Änderungshistorie

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

32 Versionen · 1962-11-13

Änderungen vom 2008-01-01

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# Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
(VRV) <sup>1</sup> vom 13. November 1962 (Stand am 1. Juli 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1
(VRV) <sup>1</sup> vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1
<sup>2</sup> (SVG) des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom
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<sup>8</sup> Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
<sup>9</sup> * Verkehrsregelung ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
<sup>9</sup> Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
<sup>10</sup> Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und
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- e. Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h;
<sup>25</sup> f. Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 1077
<sup>25</sup> Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 1077 f.
<sup>26</sup> oder EN 1078 geprüften Schneesporthelm tragen.
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- c. Führer bei Fahrten im Werkareal;
<sup>27</sup> d. Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS);
<sup>27</sup> d. Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge,VTS);
- e. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, einschliesslich Leicht-Motorfahrräder.
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<sup>3</sup> An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.
<sup>4</sup> Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähn-
<sup>44</sup> lichen Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.
<sup>4</sup> Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnli-
<sup>44</sup> chen Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.
##### **Art. 8** Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
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<sup>2</sup> Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesell-
<sup>52</sup> schaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen
<sup>52</sup> Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückschaftswagen vor Lastwagen. fahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen
<sup>53</sup> Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.
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<sup>2</sup> Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:
<sup>56</sup> a. beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;
<sup>56</sup> beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse a. breit und übersichtlich ist;
- b. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen
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<sup>3</sup> Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
<sup>4</sup> Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und andern grössern Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.
<sup>4</sup> Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.
<sup>5</sup> In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
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<sup>67</sup> d. in Einbahnstrassen.
<sup>2</sup> Das freiwillige Halten ist untersagt*:
<sup>2</sup> * Das freiwillige Halten ist untersagt :
- a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
- b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
<sup>68</sup> c. auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
<sup>68</sup> auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längsc. linien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
<sup>69</sup> d. auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
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<sup>4</sup> Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
##### **Art. 19** Parkieren im Allgemeinen
##### **Art. 19** Parkieren im allgemeinen
(Art. <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> SVG)
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<sup>3</sup> In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
<sup>76</sup> Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern Art. 23 (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>76</sup> Art. 23 Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> <sup>77</sup> Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS ) muss im Fahrzeug leicht
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<sup>92</sup> werden.
<sup>93</sup> Warnsignale Art. 29 (Art. <sup>40</sup> SVG)
<sup>93</sup> Art. 29 Warnsignale (Art. <sup>40</sup> SVG)
<sup>1</sup> Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110
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<sup>4</sup> Bei längeren verkehrsbedingten Haltern namentlich vor Bahnübergängen, ist auf Standlicht umzuschalten.
<sup>5</sup> Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tags- 101 über eingeschaltet sein. 102 Besondere Lichter Art. 32 (Art. <sup>41</sup> SVG)
<sup>5</sup> Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tags- 101 über eingeschaltet sein. 102 Art. 32 Besondere Lichter (Art. <sup>41</sup> SVG)
<sup>1</sup> <sup>103</sup> ...
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<sup>2</sup> Folgen sich auf Bergstrassen schwere Motorwagen kurz hintereinander und ist das Kreuzen schwierig, so haben ihre Führer den Gegenverkehr auf nachfolgende Wagen aufmerksam zu machen.
<sup>3</sup> Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 115 beachten.
<sup>3</sup> Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 114 beachten.
##### **Art. 39** Tunnel
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<sup>3</sup> Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, 127 wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.
<sup>4</sup> <sup>128</sup> ... 129 Art. 41 a Wohnquartiere und dergleichen Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. 130 Art. 41 b Kreisverkehrsplätze (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG) 131
<sup>4</sup> <sup>128</sup> ... 129 Wohnquartiere und dergleichen Art. 41 a Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. 130 Art. 41 b Kreisverkehrsplätze (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG) 131
<sup>1</sup> Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
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(Art. <sup>49</sup> SVG)
<sup>1</sup> Die Führer von Handwagen mit höchstens <sup>1</sup> m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinander gehen. 1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich 144 ist.
<sup>1</sup> Die Führer von Handwagen mit höchstens <sup>1</sup> m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen. 1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich 144 ist.
<sup>2</sup> Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.
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<sup>1</sup> Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgasund Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten genies- 166 sen.
<sup>2</sup> An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen 167 Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS ), inner- 168 halb der nachfolgenden Fristen warten lassen:
<sup>2</sup> An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen 167 ), inner- Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS 168 halb der nachfolgenden Fristen warten lassen:
- a. leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: – ohne Katalysator alle 12 Monate – mit Katalysator alle 24 Monate
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<sup>4</sup> Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
<sup>5</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- 170 regelt die Einzelheiten. tion (UVEK) II. Mitfahrende 171 Art. 60 Allgemeines (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>5</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- 170 tion (UVEK) regelt die Einzelheiten. II. Mitfahrende 171 Art. 60 Allgemeines (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> <sup>172</sup> ...
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<sup>5</sup> Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.
<sup>6</sup> Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen.
##### **Art. 61** Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und
175 auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motorräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge – darf nur das Personal zum Aufund Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und 176 Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal. Mitfahrende müssen auf eingerichte- 177 ten Sitzund Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.
