Änderungshistorie

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984

16 Versionen · 1984-05-17

Änderungen vom 2014-09-24

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# Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984
<sup>1</sup> vom 17. Mai 1984 (Stand am 23. September 2013) Das Baselbieter Volk, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen, gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohle der Schwachen, in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons
<sup>1</sup> vom 17. Mai 1984 (Stand am 24. September 2014) Das Baselbieter Volk, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen, gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohle der Schwachen, in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Stellung des Kantons
<sup>1</sup> Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
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- g. Motorfahrzeugsteuern;
<sup>48</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. h.
<sup>48</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken; h.
<sup>49</sup> Gasttaxen. i.
<sup>2</sup> Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 132 Gemeindesteuern
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<sup>3</sup> Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind mit wirksamen Sanktionen zu bekämpfen.
<sup>49</sup> § 133 a Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz
<sup>50</sup> § 133 a Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz
<sup>1</sup> Das Steuergesetz ist einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten. Das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand erfordern.
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<sup>2</sup> Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volksoder Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten. Zehnter Abschnitt: Übergangsbestimmungen § 146 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. § 147 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>50</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>51</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>2</sup> Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft. § 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
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<sup>3</sup> Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen. § 153 Verfassungsgerichtsbarkeit Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungsund Sozialversicherungssachen. § 154 Verfassungsrechtliche Grundlage Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
<sup>51</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
<sup>52</sup> § 156 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell Die Amtsperiode 2010–2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
<sup>52</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
<sup>53</sup> § 156 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell Die Amtsperiode 2010–2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
- a. Leiterinnen und Leiter der Statthalterämter;
- b. Leiterin oder Leiter des besonderes Untersuchungsrichteramtes.
<sup>53</sup> Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen § 157 Die Amtsperiode 2010–2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne
<sup>54</sup> von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
<sup>54</sup> Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen § 157 Die Amtsperiode 2010–2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne
<sup>55</sup> von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
###### Fussnoten
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[^48]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^49]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 28. Nov. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^50]: [GS 14 177]
[^51]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^52]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^49]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 5 3723).
[^50]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 28. Nov. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2, 2013 195).
[^51]: [GS 14 177]
[^52]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^53]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^54]: SR 312.0
[^54]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^55]: SR 312.0
1984-05-17
Originalfassung Text zu diesem Datum