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Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
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· 1962-11-13
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2007-05-01
2007-01-01
2006-03-01
Änderungen vom 2006-03-01
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# Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
(VRV) <sup>1</sup> vom 13. November 1962 (Stand am 23. August 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1
(VRV) <sup>1</sup> vom 13. November 1962 (Stand am 13. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1
<sup>2</sup> (SVG) des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom
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<sup>6</sup> und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979
<sup>7</sup> über die Strassensignalisation [SSV]) Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
<sup>7</sup> über die Strassensignalisation, SSV) Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
<sup>4</sup> Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
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<sup>8</sup> Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
<sup>9</sup> Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
<sup>9</sup> * Verkehrsregelung ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
<sup>10</sup> Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und
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(Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerk-
<sup>17</sup> samkeit weder durch Radio noch andere Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird.
<sup>1</sup> Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikationsund
<sup>17</sup> Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
<sup>2</sup> Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
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<sup>19</sup> werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.
<sup>20</sup> Tragen von Sicherheitsgurten Art. 3 a (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>5</sup> SVG) 21
<sup>1</sup> In Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbussen und leichten Sattelschleppern müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Für das Mitführen von Kindern bis zu zwölf Jahren gelten die
<sup>22</sup> <sup>23</sup> Absätze 3 und 4.
<sup>2</sup> <sup>24</sup> Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:
<sup>25</sup> Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Traa. gen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann;
<sup>20</sup> Tragen von Sicherheitsgurten Art. 3 a (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>5</sup> SVG)
<sup>1</sup> Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen.
<sup>2</sup> Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
- a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 2003/20/EG.
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
- e. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
- f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste.
<sup>3</sup> Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.
<sup>4</sup> Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten müssen Kinder unter sieben Jahren mit einer
<sup>21</sup> nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert werden, ausser auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen. Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer solchen Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden.
<sup>22</sup> Art. 3 b Tragen von Schutzhelmen (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>5</sup> SVG)
<sup>1</sup> Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach
<sup>23</sup> den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen.
<sup>2</sup> Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
- a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- b. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als
<sup>25</sup> km/h gefahren wird;
- d. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
<sup>26</sup> e. ...
<sup>27</sup> f. Taxiführer, während sie Kunden befördern;
- g. Führer und Mitfahrer von Feuerwehr-, Sanitätsund Polizeifahrzeugen im Notfalleinsatz;
- h. Führer beim Rückwärtsfahren und Parkieren;
- i. Berufsleute wie Kaminfeger, Mechaniker, Maler usw. in Arbeitskleidern, welche die Gurten beschmutzen würden.
<sup>3</sup> <sup>28</sup> Kinder unter sieben Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüf-
<sup>29</sup> ten Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert werden.
<sup>4</sup> Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten
<sup>30</sup> gesichert werden.
<sup>31</sup> Tragen von Schutzhelmen Art. 3 b (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>5</sup> SVG) 32
<sup>1</sup> Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie von Kleinmotorrädern müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-
<sup>33</sup> <sup>34</sup> Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen.
<sup>2</sup> <sup>35</sup> Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:
- a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km /h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als
<sup>25</sup> km/h gefahren wird;
- d. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- e. Kinder unter sieben Jahren, sofern sie mitfahren dürfen (Art. 63);
<sup>36</sup> Führer und Mitfahrer von Motorschlitten und dreirädrigen Kleinmotorrädern f. sowie von Motorrädern, Kleinmotorrädern und Seitenwagen mit geschlossener Kabine.
<sup>3</sup> Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutz-
<sup>37</sup> <sup>38</sup> helme tragen.
<sup>4</sup> Von der Regelung in Absatz 3 sind ausgenommen:
- c. Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen;
- d. Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
- e. Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.
<sup>3</sup> Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.
<sup>4</sup> Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen:
- a. Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
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- c. Führer bei Fahrten im Werkareal;
- d. Führer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen;
<sup>39</sup> Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. b der Verordnung vom 19. Juni e.
<sup>40</sup> über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]); 1995
<sup>41</sup> Führer von Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung f. von höchstens 0,5 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis
<sup>42</sup> 20 km/h.
<sup>24</sup> d. Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge,VTS);
- e. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, einschliesslich Leicht-Motorfahrräder.
##### **Art. 4** Angemessene Geschwindigkeit
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<sup>5</sup> Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
<sup>44</sup> Art. 4 a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel (Abs. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> SVG)
<sup>26</sup> Art. 4 a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel (Abs. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> SVG)
<sup>1</sup> Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen:
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- c.[^100] km/h auf Autostrassen;
<sup>45</sup> d. 120 km/h auf Autobahnen.
