Änderungshistorie
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)
11 Versionen
· 2008-12-19
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2013-05-01
2013-01-01
2012-01-01
2011-01-01
Änderungen vom 2011-01-01
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# Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1],
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006[^2],
beschliesst:
## 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
<sup>1</sup> , gestützt auf Artikel 122 Absatz <sup>1</sup> der Bundesverfassung
<sup>2</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 , beschliesst: 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
## 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
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- b. gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- c. gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
- c. gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungsund Konkursrechts;
- d. die Schiedsgerichtsbarkeit.
##### **Art. 2** Internationale Verhältnisse
Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987[^3] über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.
Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes
<sup>3</sup> vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.
##### **Art. 3** Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
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- c. Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
- d. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986[^4] gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
- e. Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983[^5];
<sup>4</sup> d. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
<sup>5</sup> e. Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 ;
- f. Klagen gegen den Bund;
- g. die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697*b* des Obligationenrechts (OR)[^6];
- h.[^7] Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006[^8], nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015[^9] und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018[^10];
- i.[^11] Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013[^12], dem Bundesgesetz vom 25. März 1954[^13] betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961[^14] zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.
- g. die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697 b des Obligationen-
<sup>6</sup> (OR); rechts
<sup>7</sup> über die kollekh. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006
<sup>8</sup> tiven Kapitalanlagen und nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 .
<sup>2</sup> Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
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<sup>5</sup> Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
##### **Art. 7** Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994[^15] über die Krankenversicherung zuständig ist.
##### **Art. 7** Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach
<sup>9</sup> dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist.
##### **Art. 8** Direkte Klage beim oberen Gericht
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- a. für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
- b. für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
- b. für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektivund Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
- c. für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- d. für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
<sup>2</sup> Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)[^16]. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
<sup>2</sup> <sup>10</sup> Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
##### **Art. 11** Aufenthaltsort
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#### 2. Abschnitt: Personenrecht
##### **Art. 20** Persönlichkeits- und Datenschutz
##### **Art. 20** Persönlichkeitsund Datenschutz
Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:
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- c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
- d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^17] über den Datenschutz.
##### **Art. 21** Todes- und Verschollenerklärung
Für Gesuche, die eine Todes- oder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34–38 ZGB[^18]), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.
- d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
<sup>11</sup> über den Datenschutz. 1992
##### **Art. 21** Todesund Verschollenerklärung
Für Gesuche, die eine Todesoder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34–38
<sup>12</sup> ZGB ), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.
##### **Art. 22** Bereinigung des Zivilstandsregisters
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Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
##### **Art. 26** Unterhalts- und Unterstützungsklagen
##### **Art. 26** Unterhaltsund Unterstützungsklagen
Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
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<sup>1</sup> Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
<sup>2</sup> Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989[^19] stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
<sup>2</sup> Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines
<sup>13</sup> Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
##### **Art. 35** Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
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- a. die Konsumentin oder der Konsument;
- b. die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
- b. die Partei, die Wohnoder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
- c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
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##### **Art. 36** Grundsatz
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungsoder am Erfolgsort zuständig.
##### **Art. 37** Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen
Für Schadenersatzklagen wegen ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die vorsorgliche Massnahme angeordnet wurde, zuständig.
##### **Art. 38** Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
<sup>1</sup> Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
<sup>2</sup> Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 1958[^20]; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
##### **Art. 38** Motorfahrzeugund Fahrradunfälle
<sup>1</sup> Für Klagen aus Motorfahrzeugund Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
<sup>2</sup> Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrs-
<sup>14</sup> gesetzes vom 19. Dez. 1958 ; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
##### **Art. 39** Adhäsionsklage
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#### 8. Abschnitt: Handelsrecht
##### **Art. 40** Gesellschaftsrecht und Handelsregister[^21]
<sup>1</sup> Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.
<sup>2</sup> Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am letzten eingetragenen Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig.[^22]
##### **Art. 41**[^23]
##### **Art. 42** Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003[^24] stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.
##### **Art. 43** Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot
##### **Art. 40** Gesellschaftsrecht
Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.
