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Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984
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2002-09-23
Änderungen vom 2002-09-23
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# Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984
entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Verfassung: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen 1 Eidgenossenschaft. Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und unterstützt den 2 Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben. Seine Behörden wirken darauf hin, dass er zu einem Vollkanton mit einer ganzen 3
<sup>1</sup> Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird. § 2 Demokratische Staatsform Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. 1 Sie wird durch die Stimmberechtigten und durch die Behörden ausgeübt. 2 § 3 Interkantonale und regionale Zusammenarbeit Die Behörden arbeiten zur Erfüllung von Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse 1 liegen, mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen. Sie sind insbesondere bestrebt, mit den Behörden des Kantons Basel-Stadt Verein- 2 barungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen. Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen. 3 § 4 Bindung an Recht und Gesetz Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden. 1 Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 2 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben. 3 Zweiter Abschnitt: Persönliche Rechte und Pflichten 1. Menschenwürde § 5 Menschenwürde Die Würde des Menschen ist unantastbar. 1 Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatli- 2 cher Gewalt. 2. Grundrechte § 6 Freiheitsrechte Der Staat schützt die Freiheitsrechte. 1 Gewährleistet sind insbesondere: 2
entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Verfassung: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons
<sup>1</sup> Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
<sup>2</sup> Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
<sup>3</sup> Seine Behörden wirken darauf hin, dass er zu einem Vollkanton mit einer ganzen
<sup>1</sup> Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird. § 2 Demokratische Staatsform
<sup>1</sup> Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes.
<sup>2</sup> Sie wird durch die Stimmberechtigten und durch die Behörden ausgeübt. § 3 Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
<sup>1</sup> Die Behörden arbeiten zur Erfüllung von Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.
<sup>2</sup> Sie sind insbesondere bestrebt, mit den Behörden des Kantons Basel-Stadt Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen.
<sup>3</sup> Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen. § 4 Bindung an Recht und Gesetz
<sup>1</sup> Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden.
<sup>2</sup> Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
<sup>3</sup> Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben. Zweiter Abschnitt: Persönliche Rechte und Pflichten 1. Menschenwürde § 5 Menschenwürde
<sup>1</sup> Die Würde des Menschen ist unantastbar.
<sup>2</sup> Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatlicher Gewalt. 2. Grundrechte § 6 Freiheitsrechte
<sup>1</sup> Der Staat schützt die Freiheitsrechte.
<sup>2</sup> Gewährleistet sind insbesondere:
- a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit,
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- i. die Niederlassungsfreiheit,
- k. das Recht auf freie Wald und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung. Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und Gemeinden 3 fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung. § 7 Rechtsgleichheit Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 1 Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner 2 Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. § 8 Gleichberechtigung von Frau und Mann Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre 1 Gleichstellung. Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten sowie die 2 Volksrechte gelten für Frauen und Männer gleichermassen. § 9 Rechtsschutz Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz 1 unentgeltlich. Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Erteilung 2 unentgeltlicher Rechtsauskünfte. Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire 3 Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist. Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch: 4
- k. das Recht auf freie Wald und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung.
<sup>3</sup> Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung. § 7 Rechtsgleichheit
<sup>1</sup> Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
<sup>2</sup> Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. § 8 Gleichberechtigung von Frau und Mann
<sup>1</sup> Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre Gleichstellung.
<sup>2</sup> Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten sowie die Volksrechte gelten für Frauen und Männer gleichermassen. § 9 Rechtsschutz
<sup>1</sup> Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.
<sup>2</sup> Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte.
<sup>3</sup> Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist.
<sup>4</sup> Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch:
- a. auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Rechte,
- b. auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten, unabhängigen Instanz innert 24 Stunden seit der Festnahme,
- c. auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht. § 10 Eingaben an Behörden Jeder kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Behörden richten. 1 Diese antworten innert angemessener Frist. Jeder kann an den Ombudsman gelangen. 2 § 11 Rückwirkungsverbot Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt. § 12 Inkrafttreten von Erlassen Erlasse, über die eine Volksabstimmung stattfindet, treten frühestens am Tage nach 1 der Abstimmung in Kraft. Alle übrigen Erlasse treten in der Regel frühestens acht Tage nach der ordnungs- 2 gemässen Publikation in Kraft. § 13 Verantwortlichkeit und Schadenersatz Kanton und Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig ver- 1 ursacht haben. Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, 2 wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht An- 3 spruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Enteignungen und erhebliche Eigentumsbeschränkungen werden im Umfang der 4 Beschränkung entschädigt. § 14 Verwirklichung der Grundrechte Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. 1 Wer Grundrechte ausübt, hat die Grundrechte anderer zu achten. 2 Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beeinträchtigen. 3 § 15 Schranken der Grundrechte Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und soweit ein überwie- 1 gendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; schwer- 2 wiegende Einschränkungen müssen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum 3 Staat stehen, dürfen zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur in den vom 4 Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen vorgenommen werden. Folterungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Fall zulässig. 3. Sozialrechte § 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein men- 1 schenwürdiges Leben erforderlichen Mittel. Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres Alters, 2 ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen. § 17 Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel sowie in Ergänzung der persönlichen Verantwortung und Initiative danach, dass:
- c. auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht. § 10 Eingaben an Behörden
<sup>1</sup> Jeder kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Behörden richten. Diese antworten innert angemessener Frist.
<sup>2</sup> Jeder kann an den Ombudsman gelangen. § 11 Rückwirkungsverbot Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt. § 12 Inkrafttreten von Erlassen
<sup>1</sup> Erlasse, über die eine Volksabstimmung stattfindet, treten frühestens am Tage nach der Abstimmung in Kraft.
<sup>2</sup> Alle übrigen Erlasse treten in der Regel frühestens acht Tage nach der ordnungsgemässen Publikation in Kraft. § 13 Verantwortlichkeit und Schadenersatz
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben.
<sup>2</sup> Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
<sup>3</sup> Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
<sup>4</sup> Enteignungen und erhebliche Eigentumsbeschränkungen werden im Umfang der Beschränkung entschädigt. § 14 Verwirklichung der Grundrechte
<sup>1</sup> Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
<sup>2</sup> Wer Grundrechte ausübt, hat die Grundrechte anderer zu achten.
<sup>3</sup> Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beeinträchtigen. § 15 Schranken der Grundrechte
<sup>1</sup> Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
<sup>2</sup> Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
<sup>3</sup> Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.
<sup>4</sup> Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen vorgenommen werden. Folterungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Fall zulässig. 3. Sozialrechte § 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit
<sup>1</sup> Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.
<sup>2</sup> Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen. § 17 Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel sowie in Ergänzung der persönlichen Verantwortung und Initiative danach, dass:
- a. jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann,
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- c. jeder für gleiche Arbeit gleichen Lohn erhält und in den Genuss bezahlter Ferien und ausreichender Erholungsmöglichkeiten gelangt,
- d. jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann und als Mieter vor Missbräuchen geschützt ist. 4. Bürgerrecht § 18 Erwerb und Verlust Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. § 19 Erleichterung der Einbürgerung Das Gesetz kann im Rahmen des Bundesrechts einen Anspruch auf Einbürgerung 1 einräumen. Die Einbürgerung darf nicht durch unverhältnismässige Auflagen erschwert wer- 2 den. 5. Persönliche Pflichten § 20 Persönliche Pflichten Jeder hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auferlegt. Dritter Abschnitt: Volksrechte 1. Stimmrecht § 21 Voraussetzungen Das Stimmrecht ist gewährleistet. 1 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zu- 2 rückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist. Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den Bürger- 3 gemeinden werden durch das Gesetz geregelt. § 22 Inhalt Stimmberechtigte haben das Recht: 1
- d. jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann und als Mieter vor Missbräuchen geschützt ist. 4. Bürgerrecht § 18 Erwerb und Verlust Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. § 19 Erleichterung der Einbürgerung
<sup>1</sup> Das Gesetz kann im Rahmen des Bundesrechts einen Anspruch auf Einbürgerung einräumen.
<sup>2</sup> Die Einbürgerung darf nicht durch unverhältnismässige Auflagen erschwert werden. 5. Persönliche Pflichten § 20 Persönliche Pflichten Jeder hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auferlegt. Dritter Abschnitt: Volksrechte 1. Stimmrecht § 21 Voraussetzungen
<sup>1</sup> Das Stimmrecht ist gewährleistet.
<sup>2</sup> Stimmberechtigt ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
<sup>3</sup> Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den Bürgergemeinden werden durch das Gesetz geregelt. § 22 Inhalt
<sup>1</sup> Stimmberechtigte haben das Recht:
- a. an den Abstimmungen des Kantons und der Einwohnergemeinde teilzunehmen,
- b. Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter gewählt zu werden,
- c. Volksbegehren einzuleiten und zu unterzeichnen. Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass bei Wahlen und Abstimmungen 2 der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann. § 23 Ausübung Das Stimmrecht wird am Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimm- 2 recht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinde. Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist das Stimmgeheimnis zu wahren. 3 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass das Stimmrecht ohne unzumutbaren 4 Aufwand ausgeübt werden kann. 2. Volkswahlen § 24 Wahlen in Bundesorgane Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des Nationalrates 1 und des Ständerates. Die Mitglieder beider Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt. 2 § 25 Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke Das Volk wählt an der Urne: 1
- c. Volksbegehren einzuleiten und zu unterzeichnen.
<sup>2</sup> Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass bei Wahlen und Abstimmungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann. § 23 Ausübung
<sup>1</sup> Das Stimmrecht wird am Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
<sup>2</sup> Wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinde.
<sup>3</sup> Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist das Stimmgeheimnis zu wahren.
