Änderungshistorie

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984

16 Versionen · 1984-05-17

Änderungen vom 2011-03-02

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# Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984
<sup>1</sup> vom 17. Mai 1984 (Stand am 6. März 2008) Das Baselbieter Volk, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen, gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohle der Schwachen, in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons
entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons
<sup>1</sup> Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
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<sup>3</sup> Seine Behörden wirken darauf hin, dass er zu einem Vollkanton mit einer ganzen
<sup>2</sup> Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird. § 2 Demokratische Staatsform
<sup>1</sup> Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird. § 2 Demokratische Staatsform
<sup>1</sup> Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes.
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<sup>2</sup> Gewährleistet sind insbesondere:
- a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit,
- b. Glaubensund Gewissensfreiheit,
- c. Informations-, Meinungsund Pressefreiheit,
- d. Vereinigungs-, Versammlungsund Kundgebungsfreiheit,
- e. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung,
- f. der Schutz der Privatsphäre, des Briefund Fernmeldegeheimnisses und der Wohnung,
- g. der Schutz vor Datenmissbrauch,
- h. das Recht auf Ehe und Familie,
- i. die Niederlassungsfreiheit,
- k. das Recht auf freie Wald und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung.
- a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit;
- b. Glaubensund Gewissensfreiheit;
- c. Informations-, Meinungsund Pressefreiheit;
- d. Vereinigungs-, Versammlungsund Kundgebungsfreiheit;
- e. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung;
- f. der Schutz der Privatsphäre, des Briefund Fernmeldegeheimnisses und der Wohnung;
- g. der Schutz vor Datenmissbrauch;
- h. das Recht auf Ehe und Familie;
- i. die Niederlassungsfreiheit;
- k. das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung.
<sup>3</sup> Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung. § 7 Rechtsgleichheit
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<sup>4</sup> Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch:
- a. auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Rechte,
- b. auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten, unabhängigen Instanz innert 24 Stunden seit der Festnahme,
- a. auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Rechte;
<sup>2</sup> auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten Instanz innert der vom b. Gesetz bezeichneten Frist seit der Festnahme;
- c. auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht. § 10 Eingaben an Behörden
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<sup>2</sup> Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen. § 17 Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel sowie in Ergänzung der persönlichen Verantwortung und Initiative danach, dass:
- a. jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann,
- b. jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann,
- c. jeder für gleiche Arbeit gleichen Lohn erhält und in den Genuss bezahlter Ferien und ausreichender Erholungsmöglichkeiten gelangt,
- a. jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann;
- b. jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann;
- c. jeder für gleiche Arbeit gleichen Lohn erhält und in den Genuss bezahlter Ferien und ausreichender Erholungsmöglichkeiten gelangt;
- d. jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann und als Mieter vor Missbräuchen geschützt ist. 4. Bürgerrecht § 18 Erwerb und Verlust Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. § 19 Erleichterung der Einbürgerung
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<sup>1</sup> Stimmberechtigte haben das Recht:
- a. an den Abstimmungen des Kantons und der Einwohnergemeinde teilzunehmen,
- b. Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter gewählt zu werden,
- a. an den Abstimmungen des Kantons und der Einwohnergemeinde teilzunehmen;
- b. Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter gewählt zu werden;
- c. Volksbegehren einzuleiten und zu unterzeichnen.
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<sup>1</sup> Das Volk wählt an der Urne:
- a. den Landrat,
- b. den Regierungsrat,
- c. die Bezirksgerichte,
- a. den Landrat;
- b. den Regierungsrat;
- c. die Bezirksgerichte;
- d. die Friedensrichter.
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<sup>1</sup> Das Volk wählt an der Urne:
- a. den Einwohnerrat oder die Gemeindekommission,
- b. den Gemeinderat,
- a. den Einwohnerrat oder die Gemeindekommission;
- b. den Gemeinderat;
- c. den Gemeindepräsidenten.
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<sup>1</sup> Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:
- a. durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung,
- b. Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500 000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken,
- a. durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung;
- b. Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500 000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken;
<sup>6</sup> c. Gesetze sowie Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen.
