Änderungshistorie
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984
16 Versionen
· 1984-05-17
2019-03-22
2018-09-17
2018-06-06
2017-06-12
Änderungen vom 2017-06-12
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# Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984
<sup>1</sup> vom 17. Mai 1984 (Stand am 27. September 2016) Das Baselbieter Volk, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen, gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohle der Schwachen, in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons
<sup>1</sup> vom 17. Mai 1984 (Stand am 12. Juni 2017) Das Baselbieter Volk, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen, gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohle der Schwachen, in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons
<sup>1</sup> Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
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- g. übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus.
<sup>2</sup> Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden. § 68 Konstituierung Der Landrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für ein Jahr. § 69 Kommissionen und Fraktionen
<sup>2</sup> Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden.
<sup>29</sup> Konstituierung § 68 Der Landrat wählt aus seiner Mitte das Präsidium und 2 Vizepräsidien für ein Jahr. § 69 Kommissionen und Fraktionen
<sup>1</sup> Der Landrat kann aus seiner Mitte Kommissionen zur Vorbereitung seiner Verhandlungen bestellen.
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<sup>3</sup> Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungsrates dem Regierungspräsidenten übertragen werden. § 79 Kantonale Verwaltung
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei.
<sup>1</sup> <sup>30</sup> Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei.
<sup>2</sup> Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.
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- a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung;
<sup>30</sup> b. die Grundzüge des Personalrechts;
<sup>31</sup> die Grundzüge des Personalrechts; b.
- c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
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<sup>2</sup> Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von Ausfüh-
<sup>31</sup> rungsbestimmungen ermächtigt werden.
<sup>3</sup> <sup>32</sup> Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. § 83 Zivilgerichtsbarkeit
<sup>32</sup> rungsbestimmungen ermächtigt werden.
<sup>3</sup> <sup>33</sup> Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. § 83 Zivilgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
- a. die Friedensrichter;
<sup>33</sup> die Zivilkreisgerichte; b.
<sup>34</sup> das Kantonsgericht. c.
<sup>34</sup> b. die Zivilkreisgerichte;
<sup>35</sup> das Kantonsgericht. c.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
<sup>3</sup> Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden.
<sup>35</sup> § 84 Strafrechtspflege
<sup>36</sup> § 84 Strafrechtspflege
<sup>1</sup> Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
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<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
<sup>36</sup> § 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit
<sup>37</sup> § 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
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- d. das Kantonsgericht;
<sup>37</sup> das Zwangsmassnahmengericht e.
<sup>38</sup> das Zwangsmassnahmengericht e.
<sup>2</sup> Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsgericht entscheidet das Kantonsgericht. § 86 Verfassungsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> <sup>38</sup> Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.
<sup>2</sup> <sup>39</sup> Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
<sup>1</sup> <sup>39</sup> Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.
<sup>2</sup> <sup>40</sup> Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
- a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten;
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<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss
<sup>40</sup> gewährleistet sein.
<sup>41</sup> gewährleistet sein.
<sup>2</sup> Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
<sup>3</sup> Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet
<sup>41</sup> dem Landrat jährlich Bericht.
<sup>42</sup> dem Landrat jährlich Bericht.
<sup>4</sup> Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausser-
<sup>42</sup> ordentlichen Mitgliedern der Gerichte. 5. Ombudsman § 88 Stellung und Unabhängigkeit
<sup>43</sup> ordentlichen Mitgliedern der Gerichte. 5. Ombudsman § 88 Stellung und Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Der Ombudsman wacht über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren.
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<sup>3</sup> Er ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden
<sup>43</sup> oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
<sup>44</sup> oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
<sup>4</sup> Er erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. Sechster Abschnitt: Öffentliche Aufgaben 1. Grundsätze § 90 Verfassungsrechtliche Grundlage Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 91 Zusammenarbeit Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit den Gemeinden zusammen. 2. Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge § 92 Öffentliche Sicherheit Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. § 93 Katastrophenvorsorge Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen. 3. Bildung und Kultur § 94 Grundsätze des Schulwesens
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<sup>4</sup> Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln. § 105 Behinderte Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten. § 106 Wohnung
<sup>1</sup> <sup>44</sup> Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.
<sup>1</sup> <sup>45</sup> Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.
<sup>2</sup> Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.
<sup>3</sup> Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
<sup>45</sup> § 106 a Förderung des selbst genutzten Wohneigentums und des gemein-
<sup>46</sup> nützigen Wohnungsbaus
<sup>46</sup> Förderung des selbst genutzten Wohneigentums und des gemein- § 106 a
<sup>47</sup> nützigen Wohnungsbaus
<sup>1</sup> Der Kanton fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohneigentum, das von natürlichen Personen selbst genutzt wird, sowie die Bereitstellung von Wohnraum durch gemeinnützige Wohnbauträger. Dabei richtet er sich nach dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens durch verdichtetes Bauen und fördert das
<sup>47</sup> altersgerechte Wohnen.
<sup>48</sup> altersgerechte Wohnen.
<sup>2</sup> Für gemeinnützige Wohnbauträger erlässt er insbesondere Vorschriften für Anreize zum Bau oder Erwerb von preisgünstigem Wohnraum im Kanton sowie zur Finanzierung von Wohnraumerneuerung im Kanton, namentlich im Energiesparund
<sup>48</sup> Umweltschutzbereich.