<sup>4</sup> Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass das Stimmrecht ohne unzumutbaren Aufwand ausgeübt werden kann. 2. Volkswahlen § 24 Wahlen in Bundesorgane
<sup>1</sup> Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates.
<sup>2</sup> Die Mitglieder beider Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt. § 25 Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke
<sup>1</sup> Das Volk wählt an der Urne:
- a. den Landrat,
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- c. die Bezirksgerichte,
- d. die Friedensrichter. Das Gesetz kann weitere Volkswahlen vorsehen. 2 § 26 Gemeindewahlen Das Volk wählt an der Urne: 1
- d. die Friedensrichter.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann weitere Volkswahlen vorsehen. § 26 Gemeindewahlen
<sup>1</sup> Das Volk wählt an der Urne:
- a. den Einwohnerrat oder die Gemeindekommission,
- b. den Gemeinderat,
- c. den Gemeindepräsidenten. Gesetz und Gemeindeordnung können weitere Wahlen an der Urne oder durch die 2 Gemeindeversammlung vorsehen.
- c. den Gemeindepräsidenten.
<sup>2</sup> Gesetz und Gemeindeordnung können weitere Wahlen an der Urne oder durch die Gemeindeversammlung vorsehen.
<sup>3</sup> Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtszeit
<sup>2</sup> nicht wiederwählbar sind. § 27 Wahlverfahren Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren ge- 1 wählt. Für alle anderen Behörden gilt das Mehrheitswahlverfahren, sofern die Gemeinde- 2 ordnung nicht das Verhältniswahlverfahren vorschreibt. 3. Volksinitiative § 28 Grundsätze 1500 Stimmberechtigte können das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf 1 Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungsund Gesetzesbestimmungen stellen. Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Es wird aus- 2 drücklich als Verfassungsoder Gesetzesinitiative eingereicht. Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im 3 Sinne des Begehrens auszuarbeiten. Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen 4 Entwurf enthalten. Das Recht der Stimmberechtigten, Initiativbegehren in den Gemeinden einzurei- 5 chen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung. § 29 Verfahren Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren 1 für ungültig. Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert zweier Jahre 2 dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Nichtformulierte Begehren werden innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung 3 vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zuhanden des Volkes aus. Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes. Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 4 4. Volksabstimmungen
<sup>3</sup> § 30 Obligatorische Abstimmungen Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
<sup>2</sup> nicht wiederwählbar sind. § 27 Wahlverfahren
<sup>1</sup> Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
<sup>2</sup> Für alle anderen Behörden gilt das Mehrheitswahlverfahren, sofern die Gemeindeordnung nicht das Verhältniswahlverfahren vorschreibt. 3. Volksinitiative § 28 Grundsätze
<sup>1</sup> 1500 Stimmberechtigte können das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungsund Gesetzesbestimmungen stellen.
<sup>2</sup> Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Es wird ausdrücklich als Verfassungsoder Gesetzesinitiative eingereicht.
<sup>3</sup> Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
<sup>4</sup> Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
<sup>5</sup> Das Recht der Stimmberechtigten, Initiativbegehren in den Gemeinden einzureichen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung. § 29 Verfahren
<sup>1</sup> Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig.
<sup>2</sup> Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen und die
<sup>3</sup> Säumnisfolgen.
<sup>3</sup> Nichtformulierte Begehren werden innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zuhanden des Volkes aus. Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes.
<sup>4</sup> Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 4. Volksabstimmungen
<sup>4</sup> § 30 Obligatorische Abstimmungen Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
- a. Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt;
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- d. nichtformulierte Initiativbegehren, die der Landrat ablehnt, gegenübergestellte Gegenvorschläge sowie Vorlagen, die der Landrat auf Grund nichtformulierter Initiativbegehren ausarbeitet;
- e. Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung. § 31 Fakultative Abstimmungen Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unter- 1 breitet:
- e. Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung. § 31 Fakultative Abstimmungen
<sup>1</sup> Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:
- a. durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung,
- b. Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500 000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken,
<sup>4</sup> Gesetze sowie Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die nicht der c. obligatorischen Volksabstimmung unterliegen. Das Begehren ist innert acht Wochen nach der Veröffentlichung zu stellen. 2 Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen der fa- 3 kultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung. § 32 Besondere Abstimmungen Beim Erlass von Verfassungsund Gesetzesbestimmungen sowie bei Planungs- 1 beschlüssen können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen durchgeführt werden. Dabei ist die Vorlage von Varianten zulässig. Die Behörden sind bei der Ausarbeitung der Vorlagen an die Ergebnisse von 2 Grundsatzabstimmungen gebunden. Bei der Vorlage von Erlassen oder Beschlüssen kann neben der Abstimmung über 3 das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen durchgeführt werden. § 33 Verfahren bei Mehrfachabstimmungen Das Gesetz regelt das Verfahren bei Mehrfachabstimmungen, insbesondere bei der 1 gleichzeitigen Abstimmung über Volksbegehren und Gegenvorschlag sowie bei Grundsatzabstimmungen mit Varianten. Es sind folgende Richtlinien zu beachten: 2
<sup>5</sup> Gesetze sowie Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die nicht der c. obligatorischen Volksabstimmung unterliegen.
<sup>2</sup> Das Begehren ist innert acht Wochen nach der Veröffentlichung zu stellen.
<sup>3</sup> Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung. § 32 Besondere Abstimmungen
<sup>1</sup> Beim Erlass von Verfassungsund Gesetzesbestimmungen sowie bei Planungsbeschlüssen können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen durchgeführt werden. Dabei ist die Vorlage von Varianten zulässig.
<sup>2</sup> Die Behörden sind bei der Ausarbeitung der Vorlagen an die Ergebnisse von Grundsatzabstimmungen gebunden.
<sup>3</sup> Bei der Vorlage von Erlassen oder Beschlüssen kann neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen durchgeführt werden. § 33 Verfahren bei Mehrfachabstimmungen
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt das Verfahren bei Mehrfachabstimmungen, insbesondere bei der gleichzeitigen Abstimmung über Volksbegehren und Gegenvorschlag sowie bei Grundsatzabstimmungen mit Varianten.
<sup>2</sup> Es sind folgende Richtlinien zu beachten:
- a. Das Verfahren soll einfach und verständlich sein sowie Missbräuche ausschliessen.
- b. Mit der Stimmabgabe soll der Stimmberechtigte zum Ausdruck bringen können, welche der verschiedenen Vorlagen er vorzieht. Eine Vorlage bedarf zu ihrer Annahme der Mehrheit der gültigen Stimmen. 3 5. Mitwirkung bei der Meinungsbildung § 34 Anhörung Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die Öf- 1 fentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten. Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen Par- 2 teien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen. Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten si- 3 cher. § 35 Politische Parteien und Organisationen Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungsund Wil- 1 lensbildung des Volkes mit. Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe, sofern 2 ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die regelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen. 6. Sicherung der Volksrechte § 36 Übertragung von Befugnissen Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf vom 1 Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden. Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermäch- 2 tigt werden, Ausgaben endgültig zu beschliessen. Davon ausgenommen sind Ausgaben für Investitionen, die den Betrag von einer Million Franken übersteigen. § 37 Gerichtliche Kontrolle Jeder Stimmberechtigte kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Verfas- 1 sungsgericht Beschwerde führen. Insbesondere kann angefochten werden: 2
- b. Mit der Stimmabgabe soll der Stimmberechtigte zum Ausdruck bringen können, welche der verschiedenen Vorlagen er vorzieht.
<sup>3</sup> Eine Vorlage bedarf zu ihrer Annahme der Mehrheit der gültigen Stimmen. 5. Mitwirkung bei der Meinungsbildung § 34 Anhörung
<sup>1</sup> Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.
<sup>2</sup> Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.
<sup>3</sup> Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten sicher. § 35 Politische Parteien und Organisationen
<sup>1</sup> Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungsund Willensbildung des Volkes mit.
<sup>2</sup> Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe, sofern ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die regelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen. 6. Sicherung der Volksrechte § 36 Übertragung von Befugnissen
<sup>1</sup> Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
<sup>2</sup> Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, Ausgaben endgültig zu beschliessen. Davon ausgenommen sind Ausgaben für Investitionen, die den Betrag von einer Million Franken übersteigen. § 37 Gerichtliche Kontrolle
<sup>1</sup> Jeder Stimmberechtigte kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Verfassungsgericht Beschwerde führen.