<sup>27</sup> d. 120 km/h auf Autobahnen.
<sup>2</sup> Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a ) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
<sup>3</sup> Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b ) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn»
<sup>46</sup> (4.02). 3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c ) gilt ab dem
<sup>47</sup> Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)
<sup>28</sup> (4.02). 3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c ) gilt ab dem
<sup>29</sup> Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)
<sup>4</sup> Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d ) gilt ab dem
<sup>48</sup> Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).
<sup>30</sup> Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).
<sup>5</sup> Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
<sup>49</sup> Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> SVG)
<sup>31</sup> Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten Art. 5 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> SVG)
<sup>1</sup> Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
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- d.[^30] km/h 1. beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, 2. beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
<sup>50</sup> 3. für Fahrzeuge mit Metalloder Vollgummireifen.
<sup>32</sup> 3. für Fahrzeuge mit Metalloder Vollgummireifen.
<sup>2</sup> Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
- a. Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse;
<sup>51</sup> b. schwere Wohnmotorwagen. 2bis <sup>52</sup> ...
<sup>33</sup> b. schwere Wohnmotorwagen. 2bis <sup>34</sup> ...
<sup>3</sup> Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
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##### **Art. 6** Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern
<sup>53</sup> von fahrzeugähnlichen Geräten (Art. <sup>33</sup> SVG)
<sup>35</sup> von fahrzeugähnlichen Geräten (Art. <sup>33</sup> SVG)
<sup>1</sup> Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den
<sup>54</sup> Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nöti- Vortritt gewähren.
<sup>55</sup> genfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
<sup>36</sup> Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nöti-
<sup>37</sup> genfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
<sup>2</sup> Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der
<sup>56</sup> Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.
<sup>38</sup> Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.
<sup>3</sup> Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Gerä-
<sup>57</sup> ten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
<sup>39</sup> ten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
<sup>4</sup> Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.
<sup>5</sup> Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig
<sup>58</sup> überholen; nötigenfalls müssen sie halten.
<sup>40</sup> überholen; nötigenfalls müssen sie halten.
#### 2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge
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<sup>4</sup> Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähn-
<sup>59</sup> lichen Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.
<sup>41</sup> lichen Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.
##### **Art. 8** Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
(Art. <sup>44</sup> SVG) 60
(Art. <sup>44</sup> SVG) 42
<sup>1</sup> Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in
<sup>61</sup> parallelen Kolonnen sowie innerorts.
<sup>43</sup> parallelen Kolonnen sowie innerorts.
<sup>2</sup> Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
<sup>3</sup> Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahr-
<sup>62</sup> zeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Aus-
<sup>63</sup> schwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.
<sup>44</sup> zeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Aus-
<sup>45</sup> schwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.
<sup>4</sup> Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abwei-
<sup>64</sup> <sup>65</sup> chen.
<sup>5</sup> <sup>66</sup> ...
<sup>46</sup> <sup>47</sup> chen.
<sup>5</sup> <sup>48</sup> ...
##### **Art. 9** Kreuzen
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<sup>2</sup> Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesell-
<sup>67</sup> schaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen
<sup>68</sup> Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.
<sup>49</sup> schaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen
<sup>50</sup> Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.
##### **Art. 10** Überholen im allgemeinen
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<sup>2</sup> Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den
<sup>69</sup> überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...
<sup>51</sup> überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...
<sup>3</sup> Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
@@ -330,23 +308,23 @@
<sup>1</sup> Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahr-
<sup>70</sup> bahnhälfte nicht zum Überholen benützen.
<sup>52</sup> bahnhälfte nicht zum Überholen benützen.
<sup>2</sup> Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:
- a. eines der überholten Fahrzeuge ein Motorrad oder Fahrrad und die Strasse breit und übersichtlich ist;
<sup>53</sup> a. beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;
- b. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen
<sup>71</sup> in der gleichen Richtung befindet.
<sup>54</sup> in der gleichen Richtung befindet.
<sup>3</sup> Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei
<sup>72</sup> guter Übersicht.
<sup>55</sup> guter Übersicht.
<sup>4</sup> Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt
<sup>73</sup> wird.
<sup>56</sup> wird.
##### **Art. 12** Hintereinanderfahren
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<sup>3</sup> Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet
<sup>74</sup> sind.
<sup>57</sup> sind.
<sup>4</sup> Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.