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<sup>2</sup> Insbesondere kann angefochten werden:
- a. die Verletzung des Stimmrechts,
- b. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,
- c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat,
- a. die Verletzung des Stimmrechts;
- b. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
- c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat;
- d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes an andere Organe. 7. Ausführungsbestimmungen § 38 Ausführungsbestimmungen Das Gesetz enthält die näheren Bestimmungen über Inhalt und Ausübung der Volksrechte sowie über politische Parteien. Vierter Abschnitt: Gliederung des Kantons 1. Kantonsgebiet und Hauptort § 39 Kantonsgebiet
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<sup>1</sup> Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen:
- a. auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungsoder Gesetzesbestimmungen,
- a. auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungsoder Gesetzesbestimmungen;
- b. auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.
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<sup>1</sup> Der Landrat genehmigt:
- a. Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen,
- a. Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen;
- b. alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
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<sup>3</sup> Der Landrat nimmt Kenntnis vom Jahresprogramm des Regierungsrates. § 66 Finanzbeschlüsse Der Landrat
- a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben,
- b. setzt im Rahmen des Finanzplanes den jährlichen Voranschlag fest,
- a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben;
- b. setzt im Rahmen des Finanzplanes den jährlichen Voranschlag fest;
- c. nimmt die Staatsrechnung ab. § 67 Weitere Zuständigkeiten
<sup>1</sup> Der Landrat
- a. genehmigt die jährlichen Amtsberichte des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte und der selbständigen Verwaltungsbetriebe,
- b. übt die Mitwirkungsrechte aus, die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumt werden,
- c. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht dafür zuständig ist,
- d. regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter,
- e. wählt den Regierungspräsidenten und den Vizepräsidenten für ein Jahr sowie die Präsidenten, Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder der kantonalen Gerichte, den Landschreiber, den Ombudsman und die eidgenössischen Geschworenen für eine Amtsperiode,
- f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer,
- a. genehmigt die jährlichen Amtsberichte des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte und der selbständigen Verwaltungsbetriebe;
- b. übt die Mitwirkungsrechte aus, die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumt werden;
- c. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht dafür zuständig ist;
- d. regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter;
- e. wählt den Regierungspräsidenten und den Vizepräsidenten für ein Jahr sowie die Präsidenten, Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder der kantonalen Gerichte, den Landschreiber, den Ombudsman und die eidgenössischen Geschworenen für eine Amtsperiode;
- f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer;
- g. übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus.
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<sup>1</sup> Der Regierungsrat
- a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit,
- b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen,
- c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone,
- d. schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen ab,
- e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind,
- a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
- b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen;
- c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone;
- d. schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen ab;
- e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind;
- f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.
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<sup>3</sup> Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungsrates dem Regierungspräsidenten übertragen werden. § 79 Kantonale Verwaltung
<sup>1</sup> Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei. Bezirksorgane sind die Bezirksstatthalterämter und die Bezirksschreibereien.
<sup>1</sup> Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei.
<sup>22</sup> Bezirksorgane sind die Bezirksschreibereien.
<sup>2</sup> Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.
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<sup>1</sup> Das Gesetz regelt:
- a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung,
<sup>22</sup> die Grundzüge des Personalrechts, b.
- a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung;
<sup>23</sup> die Grundzüge des Personalrechts; b.
- c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
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<sup>2</sup> Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von Ausfüh-
<sup>23</sup> rungsbestimmungen ermächtigt werden.
<sup>3</sup> <sup>24</sup> Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. § 83 Zivilgerichtsbarkeit
<sup>24</sup> rungsbestimmungen ermächtigt werden.
<sup>3</sup> <sup>25</sup> Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. § 83 Zivilgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
- a. die Friedensrichter,
- b. die Bezirksgerichte,
<sup>25</sup> das Kantonsgericht. c.
- a. die Friedensrichter;
- b. die Bezirksgerichte;
<sup>26</sup> das Kantonsgericht. c.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
<sup>3</sup> Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden. § 84 Strafrechtspflege
<sup>1</sup> Die Strafgerichtsbarkeit wird insbesondere ausgeübt durch:
<sup>26</sup> die Bezirksstatthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt; a.
<sup>27</sup> b. das Verfahrensgericht in Strafsachen;
- c. das Strafgericht;
<sup>28</sup> das Kantonsgericht. d.
<sup>2</sup> Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Bezirksstatthalterämter
<sup>29</sup> und das Besondere Untersuchungsrichteramt.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die richterlichen Funktionen der Strafverfolgungsbehörden sowie die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
<sup>4</sup> Die Jugendstrafrechtspflege wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
<sup>30</sup> § 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit
<sup>3</sup> Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden.