<sup>2</sup> Insbesondere kann angefochten werden:
- a. die Verletzung des Stimmrechts,
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- c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat,
- d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes an andere Organe. 7. Ausführungsbestimmungen § 38 Ausführungsbestimmungen Das Gesetz enthält die näheren Bestimmungen über Inhalt und Ausübung der Volksrechte sowie über politische Parteien. Vierter Abschnitt: Gliederung des Kantons 1. Kantonsgebiet und Hauptort § 39 Kantonsgebiet Der Kanton Basel-Landschaft umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizeri- 1 sche Eidgenossenschaft gewährleistet ist. Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erfor- 2 derlich. Grenzbereinigungen bedürfen der Genehmigung des Landrates. 3 § 40 Hauptort Hauptort des Kantons Basel-Landschaft ist Liestal. 1 Landrat, Regierungsrat und oberste kantonale Gerichte haben ihren Sitz in Liestal. 2 2. Bezirke und Kreise § 41 Verwaltungsbezirke Verwaltungsbezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen für die Erfüllung 1 von Aufgaben der kantonalen Verwaltung. Der Kanton ist in die Verwaltungsbezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und 2
<sup>5</sup> Waldenburg eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Verwaltungsbezirken. 3 Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden. § 42 Gerichtsbezirke Gerichtsbezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen für Aufgaben der Zivil- 1 und Strafrechtspflege. Der Kanton ist in die Gerichtsbezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach, Gelter- 2
<sup>6</sup> kinden und Waldenburg eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Gerichtsbezirken. Ge- 3 meinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden. § 43 Wahlkreise Kantonsund Bezirkswahlen sowie kantonale Abstimmungen werden in Wahl- 1 kreisen innerhalb der Bezirksgrenzen durchgeführt. Das Gesetz regelt Bestand, Aufgaben und Organisation der Wahlkreise. 2 3. Gemeinden § 44 Stellung und Aufgaben Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 1 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit 2 diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ihnen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten. Die Bürgergemeinden verleihen das Bürgerrecht, fördern das Kulturleben, verwalten das 3 Bürgergut und bewirtschaften ihre Waldungen. Sie arbeiten mit den Einwohnergemeinden zusammen. Wo keine Bürgergemeinde besteht, verleiht die Einwohnergemeinde das Bürger- 4 recht. § 45 Selbständigkeit Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu 1 organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen
<sup>7</sup> und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten. Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden. 2 Der Gesetzgeber gewährt ihnen möglichst grosse Handlungsfreiheit. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus. 3 § 46 Bestand Für den Zusammenschluss und die Aufteilung von Einwohnergemeinden sowie für 1 Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und allenfalls der betroffenen Gemeindeteile sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich. Für Grenzbereinigungen zwischen Einwohnergemeinden ist die Genehmigung des 2 Regierungsrates erforderlich. Eine Bürgergemeinde kann sich mit der Einwohnergemeinde vereinigen, wenn bei- 3 de es an der Urne beschliessen. Der Beschluss der Bürgergemeinde bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden. Besteht keine Bürgergemeinde, so kann durch Urnenabstimmung eine solche ge- 4 gründet werden, wenn dies die Einwohnergemeinde und zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger beschliessen. § 47 Organisation Die Einwohnergemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Orga- 1 nisation in einer Gemeindeordnung fest. In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Volksrechte an der Urne und 2 in der Gemeindeversammlung, in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation an der Urne und durch den Einwohnerrat ausgeübt. Der Gemeinderat ist die oberste vollziehende Behörde. Er leitet die Verwaltung. 3 § 48 Zusammenarbeit Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden. 1 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit anderen Gemein- 2 den innerhalb und ausserhalb des Kantons Verträge abschliessen, Zweckverbände bilden sowie Anstalten und Amtsstellen gemeinsam führen. Gründung und Satzungen von Zweckverbänden und Anstalten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Ausnahmsweise kann der Landrat Gemeinden verpflichten, bestehenden Zweck- 3 verbänden beizutreten oder neue zu bilden. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten in den Zweckverbänden sind zu 4 wahren. § 49 Mitwirkung im Kanton Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen: 1
- d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes an andere Organe. 7. Ausführungsbestimmungen § 38 Ausführungsbestimmungen Das Gesetz enthält die näheren Bestimmungen über Inhalt und Ausübung der Volksrechte sowie über politische Parteien. Vierter Abschnitt: Gliederung des Kantons 1. Kantonsgebiet und Hauptort § 39 Kantonsgebiet
<sup>1</sup> Der Kanton Basel-Landschaft umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
<sup>2</sup> Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.
<sup>3</sup> Grenzbereinigungen bedürfen der Genehmigung des Landrates. § 40 Hauptort
<sup>1</sup> Hauptort des Kantons Basel-Landschaft ist Liestal.
<sup>2</sup> <sup>6</sup> Landrat, Regierungsrat und Kantonsgericht haben ihren Sitz in Liestal. 2. Bezirke und Kreise § 41 Verwaltungsbezirke
<sup>1</sup> Verwaltungsbezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen für die Erfüllung von Aufgaben der kantonalen Verwaltung.
<sup>2</sup> Der Kanton ist in die Verwaltungsbezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und
<sup>7</sup> Waldenburg eingeteilt.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Verwaltungsbezirken. Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden. § 42 Gerichtsbezirke
<sup>1</sup> Gerichtsbezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen für Aufgaben der Zivil-
<sup>8</sup> rechtspflege.
<sup>2</sup> Der Kanton ist in die Gerichtsbezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach, Gelter-
<sup>9</sup> kinden und Waldenburg eingeteilt.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Gerichtsbezirken. Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden. § 43 Wahlkreise
<sup>1</sup> Kantonsund Bezirkswahlen sowie kantonale Abstimmungen werden in Wahlkreisen innerhalb der Bezirksgrenzen durchgeführt.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt Bestand, Aufgaben und Organisation der Wahlkreise. 3. Gemeinden § 44 Stellung und Aufgaben
<sup>1</sup> Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
<sup>2</sup> Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ihnen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten.
<sup>3</sup> Die Bürgergemeinden verleihen das Bürgerrecht, fördern das Kulturleben, verwalten das Bürgergut und bewirtschaften ihre Waldungen. Sie arbeiten mit den Einwohnergemeinden zusammen.
<sup>4</sup> Wo keine Bürgergemeinde besteht, verleiht die Einwohnergemeinde das Bürgerrecht. § 45 Selbständigkeit
<sup>1</sup> Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen
<sup>10</sup> und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.
<sup>2</sup> Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden. Der Gesetzgeber gewährt ihnen möglichst grosse Handlungsfreiheit.
<sup>3</sup> Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus. § 46 Bestand
<sup>1</sup> Für den Zusammenschluss und die Aufteilung von Einwohnergemeinden sowie für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und allenfalls der betroffenen Gemeindeteile sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich.
<sup>2</sup> Für Grenzbereinigungen zwischen Einwohnergemeinden ist die Genehmigung des Regierungsrates erforderlich.
<sup>3</sup> Eine Bürgergemeinde kann sich mit der Einwohnergemeinde vereinigen, wenn beide es an der Urne beschliessen. Der Beschluss der Bürgergemeinde bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden.
<sup>4</sup> Besteht keine Bürgergemeinde, so kann durch Urnenabstimmung eine solche gegründet werden, wenn dies die Einwohnergemeinde und zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger beschliessen. § 47 Organisation
<sup>1</sup> Die Einwohnergemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
<sup>2</sup> In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Volksrechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung, in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation an der Urne und durch den Einwohnerrat ausgeübt.
<sup>3</sup> Der Gemeinderat ist die oberste vollziehende Behörde. Er leitet die Verwaltung. § 48 Zusammenarbeit
<sup>1</sup> Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
<sup>2</sup> Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit anderen Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons Verträge abschliessen, Zweckverbände bilden sowie Anstalten und Amtsstellen gemeinsam führen. Gründung und Satzungen von Zweckverbänden und Anstalten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
<sup>3</sup> Ausnahmsweise kann der Landrat Gemeinden verpflichten, bestehenden Zweckverbänden beizutreten oder neue zu bilden.
<sup>4</sup> Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten in den Zweckverbänden sind zu wahren. § 49 Mitwirkung im Kanton
<sup>1</sup> Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen:
- a. auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungsoder Gesetzesbestimmungen,
- b. auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die 2 Volksbegehren. Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des Regie- 3 rungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören. Fünfter Abschnitt: Kantonale Behörden und ihre Funktionen 1. Allgemeine Bestimmungen
<sup>8</sup> § 49 a Grundsatz Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode be- 1 stimmt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffent- 2 lich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen.
<sup>9</sup> Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung § 50 Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die 1 Stimmberechtigung erforderlich. Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung 2 bestimmen. Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen. 3 § 51 Unvereinbarkeit Die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates, der Ombudsman, die Richter, Er- 1 satzrichter und Gerichtsschreiber des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören. Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der 2 erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbstständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung können
<sup>10</sup> dem Landrat nicht angehören. Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kam weitere Unvereinbarkeiten für andere 3 Behörden festlegen. § 52 Verwandtenausschluss Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder nicht gleichzeitig angehören.
<sup>11</sup> § 53 Amtsperiode Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre. § 54 Amtszeitbeschränkung Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für 1
<sup>12</sup> die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar. Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt. 2 § 55 Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen be- 1 stimmt das Gesetz. Jeder kann Akten einsehen, die sich auf einen in die Zuständigkeit des Landrates 2 fallenden Gegenstand beziehen. Ausnahmen, die aufgrund schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen erforderlich sind, werden durch das Gesetz bezeichnet. Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann, hat Anspruch auf Ein- 3 sicht in die anderen amtlichen Akten, sofern nicht öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. § 56 Information Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. § 57 Amtssprache Amtssprache ist Deutsch. 1 Alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden nehmen auch Ein- 2 gaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen. § 58 Ausstand Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften, 1
<sup>13</sup> die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung. 2 § 59 Amtsgelübde Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und Gesetz. § 60 Verantwortlichkeiten Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der Mit- 1
<sup>14</sup> arbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton und den Gemeinden. Für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder 2 des Landrates rechtlich nicht belangt werden. Der Landrat ist jedoch befugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird. 2. Landrat § 61 Stellung Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht 1 über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
<sup>15</sup> Er besteht aus 90 Mitgliedern. 2 § 62 Unabhängigkeit Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen. 1 Sie müssen ihre Verpflichtungen gegenüber Interessenorganisationen offenlegen. 2 § 63 Rechtsetzung Der Landrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form 1 des Gesetzes. Gesetze werden zweimal beraten. 2 Der Landrat kann ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes erlassen, 3 soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen der Volksabstimmung nicht. Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können ausnahmsweise sofort in 4 Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Inkrafttreten statt. § 64 Staatsverträge Der Landrat genehmigt: 1
- b. auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.