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<sup>6</sup> Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsper-
<sup>75</sup> son beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
<sup>58</sup> son beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
##### **Art. 14** Ausübung des Vortritts
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<sup>5</sup> In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
<sup>76</sup> Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts (Art. <sup>36</sup> Abs. 2–4 SVG)
<sup>59</sup> Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts (Art. <sup>36</sup> Abs. 2–4 SVG)
<sup>1</sup> Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
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<sup>3</sup> Wer aus Fabrik-, Hofoder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Hauptoder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er
<sup>77</sup> eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
<sup>60</sup> eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
##### **Art. 16** Vortrittsberechtigte Fahrzeuge
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<sup>1</sup> Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen,
<sup>78</sup> auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.
<sup>61</sup> auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.
<sup>2</sup> Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren.
<sup>3</sup> Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienst-
<sup>79</sup> fahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.
<sup>62</sup> fahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.
##### **Art. 17** Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden
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<sup>5</sup> Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn
<sup>80</sup> von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.
<sup>63</sup> von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.
##### **Art. 18** Halten
@@ -444,7 +422,7 @@
- c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
<sup>81</sup> d. in Einbahnstrassen.
<sup>64</sup> d. in Einbahnstrassen.
<sup>2</sup> Das freiwillige Halten ist untersagt*:
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- b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
<sup>82</sup> c. auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
<sup>83</sup> d. auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
<sup>84</sup> auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Haltevere. botslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
<sup>65</sup> c. auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
<sup>66</sup> d. auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
<sup>67</sup> e. auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
- f. auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
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<sup>3</sup> Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur erlaubt zum Einund Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist
<sup>85</sup> jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.
<sup>68</sup> jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.
<sup>4</sup> Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
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<sup>1</sup> Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen
<sup>86</sup> Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
<sup>69</sup> Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
<sup>2</sup> Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet.
<sup>3</sup> Fahrzeuge sind von öffentlichen Strassen und Parkplätzen zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung behindern könnten.
<sup>3</sup> <sup>70</sup> ...
<sup>71</sup> Art. 20 a Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für
<sup>72</sup> behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV ) verfügen:
- a. an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens zwei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten;
- b. auf Parkplätzen höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkieren;
- c. in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.
<sup>2</sup> Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:
- a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird;
- b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind;
- c. wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.
<sup>3</sup> Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.
<sup>4</sup> Die Parkkarte für behinderte Personen ist, zusammen mit einer Parkscheibe (Anhang 3 Ziff. 1 SSV), gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
<sup>5</sup> Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.
##### **Art. 21** Einund Aussteigen, Güterumschlag
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<sup>3</sup> In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
<sup>87</sup> Art. 23 Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> <sup>88</sup> Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS ) muss im Fahrzeug leicht
<sup>89</sup> erreichbar sein.
<sup>73</sup> Art. 23 Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> <sup>74</sup> Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS ) muss im Fahrzeug leicht
<sup>75</sup> erreichbar sein.
<sup>2</sup> Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z.B., wegen Nebels), ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem
<sup>90</sup> Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das
<sup>91</sup> Pannensignal nicht aufgestellt werden.
<sup>76</sup> Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das
<sup>77</sup> Pannensignal nicht aufgestellt werden.
<sup>3</sup> Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefah-
<sup>92</sup> ren wie folgt verwendet werden:
<sup>78</sup> ren wie folgt verwendet werden:
- a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Einund Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);
- b. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen
<sup>93</sup> beim Abschleppen.
<sup>79</sup> beim Abschleppen.
<sup>4</sup> Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z.B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt.
@@ -564,9 +568,9 @@
<sup>3</sup> Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen und dergleichen, nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken und Bedarfsschranken gleichgestellt, wobei
<sup>94</sup> Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen.
<sup>4</sup> <sup>95</sup> ...
<sup>80</sup> Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen.
<sup>4</sup> <sup>81</sup> ...
##### **Art. 25** Verhalten gegenüber der Strassenbahn
@@ -588,11 +592,11 @@
<sup>1</sup> Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen
<sup>96</sup> werden. Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren.
<sup>82</sup> werden. Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren.
<sup>2</sup> Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern
<sup>97</sup> von fahrzeugähnlichen Geräten sind nur in langsamer Fahrt gestattet. Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt.
<sup>83</sup> von fahrzeugähnlichen Geräten sind nur in langsamer Fahrt gestattet. Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt.
<sup>3</sup> Fahrzeugführer müssen beim Kreuzen und Überholen von Raupenfahrzeugen einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Auf schmalen Strassen dürfen sie erst überholen, wenn ihnen der Führer des Raupenfahrzeugs die Strasse freigegeben hat. Dieser hat das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten.
