]: Überschrift vor Art. 220 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^642]: Art. 220 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^643]: Art. 220 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^644]: Art. 220 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^645]: Art. 220 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^646]: Art. 220 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^647]: Art. 220 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^648]: Art. 221 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^649]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^650]: Anhang 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^651]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^652]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2004 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2004218000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^653]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2009 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2009052000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^654]: Anhang 6 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^655]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^656]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^657]: Anhang 9 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000) und [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^658]: Anhang 10 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000) und [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^659]: Anhang 11 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000) und [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^660]: Abs. 15 der Ziff. II (Übergangsbestimmungen) aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2004218000).
[^661]: Inkrafttreten: 16. Dezember 2003
[^662]: Inkrafttreten: 1. Juli 2006
[^663]: Inkrafttreten: 15. Juli 2006
2012-07-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 2, 3 y 221 más
2012-01-01
Verordnung vom 16 — arts. 167, 169, 173 y 57 más
2011-05-31
Verordnung vom 16 — arts. 2, 3, 23 y 26 más
2010-04-01
Verordnung vom 16 — arts. 3, 5, 6 y 224 más
2009-02-01
Verordnung vom 16
Originalfassung Text zu diesem Datum