Änderungshistorie

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

11 Versionen · 2008-12-19

Änderungen vom 2013-05-01

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Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.
##### **Art. 41** Stimmrechtssuspendierungsklagen
Für Stimmrechtssuspendierungsklagen nach dem Börsengesetz vom 24. März
<sup>15</sup> 1995 ist das Gericht am Sitz der Zielgesellschaft zuständig.
<sup>15</sup> Art. 41
##### **Art. 42** Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und
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- a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;
- b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft;
<sup>35</sup> b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patent-
<sup>36</sup> anwaltsgesetzes vom 20. März 2009 ;
- c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
<sup>2</sup> Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht
<sup>35</sup> nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
<sup>37</sup> nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
<sup>3</sup> Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
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- b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetz-
<sup>36</sup> buchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
<sup>38</sup> buchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
<sup>2</sup> Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
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- d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
<sup>37</sup> die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte e. Person.
<sup>39</sup> e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
<sup>2</sup> Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
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- b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321
<sup>38</sup> StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
<sup>40</sup> StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
- c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne
<sup>39</sup> von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
<sup>41</sup> StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlivon Artikel 110 Absatz 3 chen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
- d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
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- a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
<sup>40</sup> b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen;
<sup>42</sup> b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen;
- c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
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<sup>1</sup> Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die
<sup>41</sup> strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB ) hingewiesen.
<sup>43</sup> strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB ) hingewiesen.
<sup>2</sup> Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.
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##### **Art. 176** Protokoll
<sup>1</sup> Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.
<sup>1</sup> Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte
<sup>44</sup> Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.
<sup>2</sup> Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
<sup>3</sup> Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und
<sup>45</sup> zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.
#### 3. Abschnitt: Urkunde
##### **Art. 177** Begriff
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<sup>2</sup> Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Arti-
<sup>42</sup> kel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
<sup>46</sup> kel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
<sup>3</sup> Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.
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<sup>2</sup> Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die
<sup>43</sup> Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB ).
<sup>47</sup> Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB ).
##### **Art. 193** Protokoll
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<sup>1</sup> Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
<sup>2</sup> <sup>44</sup> Sie verkehren direkt miteinander .
<sup>2</sup> <sup>48</sup> Sie verkehren direkt miteinander .
##### **Art. 195** Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton
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- d. im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
<sup>45</sup> e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG : 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85 a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungsund Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265 a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
<sup>49</sup> e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG : 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85 a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungsund Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265 a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
- f. bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
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- b. der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
<sup>46</sup> . c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
<sup>50</sup> . c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
##### **Art. 200** Paritätische Schlichtungsbehörden
<sup>1</sup> Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.
<sup>2</sup> <sup>47</sup> Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
<sup>2</sup> <sup>51</sup> Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
##### **Art. 201** Aufgaben der Schlichtungsbehörde
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<sup>1</sup> Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in:
<sup>48</sup> a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
<sup>52</sup> a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
- b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Mietund Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Mietund Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietund Pachtverhältnisses betroffen ist;
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<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
<sup>49</sup> 2005 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
<sup>53</sup> 2005 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
##### **Art. 240** Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides
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<sup>2</sup> Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten:
<sup>50</sup> ; a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
<sup>51</sup> b. wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB ;
<sup>54</sup> ; a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
<sup>55</sup> b. wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB ;
- c. aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Mietund Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Mietund Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietoder Pachtverhältnisses betroffen ist;
- d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
<sup>52</sup> über den Datenschutz; 1992
<sup>53</sup> ; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993
<sup>56</sup> über den Datenschutz; 1992
<sup>57</sup> ; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993
- f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun-
<sup>54</sup> desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.
<sup>58</sup> desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.
<sup>3</sup> Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
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Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
<sup>55</sup> a. Personenrecht:
<sup>59</sup> a. Personenrecht:
###### Fussnoten
@@ -2262,7 +2266,7 @@
[^14]: SR 741.01
[^15]: SR 954.1
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6875).
[^16]: SR 221.301
@@ -2302,44 +2306,52 @@
[^34]: SR 281.1
[^35]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^36]: SR 311.0
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^36]: SR 935.62
[^37]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^38]: SR 311.0
[^39]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG ‒ SR 171.10 ).
[^39]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^40]: SR 311.0
[^41]: SR 311.0
[^41]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG ‒ SR 171.10 ).
[^42]: SR 311.0
[^43]: SR 311.0
[^44]: Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch
[^45]: SR 281.1
[^46]: SR 151.1
[^47]: SR 151.1
[^48]: SR 151.1
[^49]: SR 173.110
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^46]: SR 311.0
[^47]: SR 311.0
[^48]: Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch
[^49]: SR 281.1
[^50]: SR 151.1
[^51]: SR 210
[^52]: SR 235.1
[^53]: SR 822.14
[^54]: SR 832.10
[^55]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^51]: SR 151.1
[^52]: SR 151.1
[^53]: SR 173.110
[^54]: SR 151.1
[^55]: SR 210
[^56]: SR 235.1
[^57]: SR 822.14
[^58]: SR 832.10
[^59]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
2008-12-19
ZPO
Originalfassung Text zu diesem Datum