Änderungshistorie

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

32 Versionen · 1962-11-13

Änderungen vom 2003-04-01

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- i. Berufsleute wie Kaminfeger, Mechaniker, Maler usw. in Arbeitskleidern, welche die Gurten beschmutzen würden.
<sup>3</sup> <sup>25</sup> Kinder unter sieben Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44
<sup>26</sup> geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert werden.
<sup>3</sup> <sup>25</sup> Kinder unter sieben Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüf-
<sup>26</sup> ten Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) gesichert werden.
<sup>4</sup> Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesi-
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<sup>1</sup> Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will,
<sup>51</sup> Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und den Vortritt gewähren.
<sup>52</sup> nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
<sup>51</sup> Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötiden Vortritt gewähren.
<sup>52</sup> genfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
<sup>2</sup> Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der
<sup>53</sup> Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt Querstrasse den Vortritt zu lassen. durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.
<sup>3</sup> Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen
<sup>54</sup> Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
<sup>3</sup> Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Gerä-
<sup>54</sup> ten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
<sup>4</sup> Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.
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<sup>60</sup> schwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.
<sup>4</sup> Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens
<sup>61</sup> <sup>62</sup> abweichen.
<sup>63</sup> ... 5
<sup>4</sup> Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abwei-
<sup>61</sup> <sup>62</sup> chen.
<sup>5</sup> <sup>63</sup> ...
##### **Art. 9** Kreuzen
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<sup>2</sup> Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren.
<sup>3</sup> Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die
<sup>76</sup> Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.
##### **Art. 17** Wegfahren, Rückwärts-fahren, Wenden
<sup>3</sup> Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienst-
<sup>76</sup> fahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.
##### **Art. 17** Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>4</sup> SVG)
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<sup>2</sup> Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
<sup>3</sup> Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z. B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
<sup>3</sup> Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
##### **Art. 22** Sichern des Fahrzeugs
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<sup>86</sup> erreichbar sein.
<sup>2</sup> Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z. B, wegen Nebels), ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem
<sup>2</sup> Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z.B, wegen Nebels), ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem
<sup>87</sup> Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das
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<sup>90</sup> beim Abschleppen.
<sup>4</sup> Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z. B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt.
<sup>4</sup> Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z.B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt.
<sup>5</sup> Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbinden den Fahrzeugführer nicht davon, die Verkehrsregeln, insbesondere über die Beleuchtung sowie das Halten und Parkieren, soweit möglich zu beachten.
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<sup>93</sup> können.
<sup>3</sup> Auf Motorrädern darf der Inhaber eines Lernfahrausweises keine Person mitführen, die nicht selber den Führerausweis für Motorräder besitzt.
<sup>3</sup> Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führer-
<sup>94</sup> ausweis verfügen.
<sup>4</sup> Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.
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<sup>2</sup> Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung ein-
<sup>94</sup> stellen.
<sup>95</sup> stellen.
<sup>3</sup> Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken.
<sup>4</sup> Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang
<sup>95</sup> ) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigege- 4 VTS rät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungs-
<sup>96</sup> Durch blinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.
<sup>97</sup> Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.
<sup>98</sup> Art. 29 Warnsignale (Art. <sup>40</sup> SVG)
<sup>1</sup> Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110
<sup>99</sup> <sup>100</sup> ). Abs. 3 Bst. b VTS
<sup>4</sup> Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (An-
<sup>96</sup> ) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern hang 4 VTS Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Rich-
<sup>97</sup> tungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind. Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet wer-
<sup>98</sup> den.
<sup>99</sup> Art. 29 Warnsignale (Art. <sup>40</sup> SVG)
<sup>1</sup> Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110 100 <sup>101</sup> ). Abs. 3 Bst. b VTS
<sup>2</sup> Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.
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<sup>3</sup> Auf markiertem Parkfeld muss das Fahrzeug nicht beleuchtet sein.
<sup>4</sup> Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht 101 Werden diese blendenden gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein. Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichtes ein 102 rotes Schlusslicht.