<sup>2</sup> Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.
<sup>3</sup> Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören. Fünfter Abschnitt: Kantonale Behörden und ihre Funktionen 1. Allgemeine Bestimmungen
<sup>11</sup> § 49 a Grundsatz Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode 1 bestimmt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffent- 2 lich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen.
<sup>12</sup> Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung § 50 Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die 1 Stimmberechtigung erforderlich. Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung 2 bestimmen. Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen. 3 § 51 Unvereinbarkeit
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates, der Ombudsman, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kan-
<sup>13</sup> tonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören.
<sup>2</sup> Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbstständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung kön-
<sup>14</sup> nen dem Landrat nicht angehören.
<sup>3</sup> Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kam weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen. § 52 Verwandtenausschluss Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder nicht gleichzeitig angehören.
<sup>15</sup> Amtsperiode § 53 Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre. § 54 Amtszeitbeschränkung
<sup>1</sup> Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für
<sup>16</sup> die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar.
<sup>2</sup> Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt. § 55 Öffentlichkeit
<sup>1</sup> Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
<sup>2</sup> Jeder kann Akten einsehen, die sich auf einen in die Zuständigkeit des Landrates fallenden Gegenstand beziehen. Ausnahmen, die aufgrund schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen erforderlich sind, werden durch das Gesetz bezeichnet.
<sup>3</sup> Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann, hat Anspruch auf Einsicht in die anderen amtlichen Akten, sofern nicht öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. § 56 Information Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. § 57 Amtssprache
<sup>1</sup> Amtssprache ist Deutsch.
<sup>2</sup> Alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden nehmen auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen. § 58 Ausstand
<sup>1</sup> Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften,
<sup>17</sup> die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand.
<sup>2</sup> Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung. § 59 Amtsgelübde Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und Gesetz. § 60 Verantwortlichkeiten
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der Mit-
<sup>18</sup> arbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton und den Gemeinden.
<sup>2</sup> Für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder des Landrates rechtlich nicht belangt werden. Der Landrat ist jedoch befugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird. 2. Landrat § 61 Stellung
<sup>1</sup> Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
<sup>2</sup> <sup>19</sup> Er besteht aus 90 Mitgliedern. § 62 Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
<sup>2</sup> Sie müssen ihre Verpflichtungen gegenüber Interessenorganisationen offenlegen. § 63 Rechtsetzung
<sup>1</sup> Der Landrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.
<sup>2</sup> Gesetze werden zweimal beraten.
<sup>3</sup> Der Landrat kann ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes erlassen, soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen der Volksabstimmung nicht.
<sup>4</sup> Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können ausnahmsweise sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Inkrafttreten statt. § 64 Staatsverträge
<sup>1</sup> Der Landrat genehmigt:
- a. Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen,
- b. alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist. Erfordern Staatsverträge Verfassungsoder Gesetzesänderungen, so nimmt der 2 Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor. Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung 3 unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten. § 65 Planung Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten, insbe- 1 sondere das Regierungsprogramm und den Finanzplan. Er erlässt die kantonalen Richtpläne. Die erteilte Genehmigung bindet den Landrat und alle angesprochenen Behörden. 2 Abweichungen vom Plan bedürfen einer Planänderung. Der Landrat nimmt Kenntnis vom Jahresprogramm des Regierungsrates. 3 § 66 Finanzbeschlüsse Der Landrat
- b. alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
<sup>2</sup> Erfordern Staatsverträge Verfassungsoder Gesetzesänderungen, so nimmt der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.
<sup>3</sup> Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten. § 65 Planung
<sup>1</sup> Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten, insbesondere das Regierungsprogramm und den Finanzplan. Er erlässt die kantonalen Richtpläne.
<sup>2</sup> Die erteilte Genehmigung bindet den Landrat und alle angesprochenen Behörden. Abweichungen vom Plan bedürfen einer Planänderung.
<sup>3</sup> Der Landrat nimmt Kenntnis vom Jahresprogramm des Regierungsrates. § 66 Finanzbeschlüsse Der Landrat
- a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben,
- b. setzt im Rahmen des Finanzplanes den jährlichen Voranschlag fest,
- c. nimmt die Staatsrechnung ab. § 67 Weitere Zuständigkeiten Der Landrat 1
- c. nimmt die Staatsrechnung ab. § 67 Weitere Zuständigkeiten
<sup>1</sup> Der Landrat
- a. genehmigt die jährlichen Amtsberichte des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte und der selbständigen Verwaltungsbetriebe,
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- f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer,
- g. übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus. Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden. 2 § 68 Konstituierung Der Landrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für ein Jahr. § 69 Kommissionen und Fraktionen Der Landrat kann aus seiner Mitte Kommissionen zur Vorbereitung seiner Ver- 1 handlungen bestellen. Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Landrates auf Kom- 2 missionen übertragen werden. Die Mitglieder des Landrates können Fraktionen bilden. An Fraktionen sowie an 3 Gruppierungen, die nicht Fraktionsstärke erreichen, können Beiträge ausgerichtet werden. § 70 Organisation und Verfahren Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Landrates und des Verkehrs 1 mit Regierungsrat und obersten Gerichten. Die Geschäftsordnung des Landrates enthält weitere Organisationsund Verfah- 2 rensbestimmungen. 3. Regierungsrat und Verwaltung § 71 Stellung Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kan- 1 tons. Er besteht aus fünf Mitgliedern. 2 § 72 Unvereinbarkeit Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit aus- 1 üben. In Erwerbsunternehmungen können sie nur als Vertreter des Kantons tätig sein. Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung 2 angehören. § 73 Planung Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Han- 1 delns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Fi- 2 nanzplan und berichtet am Ende der Amtsperiode über die Ausführung. Er hält die jährlichen Ziele und Hauptaufgaben von Regierungsrat und Verwaltung 3 im Jahresprogramm fest und legt es dem Landrat gleichzeitig mit dem Voranschlag zur Kenntnisnahme vor. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Landrates. 4 § 74 Rechtsetzung Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen 1 und Dekreten vor. Er erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und 2 Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist. Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro- 3 henden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin. § 75 Finanzbeschlüsse Der Regierungsrat ist befugt, neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 1
<sup>50</sup> 000 Franken zu beschliessen sowie fremde Gelder im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag aufzunehmen. Er verfügt über das Finanzvermögen. 2 Finanzielle Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmungen unterstehen den Regeln 3 über die Ausgabenbefugnisse, sofern sie nicht ausschliesslich der Kapitalanlage dienen. § 76 Leitung und Verwaltung Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die ande- 1 ren Träger öffentlicher Aufgaben. Er sorgt für eine rechtmässige und wirksame Verwaltungstätigkeit und bestimmt im 2 Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation. Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden. 3 Er versagt Erlassen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem 4 Verfassungsoder Gesetzesrecht widersprechen. § 77 Weitere Zuständigkeiten Der Regierungsrat 1
- g. übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus.
<sup>2</sup> Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden. § 68 Konstituierung Der Landrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für ein Jahr. § 69 Kommissionen und Fraktionen
<sup>1</sup> Der Landrat kann aus seiner Mitte Kommissionen zur Vorbereitung seiner Verhandlungen bestellen.
<sup>2</sup> Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Landrates auf Kommissionen übertragen werden.
<sup>3</sup> Die Mitglieder des Landrates können Fraktionen bilden. An Fraktionen sowie an Gruppierungen, die nicht Fraktionsstärke erreichen, können Beiträge ausgerichtet werden. § 70 Organisation und Verfahren
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Landrates und des Verkehrs mit Regierungsrat und obersten Gerichten.
<sup>2</sup> Die Geschäftsordnung des Landrates enthält weitere Organisationsund Verfahrensbestimmungen. 3. Regierungsrat und Verwaltung § 71 Stellung
<sup>1</sup> Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
<sup>2</sup> Er besteht aus fünf Mitgliedern. § 72 Unvereinbarkeit
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit ausüben. In Erwerbsunternehmungen können sie nur als Vertreter des Kantons tätig sein.
<sup>2</sup> Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung angehören. § 73 Planung
<sup>1</sup> Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
<sup>2</sup> Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan und berichtet am Ende der Amtsperiode über die Ausführung.
<sup>3</sup> Er hält die jährlichen Ziele und Hauptaufgaben von Regierungsrat und Verwaltung im Jahresprogramm fest und legt es dem Landrat gleichzeitig mit dem Voranschlag zur Kenntnisnahme vor.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Landrates. § 74 Rechtsetzung
<sup>1</sup> Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.
<sup>2</sup> Er erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist.
<sup>3</sup> Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin. § 75 Finanzbeschlüsse
<sup>1</sup> Der Regierungsrat ist befugt, neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von
<sup>50</sup> 000 Franken zu beschliessen sowie fremde Gelder im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag aufzunehmen.
<sup>2</sup> Er verfügt über das Finanzvermögen.
<sup>3</sup> Finanzielle Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmungen unterstehen den Regeln über die Ausgabenbefugnisse, sofern sie nicht ausschliesslich der Kapitalanlage dienen. § 76 Leitung und Verwaltung
<sup>1</sup> Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
<sup>2</sup> Er sorgt für eine rechtmässige und wirksame Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
<sup>3</sup> Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.