<sup>27</sup> § 84 Strafrechtspflege
<sup>1</sup> Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
- a. das Strafgericht;
- b. das Jugendgericht;
- c. das Zwangsmassnahmengericht;
- d. das Kantonsgericht.
<sup>2</sup> Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
<sup>28</sup> § 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
- a. das Steuerund Enteignungsgericht,
- a. das Steuerund Enteignungsgericht;
- b. Aufgehoben
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<sup>2</sup> Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsgericht entscheidet das Kantonsgericht. § 86 Verfassungsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> <sup>31</sup> Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.
<sup>2</sup> <sup>32</sup> Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
- a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten,
- b. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden,
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.
<sup>2</sup> <sup>30</sup> Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
- a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten;
- b. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden;
- c. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.
<sup>3</sup> Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden:
- a. Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer Anwendung,
- b. durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse des Landrates und des Regierungsrates,
- a. Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer Anwendung;
- b. durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse des Landrates und des Regierungsrates;
- c. die Dringlicherklärung eines Gesetzes. § 87 Organisation und Verfahren
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss
<sup>33</sup> gewährleistet sein.
<sup>31</sup> gewährleistet sein.
<sup>2</sup> Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
<sup>3</sup> Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet
<sup>34</sup> dem Landrat jährlich Bericht.
<sup>32</sup> dem Landrat jährlich Bericht.
<sup>4</sup> Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausser-
<sup>35</sup> ordentlichen Mitgliedern der Gerichte. 5. Ombudsman § 88 Stellung und Unabhängigkeit
<sup>33</sup> ordentlichen Mitgliedern der Gerichte. 5. Ombudsman § 88 Stellung und Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Der Ombudsman wacht über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren.
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<sup>3</sup> Er ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden
<sup>36</sup> oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
<sup>34</sup> oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
<sup>4</sup> Er erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. Sechster Abschnitt: Öffentliche Aufgaben 1. Grundsätze § 90 Verfassungsrechtliche Grundlage Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 91 Zusammenarbeit Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit den Gemeinden zusammen. 2. Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge § 92 Öffentliche Sicherheit Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. § 93 Katastrophenvorsorge Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen. 3. Bildung und Kultur § 94 Grundsätze des Schulwesens
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<sup>4</sup> Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln. § 105 Behinderte Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten. § 106 Wohnung
<sup>1</sup> <sup>37</sup> Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.
<sup>1</sup> <sup>35</sup> Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.
<sup>2</sup> Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.
<sup>3</sup> Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
<sup>38</sup> § 106 a Förderung des Wohneigentums
<sup>36</sup> § 106 a Förderung des Wohneigentums
<sup>1</sup> Der Kanton fördert den Wohnungsbau sowie den Erwerb von Wohnungsund Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient (selbst genutztes Wohneigentum), sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
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<sup>2</sup> Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittelund hochradioaktive Rück-
<sup>39</sup> stände errichtet werden.
<sup>37</sup> stände errichtet werden.
<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung beteiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben. 7. Raumordnung und Verkehr § 116 Raumplanung
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<sup>2</sup> Er fördert und unterstützt insbesondere:
- a. das bäuerliche Bildungs-, Beratungsund Versuchswesen,
- b. Familienund Nebenerwerbsbetriebe,
- c. die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes,
- d. landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Güterzusammenlegungen und Meliorationen,
- e. die Zusammenarbeit auf der Basis genossenschaftlicher Selbsthilfe,
- a. das bäuerliche Bildungs-, Beratungsund Versuchswesen;
- b. Familienund Nebenerwerbsbetriebe;
- c. die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes;
- d. landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Güterzusammenlegungen und Meliorationen;
- e. die Zusammenarbeit auf der Basis genossenschaftlicher Selbsthilfe;
- f. die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.
<sup>40</sup> Wald § 124 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner 1 räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- 2 schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Ge- 3 bietshoheit aus. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. § 126 Regalrechte
<sup>38</sup> § 124 Wald Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner 1 räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- 2 schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Ge- 3 bietshoheit aus. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. § 126 Regalrechte
<sup>1</sup> Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagdund das Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
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<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen. § 127 Kantonalbank Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaffung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
<sup>41</sup> § 127 a Rheinhäfen Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. § 128 Versicherungswesen
<sup>39</sup> § 127 a Rheinhäfen Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. § 128 Versicherungswesen
<sup>1</sup> Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
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<sup>2</sup> Ihre Ausgaben werden ferner gedeckt durch:
- a. Erträgnisse des Vermögens,
- b. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen,
- c. allfällige weitere Erträgnisse,
- a. Erträgnisse des Vermögens;
- b. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
- c. allfällige weitere Erträgnisse;
- d. Anleihen und Darlehen.