<sup>5</sup> <sup>103</sup> ... 104 Art. 31 Verwendung der Lichter bei Motorfahrzeugen (Art. <sup>41</sup> SVG)
<sup>1</sup> Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Standund Schlusslichtern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens 6,00 m Länge und 2,00 m Breite 105 genügt innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.
<sup>4</sup> Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht 102 Werden diese blendenden gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein. Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichtes ein 103 rotes Schlusslicht.
<sup>5</sup> <sup>104</sup> ... 105 Art. 31 Verwendung der Lichter bei Motorfahrzeugen (Art. <sup>41</sup> SVG)
<sup>1</sup> Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Standund Schlusslichtern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens 6,00 m Länge und 2,00 m Breite 106 genügt innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.
<sup>2</sup> Beim Fahren sind zu verwenden:
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<sup>4</sup> Bei längeren verkehrsbedingten Haltern namentlich vor Bahnübergängen, ist auf Standlicht umzuschalten.
<sup>5</sup> Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tags- 106 über eingeschaltet sein. 107 Art. 32 Besondere Lichter (Art. <sup>41</sup> SVG)
<sup>5</sup> Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tags- 107 über eingeschaltet sein. 108 Art. 32 Besondere Lichter (Art. <sup>41</sup> SVG)
<sup>1</sup> Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden.
<sup>2</sup> Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.
<sup>3</sup> Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind 108 <sup>109</sup> ). (Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS
<sup>3</sup> Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind 109 <sup>110</sup> ). (Art. <sup>110</sup> Abs. 3 Bst. a VTS
<sup>4</sup> Arbeitslichter dürfen nur verwendet werden, solange sie für die Arbeit unerlässlich sind. Sie sind so zu richten, dass sie nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten und die Strassenbenützer nicht blenden.
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<sup>1</sup> Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/Std. erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen.
<sup>2</sup> Traktoren, Raupenfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Spikesreifen dürfen Autobahnen 110 und Autostrassen nicht benützen.
<sup>2</sup> Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis
<sup>3</sup> <sup>111</sup> Hubraum dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen. 50 cm
<sup>3</sup> Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.
<sup>4</sup> Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Auto- 111 strassen nicht zugelassen.
<sup>4</sup> Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Auto- 112 strassen nicht zugelassen.
##### **Art. 36** Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen
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<sup>2</sup> Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.
<sup>3</sup> Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Park- 112 plätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.
<sup>3</sup> Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Park- 113 plätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.
<sup>4</sup> Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.
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- b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
- c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04); 113 d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.
<sup>6</sup> Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine 114 Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen dürfen.
- c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04); 114 d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.
<sup>6</sup> Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine 115 Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen dürfen.
##### **Art. 37** Einbahnstrassen
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(Art. <sup>45</sup> SVG)
<sup>1</sup> * Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Arti- 115 kel 9 Absatz 2 erster Satz.
<sup>1</sup> * Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Arti- 116 kel 9 Absatz 2 erster Satz.
<sup>2</sup> Folgen sich auf Bergstrassen schwere Motorwagen kurz hintereinander und ist das Kreuzen schwierig, so haben ihre Führer den Gegenverkehr auf nachfolgende Wagen aufmerksam zu machen.
<sup>3</sup> Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 116 beachten.
<sup>3</sup> Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 117 beachten.
##### **Art. 39** Tunnel
(Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahr- 118 streifen besteht.
<sup>2</sup> Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter ein- 119 schalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist.
<sup>1</sup> In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahr- 119 streifen besteht.
<sup>2</sup> Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter ein- 120 schalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist.
<sup>3</sup> Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
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<sup>1</sup> Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
<sup>2</sup> Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger und Invalide mit Fahrstühlen dür- 120 fen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.
<sup>3</sup> Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht 121 behindern.
<sup>4</sup> Ausserhalb von Verzweigungen, z. B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den 122 Radfahrern den Vortritt lassen.
<sup>5</sup> Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfah- 123 rern den Vortritt zu gewähren.
<sup>2</sup> Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger und Invalide mit Fahrstühlen dür- 121 fen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.
<sup>3</sup> Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht 122 behindern.
<sup>4</sup> Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den 123 Radfahrern den Vortritt lassen.
