Änderungshistorie
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)
11 Versionen
· 2008-12-19
2020-07-01
Änderungen vom 2020-07-01
@@ -982,11 +982,19 @@
- e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun-
<sup>39</sup> über die Krankenversicherung. desgesetz vom 18. März 1994
<sup>39</sup> über die Krankenversicherung; desgesetz vom 18. März 1994
<sup>40</sup> <sup>41</sup> wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB f. oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB.
##### **Art. 115** Kostentragungspflicht
Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
<sup>1</sup> Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
<sup>2</sup> Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28 b
<sup>42</sup> ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB angeordnet
<sup>43</sup> wird.
##### **Art. 116** Kostenbefreiung nach kantonalem Recht
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#### 2. Abschnitt: Eingaben der Parteien
<sup>40</sup> Art. 130 Form
<sup>44</sup> Art. 130 Form
<sup>1</sup> Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
<sup>2</sup> Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektro-
<sup>41</sup> nischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
<sup>45</sup> nischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
- a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
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<sup>4</sup> Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
<sup>42</sup> Art. 139 Elektronische Zustellung
<sup>46</sup> Art. 139 Elektronische Zustellung
<sup>1</sup> Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen
<sup>43</sup> Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
<sup>47</sup> Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt:
@@ -1254,7 +1262,7 @@
<sup>2</sup> Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge-
<sup>44</sup> schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
<sup>48</sup> schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
<sup>3</sup> Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
@@ -1282,7 +1290,7 @@
<sup>3</sup> Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
<sup>4</sup> <sup>45</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
<sup>4</sup> <sup>49</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
##### **Art. 146** Wirkungen des Stillstandes
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- a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;
<sup>46</sup> b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patent-
<sup>47</sup> anwaltsgesetzes vom 20. März 2009 ;
<sup>50</sup> Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr b. einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patent-
<sup>51</sup> anwaltsgesetzes vom 20. März 2009 ;
- c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
<sup>2</sup> Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht
<sup>48</sup> nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
<sup>52</sup> nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
<sup>3</sup> Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
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- b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetz-
<sup>49</sup> buchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
<sup>53</sup> buchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
<sup>2</sup> Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
@@ -1436,7 +1444,7 @@
- d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
<sup>50</sup> e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
<sup>54</sup> e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
<sup>2</sup> Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
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- b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321
<sup>51</sup> StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
<sup>55</sup> StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
- c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne
<sup>52</sup> von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
<sup>53</sup> d. wenn sie als Ombudsperson, Eheoder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
<sup>56</sup> von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
<sup>57</sup> d. wenn sie als Ombudsperson, Eheoder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
- e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
@@ -1470,7 +1478,7 @@
- a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
<sup>54</sup> b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen;
<sup>58</sup> b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen;
- c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
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<sup>1</sup> Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die
<sup>55</sup> strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB ) hingewiesen.
<sup>59</sup> strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB ) hingewiesen.
<sup>2</sup> Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.
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<sup>1</sup> Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte
<sup>56</sup> Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.
<sup>60</sup> Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.
<sup>2</sup> Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
<sup>3</sup> Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und
<sup>57</sup> zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.
<sup>61</sup> zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.
#### 3. Abschnitt: Urkunde
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<sup>2</sup> Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Arti-
<sup>58</sup> kel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
<sup>62</sup> kel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
<sup>3</sup> Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.
@@ -1682,7 +1690,7 @@
<sup>2</sup> Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die
<sup>59</sup> Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB ).
<sup>63</sup> Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB ).
##### **Art. 193** Protokoll
@@ -1694,7 +1702,7 @@
<sup>1</sup> Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
<sup>2</sup> <sup>60</sup> Sie verkehren direkt miteinander .
<sup>2</sup> <sup>64</sup> Sie verkehren direkt miteinander .
##### **Art. 195** Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton
@@ -1720,17 +1728,19 @@
Das Schlichtungsverfahren entfällt:
- a. im summarischen Verfahren;
- b. bei Klagen über den Personenstand; bis <sup>61</sup> . bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, b wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat
<sup>62</sup> (Art. 298 b und 298 d ZGB );
- a. im summarischen Verfahren; bis <sup>65</sup> a . bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Arti-
<sup>66</sup> kel 28 b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB;
- b. bei Klagen über den Personenstand; bis <sup>67</sup> b . bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat
<sup>68</sup> (Art. 298 b und 298 d ZGB );
- c. im Scheidungsverfahren;
<sup>63</sup> d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
<sup>64</sup> e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG : 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85 a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungsund Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265 a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
<sup>69</sup> d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
<sup>70</sup> e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG : 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85 a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungsund Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265 a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
- f. bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
@@ -1748,13 +1758,13 @@
- b. der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
<sup>65</sup> . c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
<sup>71</sup> . c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
##### **Art. 200** Paritätische Schlichtungsbehörden
<sup>1</sup> Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.
<sup>2</sup> <sup>66</sup> Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
<sup>2</sup> <sup>72</sup> Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
##### **Art. 201** Aufgaben der Schlichtungsbehörde
@@ -1866,7 +1876,7 @@
<sup>1</sup> Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in:
<sup>67</sup> a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
<sup>73</sup> a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
- b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Mietund Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Mietund Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietund Pachtverhältnisses betroffen ist;
@@ -1932,7 +1942,7 @@
<sup>2</sup> In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unent-
<sup>68</sup> geltliche Mediation, wenn:
<sup>74</sup> geltliche Mediation, wenn:
- a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
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<sup>1</sup> In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
<sup>69</sup> erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruka. tionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
<sup>75</sup> erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruka. tionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
- b. bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
@@ -2056,7 +2066,7 @@
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
<sup>70</sup> sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. b.