##### **Art. 41** Stimmrechtssuspendierungsklagen
Für Stimmrechtssuspendierungsklagen nach dem Börsengesetz vom 24. März
<sup>15</sup> 1995 ist das Gericht am Sitz der Zielgesellschaft zuständig.
##### **Art. 42** Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und
Vermögensübertragungen
<sup>16</sup> Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.
##### **Art. 43** Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen;
Zahlungsverbot
<sup>1</sup> Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig.
@@ -337,17 +352,19 @@
##### **Art. 44** Anleihensobligationen
Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR[^25].
Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerver-
<sup>17</sup> sammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR .
##### **Art. 45** Kollektivanlagen
Für Klagen der Anlegerinnen und Anleger sowie der Vertretung der Anlegergemeinschaft ist das Gericht am Sitz des jeweils betroffenen Bewilligungsträgers zwingend zuständig.
#### 9. Abschnitt: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
##### **Art. 4****6**
Für Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889[^26] über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel, soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht.
#### 9. Abschnitt: Schuldbetreibungsund Konkursrecht
##### **Art. 46**
<sup>18</sup> Für Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel, soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht.
### 3. Kapitel: Ausstand
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- b. beim Schlichtungsverfahren;
- c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG[^27];
<sup>19</sup> ; c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG
- d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
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<sup>4</sup> Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.
##### **Art. 55** Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
##### **Art. 55** Verhandlungsund Untersuchungsgrundsatz
<sup>1</sup> Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
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Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
##### **Art. 58** Dispositions- und Offizialgrundsatz
##### **Art. 58** Dispositionsund Offizialgrundsatz
<sup>1</sup> Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
@@ -459,7 +476,7 @@
- b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- c. die Parteien sind partei- und prozessfähig;
- c. die Parteien sind parteiund prozessfähig;
- d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
@@ -489,13 +506,15 @@
<sup>2</sup> Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
##### **Art. 63** Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart
##### **Art. 63** Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und
falscher Verfahrensart
<sup>1</sup> Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.
<sup>2</sup> Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG[^28].
<sup>3</sup> <sup>20</sup> Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG .
##### **Art. 64** Wirkungen der Rechtshängigkeit
@@ -513,7 +532,7 @@
## 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter
### 1. Kapitel: Partei- und Prozessfähigkeit
### 1. Kapitel: Parteiund Prozessfähigkeit
##### **Art. 66** Parteifähigkeit
@@ -539,13 +558,17 @@
<sup>2</sup> Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
- a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000[^29] berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
- a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz
<sup>21</sup> vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
- b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
- c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG[^30];
- d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
- c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27
<sup>22</sup> ; SchKG
- d. vor den Mietund Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
<sup>3</sup> Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
@@ -553,9 +576,9 @@
##### **Art. 69** Unvermögen der Partei
<sup>1</sup> Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
<sup>2</sup> Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.[^31]
<sup>1</sup> Ist eine Partei offensichtlich nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
<sup>2</sup> Das Gericht benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, wenn es vormundschaftliche Massnahmen für geboten hält.
### 3. Kapitel: Streitgenossenschaft
@@ -601,7 +624,7 @@
##### **Art. 76** Rechte der intervenierenden Person
<sup>1</sup> Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.
<sup>1</sup> Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffsund Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.
<sup>2</sup> Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.
@@ -609,9 +632,9 @@
Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn:
- a. sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder
- b. ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.
- a. sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffsund Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder
- b. ihr unbekannte Angriffsoder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.
### 5. Kapitel: Streitverkündung
@@ -859,7 +882,7 @@
<sup>2</sup> Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
<sup>3</sup> Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
<sup>3</sup> Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptoder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
##### **Art. 107** Verteilung nach Ermessen
@@ -877,8 +900,6 @@
- f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
<sup>1bis</sup> Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.[^32]
<sup>2</sup> Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
##### **Art. 108** Unnötige Prozesskosten
@@ -923,39 +944,43 @@
<sup>2</sup> Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:
- a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995[^33];
- b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002[^34];
- c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
- d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989[^35] bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
- e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993[^36];
- f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994[^37] über die Krankenversicherung.
