Änderungshistorie
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984
16 Versionen
· 1984-05-17
2019-03-22
2018-09-17
2018-06-06
2017-06-12
2016-09-27
2015-03-11
2014-09-24
2013-09-23
Änderungen vom 2013-09-23
@@ -1,6 +1,6 @@
# Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984
<sup>1</sup> vom 17. Mai 1984 (Stand am 11. März 2013) Das Baselbieter Volk, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen, gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohle der Schwachen, in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons
<sup>1</sup> vom 17. Mai 1984 (Stand am 23. September 2013) Das Baselbieter Volk, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen, gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohle der Schwachen, in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons
<sup>1</sup> Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
@@ -158,7 +158,7 @@
- b. den Regierungsrat;
- c. die Bezirksgerichte;
<sup>4</sup> die Zivilkreisgerichte; c.
- d. die Friedensrichter.
@@ -176,7 +176,7 @@
<sup>3</sup> Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtszeit
<sup>4</sup> nicht wieder wählbar sind. § 27 Wahlverfahren
<sup>5</sup> nicht wieder wählbar sind. § 27 Wahlverfahren
<sup>1</sup> Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
@@ -196,13 +196,13 @@
<sup>2</sup> Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen und die
<sup>5</sup> Säumnisfolgen.
<sup>6</sup> Säumnisfolgen.
<sup>3</sup> Nichtformulierte Begehren werden innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zuhanden des Volkes aus. Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes.
<sup>4</sup> Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 4. Volksabstimmungen
<sup>6</sup> § 30 Obligatorische Abstimmungen Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
<sup>7</sup> § 30 Obligatorische Abstimmungen Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
- a. Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt;
@@ -220,7 +220,7 @@
- b. Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500 000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken;
<sup>7</sup> c. Gesetze sowie Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen.
<sup>8</sup> c. Gesetze sowie Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen.
<sup>2</sup> Das Begehren ist innert acht Wochen nach der Veröffentlichung zu stellen.
@@ -276,29 +276,29 @@
<sup>1</sup> Hauptort des Kantons Basel-Landschaft ist Liestal.
<sup>2</sup> <sup>8</sup> Landrat, Regierungsrat und Kantonsgericht haben ihren Sitz in Liestal. 2. Bezirke und Kreise § 41 Verwaltungsbezirke
<sup>1</sup> Verwaltungsbezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen für die Erfüllung von Aufgaben der kantonalen Verwaltung.
<sup>2</sup> Der Kanton ist in die Verwaltungsbezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und
<sup>9</sup> Waldenburg eingeteilt.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Verwaltungsbezirken. Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden. § 42 Gerichtsbezirke
<sup>1</sup> Gerichtsbezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen für Aufgaben der
<sup>10</sup> Zivilrechtspflege.
<sup>2</sup> Der Kanton ist in die Gerichtsbezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach, Gelter-
<sup>11</sup> kinden und Waldenburg eingeteilt.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Gerichtsbezirken. Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden. § 43 Wahlkreise
<sup>1</sup> Kantonsund Bezirkswahlen sowie kantonale Abstimmungen werden in Wahlkreisen innerhalb der Bezirksgrenzen durchgeführt.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt Bestand, Aufgaben und Organisation der Wahlkreise. 3. Gemeinden § 44 Stellung und Aufgaben
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Landrat, Regierungsrat und Kantonsgericht haben ihren Sitz in Liestal. 2. Bezirke und Kreise
<sup>10</sup> § 41 Verwaltungsbezirke
<sup>1</sup> Die Bezirke sind Gebietsorganisationen für die regionalisierte Erfüllung von öffentlichen Aufgaben.
<sup>2</sup> Der Kanton ist in die Bezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und Waldenburg eingeteilt.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Bezirken. Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden.
<sup>11</sup> § 42 Zivilgerichtskreise
<sup>1</sup> Der Kanton ist in zwei Zivilgerichtskreise eingeteilt.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit des Kantonsgebiets zu den beiden Zivilgerichtskreisen.