@@ -604,11 +608,11 @@
<sup>2</sup> Auf Lernund Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen
<sup>98</sup> können.
<sup>84</sup> können.
<sup>3</sup> Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis
<sup>99</sup> verfügen.
<sup>85</sup> verfügen.
<sup>4</sup> Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.
@@ -622,13 +626,25 @@
<sup>1</sup> Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.
<sup>2</sup> Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung ein- 100 stellen.
<sup>2</sup> Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung ein-
<sup>86</sup> stellen.
<sup>3</sup> Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken.
<sup>4</sup> Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle 101 (Anhang 4 VTS ) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Rich- 102 tungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind. Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet 103 werden. 104 Art. 29 Warnsignale (Art. <sup>40</sup> SVG)
<sup>1</sup> Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110 105 <sup>106</sup> Abs. 3 Bst. b VTS ).
<sup>4</sup> Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle
<sup>87</sup> (Anhang 4 VTS ) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Rich-
<sup>88</sup> tungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind. Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet
<sup>89</sup> werden.
<sup>90</sup> Warnsignale Art. 29 (Art. <sup>40</sup> SVG)
<sup>1</sup> Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110
<sup>91</sup> <sup>92</sup> Abs. 3 Bst. b VTS ).
<sup>2</sup> Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.
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<sup>3</sup> Auf markiertem Parkfeld muss das Fahrzeug nicht beleuchtet sein.
<sup>4</sup> Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht 107 blendenden gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein. Werden diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichtes ein 108 rotes Schlusslicht.
<sup>5</sup> <sup>109</sup> ... 110 Art. 31 Verwendung der Lichter bei Motorfahrzeugen (Art. <sup>41</sup> SVG)
<sup>1</sup> Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Standund Schlusslichtern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens 6,00 m Länge und 2,00 m Breite 111 genügt innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.
<sup>4</sup> Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht
<sup>93</sup> blendenden gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein. Werden diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichtes ein
<sup>94</sup> rotes Schlusslicht.
<sup>5</sup> <sup>95</sup> ...
<sup>96</sup> Art. 31 Verwendung der Lichter bei Motorfahrzeugen (Art. <sup>41</sup> SVG)
<sup>1</sup> Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Standund Schlusslichtern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens 6,00 m Länge und 2,00 m Breite
<sup>97</sup> genügt innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.
<sup>2</sup> Beim Fahren sind zu verwenden:
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<sup>4</sup> Bei längeren verkehrsbedingten Haltern namentlich vor Bahnübergängen, ist auf Standlicht umzuschalten.
<sup>5</sup> Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tags- 112 über eingeschaltet sein. 113 Art. 32 Besondere Lichter (Art. <sup>41</sup> SVG)
<sup>5</sup> Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tags-
<sup>98</sup> über eingeschaltet sein.
<sup>99</sup> Besondere Lichter Art. 32 (Art. <sup>41</sup> SVG)
<sup>1</sup> Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden.
<sup>2</sup> Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.
<sup>3</sup> Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind 114 <sup>115</sup> (Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS ).
<sup>3</sup> Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind 100 <sup>101</sup> ). (Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS
<sup>4</sup> Arbeitslichter dürfen nur verwendet werden, solange sie für die Arbeit unerlässlich sind. Sie sind so zu richten, dass sie nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten und die Strassenbenützer nicht blenden.
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(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/Std. erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen.
<sup>1</sup> Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen sowie für Ausnahmefahrzeuge und 102 Ausnahmetransporte.
<sup>2</sup> Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis
<sup>3</sup> <sup>116</sup> 50 cm Hubraum dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen.
<sup>3</sup> <sup>103</sup> Hubraum dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen. 50 cm
<sup>3</sup> Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.
<sup>4</sup> Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Auto- 117 strassen nicht zugelassen.
<sup>4</sup> Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Auto- 104 strassen nicht zugelassen.
##### **Art. 36** Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen
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<sup>2</sup> Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.
<sup>3</sup> Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen 118 halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.
<sup>3</sup> Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen 105 halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.
<sup>4</sup> Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.
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- b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
- c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04); 119 d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.
<sup>6</sup> Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine 120 Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen dürfen.
- c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04); 106 d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.
<sup>6</sup> Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine 107 Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen dürfen.
##### **Art. 37** Einbahnstrassen
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(Art. <sup>45</sup> SVG)
<sup>1</sup> Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge* nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt 121 Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.
<sup>1</sup> Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge* nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt 108 Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.