<sup>4</sup> Er versagt Erlassen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungsoder Gesetzesrecht widersprechen. § 77 Weitere Zuständigkeiten
<sup>1</sup> Der Regierungsrat
- a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit,
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- e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind,
- f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer. Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt wer- 2 den. § 78 Kollegialbehörde Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. 1 Der Regierungspräsident führt den Vorsitz. Er leitet die Arbeit und betreut die Re- 2 gierungsobliegenheiten. Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungsrates 3 dem Regierungspräsidenten übertragen werden. § 79 Kantonale Verwaltung Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei. Be- 1 zirksorgane sind die Bezirksstatthalterämter und die Bezirksschreibereien. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor. 2 Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine Stabs- 3 stelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet. Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimm- 4 berechtigten im Nebenamt wählbar sind. § 80 Andere Träger öffentlicher Aufgaben Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden. 1 Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden sowie an 2 öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen. Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemeinden, inter- 3 kantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertragen. Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungsrat 4 müssen in jedem Fall sichergestellt sein. § 81 Organisation und Verfahren Das Gesetz regelt: 1
- f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.
<sup>2</sup> Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt werden. § 78 Kollegialbehörde
<sup>1</sup> Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
<sup>2</sup> Der Regierungspräsident führt den Vorsitz. Er leitet die Arbeit und betreut die Regierungsobliegenheiten.
<sup>3</sup> Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungsrates dem Regierungspräsidenten übertragen werden. § 79 Kantonale Verwaltung
<sup>1</sup> Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei. Bezirksorgane sind die Bezirksstatthalterämter und die Bezirksschreibereien.
<sup>2</sup> Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.
<sup>3</sup> Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet.
<sup>4</sup> Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimmberechtigten im Nebenamt wählbar sind. § 80 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
<sup>1</sup> Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden.
<sup>2</sup> Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden sowie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen.
<sup>3</sup> Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertragen.
<sup>4</sup> Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungsrat müssen in jedem Fall sichergestellt sein. § 81 Organisation und Verfahren
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt:
- a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung,
<sup>16</sup> die Grundzüge des Personalrechts, b.
- c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. Weitere Organisationsund Verfahrensbestimmungen sind in der Geschäftsord- 2 nung des Regierungsrates und in Verordnungen enthalten. 4. Gerichte § 82 Stellung und Unabhängigkeit Alle Gerichte sind nur an das Recht gebunden und in ihren Entscheidungen unab- 1 hängig. Sie leiten die Justizverwaltung. 2 Obergericht und Verwaltungsgericht vertreten die ihnen zugeordneten Gerichte im 3 Verkehr mit anderen Behörden. § 83 Zivilgerichtsbarkeit Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1
<sup>20</sup> die Grundzüge des Personalrechts, b.
- c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
<sup>2</sup> Weitere Organisationsund Verfahrensbestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Regierungsrates und in Verordnungen enthalten. 4. Gerichte § 82 Stellung und Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Alle Gerichte sind nur an das Recht gebunden und in ihren Entscheidungen unabhängig.
<sup>2</sup> Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von Ausfüh-
<sup>21</sup> rungsbestimmungen ermächtigt werden.
<sup>3</sup> <sup>22</sup> Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. § 83 Zivilgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
- a. die Friedensrichter,
- b. die Bezirksgerichte,
- c. das Obergericht. Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen. 2 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. 3 Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden. § 84 Strafrechtspflege Die Strafgerichtsbarkeit wird insbesondere ausgeübt durch: 1
<sup>17</sup> die Bezirksstatthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt; a.
<sup>18</sup> das Verfahrensgericht in Strafsachen; b.
<sup>23</sup> das Kantonsgericht. c.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
<sup>3</sup> Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden. § 84 Strafrechtspflege
<sup>1</sup> Die Strafgerichtsbarkeit wird insbesondere ausgeübt durch:
<sup>24</sup> die Bezirksstatthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt; a.
<sup>25</sup> das Verfahrensgericht in Strafsachen; b.
- c. das Strafgericht;
- d. das Obergericht. Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Bezirksstatthalterämter 2
<sup>19</sup> und das Besondere Untersuchungsrichteramt. Das Gesetz regelt die richterlichen Funktionen der Strafverfolgungsbehörden sowie 3 die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen. Die Jugendstrafrechtspflege wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. 4 § 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1
- a. die Steuerrekurskommission,
- b. das Enteignungsgericht,
- c. das Versicherungsgericht,
- d. das Verwaltungsgericht. Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- 2 gericht entscheidet das Verwaltungsgericht. § 86 Verfassungsgerichtsbarkeit Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Verwaltungsgericht ausgeübt. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: 2
<sup>26</sup> das Kantonsgericht. d.
<sup>2</sup> Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Bezirksstatthalterämter
<sup>27</sup> und das Besondere Untersuchungsrichteramt.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die richterlichen Funktionen der Strafverfolgungsbehörden sowie die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
<sup>4</sup> Die Jugendstrafrechtspflege wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
<sup>28</sup> Verwaltungsgerichtsbarkeit § 85
<sup>1</sup> Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
- a. das Steuerund Enteignungsgericht,
- b. Aufgehoben
- c. Aufgehoben
- d. das Kantonsgericht.
<sup>2</sup> Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsgericht entscheidet das Kantonsgericht. § 86 Verfassungsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.
<sup>30</sup> <sup>2</sup> Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
- a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten,
- b. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden,
- c. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie. Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden: 3
- c. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.
<sup>3</sup> Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden:
- a. Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer Anwendung,
- b. durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse des Landrates und des Regierungsrates,
- c. die Dringlicherklärung eines Gesetzes. § 87 Organisation und Verfahren Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zu- 1 verlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss gewährleistet sein. Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbar- 2 keiten eingesetzt werden. Obergericht und Verwaltungsgericht üben je in ihrem Bereich die Aufsicht über die 3 Gerichte im Kanton aus und erstatten dem Landrat jährlich Bericht. 5. Ombudsman § 88 Stellung und Unabhängigkeit Der Ombudsman wacht über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässig- 1 keit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren. Er ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden. 2 Sein Amt ist nicht vereinbar mit der Ausübung eines anderen Berufes oder Gewer- 3 bes oder einer leitenden Stellung in einer politischen Partei. § 89 Aufgaben Der Ombudsman gibt seine Ansicht über die von ihm untersuchten Angelegenhei- 1 ten in geeigneter Weise bekannt und wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin. Er kann Beanstandungen anbringen, auf Mängel des geltenden Rechts hinweisen 2 und Empfehlungen abgeben. Rechtsakte kann er weder ändern noch aufheben. Er ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er 3 unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden
<sup>20</sup> oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. 4 Sechster Abschnitt: Öffentliche Aufgaben 1. Grundsätze § 90 Verfassungsrechtliche Grundlage Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 91 Zusammenarbeit Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit den Gemeinden zusammen. 2. Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge § 92 Öffentliche Sicherheit Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. § 93 Katastrophenvorsorge Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen. 3. Bildung und Kultur § 94 Grundsätze des Schulwesens Die Schule sorgt in Verbindung mit den Eltern für eine den Anlagen und den Fä- 1 higkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für Schülerinnen und Schüler gleich. Die Beziehungen zwischen den Schulbehörden, Lehrern, Schülern und Eltern sind 2 von gegenseitiger Achtung der Rechte und der Persönlichkeit getragen. Das Gesetz regelt die Mitwirkungsrechte von Eltern, Lehrern und Schülern. 3 Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Kantons. 4 § 95 Schulbesuch Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen obligato- 1 risch. Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich. 2 Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glaubensund 3 Gewissensfreiheit möglich sein. Kanton und Gemeinden fördern die Integration behinderter Kinder in die Gesell- 4 schaft durch eine der Behinderung angepasste Schulbildung. § 96 Schulträger Das Gesetz regelt die Trägerschaft der öffentlichen Schulen und anderer öffentli- 1 cher Institutionen, die der Erziehung oder der Berufsausbildung dienen. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Schul- 2 bereich. Er kann mit anderen Kantonen Verträge abschliessen sowie Schulen und Lehran- 3 stalten gemeinsam führen. § 97 Berufsund Erwachsenenbildung Der Kanton gewährleistet und unterstützt die berufliche Ausund Weiterbildung. 1 Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus und fördert die Allgemein- 2 bildung der Lehrlinge. Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung. 3 § 98 Hochund Fachschulen Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochund 1 Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung. Er sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hochund Fachschulen. 2 Er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Universität Basel. 3 § 99 Nichtstaatliche Schulen Nichtstaatliche Schulen unterstehen der Aufsicht des Kantons. 1 Dieser kann nichtstaatliche Schulen innerund ausserhalb des Kantons unterstüt- 2 zen. § 100 Ausgleichende Massnahmen Die Schulträger sorgen bei Kindern, die wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen 1 Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen. Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen. 2 § 101 Kultur Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen 1 sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten. Sie bemühen sich, Erkenntnisse und Leistungen aus Kunst und Wissenschaft allen 2 zugänglich zu machen. Sie können Einrichtungen der Kulturpflege unterhalten und Bestrebungen zur Ge- 3 staltung der Freizeit unterstützen. § 102 Naturund Heimatschutz Kanton und Gemeinden fördern den Naturund Heimatschutz und die Denkmal- 1 pflege. Sie schützen erhaltenswerte Landschaftsund Ortsbilder sowie Naturdenkmäler 2 und Kulturgüter. 