<sup>12</sup> § 43 Wahlkreise
<sup>1</sup> Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in Wahlkreisen innerhalb der Bezirksgrenzen durchgeführt.
<sup>2</sup> Die Wahl der Mitglieder der Zivilkreisgerichte wird innerhalb der Zivilgerichtskreise durchgeführt.
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise und der Zivilgerichtskreise. 3. Gemeinden § 44 Stellung und Aufgaben
<sup>1</sup> Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
@@ -310,7 +310,7 @@
<sup>1</sup> Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen
<sup>12</sup> und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.
<sup>13</sup> und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.
<sup>2</sup> Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden. Der Gesetzgeber gewährt ihnen möglichst grosse Handlungsfreiheit.
@@ -318,9 +318,9 @@
<sup>1</sup> Für den Zusammenschluss oder die Aufteilung von Einwohnergemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden beziehungsweise der
<sup>13</sup> betroffenen Gemeindeteile sowie die Regelung durch das Gesetz erforderlich. 1bis Für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffe-
<sup>14</sup> nen Gemeinden sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich.
<sup>14</sup> betroffenen Gemeindeteile sowie die Regelung durch das Gesetz erforderlich. 1bis Für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffe-
<sup>15</sup> nen Gemeinden sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich.
<sup>2</sup> Für Grenzbereinigungen zwischen Einwohnergemeinden ist die Genehmigung des Regierungsrates erforderlich.
@@ -352,21 +352,21 @@
<sup>3</sup> Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören. Fünfter Abschnitt: Kantonale Behörden und ihre Funktionen 1. Allgemeine Bestimmungen
<sup>15</sup> § 49 a Grundsatz Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode be- 1 stimmt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffent- 2 lich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen.
<sup>16</sup> § 50 Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die 1 Stimmberechtigung erforderlich. Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung 2 bestimmen. Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen. 3 § 51 Unvereinbarkeit
<sup>16</sup> § 49 a Grundsatz Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode be- 1 stimmt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffent- 2 lich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen.
<sup>17</sup> § 50 Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die 1 Stimmberechtigung erforderlich. Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung 2 bestimmen. Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen. 3 § 51 Unvereinbarkeit
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates, der Ombudsman, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kan-
<sup>17</sup> tonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören.
<sup>18</sup> tonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören.
<sup>2</sup> Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbstständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung können
<sup>18</sup> dem Landrat nicht angehören.
<sup>19</sup> dem Landrat nicht angehören.
<sup>3</sup> Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kam weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.
<sup>19</sup> § 52 Verwandtenausschluss Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen nicht gleichzeitig angehören:
<sup>20</sup> § 52 Verwandtenausschluss Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen nicht gleichzeitig angehören:
- a. Eltern und Kinder;
@@ -388,17 +388,17 @@
- k. Personen in eingetragener Partnerschaft und Kinder der Partnerin oder des Partners dieser Personen;
<sup>20</sup> § 53 Amtsperiode Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre. § 54 Amtszeitbeschränkung
<sup>21</sup> § 53 Amtsperiode Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre. § 54 Amtszeitbeschränkung
<sup>1</sup> Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für
<sup>21</sup> die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar.
<sup>22</sup> die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar.
<sup>2</sup> Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt.
<sup>22</sup> Öffentlichkeit von Verhandlungen § 55 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
<sup>23</sup> § 56 Information
<sup>23</sup> § 55 Öffentlichkeit von Verhandlungen Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
<sup>24</sup> § 56 Information
<sup>1</sup> Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
@@ -412,19 +412,19 @@
<sup>1</sup> Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften,
<sup>24</sup> die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand.
<sup>25</sup> die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand.
<sup>2</sup> Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung. § 59 Amtsgelübde Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und Gesetz. § 60 Verantwortlichkeiten
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der Mit-
<sup>25</sup> arbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton und den Gemeinden.
<sup>26</sup> arbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton und den Gemeinden.