<sup>49</sup> Umweltschutzbereich.
<sup>3</sup> Er erlässt insbesondere Vorschriften über Erleichterungen bei erstmaligem Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum im Kanton sowie Erleichterungen für selbst nutzende Wohneigentümer, deren übrige Einkünfte und das nicht in die Liegenschaft investierte Vermögen in einem dauerhaften Missverhältnis zu den Liegenschafts- Unterhaltskosten und den Schuldzinsen stehen.
<sup>4</sup> Für das selbst genutzte Wohneigentum erlässt er insbesondere Vorschriften für Anreize zur Bildung von gebundenen Sparrücklagen, die dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von Wohneigentum im Kanton sowie der Finanzierung von Energiesparund
<sup>49</sup> Umweltschutzmassnahmen an bestehendem Wohneigentum im Kanton dienen.
<sup>50</sup> Umweltschutzmassnahmen an bestehendem Wohneigentum im Kanton dienen.
<sup>5</sup> Er erlässt insbesondere Vorschriften über die massvolle Festsetzung der Eigenmiet-
<sup>50</sup> werte. § 107 Familie, Jugend, Alter
<sup>51</sup> werte. § 107 Familie, Jugend, Alter
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden schützen Familie, Elternund Mutterschaft.
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<sup>2</sup> Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittelund hochradioaktive Rück-
<sup>51</sup> stände errichtet werden.
<sup>52</sup> stände errichtet werden.
<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung beteiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben. 7. Raumordnung und Verkehr § 116 Raumplanung
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<sup>1</sup> Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen auf.
<sup>2</sup> Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantonsstrassen aus. § 119 Bauund Vermessungswesen
<sup>2</sup> Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantonsstrassen aus.
<sup>3</sup> Der Kanton kann im Gesetz Parkierungserleichterungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge vorsehen, die für alle Gemeindeund Kantonsstrassen gelten; er regelt die
<sup>53</sup> Gebührenerhebung. § 119 Bauund Vermessungswesen
<sup>1</sup> Der Kanton ordnet das Bauwesen sowie das Vermessungsund Katasterwesen.
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- f. die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.
<sup>52</sup> § 124 Wald Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner 1 räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- 2 schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Ge- 3 bietshoheit aus. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. § 126 Regalrechte
<sup>54</sup> Wald § 124 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner 1 räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- 2 schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Ge- 3 bietshoheit aus. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. § 126 Regalrechte
<sup>1</sup> Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagdund das Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
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<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen. § 127 Kantonalbank Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaffung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
<sup>53</sup> § 127 a Rheinhäfen Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. § 128 Versicherungswesen
<sup>55</sup> § 127 a Rheinhäfen Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. § 128 Versicherungswesen
<sup>1</sup> Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
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- g. Motorfahrzeugsteuern;
<sup>54</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken; h.
<sup>55</sup> i. Gasttaxen.
<sup>56</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken; h.
<sup>57</sup> Gasttaxen. i.
<sup>2</sup> Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 132 Gemeindesteuern
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<sup>3</sup> Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind mit wirksamen Sanktionen zu bekämpfen.
<sup>56</sup> Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz § 133 a
<sup>58</sup> § 133 a Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz
<sup>1</sup> Das Steuergesetz ist einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten. Das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand erfordern.
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<sup>2</sup> Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volksoder Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten. Zehnter Abschnitt: Übergangsbestimmungen § 146 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. § 147 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>57</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>59</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>2</sup> Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft. § 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
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<sup>3</sup> Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen. § 153 Verfassungsgerichtsbarkeit Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungsund Sozialversicherungssachen. § 154 Verfassungsrechtliche Grundlage Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
<sup>58</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
<sup>59</sup> § 156 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell Die Amtsperiode 2010–2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
<sup>60</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
<sup>61</sup> § 156 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell Die Amtsperiode 2010–2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
- a. Leiterinnen und Leiter der Statthalterämter;
- b. Leiterin oder Leiter des besonderes Untersuchungsrichteramtes.
<sup>60</sup> § 157 Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen Die Amtsperiode 2010–2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne
<sup>61</sup> von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
<sup>62</sup> § 157 Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen Die Amtsperiode 2010–2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne
<sup>63</sup> von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
###### Fussnoten
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[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
[^30]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^31]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 2 Bst. b 1499).
[^30]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
[^31]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^32]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 3, 2011 8041).
[^38]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^38]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 3, 2011 8041).
[^39]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
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[^42]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^43]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^43]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^45]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^46]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
[^46]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^47]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
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[^50]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
[^51]: quinquies Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24 der alten BV (AS 1957 1027) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^52]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^53]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
[^54]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^55]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 5 3723).
[^56]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 28. Nov. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^57]: [GS 14 177]
[^58]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^59]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^60]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^61]: SR 312.0
[^51]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
[^52]: quinquies Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24 der alten BV (AS 1957 1027) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^53]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 2 Bst. a 1499).
[^54]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^55]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
[^56]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^57]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 5 3723).
[^58]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 28. Nov. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^59]: [GS 14 177]
[^60]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^61]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^62]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^63]: SR 312.0
2016-09-27
2015-03-11
2014-09-24
2013-09-23
2013-03-11
2012-03-06
2011-03-02
2008-03-06
2005-10-06
2002-09-23
2001-12-11
1984-05-17
Originalfassung
Text zu diesem Datum