<sup>5</sup> Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfah- 124 rern den Vortritt zu gewähren.
##### **Art. 41** Fusswege, Trottoirs
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> SVG)
<sup>1</sup> Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein 124 <sup>125</sup> mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Einund Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Einund Aussteigenlassen ist 126 <sup>127</sup> ohne Verzug zu beenden.
<sup>2</sup> Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vor- 128 sicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
<sup>3</sup> Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, 129 wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.
<sup>4</sup> Invalide dürfen mit Fahrstühlen Fussweg und Trottoir benützen; sie dürfen nur 130 Schrittempo fahren. 131 Art. 41 a Wohnquartiere und dergleichen Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. 132 Kreisverkehrsplätze Art. 41 b (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein 125 <sup>126</sup> mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Einund Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Einund Aussteigenlassen ist 127 <sup>128</sup> ohne Verzug zu beenden.
<sup>2</sup> Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vor- 129 sicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
<sup>3</sup> Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, 130 wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.
<sup>4</sup> Invalide dürfen mit Fahrstühlen Fussweg und Trottoir benützen; sie dürfen nur 131 Schrittempo fahren. 132 Art. 41 a Wohnquartiere und dergleichen Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. 133 Art. 41 b Kreisverkehrsplätze SVG)134 (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup>
<sup>1</sup> Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
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<sup>2</sup> Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.
<sup>3</sup> Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor 134 haltende Wagen stellen.
<sup>4</sup> Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer. 135 Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>47</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>3</sup> Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor 135 haltende Wagen stellen.
<sup>4</sup> Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer. 136 Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>47</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
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- b. bei dichtem Fahrradoder Motorfahrradverkehr;
- c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Neben- 136 strassen.
- c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstras- 137 sen.
<sup>2</sup> Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.
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<sup>2</sup> Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.
<sup>3</sup> Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- 137 und Verkehrssicherheit zulassen. 138 <sup>4</sup> ...
<sup>3</sup> Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- 138 und Verkehrssicherheit zulassen.
<sup>4</sup> <sup>139</sup> ...
##### **Art. 45** Strassenbahnen
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<sup>1</sup> Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite.
<sup>2</sup> Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung. 2bis Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch 139 gefährdet werden.
<sup>2</sup> Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung. 2bis Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet wer- 140 den.
<sup>3</sup> Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel das Trottoir erst verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.
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<sup>50</sup> m entfernt sind.
<sup>2</sup> Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr recht- 140 zeitig anhalten könnte.
<sup>3</sup> Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel 141 unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.
<sup>2</sup> Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr recht- 141 zeitig anhalten könnte.
<sup>3</sup> Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unter- 142 teilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.
<sup>4</sup> Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.
<sup>5</sup> Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.
<sup>6</sup> Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten 142 bleiben abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.
<sup>6</sup> Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten 143 bleiben abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.
##### **Art. 48** Besondere Fälle
(Art. <sup>49</sup> SVG)
<sup>1</sup> Die Führer von Handwagen mit höchstens <sup>1</sup> m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen. 1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich 143 ist.
<sup>1</sup> Die Führer von Handwagen mit höchstens <sup>1</sup> m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen. 1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich 144 ist.
<sup>2</sup> Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.
<sup>3</sup> Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bauoder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluores- 144 tragen, zierende und rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710 145 durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.
<sup>4</sup> Schwerhörige, Gehörlose und Blinde dürfen ein Armband mit Invalidenkennzeichen tragen; Blinde können zudem einen weissen Stock mitführen (Art. 6 146 Abs. 4).
<sup>3</sup> Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bauoder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluores- 145 tragen, zierende und rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710 146 durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.
<sup>4</sup> Schwerhörige, Gehörlose und Blinde dürfen ein Armband mit Invalidenkennzeichen tragen; Blinde können zudem einen weissen Stock mitführen (Art. 6 147 Abs. 4).
##### **Art. 49** Fussgängerkolonnen
(Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG) Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen; wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten Fahrbahnrand zu gehen.
(Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen; wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten Fahrbahnrand zu gehen.
<sup>2</sup> Längere Kolonnen auf der Fahrbahn sind zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.