<sup>2</sup> Folgen sich auf Bergstrassen schwere Motorwagen kurz hintereinander und ist das Kreuzen schwierig, so haben ihre Führer den Gegenverkehr auf nachfolgende Wagen aufmerksam zu machen.
<sup>3</sup> Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 122 beachten.
<sup>3</sup> Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 110 beachten.
##### **Art. 39** Tunnel
(Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein 124 Fahrstreifen besteht.
<sup>2</sup> Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter ein- 125 schalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist.
<sup>1</sup> In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein 111 Fahrstreifen besteht.
<sup>2</sup> Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter ein- 112 schalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist.
<sup>3</sup> Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
@@ -778,25 +806,25 @@
<sup>1</sup> Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
<sup>2</sup> Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger und Invalide mit Fahrstühlen dürfen 126 Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.
<sup>3</sup> Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht 127 behindern.
<sup>4</sup> Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den 128 Radfahrern den Vortritt lassen.
<sup>5</sup> Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfah- 129 rern den Vortritt zu gewähren.
<sup>2</sup> Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo 113 Trottoir und Fussweg fehlen.
<sup>3</sup> Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht 114 behindern.
<sup>4</sup> Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den 115 Radfahrern den Vortritt lassen.
<sup>5</sup> Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfah- 116 rern den Vortritt zu gewähren.
##### **Art. 41** Fusswege, Trottoirs
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> SVG)
<sup>1</sup> Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein 130 <sup>131</sup> mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Einund Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Einund Aussteigenlassen ist 132 <sup>133</sup> ohne Verzug zu beenden.
<sup>2</sup> Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer 134 Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
<sup>3</sup> Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, 135 wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.
<sup>4</sup> Invalide dürfen mit Fahrstühlen Fussweg und Trottoir benützen; sie dürfen nur 136 Schrittempo fahren. 137 Wohnquartiere und dergleichen Art. 41 a Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. 138 Art. 41 b Kreisverkehrsplätze (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG) 139
<sup>1</sup> Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein 117 <sup>118</sup> mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Einund Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Einund Aussteigenlassen ist 119 <sup>120</sup> ohne Verzug zu beenden.
<sup>2</sup> Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer 121 Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
<sup>3</sup> Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, 122 wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.
<sup>4</sup> <sup>123</sup> ... 124 Art. 41 a Wohnquartiere und dergleichen Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. 125 Art. 41 b Kreisverkehrsplätze (Art. <sup>57</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG) 126
<sup>1</sup> Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
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<sup>2</sup> Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.
<sup>3</sup> Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor 140 haltende Wagen stellen.
<sup>4</sup> Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer. 141 Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>47</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>3</sup> Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor 127 haltende Wagen stellen.
<sup>4</sup> Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer. 128 Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>47</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
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- b. bei dichtem Fahrradoder Motorfahrradverkehr;
- c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstras- 142 sen.
<sup>2</sup> Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.
- c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen; 129 <sup>130</sup> in Begegnungszonen. d.
<sup>2</sup> Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren. 131 Art. 43 a Invalidenfahrstühle (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> SVG)
<sup>1</sup> Invalidenfahrstühle dürfen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.
<sup>2</sup> Invalidenfahrstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Invalidenfahrstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.
##### **Art. 44** Tierfuhrwerke und Handwagen
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<sup>2</sup> Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.
<sup>3</sup> Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebsund 143 Verkehrssicherheit zulassen.
<sup>4</sup> <sup>144</sup> ...
<sup>3</sup> Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebsund 132 Verkehrssicherheit zulassen.
<sup>4</sup> <sup>133</sup> ...
##### **Art. 45** Strassenbahnen
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<sup>1</sup> Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite.
<sup>2</sup> Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung. 2bis Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch 145 gefährdet werden.
<sup>2</sup> Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung. 2bis Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch 134 gefährdet werden.
<sup>3</sup> Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel das Trottoir erst verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.
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<sup>50</sup> m entfernt sind.
<sup>2</sup> Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr recht- 146 zeitig anhalten könnte.
<sup>3</sup> Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unter- 147 teilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.
<sup>2</sup> Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr recht- 135 zeitig anhalten könnte.
<sup>3</sup> Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unter- 136 teilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.
<sup>4</sup> Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.
<sup>5</sup> Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.
<sup>6</sup> Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten 148 bleiben abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.
<sup>6</sup> Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten 137 bleiben abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.
##### **Art. 48** Besondere Fälle
(Art. <sup>49</sup> SVG)
<sup>1</sup> Die Führer von Handwagen mit höchstens <sup>1</sup> m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen. 1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich 149 ist.
<sup>1</sup> Die Führer von Handwagen mit höchstens <sup>1</sup> m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen. 1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich 138 ist.