4. Soziale Sicherheit § 103 Sozialhilfe Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen für 1 hilfsbedürftige Menschen. Sie sind insbesondere bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen, deren Ursachen zu 2 beseitigen und deren Folgen zu beheben. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe. Sie können Vorsorgeund Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen sowie 3 die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen. § 104 Arbeit Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsver- 1 hältnis und den Schutz der Arbeitnehmer. Kanton und Gemeinden treffen Vorkehren, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und de- 2 ren Folgen zu mildern. Sie sorgen insbesondere für Arbeitsvermittlung. Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur beruflichen Umschulung. 3 Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln. 4 § 105 Behinderte Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten. § 106 Wohnung Kanton und Gemeinden können den Wohnungsbau fördern und Mietzinserleichte- 1 rungen gewähren. Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen. 2 Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. 3 § 107 Familie, Jugend, Alter Kanton und Gemeinden schützen Familie, Elternund Mutterschaft. 1 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von 2 Jugend und Alter an. § 108 Ausländer Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer. § 109 Fahrende Kanton und Gemeinden helfen Fahrenden bei der Suche nach Standplätzen. 5. Gesundheit § 110 Grundsätze Jeder ist für die Erhaltung seiner Gesundheit in erster Linie selbst verantwortlich. 1 Die Krankenversicherung ist in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen obligato- 2 risch. Der Kanton schafft Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevöl- 3 kerung und sorgt für die öffentliche Hygiene. Er überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. 4 § 111 Aufgaben Der Kanton trifft in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, mit benachbarten Kanto- 1 nen und mit Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie zur Betreuung dauernd Pflegebedürftiger. Er führt medizinische Anstalten, beaufsichtigt die privaten Kliniken und koordi- 2 niert das Spitalwesen. Kanton und Gemeinden stellen in Zusammenarbeit mit Privaten die ambulante me- 3 dizinische Versorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden fördern die örtliche Hausund Krankenpflege. Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Spitalpersonal, beteiligt sich an der me- 4 dizinischen Lehre und ordnet die Ausübung der Heilberufe. Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine sportliche Betätigung. 5 6. Umwelt und Energie § 112 Grundsätze des Umweltschutzes Kanton und Gemeinden streben ein auf die Dauer ausgewogenes Verhältnis zwi- 1 schen den Naturkräften und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits sowie ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an. Sie schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen und lä- 2 stigen Einwirkungen. Namentlich sind Erde, Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart 3 der Landschaft zu bewahren, die Tierund Pflanzenwelt mit ausreichenden Lebensräumen zu schützen und der Lärm einzudämmen. Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien. 4 § 113 Abwässer und Abfälle Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer 1 und Abfallbeseitigung. Der Verursacher ist mitverantwortlich. Abfälle sind der Wiederverwertung zuzuführen, sofern dies möglich und sinnvoll 2 ist. § 114 Wasserversorgung Der Kanton sorgt für die Beschaffung von Trinkund Brauchwasser zur Sicherstel- 1 lung des regionalen Wasserbedarfs. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen. Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Sie sind insbeson- 2 dere für die Wasserverteilung verantwortlich. § 115 Energieversorgung Kanton und Gemeinden fördern eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und um- 1 weltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaftliche Verwendung. Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik 2 enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittelund hochradioaktive Rück-
<sup>21</sup> stände errichtet werden. Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung beteiligen 3 und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben. 7. Raumordnung und Verkehr § 116 Raumplanung Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweck- 1 mässige Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum sicher. Der Kanton erlässt Richtpläne, welche die Planungsziele des Kantons oder einer 2 Region darstellen und die Planungsmassnahmen von Kanton und Gemeinden aufeinander abstimmen, sowie Detailpläne zur Verwirklichung der Planungsziele. Die Gemeinden erlassen die Nutzungspläne im Rahmen der Richtplanung. 3 Erhebliche Vorund Nachteile, die durch Planung entstehen, werden im Rahmen 4 des Gesetzes angemessen ausgeglichen. Die für landund forstwirtschaftliche Nutzung gesamthaft ausgeschiedene Zonen- 5 fläche soll erhalten werden. § 117 Mitwirkung bei der Planung Kanton und Gemeinden nehmen bei der Ausarbeitung der Pläne auf die Meinung 1 betroffener Bevölkerungskreise Rücksicht. Richtpläne und Detailpläne werden im Zusammenwirken mit den Gemeinden, den 2 Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland ausgearbeitet. Die Gemeinden wirken überdies bei der Bereinigung mit. § 118 Öffentliche Sachen Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen auf. 1 Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantonsstrassen aus. 2 § 119 Bauund Vermessungswesen Der Kanton ordnet das Bauwesen sowie das Vermessungsund Katasterwesen. 1 Er regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen. 2 § 120 Verkehrswesen Kanton und Gemeinden ordnen das Verkehrsund Strassenwesen. 1 Sie sorgen für eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich möglichst günstige Ver- 2 kehrsordnung. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr. 3 8. Wirtschaft § 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine ausgewogene 1 Entwicklung der Volkswirtschaft. Er strebt dabei insbesondere die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung an. Die Förderungsmassnahmen haben den Belangen der kleinen und mittleren Unter- 2 nehmungen, der Landwirtschaft, der Raumordnung und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen. Der Kanton richtet die eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die 3 Ziele der kantonalen Wirtschaftsund Sozialpolitik aus. § 122 Detailhandel Kanton und Gemeinden fördern den dezentralisierten Detailhandel. Insbesondere sind der Entstehung neuer und der Ausdehnung bestehender Einkaufszentren Schranken zu setzen. § 123 Landwirtschaft Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung eines eigenständigen und gesunden 1 Bauernstandes sowie einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Er fördert und unterstützt insbesondere: 2
- c. die Dringlicherklärung eines Gesetzes. § 87 Organisation und Verfahren
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss
<sup>31</sup> gewährleistet sein.
<sup>2</sup> Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
<sup>3</sup> Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet
<sup>32</sup> dem Landrat jährlich Bericht.
<sup>4</sup> Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausser-
<sup>33</sup> ordentlichen Mitgliedern der Gerichte. 5. Ombudsman § 88 Stellung und Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Der Ombudsman wacht über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren.
<sup>2</sup> Er ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden.
<sup>3</sup> Sein Amt ist nicht vereinbar mit der Ausübung eines anderen Berufes oder Gewerbes oder einer leitenden Stellung in einer politischen Partei. § 89 Aufgaben
<sup>1</sup> Der Ombudsman gibt seine Ansicht über die von ihm untersuchten Angelegenheiten in geeigneter Weise bekannt und wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin.
<sup>2</sup> Er kann Beanstandungen anbringen, auf Mängel des geltenden Rechts hinweisen und Empfehlungen abgeben. Rechtsakte kann er weder ändern noch aufheben.
<sup>3</sup> Er ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden
<sup>34</sup> oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
<sup>4</sup> Er erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. Sechster Abschnitt: Öffentliche Aufgaben 1. Grundsätze § 90 Verfassungsrechtliche Grundlage Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 91 Zusammenarbeit Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit den Gemeinden zusammen. 2. Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge § 92 Öffentliche Sicherheit Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. § 93 Katastrophenvorsorge Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen. 3. Bildung und Kultur § 94 Grundsätze des Schulwesens
<sup>1</sup> Die Schule sorgt in Verbindung mit den Eltern für eine den Anlagen und den Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für Schülerinnen und Schüler gleich.
<sup>2</sup> Die Beziehungen zwischen den Schulbehörden, Lehrern, Schülern und Eltern sind von gegenseitiger Achtung der Rechte und der Persönlichkeit getragen.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Mitwirkungsrechte von Eltern, Lehrern und Schülern.
<sup>4</sup> Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Kantons. § 95 Schulbesuch
<sup>1</sup> Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen obligatorisch.
<sup>2</sup> Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
<sup>3</sup> Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glaubensund Gewissensfreiheit möglich sein.
<sup>4</sup> Kanton und Gemeinden fördern die Integration behinderter Kinder in die Gesellschaft durch eine der Behinderung angepasste Schulbildung. § 96 Schulträger
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Trägerschaft der öffentlichen Schulen und anderer öffentlicher Institutionen, die der Erziehung oder der Berufsausbildung dienen.
<sup>2</sup> Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Schulbereich.
<sup>3</sup> Er kann mit anderen Kantonen Verträge abschliessen sowie Schulen und Lehranstalten gemeinsam führen. § 97 Berufsund Erwachsenenbildung
<sup>1</sup> Der Kanton gewährleistet und unterstützt die berufliche Ausund Weiterbildung.
<sup>2</sup> Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus und fördert die Allgemeinbildung der Lehrlinge.
<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung. § 98 Hochund Fachschulen
<sup>1</sup> Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochund Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.
<sup>2</sup> Er sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hochund Fachschulen.
<sup>3</sup> Er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Universität Basel. § 99 Nichtstaatliche Schulen
<sup>1</sup> Nichtstaatliche Schulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.
<sup>2</sup> Dieser kann nichtstaatliche Schulen innerund ausserhalb des Kantons unterstützen. § 100 Ausgleichende Massnahmen
<sup>1</sup> Die Schulträger sorgen bei Kindern, die wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen.
<sup>2</sup> Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen. § 101 Kultur
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
<sup>2</sup> Sie bemühen sich, Erkenntnisse und Leistungen aus Kunst und Wissenschaft allen zugänglich zu machen.
<sup>3</sup> Sie können Einrichtungen der Kulturpflege unterhalten und Bestrebungen zur Gestaltung der Freizeit unterstützen. § 102 Naturund Heimatschutz
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden fördern den Naturund Heimatschutz und die Denkmalpflege.
<sup>2</sup> Sie schützen erhaltenswerte Landschaftsund Ortsbilder sowie Naturdenkmäler und Kulturgüter. 4. Soziale Sicherheit § 103 Sozialhilfe
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
<sup>2</sup> Sie sind insbesondere bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen, deren Ursachen zu beseitigen und deren Folgen zu beheben. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.
<sup>3</sup> Sie können Vorsorgeund Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen sowie die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen. § 104 Arbeit
<sup>1</sup> Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer.
<sup>2</sup> Kanton und Gemeinden treffen Vorkehren, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie sorgen insbesondere für Arbeitsvermittlung.