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<sup>4</sup> Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss.
<sup>1</sup> a . Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten <sup>147</sup> 148 Art. 50 Strassenbenützung
<sup>1</sup> a . Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten <sup>148</sup> 149 Art. 50 Strassenbenützung
<sup>1</sup> Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:
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- d. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fussund Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.
<sup>2</sup> Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
<sup>3</sup> Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den Verkehrsflächen nach Absatz 1 Buchstaben b–d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden. 149 Verwendung als Verkehrsmittel Art. 50 a
<sup>2</sup> Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
<sup>3</sup> Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den Verkehrsflächen nach Absatz 1 Buchstaben b–d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden. 150 Verwendung als Verkehrsmittel Art. 50 a
<sup>1</sup> Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.
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<sup>1</sup> Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.
<sup>2</sup> Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss 150 wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. 3. Teil: Verhalten bei Unfällen
<sup>2</sup> Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss 151 wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. 3. Teil: Verhalten bei Unfällen
##### **Art. 54** Sicherung der Unfallstelle
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<sup>1</sup> Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.
<sup>2</sup> Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z. B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.
<sup>2</sup> Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.
<sup>3</sup> Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine Fahrzeuge in der Nähe parkieren.
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<sup>1</sup> Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen.
<sup>2</sup> Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kon- 151 <sup>152</sup> trollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.
<sup>2</sup> Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kon- 152 <sup>153</sup> trollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.
<sup>3</sup> Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.
<sup>4</sup> Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm ent- 153 steht.
<sup>4</sup> Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm ent- 154 steht.
##### **Art. 58** Schutzvorkehren
(Art. <sup>29</sup> SVG)
<sup>1</sup> Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit 154 Schutzvorrichtungen versehen werden.
<sup>1</sup> Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit 155 Schutzvorrichtungen versehen werden.
<sup>2</sup> Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens
<sup>90</sup> cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund
<sup>2</sup> in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rot- 1000 cm 155 weissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.
<sup>2</sup> in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rot- 1000 cm 156 weissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.
<sup>3</sup> Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.
<sup>4</sup> Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rotweisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zei- 156 <sup>157</sup> chen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.
<sup>5</sup> Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 158 Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahr- 100 m weit zu überblicken. 159 <sup>160</sup> zeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.
<sup>4</sup> Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rotweisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zei- 157 <sup>158</sup> chen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.
<sup>5</sup> Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 159 Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahr- 100 m weit zu überblicken. 160 <sup>161</sup> zeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.
##### **Art. 59** Schutz der Fahrbahn
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<sup>1</sup> Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.
<sup>2</sup> Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit aufgeweichtem Belag nicht befahren. I a . Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs <sup>161</sup> 162 Art. 59 a Pflichten des Halters
<sup>1</sup> Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgasund Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten 163 geniessen.
<sup>2</sup> An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen 164 ), inner- Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS 165 halb der nachfolgenden Fristen warten lassen:
<sup>2</sup> Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit aufgeweichtem Belag nicht befahren. I a. Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs <sup>162</sup> 163 Art. 59 a Pflichten des Halters
<sup>1</sup> Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgasund Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Hal- 164 tern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
<sup>2</sup> An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen 165 ), inner- Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS 166 halb der nachfolgenden Fristen warten lassen:
- a. leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: – ohne Katalysator alle 12 Monate – mit Katalysator alle 24 Monate
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- c. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle 48 Monate
<sup>3</sup> Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas- Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 35 Abs. 4 VTS) 166 vorhanden ist.
<sup>3</sup> Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 35 Abs. 4 VTS) vorhanden 167 ist.
<sup>4</sup> Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
<sup>5</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- 167 regelt die Einzelheiten. tion II. Mitfahrende 168 Art. 60 Allgemeines (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> <sup>169</sup> ...
<sup>2</sup> In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als 170 Plätze bewilligt sind.
<sup>3</sup> <sup>171</sup> ...
<sup>5</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- 168 regelt die Einzelheiten. tion II. Mitfahrende 169 Art. 60 Allgemeines (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> <sup>170</sup> ...
<sup>2</sup> In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als 171 Plätze bewilligt sind.