<sup>2</sup> Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.
<sup>3</sup> Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bauoder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluores- 150 zierende und rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710 tragen, 151 durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.
<sup>4</sup> Schwerhörige, Gehörlose und Blinde dürfen ein Armband mit Invalidenkennzeichen tragen; Blinde können zudem einen weissen Stock mitführen (Art. 6 152 Abs. 4).
<sup>3</sup> Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bauoder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluores- 139 zierende und rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710 tragen, 140 durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.
<sup>4</sup> <sup>141</sup> ...
##### **Art. 49** Fussgängerkolonnen
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<sup>4</sup> Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss.
<sup>1</sup> a . Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten <sup>153</sup> 154 Art. 50 Strassenbenützung
<sup>1</sup> a . Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten <sup>142</sup> 143 Art. 50 Strassenbenützung
<sup>1</sup> Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:
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<sup>2</sup> Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
<sup>3</sup> Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den Verkehrsflächen nach Absatz 1 Buchstaben b–d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden. 155 Art. 50 a Verwendung als Verkehrsmittel
<sup>3</sup> Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den Verkehrsflächen nach Absatz 1 Buchstaben b–d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden. 144 Art. 50 a Verwendung als Verkehrsmittel
<sup>1</sup> Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.
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<sup>1</sup> Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.
<sup>2</sup> Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss 156 wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. 3. Teil: Verhalten bei Unfällen
<sup>2</sup> Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss 145 wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. 3. Teil: Verhalten bei Unfällen
##### **Art. 54** Sicherung der Unfallstelle
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<sup>1</sup> Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen.
<sup>2</sup> Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die 157 <sup>158</sup> Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.
<sup>2</sup> Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die 146 <sup>147</sup> Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.
<sup>3</sup> Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.
<sup>4</sup> Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm 159 entsteht.
<sup>4</sup> Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm 148 entsteht.
##### **Art. 58** Schutzvorkehren
(Art. <sup>29</sup> SVG)
<sup>1</sup> Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit 160 Schutzvorrichtungen versehen werden.
<sup>1</sup> Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit 149 Schutzvorrichtungen versehen werden.
<sup>2</sup> Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens
<sup>90</sup> cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund
<sup>2</sup> 1000 cm in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rot- 161 weissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.
<sup>2</sup> 1000 cm in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rot- 150 weissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.
<sup>3</sup> Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.
<sup>4</sup> Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rotweisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die 162 <sup>163</sup> Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.
<sup>5</sup> Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 164 Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahr- 100 m weit zu überblicken. 165 <sup>166</sup> zeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.
<sup>4</sup> Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rotweisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die 151 <sup>152</sup> Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.
<sup>5</sup> Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 153 100 m weit zu überblicken. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahr- 154 <sup>155</sup> zeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.
##### **Art. 59** Schutz der Fahrbahn
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<sup>1</sup> Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.
<sup>2</sup> Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit aufgeweichtem Belag nicht befahren. I a. Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs <sup>167</sup> 168 Art. 59 a Pflichten des Halters
<sup>1</sup> Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgasund Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten genies- 169 sen.
<sup>2</sup> An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen 170 Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS ), inner- 171 halb der nachfolgenden Fristen warten lassen:
<sup>2</sup> Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit aufgeweichtem Belag nicht befahren. I a. Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs <sup>156</sup> 157 Art. 59 a Pflichten des Halters
<sup>1</sup> Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgasund Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten genies- 158 sen.
<sup>2</sup> An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen 159 Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS ), inner- 160 halb der nachfolgenden Fristen warten lassen:
- a. leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: – ohne Katalysator alle 12 Monate – mit Katalysator alle 24 Monate
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- c. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle 48 Monate
<sup>3</sup> Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 35 Abs. 4 VTS) vorhanden 172 ist.
<sup>3</sup> Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 35 Abs. 4 VTS) vorhanden 161 ist.
<sup>4</sup> Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
<sup>5</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- 173 tion (UVEK) regelt die Einzelheiten. II. Mitfahrende 174 Art. 60 Allgemeines (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> <sup>175</sup> ...
<sup>2</sup> In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als 176 Plätze bewilligt sind.
<sup>3</sup> <sup>177</sup> ...
<sup>5</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- 162 tion (UVEK) regelt die Einzelheiten. II. Mitfahrende 163 Art. 60 Allgemeines (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> <sup>164</sup> ...
<sup>2</sup> In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewilligten Plätze benützt werden; in Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes gestat- 165 tet.
<sup>3</sup> <sup>166</sup> ...