<sup>3</sup> Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur beruflichen Umschulung.
<sup>4</sup> Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln. § 105 Behinderte Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten. § 106 Wohnung
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden können den Wohnungsbau fördern und Mietzinserleichterungen gewähren.
<sup>2</sup> Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.
<sup>3</sup> Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. § 107 Familie, Jugend, Alter
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden schützen Familie, Elternund Mutterschaft.
<sup>2</sup> Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von Jugend und Alter an. § 108 Ausländer Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer. § 109 Fahrende Kanton und Gemeinden helfen Fahrenden bei der Suche nach Standplätzen. 5. Gesundheit § 110 Grundsätze
<sup>1</sup> Jeder ist für die Erhaltung seiner Gesundheit in erster Linie selbst verantwortlich.
<sup>2</sup> Die Krankenversicherung ist in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen obligatorisch.
<sup>3</sup> Der Kanton schafft Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung und sorgt für die öffentliche Hygiene.
<sup>4</sup> Er überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. § 111 Aufgaben
<sup>1</sup> Der Kanton trifft in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, mit benachbarten Kantonen und mit Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie zur Betreuung dauernd Pflegebedürftiger.
<sup>2</sup> Er führt medizinische Anstalten, beaufsichtigt die privaten Kliniken und koordiniert das Spitalwesen.
<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden stellen in Zusammenarbeit mit Privaten die ambulante medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden fördern die örtliche Hausund Krankenpflege.
<sup>4</sup> Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Spitalpersonal, beteiligt sich an der medizinischen Lehre und ordnet die Ausübung der Heilberufe.
<sup>5</sup> Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine sportliche Betätigung. 6. Umwelt und Energie § 112 Grundsätze des Umweltschutzes
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden streben ein auf die Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen den Naturkräften und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits sowie ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
<sup>2</sup> Sie schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen.
<sup>3</sup> Namentlich sind Erde, Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft zu bewahren, die Tierund Pflanzenwelt mit ausreichenden Lebensräumen zu schützen und der Lärm einzudämmen.
<sup>4</sup> Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien. § 113 Abwässer und Abfälle
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer und Abfallbeseitigung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
<sup>2</sup> Abfälle sind der Wiederverwertung zuzuführen, sofern dies möglich und sinnvoll ist. § 114 Wasserversorgung
<sup>1</sup> Der Kanton sorgt für die Beschaffung von Trinkund Brauchwasser zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
<sup>2</sup> Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Sie sind insbesondere für die Wasserverteilung verantwortlich. § 115 Energieversorgung
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden fördern eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und umweltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaftliche Verwendung.
<sup>2</sup> Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittelund hochradioaktive Rück-
<sup>35</sup> stände errichtet werden.
<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung beteiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben. 7. Raumordnung und Verkehr § 116 Raumplanung
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweckmässige Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.
<sup>2</sup> Der Kanton erlässt Richtpläne, welche die Planungsziele des Kantons oder einer Region darstellen und die Planungsmassnahmen von Kanton und Gemeinden aufeinander abstimmen, sowie Detailpläne zur Verwirklichung der Planungsziele.
<sup>3</sup> Die Gemeinden erlassen die Nutzungspläne im Rahmen der Richtplanung.
<sup>4</sup> Erhebliche Vorund Nachteile, die durch Planung entstehen, werden im Rahmen des Gesetzes angemessen ausgeglichen.
<sup>5</sup> Die für landund forstwirtschaftliche Nutzung gesamthaft ausgeschiedene Zonenfläche soll erhalten werden. § 117 Mitwirkung bei der Planung
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden nehmen bei der Ausarbeitung der Pläne auf die Meinung betroffener Bevölkerungskreise Rücksicht.
<sup>2</sup> Richtpläne und Detailpläne werden im Zusammenwirken mit den Gemeinden, den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland ausgearbeitet. Die Gemeinden wirken überdies bei der Bereinigung mit. § 118 Öffentliche Sachen
<sup>1</sup> Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen auf.
<sup>2</sup> Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantonsstrassen aus. § 119 Bauund Vermessungswesen
<sup>1</sup> Der Kanton ordnet das Bauwesen sowie das Vermessungsund Katasterwesen.
<sup>2</sup> Er regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen. § 120 Verkehrswesen
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden ordnen das Verkehrsund Strassenwesen.
<sup>2</sup> Sie sorgen für eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich möglichst günstige Verkehrsordnung.
<sup>3</sup> Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr. 8. Wirtschaft § 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
<sup>1</sup> Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine ausgewogene Entwicklung der Volkswirtschaft. Er strebt dabei insbesondere die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung an.
<sup>2</sup> Die Förderungsmassnahmen haben den Belangen der kleinen und mittleren Unternehmungen, der Landwirtschaft, der Raumordnung und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
<sup>3</sup> Der Kanton richtet die eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschaftsund Sozialpolitik aus. § 122 Detailhandel Kanton und Gemeinden fördern den dezentralisierten Detailhandel. Insbesondere sind der Entstehung neuer und der Ausdehnung bestehender Einkaufszentren Schranken zu setzen. § 123 Landwirtschaft
<sup>1</sup> Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung eines eigenständigen und gesunden Bauernstandes sowie einer leistungsfähigen Landwirtschaft.
<sup>2</sup> Er fördert und unterstützt insbesondere:
- a. das bäuerliche Bildungs-, Beratungsund Versuchswesen,
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- f. die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.
<sup>22</sup> Wald § 124 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner 1 räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- 2 schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Ge- 3 bietshoheit aus. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. § 126 Regalrechte Dem Kanton stehen das Salzregel, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das 1 Grundwasser, den Gemeinden das Jagdund das Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten. Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirt- 2 schaftlichen Nutzung. Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten 3 übertragen. § 127 Kantonalbank Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaffung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
<sup>23</sup> Rheinhäfen § 127 a Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. § 128 Versicherungswesen Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz bestimmten 1 Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern. Der Kanton kann durch Gesetz weitere Sachversicherungen obligatorisch erklären. 2 Siebter Abschnitt: Finanzordnung § 129 Finanzhaushalt und Finanzplanung Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. 1 Auf die Dauer soll er ausgeglichen sein. Kanton und Gemeinden sorgen für eine auf die öffentlichen Aufgaben abgestimmte 2 Finanzplanung. Alle Aufgaben und Ausgaben sind vor der entsprechenden Beschlussfassung und in 3 der Folge periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen. § 130 Einnahmen Kanton, Gemeinden und Zweckverbände erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben 1 notwendigen Abgaben. Ihre Ausgaben werden ferner gedeckt durch: 2
<sup>36</sup> Wald § 124 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner 1 räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- 2 schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der 3 Gebietshoheit aus. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. § 126 Regalrechte
<sup>1</sup> Dem Kanton stehen das Salzregel, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagdund das Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
<sup>2</sup> Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.
<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen. § 127 Kantonalbank Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaffung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
<sup>37</sup> § 127 a Rheinhäfen Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. § 128 Versicherungswesen
<sup>1</sup> Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
<sup>2</sup> Der Kanton kann durch Gesetz weitere Sachversicherungen obligatorisch erklären. Siebter Abschnitt: Finanzordnung § 129 Finanzhaushalt und Finanzplanung
<sup>1</sup> Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. Auf die Dauer soll er ausgeglichen sein.
<sup>2</sup> Kanton und Gemeinden sorgen für eine auf die öffentlichen Aufgaben abgestimmte Finanzplanung.
<sup>3</sup> Alle Aufgaben und Ausgaben sind vor der entsprechenden Beschlussfassung und in der Folge periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen. § 130 Einnahmen
<sup>1</sup> Kanton, Gemeinden und Zweckverbände erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben.
<sup>2</sup> Ihre Ausgaben werden ferner gedeckt durch:
- a. Erträgnisse des Vermögens,
@@ -224,7 +842,11 @@
- c. allfällige weitere Erträgnisse,
- d. Anleihen und Darlehen. Zweckverbände erheben keine Steuern. 3 § 131 Kantonale Steuern Der Kanton erhebt: 1
- d. Anleihen und Darlehen.
<sup>3</sup> Zweckverbände erheben keine Steuern. § 131 Kantonale Steuern
<sup>1</sup> Der Kanton erhebt:
- a. Einkommensund Vermögenssteuern von den natürlichen Personen,
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- g. Motorfahrzeugsteuern,
<sup>24</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. h. Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist 2 gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 132 Gemeindesteuern Die Gemeinden erheben: 1
<sup>38</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. h.
<sup>2</sup> Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 132 Gemeindesteuern
<sup>1</sup> Die Gemeinden erheben:
- a. Einkommensund Vermögenssteuern von den natürlichen Personen,
- b. Ertragsund Kapitalsteuern von den juristischen Personen. Sie erheben diese Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuerfuss inner- 2 halb eines gesetzlich begrenzten Rahmens fest. Weitere Steuern der Gemeinden bedürfen einer Grundlage in der kantonalen Ge- 3 setzgebung. § 133 Grundsätze der Steuererhebung Bei der Ausgestaltung der Steuern sind zu beachten: 1
- b. Ertragsund Kapitalsteuern von den juristischen Personen.
<sup>2</sup> Sie erheben diese Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuerfuss innerhalb eines gesetzlich begrenzten Rahmens fest.