<sup>2</sup> Für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder des Landrates rechtlich nicht belangt werden. Der Landrat ist jedoch befugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird. 2. Landrat § 61 Stellung
<sup>1</sup> Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
<sup>2</sup> <sup>26</sup> Er besteht aus 90 Mitgliedern. § 62 Unabhängigkeit
<sup>2</sup> <sup>27</sup> Er besteht aus 90 Mitgliedern. § 62 Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
@@ -548,9 +548,7 @@
<sup>3</sup> Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungsrates dem Regierungspräsidenten übertragen werden. § 79 Kantonale Verwaltung
<sup>1</sup> Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei.
<sup>27</sup> Bezirksorgane sind die Bezirksschreibereien.
<sup>1</sup> <sup>28</sup> Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei.
<sup>2</sup> Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.
@@ -570,7 +568,7 @@
- a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung;
<sup>28</sup> die Grundzüge des Personalrechts; b.
<sup>29</sup> b. die Grundzüge des Personalrechts;
- c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
@@ -580,23 +578,23 @@
<sup>2</sup> Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von Ausfüh-
<sup>29</sup> rungsbestimmungen ermächtigt werden.
<sup>3</sup> <sup>30</sup> Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. § 83 Zivilgerichtsbarkeit
<sup>30</sup> rungsbestimmungen ermächtigt werden.
<sup>3</sup> <sup>31</sup> Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. § 83 Zivilgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
- a. die Friedensrichter;
- b. die Bezirksgerichte;
<sup>31</sup> das Kantonsgericht. c.
<sup>32</sup> die Zivilkreisgerichte; b.
<sup>33</sup> c. das Kantonsgericht.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
<sup>3</sup> Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden.
<sup>32</sup> Strafrechtspflege § 84
<sup>34</sup> § 84 Strafrechtspflege
<sup>1</sup> Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
@@ -612,7 +610,7 @@
<sup>3</sup> Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
<sup>33</sup> § 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit
<sup>35</sup> § 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
@@ -624,13 +622,13 @@
- d. das Kantonsgericht;
<sup>34</sup> das Zwangsmassnahmengericht e.
<sup>36</sup> das Zwangsmassnahmengericht e.
<sup>2</sup> Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsgericht entscheidet das Kantonsgericht. § 86 Verfassungsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> <sup>35</sup> Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.
<sup>2</sup> <sup>36</sup> Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
<sup>1</sup> <sup>37</sup> Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.
<sup>2</sup> <sup>38</sup> Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
- a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten;
@@ -648,17 +646,17 @@
<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss
<sup>37</sup> gewährleistet sein.
<sup>39</sup> gewährleistet sein.
<sup>2</sup> Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
<sup>3</sup> Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet
<sup>38</sup> dem Landrat jährlich Bericht.
<sup>40</sup> dem Landrat jährlich Bericht.
<sup>4</sup> Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausser-
<sup>39</sup> ordentlichen Mitgliedern der Gerichte. 5. Ombudsman § 88 Stellung und Unabhängigkeit
<sup>41</sup> ordentlichen Mitgliedern der Gerichte. 5. Ombudsman § 88 Stellung und Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Der Ombudsman wacht über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren.
@@ -672,7 +670,7 @@
<sup>3</sup> Er ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden
<sup>40</sup> oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
<sup>42</sup> oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
<sup>4</sup> Er erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. Sechster Abschnitt: Öffentliche Aufgaben 1. Grundsätze § 90 Verfassungsrechtliche Grundlage Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 91 Zusammenarbeit Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit den Gemeinden zusammen. 2. Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge § 92 Öffentliche Sicherheit Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. § 93 Katastrophenvorsorge Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen. 3. Bildung und Kultur § 94 Grundsätze des Schulwesens
@@ -742,13 +740,13 @@
<sup>4</sup> Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln. § 105 Behinderte Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten. § 106 Wohnung
<sup>1</sup> <sup>41</sup> Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.
<sup>1</sup> <sup>43</sup> Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.
<sup>2</sup> Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.