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<sup>1</sup> Der Kanton erhebt:
- a. Einkommensund Vermögenssteuern von den natürlichen Personen,
- b. Ertragsund Kapitalsteuern von den juristischen Personen,
- c. Grundstückgewinnsteuern,
- d. Handänderungssteuern,
- e. Erbschaftsund Schenkungssteuern,
- f. Kirchensteuern von den juristischen Personen,
- g. Motorfahrzeugsteuern,
<sup>42</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. h.
- a. Einkommensund Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
- b. Ertragsund Kapitalsteuern von den juristischen Personen;
- c. Grundstückgewinnsteuern;
- d. Handänderungssteuern;
- e. Erbschaftsund Schenkungssteuern;
- f. Kirchensteuern von den juristischen Personen;
- g. Motorfahrzeugsteuern;
<sup>40</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. h.
<sup>2</sup> Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 132 Gemeindesteuern
<sup>1</sup> Die Gemeinden erheben:
- a. Einkommensund Vermögenssteuern von den natürlichen Personen,
- a. Einkommensund Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
- b. Ertragsund Kapitalsteuern von den juristischen Personen.
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<sup>1</sup> Bei der Ausgestaltung der Steuern sind zu beachten:
- a. die Grundsätze der Allgemeinheit, der Solidarität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
- b. die Erhaltung des Leistungswillens des einzelnen,
- c. die Schranken der Eigentumsgarantie und die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben,
- d. die Auswirkungen auf Wirtschaftsablauf und Wettbewerbsverhältnisse,
- e. die Möglichkeit der Steuerflucht und der Verringerung des Steuersubstrates,
- a. die Grundsätze der Allgemeinheit, der Solidarität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
- b. die Erhaltung des Leistungswillens des einzelnen;
- c. die Schranken der Eigentumsgarantie und die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben;
- d. die Auswirkungen auf Wirtschaftsablauf und Wettbewerbsverhältnisse;
- e. die Möglichkeit der Steuerflucht und der Verringerung des Steuersubstrates;
- f. die Gleichbehandlung juristischer Personen, ungeachtet ihrer Rechtsform, unter Vorbehalt gesetzlicher Steuerbefreiung in besonderen Fällen.
<sup>2</sup> Steuerlich zu begünstigen sind insbesondere:
- a. die Familie sowie Personen mit Unterstützungspflichten,
- b. die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung,
- a. die Familie sowie Personen mit Unterstützungspflichten;
- b. die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung;
- c. das selbstgenutzte Wohnungseigentum.
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<sup>2</sup> Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volksoder Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten. Zehnter Abschnitt: Übergangsbestimmungen § 146 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. § 147 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>43</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>41</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>2</sup> Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft. § 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
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<sup>3</sup> Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen. § 153 Verfassungsgerichtsbarkeit Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungsund Sozialversicherungssachen. § 154 Verfassungsrechtliche Grundlage Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
<sup>44</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
<sup>42</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
<sup>43</sup> § 156 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell Die Amtsperiode 2010–2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
- a. Leiterinnen und Leiter der Statthalterämter;
- b. Leiterin oder Leiter des besonderes Untersuchungsrichteramtes.
<sup>44</sup> § 157 Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen Die Amtsperiode 2010–2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne
<sup>45</sup> von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
###### Fussnoten
[^1]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1986 (BBl 1986 II 681 Art. 1, 1985 II 1157). quinquies der alten BV § 115 Abs. 2 Satz 2 wurde jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 24 [AS 1957 1027] und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet. Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 6 I 565).
[^1]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 6 I 565).
[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 3 1107).
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[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 719).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 Art. 1 Ziff. 2 719).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
@@ -1052,21 +1062,21 @@
[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^24]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 2 3529).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 2 3529).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^30]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
@@ -1076,24 +1086,26 @@
[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^38]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^39]: quinquies Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24 der alten BV [AS 1957 1027] und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^41]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
[^42]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^43]: [GS 14 177]
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^37]: quinquies Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24 der alten BV (AS 1957 1027) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^38]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^39]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^41]: [GS 14 177]
[^42]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^43]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^45]: SR 312.0
1984-05-17
Originalfassung Text zu diesem Datum