<sup>2</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsich- 178 tigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren.
<sup>3</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen im Rahmen von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sicher- 179 gestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen.
<sup>4</sup> Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen 180 Sicherheitsmassnahmen.
<sup>5</sup> Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; 181 vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung. 182 Art. 62 183 Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern Art. 63 (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>6</sup> Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen. 175 Art. 61 Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf bewilligten Stehplätzen von Fahrzeugen zum Sachentransport darf nur das zum Aufund Abladen und zur Überwachung der Ladung erforderliche Personal mitgeführt werden.
<sup>2</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren.
<sup>3</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen im Rahmen von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen.
<sup>4</sup> Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
<sup>5</sup> Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung. 176 Art. 62 177 Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern Art. 63 (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.
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<sup>3</sup> Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
- a. auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können; 184 b. auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS an einund zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Invalidenfahrstuhl;
- a. auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können; 178 b. auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS an einund zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Invalidenfahrstuhl;
- c. auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad-/Invalidenfahrstuhlkombination eine behinderte Person; oder
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<sup>5</sup> Motorfahrradfahrer dürfen nur ein Kind auf einem sicheren Kindersitz oder eine behinderte Person auf einem Nachlaufteil mitführen. Benützer von Leicht- Motorfahrrädern dürfen Personen nach den Bestimmungen von Absatz 3 Buchstaben b–d und Absatz 4 mitführen.
<sup>6</sup> Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind. III. Masse und Gewichte 185 Art. 64 Breite (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> und 4, 20, <sup>25</sup> SVG) 186
<sup>1</sup> Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der 187 Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein. Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
<sup>6</sup> Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind. III. Masse und Gewichte 179 Art. 64 Breite (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> und 4, 20, <sup>25</sup> SVG) 180
<sup>1</sup> Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der 181 Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein. Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
<sup>2</sup> Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
<sup>40</sup> km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufwei- 188 sen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.
<sup>3</sup> Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein. 189 Art. 65 Länge (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG) 190
<sup>40</sup> km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufwei- 182 sen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.
<sup>3</sup> Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein. 183 Art. 65 Länge (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG) 184
<sup>1</sup> Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für: Meter
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- e. Sattelmotorfahrzeuge 16,50
- f. Anhängerzüge 18,75 191 g. Gelenkbusse 18,75.
<sup>2</sup> Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach 192 Absatz 1 nicht überschreiten.
<sup>3</sup> Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten. 193 Art. 65 a Kreisfahrt Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahr- 194 zeugkombinationen.
- f. Anhängerzüge 18,75 185 g. Gelenkbusse 18,75.
<sup>2</sup> Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach 186 Absatz 1 nicht überschreiten.
<sup>3</sup> Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten. 187 Art. 65 a Kreisfahrt Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeug- 188 kombinationen.
##### **Art. 66** Höhe
(Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> SVG) 195 196 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. ... 197 Art. 67 Gewichte (Art. <sup>9</sup> Abs. 1, <sup>2</sup> und <sup>4</sup> SVG) 198
<sup>1</sup> Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens 199 betragen: 200 a. 40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
(Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> SVG) 189 190 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. ... 191 Art. 67 Gewichte (Art. <sup>9</sup> Abs. 1, <sup>2</sup> und <sup>4</sup> SVG) 192
<sup>1</sup> Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens 193 betragen: 194 a. 40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
###### Fussnoten
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[^26]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.
[^27]: SR 741.41
[^28]: * Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.
[^27]: SR 741.41 * 28 Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
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[^50]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). * Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.
[^52]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^53]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^54]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). * Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.
[^54]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
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[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
[^67]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^67]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3. * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
[^71]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^71]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
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[^78]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^79]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.
[^79]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^80]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^81]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.
[^83]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
@@ -1382,15 +1376,15 @@
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^114]: * ...
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^113]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^114]: Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 – AS 1989 410.
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^115]: * ...
[^115]: Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 – AS 1989 410.
[^116]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
@@ -1510,54 +1504,42 @@
[^174]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^176]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^182]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^184]: SR 741.41
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^186]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^188]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
[^189]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^194]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^196]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^197]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 und für Abs. 1 seit 1. Jan. 2008 (AS 2005 4487).
[^176]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^178]: SR 741.41
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^180]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^182]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
[^183]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^187]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^188]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^190]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^191]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
1970-01-02
VRV
Originalfassung Text zu diesem Datum