<sup>23</sup> ; a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
<sup>24</sup> b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ;
- c. aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
- d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom
<sup>25</sup> 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
<sup>26</sup> e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
- f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun-
<sup>27</sup> über die Krankenversicherung. desgesetz vom 18. März 1994
##### **Art. 114** Entscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
- a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995[^38];
- b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002[^39];
- c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989[^40] bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
- d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993[^41];
- e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994[^42] über die Krankenversicherung;
- f.[^43] wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28*b* ZGB[^44] oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28*c* ZGB.
<sup>28</sup> a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
<sup>29</sup> ; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002
- c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom
<sup>30</sup> bis zu einem Streitwert von <sup>30</sup> 000 Franken; 6. Oktober 1989
<sup>31</sup> d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
- e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun-
<sup>32</sup> über die Krankenversicherung. desgesetz vom 18. März 1994
##### **Art. 115** Kostentragungspflicht
<sup>1</sup> Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
<sup>2</sup> Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28*b *ZGB[^45] oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28*c *ZGB angeordnet wird.[^46]
Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
##### **Art. 116** Kostenbefreiung nach kantonalem Recht
@@ -977,7 +1002,7 @@
<sup>1</sup> Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
- a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
- a. die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen;
- b. die Befreiung von den Gerichtskosten;
@@ -991,7 +1016,7 @@
<sup>1</sup> Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
<sup>3</sup> Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
@@ -999,7 +1024,7 @@
<sup>5</sup> Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
<sup>6</sup> Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
<sup>6</sup> Ausser bei Bösoder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
##### **Art. 120** Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
@@ -1071,7 +1096,7 @@
<sup>2</sup> Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.
<sup>3</sup> Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
<sup>3</sup> Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
<sup>4</sup> Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.
@@ -1085,17 +1110,13 @@
#### 2. Abschnitt: Eingaben der Parteien
##### **Art. 130**[^47] Form
##### **Art. 130** Form
<sup>1</sup> Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
<sup>2</sup> Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016[^48] über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
- a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
- b. die Art und Weise der Übermittlung;
- c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
<sup>2</sup> Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein. Der Bundesrat bestimmt das Format der Übermittlung.
<sup>3</sup> Bei elektronischer Übermittlung kann das Gericht verlangen, dass die Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht werden.
##### **Art. 131** Anzahl
@@ -1171,19 +1192,11 @@
<sup>4</sup> Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
##### **Art. 139**[^49] Elektronische Zustellung
<sup>1</sup> Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016[^50] über die elektronische Signatur zu versehen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt:
- a. die zu verwendende Signatur;
- b. das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
- c. die Art und Weise der Übermittlung;
- d. den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.
##### **Art. 139** Elektronische Zustellung
<sup>1</sup> Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann jede Zustellung elektronisch erfolgen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
##### **Art. 140** Zustellungsdomizil
@@ -1217,9 +1230,9 @@
<sup>1</sup> Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
<sup>2</sup> Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.[^51]
<sup>3</sup> Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
<sup>2</sup> Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.
<sup>3</sup> Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
##### **Art. 144** Erstreckung
@@ -1245,7 +1258,7 @@
<sup>3</sup> Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG[^52] über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
<sup>4</sup> <sup>33</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
##### **Art. 146** Wirkungen des Stillstandes
@@ -1291,7 +1304,7 @@
##### **Art. 152** Recht auf Beweis
<sup>1</sup> Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
<sup>1</sup> Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr formund fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
<sup>2</sup> Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
@@ -1303,7 +1316,7 @@
##### **Art. 154** Beweisverfügung
Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Hauptoder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
##### **Art. 155** Beweisabnahme
@@ -1345,11 +1358,11 @@
- a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;
- b.[^53] Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009[^54];
- b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft;
- c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
<sup>2</sup> Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.[^55] Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
<sup>2</sup> Über die Mitwirkungspflicht einer unmündigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
<sup>3</sup> Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
@@ -1371,7 +1384,9 @@
- a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
- b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)[^56] strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
- b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetz-
<sup>34</sup> buchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
<sup>2</sup> Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
@@ -1393,7 +1408,7 @@
- d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
- e.[^57] die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
- e. die für eine Partei zur Vormundschaft, zur Beiratschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
<sup>2</sup> Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
@@ -1405,11 +1420,15 @@
- a. zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
- b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB[^58] strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
- c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3[^59] StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
- d.[^60] wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
- b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321
<sup>35</sup> StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
- c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne
<sup>36</sup> von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
- d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
- e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
@@ -1423,7 +1442,7 @@
- a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
- b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB[^61] aussprechen;
<sup>37</sup> b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen;
- c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
@@ -1437,7 +1456,7 @@
#### 1. Abschnitt: Zulässige Beweismittel
##### **Art. 16****8**
##### **Art. 168**
<sup>1</sup> Als Beweismittel sind zulässig:
@@ -1471,7 +1490,9 @@
##### **Art. 171** Form der Einvernahme
<sup>1</sup> Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB[^62]) hingewiesen.