<sup>4</sup> In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.
<sup>5</sup> Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.
<sup>6</sup> Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen. 178 Art. 61 Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und dergleichen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motorräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge – darf nur das Personal zum Aufund Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und 179 Mitfahrende müssen auf eingerichte- Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal. 180 ten Sitzund Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.
<sup>2</sup> Motorwagen zum Sachentransport können zu andern nicht berufsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Behörde die Sitzund Schutzeinrich- 181 tungen genehmigt hat.
<sup>3</sup> Auf und in Anhängern darf nur das Personal zum Lenken, Bremsen oder Überwachen der Ladung mitgeführt werden, auf Anhängern an Traktoren im Nahverkehr auch das Personal zum Aufund Abladen. Es sind eingerichtete Sitzoder Stehplätze zu benützen, ausser vom Personal zur Überwachung der Ladung.
<sup>4</sup> Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport und auf 182 Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
<sup>5</sup> Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; 183 vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.
##### **Art. 62** Mitfahren auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen nur Arbeitspersonal und Familienangehörige des Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer und 184 nur bei landwirtschaftlichen Fahrten mitgeführt werden.
<sup>2</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, Anhängern und Tierfuhrwerken dürfen Mitfahrende nur auf eingerichteten Sitzoder Stehplätzen, auf der Ladebrücke oder auf der Ladung Platz nehmen, dagegen nicht auf der Deichsel, vorstehenden Brettern
- u. dgl.
<sup>3</sup> Sie müssen so sitzen, dass gefahrlos gekreuzt, überholt und an Hindernissen vorbeigefahren werden kann. Das Mitfahren auf der Plattform eines Zugfahrzeugs ist nur gestattet, wenn kein Anhänger mitgeführt wird.
<sup>4</sup> Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr müssen von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf sicherem Kindersitz mitfahren.
##### **Art. 63** Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings zu sitzen und 185 muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren 186 darf nur auf behördlich genehmigtem Kindersitz mitgeführt werden.
<sup>2</sup> Im Seitenwagen von Motorrädern darf auf jedem Sitz nur eine Person Platz nehmen; ein erwachsener Mitfahrer darf jedoch ein höchstens 7jähriges Kind mitführen.
<sup>3</sup> Radfahrer von wenigstens 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjähriges Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes 187 schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
<sup>4</sup> Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Personen befördert werden. Das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen ist gestattet, wenn das Betriebsgewicht nach Artikel 69 Absatz 2 188 <sup>189</sup> nicht überschritten wird.
<sup>5</sup> Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen 190 als Pedalpaare vorhanden sind. III. Masse und Gewichte 191 Art. 64 Breite (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> und 4, 20, <sup>25</sup> SVG) 192
<sup>1</sup> Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der 193 Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein. Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
<sup>6</sup> Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen.
##### **Art. 61** Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und
167 auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motorräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge – darf nur das Personal zum Aufund Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und 168 Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal. Mitfahrende müssen auf eingerichte- 169 ten Sitzund Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.
<sup>2</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsich- 170 tigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren.
<sup>3</sup> Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen im Rahmen von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sicher- 171 gestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen.
<sup>4</sup> Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen 172 Sicherheitsmassnahmen.
<sup>5</sup> Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; 173 vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung. 174 Art. 62 175 Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern Art. 63 (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG)
<sup>1</sup> Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.
<sup>2</sup> Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.
<sup>3</sup> Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
- a. auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können; 176 b. auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS an einund zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Invalidenfahrstuhl;
- c. auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad-/Invalidenfahrstuhlkombination eine behinderte Person; oder
- d. auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen an einund zweiplätzigen Fahrrädern höchstens zwei Kinder.
<sup>4</sup> Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Absatz 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
<sup>5</sup> Motorfahrradfahrer dürfen nur ein Kind auf einem sicheren Kindersitz oder eine behinderte Person auf einem Nachlaufteil mitführen. Benützer von Leicht- Motorfahrrädern dürfen Personen nach den Bestimmungen von Absatz 3 Buchstaben b–d und Absatz 4 mitführen.
<sup>6</sup> Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind. III. Masse und Gewichte 177 Art. 64 Breite (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> und 4, 20, <sup>25</sup> SVG) 178
<sup>1</sup> Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der 179 Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein. Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
<sup>2</sup> Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
<sup>40</sup> km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufwei- 194 sen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.
<sup>3</sup> Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein. 195 Art. 65 Länge (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG) 196
<sup>40</sup> km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufwei- 180 sen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.