<sup>3</sup> <sup>172</sup> ...
<sup>4</sup> In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.
<sup>5</sup> Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.
<sup>6</sup> Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen. 172 Art. 61 Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und der-gleichen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motorräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge – darf nur das Personal zum Aufund Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und 173 Mitfahrende müssen auf eingerichte- Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal. 174 ten Sitzund Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.
<sup>2</sup> Motorwagen zum Sachentransport können zu andern nicht berufsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Behörde die Sitzund Schutzeinrich- 175 tungen genehmigt hat.
<sup>6</sup> Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen. 173 Art. 61 Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und der-gleichen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motorräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge – darf nur das Personal zum Aufund Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und 174 Mitfahrende müssen auf eingerichte- Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal. 175 ten Sitzund Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.
<sup>2</sup> Motorwagen zum Sachentransport können zu andern nicht berufsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Behörde die Sitzund Schutzeinrich- 176 tungen genehmigt hat.
<sup>3</sup> Auf und in Anhängern darf nur das Personal zum Lenken, Bremsen oder Überwachen der Ladung mitgeführt werden, auf Anhängern an Traktoren im Nahverkehr auch das Personal zum Aufund Abladen. Es sind eingerichtete Sitzoder Stehplätze zu benützen, ausser vom Personal zur Überwachung der Ladung.
<sup>4</sup> Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport und auf Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnah- 176 men.
<sup>5</sup> Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; 177 vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.
<sup>4</sup> Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport 177 und auf Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
<sup>5</sup> Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; 178 vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.
##### **Art. 62** Mitfahren auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen nur Arbeitspersonal und Familienangehörige des Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer und 178 nur bei landwirtschaftlichen Fahrten mitgeführt werden.
<sup>1</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen nur Arbeitspersonal und Familienangehörige des Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer und 179 nur bei landwirtschaftlichen Fahrten mitgeführt werden.
<sup>2</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, Anhängern und Tierfuhrwerken dürfen Mitfahrende nur auf eingerichteten Sitzoder Stehplätzen, auf der Ladebrücke oder auf der Ladung Platz nehmen, dagegen nicht auf der Deichsel, vorstehenden Brettern
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(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings zu sitzen und 179 Ein Kind unter sieben Jahren muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. 180 darf nur auf behördlich genehmigtem Kindersitz mitgeführt werden.
<sup>1</sup> Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings zu sitzen und 180 Ein Kind unter sieben Jahren muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. 181 darf nur auf behördlich genehmigtem Kindersitz mitgeführt werden.
<sup>2</sup> Im Seitenwagen von Motorrädern darf auf jedem Sitz nur eine Person Platz nehmen; ein erwachsener Mitfahrer darf jedoch ein höchstens 7jähriges Kind mitführen.
<sup>3</sup> Radfahrer von wenigstens 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjähriges Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes 181 schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
<sup>4</sup> Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Personen befördert werden. Das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen ist gestattet, wenn das Betriebsgewicht nach Artikel 69 Absatz 2 182 <sup>183</sup> nicht überschritten wird.
<sup>5</sup> Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen 184 als Pedalpaare vorhanden sind. III. Masse und Gewichte 185 Art. 64 Breite SVG)186 (Art. <sup>9</sup> Abs. 2, <sup>7</sup> und 8, 20, <sup>25</sup> Abs. <sup>1</sup>
<sup>1</sup> Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der 187 Für den seit- Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein. lichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
<sup>2</sup> Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen 188 aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.
<sup>3</sup> Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein. 189 Länge Art. 65 SVG)190 (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>2</sup>
<sup>3</sup> Radfahrer von wenigstens 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjähriges Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes 182 schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
<sup>4</sup> Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Personen befördert werden. Das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen ist gestattet, wenn das Betriebsgewicht nach Artikel 69 Absatz 2 183 <sup>184</sup> nicht überschritten wird.
<sup>5</sup> Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen 185 als Pedalpaare vorhanden sind. III. Masse und Gewichte 186 Art. 64 Breite SVG)187 (Art. <sup>9</sup> Abs. 2, <sup>7</sup> und 8, 20, <sup>25</sup> Abs. <sup>1</sup>
<sup>1</sup> Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der 188 Für den seit- Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein. lichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
<sup>2</sup> Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
<sup>40</sup> km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufwei- 189 sen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.