<sup>3</sup> Weitere Steuern der Gemeinden bedürfen einer Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung. § 133 Grundsätze der Steuererhebung
<sup>1</sup> Bei der Ausgestaltung der Steuern sind zu beachten:
- a. die Grundsätze der Allgemeinheit, der Solidarität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
@@ -256,21 +888,93 @@
- e. die Möglichkeit der Steuerflucht und der Verringerung des Steuersubstrates,
- f. die Gleichbehandlung juristischer Personen, ungeachtet ihrer Rechtsform, unter Vorbehalt gesetzlicher Steuerbefreiung in besonderen Fällen. Steuerlich zu begünstigen sind insbesondere: 2
- f. die Gleichbehandlung juristischer Personen, ungeachtet ihrer Rechtsform, unter Vorbehalt gesetzlicher Steuerbefreiung in besonderen Fällen.
<sup>2</sup> Steuerlich zu begünstigen sind insbesondere:
- a. die Familie sowie Personen mit Unterstützungspflichten,
- b. die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung,
- c. das selbstgenutzte Wohnungseigentum. Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind mit wirksamen Sanktionen zu bekämp- 3 fen. § 134 Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher. 1 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuer- 2 belastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden. § 135 Gesetzesgrundlage Das Gesetz regelt die Grundzüge des Finanzhaushaltes, der Abgabenerhebung und des Finanzausgleichs. Es legt die Anteile der Gemeinden am Ertrag der kantonalen Steuern fest. Achter Abschnitt: Staat und Kirchen § 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische 1 Kirche werden als Landeskirchen anerkannt. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das 3 Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren. § 137 Selbständigkeit der Landeskirchen Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und 1 Gesetz selbständig. Erlass und Änderung der Kirchenverfassungen bedürfen der Zustimmung der 2 Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht entgegensteht. § 138 Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimmund Wahlrecht Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die in 1 der Kirchenverfassung genannten Erfordernisse erfüllen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. 2 Die Kirchenverfassung ordnet das Stimmund Wahlrecht in Landeskirche und 3 Kirchgemeinden. § 139 Kirchgemeinden Die Landeskirchen gliedern sich nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung 1 in Kirchgemeinden. Kirchgemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechts- 2 persönlichkeit. Die Kirchenverfassungen bestimmen Stellung und Organisation der Kirchgemein- 3 den. Sie ordnen das Verfahren bei Vereinigung und Teilung. § 140 Finanzwesen Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfül- 1 lung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden. Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern 2 wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt. Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes. 3 § 141 Rechtspflege Die Landeskirchen richten eine Instanz zur Beurteilung streitiger Rechtsverhältnis- 1 se und Erlasse ein. Diese kann von Kirchengliedern und Kirchgemeinden angerufen werden. Die Landeskirchen können den Kirchgemeinden die Einrichtung einer Vorinstanz 2 gestatten oder vorschreiben. Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen können durch Kirchen- 3 glieder und Kirchgemeinden beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts 4 mit Bundesrecht, kantonalem Recht und, sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, mit dem landeskirchlichen Recht. § 142 Bistum Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Vereinbarungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie. Neunter Abschnitt: Revision der Verfassung § 143 Grundsätze Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 1 Soweit die Verfassung im folgenden nichts anderes bestimmt, werden Verfassungs- 2 revisionen gemäss den Bestimmungen über die Volksrechte auf dem Wege der Gesetzgebung vorgenommen. § 144 Totalrevision In jedem Fall entscheidet das Volk, ob eine Totalrevision durchgeführt werden soll. 1 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk 2 nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung. Die total revidierte Verfassung kann als Ganzes oder in Teilen, gleichzeitig oder 3 zeitlich gestaffelt, vorgelegt werden. Wird ein Entwurf vom Volk abgelehnt, so hat der Verfassungsrat einen zweiten 4 Entwurf vorzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, so gilt die Totalrevision als gescheitert. § 145 Teilrevision Die Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusam- 1 menhängende Bestimmungen betreffen. Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volksoder Ge- 2 meindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten. Zehnter Abschnitt: Übergangsbestimmungen § 146 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. § 147 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>25</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufge- 1 hoben. Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, tre- 2 ten ausser Kraft. § 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfah- 1 ren zustande gekommen sind, bleiben weiter in Kraft. Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach dieser Ver- 2 fassung. Insbesondere können Bestimmungen, die neu der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden. § 149 Erlass neuen Rechts Ist neues Recht zu erlassen, so hat dies ohne Verzug zu geschehen. § 150 Fakultatives Referendum Wird ein Begehren auf Volksabstimmung nach altem Recht gestellt, so beträgt die Frist acht Wochen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung zu laufen begonnen hat. § 151 Mitwirkung der Gemeinden Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gilt folgende Regelung:
- c. das selbstgenutzte Wohnungseigentum.
<sup>3</sup> Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind mit wirksamen Sanktionen zu bekämpfen. § 134 Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden
<sup>1</sup> Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
<sup>2</sup> Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden. § 135 Gesetzesgrundlage Das Gesetz regelt die Grundzüge des Finanzhaushaltes, der Abgabenerhebung und des Finanzausgleichs. Es legt die Anteile der Gemeinden am Ertrag der kantonalen Steuern fest. Achter Abschnitt: Staat und Kirchen § 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften
<sup>1</sup> Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
<sup>2</sup> Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
<sup>3</sup> Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren. § 137 Selbständigkeit der Landeskirchen
<sup>1</sup> Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
<sup>2</sup> Erlass und Änderung der Kirchenverfassungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht entgegensteht. § 138 Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimmund Wahlrecht
<sup>1</sup> Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die in der Kirchenverfassung genannten Erfordernisse erfüllen.
<sup>2</sup> Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
<sup>3</sup> Die Kirchenverfassung ordnet das Stimmund Wahlrecht in Landeskirche und Kirchgemeinden. § 139 Kirchgemeinden
<sup>1</sup> Die Landeskirchen gliedern sich nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden.
<sup>2</sup> Kirchgemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
<sup>3</sup> Die Kirchenverfassungen bestimmen Stellung und Organisation der Kirchgemeinden. Sie ordnen das Verfahren bei Vereinigung und Teilung. § 140 Finanzwesen
<sup>1</sup> Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
<sup>2</sup> Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
<sup>3</sup> Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes. § 141 Rechtspflege
<sup>1</sup> Die Landeskirchen richten eine Instanz zur Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse und Erlasse ein. Diese kann von Kirchengliedern und Kirchgemeinden angerufen werden.
<sup>2</sup> Die Landeskirchen können den Kirchgemeinden die Einrichtung einer Vorinstanz gestatten oder vorschreiben.
<sup>3</sup> Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen können durch Kirchenglieder und Kirchgemeinden beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
<sup>4</sup> Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht, kantonalem Recht und, sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, mit dem landeskirchlichen Recht. § 142 Bistum Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Vereinbarungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie. Neunter Abschnitt: Revision der Verfassung § 143 Grundsätze
<sup>1</sup> Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
<sup>2</sup> Soweit die Verfassung im folgenden nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen gemäss den Bestimmungen über die Volksrechte auf dem Wege der Gesetzgebung vorgenommen. § 144 Totalrevision
<sup>1</sup> In jedem Fall entscheidet das Volk, ob eine Totalrevision durchgeführt werden soll.
<sup>2</sup> Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.
<sup>3</sup> Die total revidierte Verfassung kann als Ganzes oder in Teilen, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt, vorgelegt werden.
<sup>4</sup> Wird ein Entwurf vom Volk abgelehnt, so hat der Verfassungsrat einen zweiten Entwurf vorzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, so gilt die Totalrevision als gescheitert. § 145 Teilrevision
<sup>1</sup> Die Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen betreffen.
<sup>2</sup> Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volksoder Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten. Zehnter Abschnitt: Übergangsbestimmungen § 146 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. § 147 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>39</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>2</sup> Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft. § 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zustande gekommen sind, bleiben weiter in Kraft.
<sup>2</sup> Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die neu der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden. § 149 Erlass neuen Rechts Ist neues Recht zu erlassen, so hat dies ohne Verzug zu geschehen. § 150 Fakultatives Referendum Wird ein Begehren auf Volksabstimmung nach altem Recht gestellt, so beträgt die Frist acht Wochen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung zu laufen begonnen hat. § 151 Mitwirkung der Gemeinden Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gilt folgende Regelung:
- a. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 werden durch die Gemeindeversammlung bzw. durch den Einwohnerrat gestellt. Diese Beschlüsse unterstehen dem Referendum nicht.
- b. Das Recht der Gemeinden, gemäss § 49 Absatz 3 angehört zu werden, nimmt der Gemeinderat wahr. § 152 Behörden und Beamte Behörden und Beamte bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem 1 Recht im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung. 2 Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu 3 wählen. § 153 Verfassungsgerichtsbarkeit Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungsund Sozialversicherungssachen. § 154 Verfassungsrechtliche Grundlage Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
<sup>26</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
- b. Das Recht der Gemeinden, gemäss § 49 Absatz 3 angehört zu werden, nimmt der Gemeinderat wahr. § 152 Behörden und Beamte
<sup>1</sup> Behörden und Beamte bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
<sup>2</sup> Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
<sup>3</sup> Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen. § 153 Verfassungsgerichtsbarkeit Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungsund Sozialversicherungssachen. § 154 Verfassungsrechtliche Grundlage Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
<sup>40</sup> Vermögensausscheidung betreffend das Laufental § 155 Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
###### Fussnoten
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[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 3 1107).
[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 719).
[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^14]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 2 3529).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 2 3529).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 719).
[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^20]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^21]: quinquies Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24 der alten BV [AS 1957 1027] und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
[^24]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^25]: [GS 14 177]
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^24]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 2 3529).
[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 2 3529).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^30]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^31]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^32]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^35]: quinquies Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24 der alten BV [AS 1957 1027] und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
[^38]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^39]: [GS 14 177]
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
2001-12-11
1984-05-17
Originalfassung
Text zu diesem Datum