<sup>3</sup> Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein. 181 Art. 65 Länge (Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> SVG) 182
<sup>1</sup> Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für: Meter
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- e. Sattelmotorfahrzeuge 16,50
- f. Anhängerzüge 18,75 197 g. Gelenkbusse 18,75.
<sup>2</sup> Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach 198 Absatz 1 nicht überschreiten.
<sup>3</sup> Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten. 199 Art. 65 a Kreisfahrt Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeug- 200 kombinationen.
- f. Anhängerzüge 18,75 183 g. Gelenkbusse 18,75.
<sup>2</sup> Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach 184 Absatz 1 nicht überschreiten.
<sup>3</sup> Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten. 185 Art. 65 a Kreisfahrt Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahr- 186 zeugkombinationen.
##### **Art. 66** Höhe
(Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> SVG) 201 202 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. ... 203 Art. 67 Gewichte (Art. <sup>9</sup> Abs. 1, <sup>2</sup> und <sup>4</sup> SVG) 204
<sup>1</sup> Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens 205 betragen: 206 a. 40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr; 207 b. 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;
(Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> SVG) 187 188 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. ... 189 Art. 67 Gewichte (Art. <sup>9</sup> Abs. 1, <sup>2</sup> und <sup>4</sup> SVG) 190
<sup>1</sup> Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens 191 betragen: 192 a. 40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr; 193 b. 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;
- c.[^28] ,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
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[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
[^17]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^19]: Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz (AS 1969 793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4109).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
[^21]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^22]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^28]: SR 741.41 Anhang 2
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
[^32]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^33]: SR 741.41 Anhang 2 (siehe AS 2000 2883)
[^34]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^38]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^43]: * Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.
[^39]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^40]: SR 741.41
[^41]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^52]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^21]: SR 741.41 Anhang 2
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981 (AS 1981 507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^23]: SR 741.41 Anhang 2
[^24]: SR 741.41
[^25]: * Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^34]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^45]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
[^46]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^47]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). * Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.
[^49]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^50]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^51]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^55]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^63]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
[^64]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^65]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583).
[^67]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^68]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.
[^69]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^72]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^77]: Siehe jedoch Art. 74 Abs. 9 SSV (SR 741.21 ).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
[^81]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3. * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
[^84]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^85]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^88]: SR 741.41
[^89]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^90]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^91]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^92]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.
[^94]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
[^95]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, mit Wirkung seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).
[^100]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^101]: SR 741.41
[^102]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^103]: Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^105]: SR 741.41
[^106]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 536).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
[^109]: Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 214).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^111]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2718).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^114]: SR 741.41
[^115]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^123]: * ...
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^121]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^123]: Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 – AS 1989 410.
[^124]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^128]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^131]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^133]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^139]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ). * Für die Mitfahrer vgl. Art. 63.
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^143]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^144]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^149]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^150]: Zu beziehen bei: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Seefeldstr. 9, 8008 Zürich
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^155]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^157]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^162]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^165]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1841).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994, mit Ausnahme von Bst. a, welcher am 1. Febr. 1994 in Kraft getreten ist (AS 1994 167). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.
[^169]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^170]: SR 741.41
[^171]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^172]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^173]: Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^175]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
[^177]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^179]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^181]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^185]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^187]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^188]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^190]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^192]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^194]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
[^195]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^199]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^200]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^202]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^203]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^205]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^206]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^207]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^60]: Siehe jedoch Art. 74 Abs. 9 SSV (SR 741.21 ).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
[^64]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^68]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^72]: SR 741.21
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^74]: SR 741.41
[^75]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^76]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^77]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^78]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.
[^80]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
[^81]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, mit Wirkung seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).
[^86]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^87]: SR 741.41
[^88]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^89]: Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^91]: SR 741.41
[^92]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 536).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
[^95]: Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 214).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^97]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2718).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^100]: SR 741.41
[^101]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^109]: * ...
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^108]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^109]: Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 – AS 1989 410.
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^111]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^118]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^120]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^123]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103). * Für die Mitfahrer vgl. Art. 63.
[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^126]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^132]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^133]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^139]: Zu beziehen bei: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Seefeldstr. 9, 8008 Zürich
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^141]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^146]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^151]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^154]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^155]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^156]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1841).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994, mit Ausnahme von Bst. a, welcher am 1. Febr. 1994 in Kraft getreten ist (AS 1994 167). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.
[^158]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^159]: SR 741.41
[^160]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^161]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^162]: Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^164]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^166]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^168]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^174]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^176]: SR 741.41
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^178]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^180]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
[^181]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^185]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^186]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^188]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^189]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
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