<sup>3</sup> Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein. 190 Länge Art. 65 SVG)191 (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>2</sup>
<sup>1</sup> Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für: Meter
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- e. Sattelmotorfahrzeuge 16,50
- f. Anhängerzüge 18,75 191 g. Gelenkbusse 18,75 .
<sup>2</sup> Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach 192 Absatz 1 nicht überschreiten.
<sup>3</sup> Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten. 193 Kreisfahrt Art. 65 a Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeug- 194 kombinationen.
- f. Anhängerzüge 18,75 192 g. Gelenkbusse 18,75
<sup>2</sup> Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach 193 Absatz 1 nicht überschreiten.
<sup>3</sup> Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten. 194 Kreisfahrt Art. 65 a Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeug- 195 kombinationen.
##### **Art. 66** Höhe
SVG)195 (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>2</sup> 196 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. ... 197 Art. 67 Gewichte (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>5</sup> und SVG)
<sup>1</sup> Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens 199 betragen: 200 a. 34,00 t bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen; 201 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als drei Achsen; b.
SVG)196 (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>2</sup> 197 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. ... 198 Art. 67 Gewichte (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>5</sup> und SVG)
<sup>1</sup> Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens 200 betragen: 201 a. 34,00 t bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen; 202 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als drei Achsen; b.
- c.[^28] ,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
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[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^94]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^95]: SR 741.41
[^96]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^97]: Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^99]: SR 741.41
[^100]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 536).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
[^103]: Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 214).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^105]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2718).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^108]: SR 741.41
[^109]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^117]: * ...
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^115]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^117]: Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 – AS 1989 410.
[^118]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^125]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^127]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^133]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ). * Für die Mitfahrer vgl. Art. 63.
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).
[^95]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^96]: SR 741.41
[^97]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^98]: Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^100]: SR 741.41
[^101]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 536).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
[^104]: Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 214).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^106]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2718).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^109]: SR 741.41
[^110]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^116]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^118]: * ...
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^118]: Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 – AS 1989 410.
[^119]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^126]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^128]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103). * Für die Mitfahrer vgl. Art. 63.
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^134]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^137]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^138]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^138]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^139]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^144]: Zu beziehen bei: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Seefeldstr. 9, 8008 Zürich
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). Kleidung die nicht der Schweizer Norm SN 640 710 entspricht, kann noch bis zum 31. Dez. 2000 verwendet werden (siehe Ziff. III der genannten Änd.).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^147]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^149]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^151]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^145]: Zu beziehen bei: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Seefeldstr. 9, 8008 Zürich
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). Kleidung die nicht der Schweizer Norm SN 640 710 entspricht, kann noch bis zum 31. Dez. 2000 verwendet werden (siehe Ziff. III der genannten Änd.).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^148]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^150]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^152]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^156]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^159]: Fassung des lezten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^160]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1841).
[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994, mit Ausnahme von Bst. a, welcher am 1. Febr. 1994 in Kraft getreten ist (AS 1994 167). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.
[^163]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^164]: SR 741.41
[^165]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^157]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^158]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^160]: Fassung des lezten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1841).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994, mit Ausnahme von Bst. a, welcher am 1. Febr. 1994 in Kraft getreten ist (AS 1994 167). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.
[^164]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^165]: SR 741.41
[^166]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^167]: Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 der V vom 22. Juni1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^169]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
[^171]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^173]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^175]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^167]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^168]: Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 der V vom 22. Juni1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
[^172]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^174]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^176]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^179]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^181]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^182]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^186]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^188]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
[^189]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^180]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^182]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^183]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^185]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^187]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^189]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
[^190]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^194]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^196]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^197]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^198]: Heute Art. 9 Abs. 1 und 2.
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^194]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^195]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^197]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^198]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^199]: Heute Art. 9 Abs. 1 und 2.
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
1970-01-02
VRV
Originalfassung Text zu diesem Datum