<sup>3</sup> Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
<sup>42</sup> § 106 a Förderung des Wohneigentums
<sup>44</sup> § 106 a Förderung des Wohneigentums
<sup>1</sup> Der Kanton fördert den Wohnungsbau sowie den Erwerb von Wohnungsund Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient (selbst genutztes Wohneigentum), sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
@@ -800,7 +798,7 @@
<sup>2</sup> Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittelund hochradioaktive Rück-
<sup>43</sup> stände errichtet werden.
<sup>45</sup> stände errichtet werden.
<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung beteiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben. 7. Raumordnung und Verkehr § 116 Raumplanung
@@ -854,7 +852,7 @@
- f. die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.
<sup>44</sup> Wald § 124 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner 1 räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- 2 schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Ge- 3 bietshoheit aus. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. § 126 Regalrechte
<sup>46</sup> Wald § 124 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner 1 räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- 2 schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Ge- 3 bietshoheit aus. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. § 126 Regalrechte
<sup>1</sup> Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagdund das Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
@@ -862,7 +860,7 @@
<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen. § 127 Kantonalbank Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaffung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
<sup>45</sup> § 127 a Rheinhäfen Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. § 128 Versicherungswesen
<sup>47</sup> § 127 a Rheinhäfen Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. § 128 Versicherungswesen
<sup>1</sup> Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
@@ -904,7 +902,7 @@
- g. Motorfahrzeugsteuern;
<sup>46</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. h.
<sup>48</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. h.
<sup>2</sup> Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 132 Gemeindesteuern
@@ -942,7 +940,7 @@
<sup>3</sup> Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind mit wirksamen Sanktionen zu bekämpfen.
<sup>47</sup> § 133 a Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz
<sup>49</sup> § 133 a Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz
<sup>1</sup> Das Steuergesetz ist einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten. Das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand erfordern.
@@ -1004,7 +1002,7 @@
<sup>2</sup> Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volksoder Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten. Zehnter Abschnitt: Übergangsbestimmungen § 146 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. § 147 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>48</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>50</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>2</sup> Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft. § 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
@@ -1022,17 +1020,17 @@
<sup>3</sup> Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen. § 153 Verfassungsgerichtsbarkeit Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungsund Sozialversicherungssachen. § 154 Verfassungsrechtliche Grundlage Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
<sup>49</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
<sup>50</sup> § 156 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell Die Amtsperiode 2010–2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
<sup>51</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
<sup>52</sup> § 156 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell Die Amtsperiode 2010–2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
- a. Leiterinnen und Leiter der Statthalterämter;
- b. Leiterin oder Leiter des besonderes Untersuchungsrichteramtes.
<sup>51</sup> Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen § 157 Die Amtsperiode 2010–2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne
<sup>52</sup> von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
<sup>53</sup> Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen § 157 Die Amtsperiode 2010–2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne
<sup>54</sup> von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
###### Fussnoten
@@ -1042,71 +1040,71 @@
[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 3 1107).
[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 3 1107).
[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^14]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 4, 2007 7663).
[^20]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989, in Kraft seit 1. Juli 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 Art. 1 Ziff. 2 719).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^20]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 4, 2007 7663).
[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989, in Kraft seit 1. Juli 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 Art. 1 Ziff. 2 719).
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^24]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^24]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^30]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^31]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^32]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^32]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3 3931).
[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 3, 2011 8041).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 3, 2011 8041).
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
@@ -1114,28 +1112,32 @@
[^39]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^41]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^42]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^43]: quinquies Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24 der alten BV (AS 1957 1027) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^45]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
[^46]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^47]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 28. Nov. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^48]: [GS 14 177]
[^49]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^50]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^51]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^52]: SR 312.0
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^41]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^42]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^43]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^45]: quinquies Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24 der alten BV (AS 1957 1027) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^46]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^47]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
[^48]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^49]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 28. Nov. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^50]: [GS 14 177]
[^51]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^52]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^53]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^54]: SR 312.0
2013-03-11
2012-03-06
2011-03-02
2008-03-06
2005-10-06
2002-09-23
2001-12-11
1984-05-17
Originalfassung
Text zu diesem Datum