<sup>76</sup> sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. b.
<sup>2</sup> Artikel 227 Absätze <sup>2</sup> und 3 ist anwendbar.
@@ -2150,7 +2160,7 @@
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
<sup>71</sup> 2005 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
<sup>77</sup> 2005 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
##### **Art. 240** Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides
@@ -2176,23 +2186,23 @@
<sup>1</sup> Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
<sup>2</sup> Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten:
<sup>72</sup> ; a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
<sup>73</sup> ; b. wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB
<sup>2</sup> <sup>78</sup> Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:
<sup>79</sup> ; a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
<sup>80</sup> <sup>81</sup> b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB;
- c. aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Mietund Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Mietund Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietoder Pachtverhältnisses betroffen ist;
- d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
<sup>74</sup> 1992 über den Datenschutz;
<sup>75</sup> e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
<sup>82</sup> 1992 über den Datenschutz;
<sup>83</sup> e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
- f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun-
<sup>76</sup> über die Krankenversicherung. desgesetz vom 18. März 1994
<sup>84</sup> über die Krankenversicherung. desgesetz vom 18. März 1994
<sup>3</sup> Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
@@ -2264,19 +2274,19 @@
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
<sup>77</sup> Personenrecht: a. 1. Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft
<sup>78</sup> ), (Art. 19 a ZGB 2. Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28 l ZGB), 3. Verschollenerklärung (Art. 35–38 ZGB), 4. Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB);
<sup>79</sup> b. ...
<sup>85</sup> a. Personenrecht: 1. Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft
<sup>86</sup> ), (Art. 19 a ZGB 2. Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28 l ZGB), 3. Verschollenerklärung (Art. 35–38 ZGB), 4. Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB);
<sup>87</sup> b. …
- c. Erbrecht: 1. Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), 2. Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), 3. Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB);
- d. Sachenrecht: 1. Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), 2. Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), 3. Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712 c Abs. 3 ZGB), 4. Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712 q und 712 r ZGB), 5. vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712 i , 779 d , 779 k und 837–839 ZGB), 6. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), 7. Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), 8. Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809–811 ZGB),
<sup>80</sup> 9. Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB),
<sup>81</sup> Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), 10. 11. Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB).
<sup>88</sup> 9. Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB),
<sup>89</sup> 10. Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), 11. Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB).
##### **Art. 250** Obligationenrecht
@@ -2284,11 +2294,11 @@
- a. Allgemeiner Teil: 1. gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1
<sup>82</sup> ), OR 2. Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR), 3. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR), 4. Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR),
<sup>83</sup> 5. Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1 OR), 6. Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR);
- b. Einzelne Vertragsverhältnisse: 1. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322 a Abs. 2 und 322 c Abs. 2 OR), 2. Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337 a OR), 3. Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR),
<sup>90</sup> OR ), 2. Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR), 3. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR), 4. Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR),
<sup>91</sup> 5. Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1 OR), 6. Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR);
- b. Einzelne Vertragsverhältnisse: 1. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322 a Abs. 2 und 322 c Abs. 2 OR), 2. Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337 a OR), 3. Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR), 4. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR), 5. Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR), 6. Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR), 7. Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR), 8. Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR),
###### Fussnoten
@@ -2370,90 +2380,106 @@
[^39]: SR 832.10
[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^41]: SR 943.03
[^42]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^43]: SR 943.03
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
[^41]: SR 210
[^42]: SR 210
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
[^44]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^45]: SR 281.1
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^47]: SR 935.62
[^48]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^49]: SR 311.0
[^50]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^51]: SR 311.0
[^52]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG ‒ SR 171.10 ).
[^53]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[^54]: SR 311.0
[^45]: SR 943.03
[^46]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^47]: SR 943.03
[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^49]: SR 281.1
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^51]: SR 935.62
[^52]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^53]: SR 311.0
[^54]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^55]: SR 311.0
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^56]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG ‒ SR 171.10 ).
[^57]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[^58]: SR 311.0
[^59]: SR 311.0
[^60]: Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch
[^61]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[^62]: SR 210
[^63]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
[^64]: SR 281.1
[^65]: SR 151.1
[^66]: SR 151.1
[^67]: SR 151.1
[^68]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^62]: SR 311.0
[^63]: SR 311.0
[^64]: Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
[^66]: SR 210
[^67]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[^68]: SR 210
[^69]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
[^71]: SR 173.110
[^70]: SR 281.1
[^71]: SR 151.1
[^72]: SR 151.1
[^73]: SR 210
[^74]: SR 235.1
[^75]: SR 822.14
[^76]: SR 832.10
[^77]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^78]: SR 210
[^79]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
[^82]: SR 220
[^83]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
[^73]: SR 151.1
[^74]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
[^77]: SR 173.110
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
[^79]: SR 151.1
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
[^81]: SR 210
[^82]: SR 235.1
[^83]: SR 822.14
[^84]: SR 832.10
[^85]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^86]: SR 210
[^87]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
[^90]: SR 220
[^91]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
2020-01-01
2018-01-01
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2008-12-19
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