<sup>1</sup> Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die
<sup>38</sup> strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB ) hingewiesen.
<sup>2</sup> Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.
@@ -1503,12 +1524,10 @@
##### **Art. 176** Protokoll
<sup>1</sup> Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.[^63]
<sup>1</sup> Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.
<sup>2</sup> Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
<sup>3</sup> Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.[^64]
#### 3. Abschnitt: Urkunde
##### **Art. 177** Begriff
@@ -1557,7 +1576,9 @@
<sup>1</sup> Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
<sup>2</sup> Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB[^65] und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
<sup>2</sup> Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Arti-
<sup>39</sup> kel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
<sup>3</sup> Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.
@@ -1565,7 +1586,7 @@
<sup>1</sup> Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
<sup>2</sup> Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
<sup>2</sup> Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungsoder Ergänzungsanträge zu stellen.
<sup>3</sup> Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
@@ -1607,7 +1628,7 @@
#### 6. Abschnitt: Schriftliche Auskunft
##### **Art. 1****90**
##### **Art. 190**
<sup>1</sup> Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.
@@ -1621,11 +1642,13 @@
<sup>2</sup> Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen.
##### **Art. 1****92** Beweisaussage
##### **Art. 192** Beweisaussage
<sup>1</sup> Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten.
<sup>2</sup> Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB[^66]).
<sup>2</sup> Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die
<sup>40</sup> Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB ).
##### **Art. 193** Protokoll
@@ -1637,7 +1660,7 @@
<sup>1</sup> Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
<sup>2</sup> Sie verkehren direkt miteinander[^67].
<sup>2</sup> Sie verkehren direkt miteinander.
##### **Art. 195** Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton
@@ -1649,9 +1672,7 @@
<sup>2</sup> Das ersuchte Gericht informiert das ersuchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshandlung.
<sup>3</sup> Das ersuchte Gericht kann für seine Auslagen Ersatz verlangen.
## 2. Teil: Besondere Bestimmungen
<sup>3</sup> Das ersuchte Gericht kann für seine Auslagen Ersatz verlangen. 2. Teil: Besondere Bestimmungen
## 1. Titel: Schlichtungsversuch
@@ -1667,35 +1688,13 @@
- a. im summarischen Verfahren;
- a<sup>bis</sup>.[^68] bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28*b* ZGB[^69] oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28*c* ZGB;
- b. bei Klagen über den Personenstand;
- b<sup>bis</sup>.[^70] bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298*b* und 298*d* ZGB[^71]);
- c. im Scheidungsverfahren;
- d.[^72] im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
bei folgenden Klagen aus dem SchKG[^73]:
- 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
- 2. Feststellungsklage (Art. 85*a* SchKG),
- 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),
- 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
- 5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
- 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
- 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265*a* SchKG),
- 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
- e.
- d. im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
<sup>41</sup> : e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85 a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungsund Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265 a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
- f. bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
@@ -1713,13 +1712,13 @@
- b. der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
- c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995[^74].
<sup>42</sup> c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 .
##### **Art. 200** Paritätische Schlichtungsbehörden
<sup>1</sup> Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.
<sup>2</sup> Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995[^75] besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
<sup>1</sup> Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.
<sup>2</sup> <sup>43</sup> Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
##### **Art. 201** Aufgaben der Schlichtungsbehörde
@@ -1803,7 +1802,7 @@
<sup>1</sup> Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
- a. bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
- a. bei der Anfechtung von Mietund Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
- b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
@@ -1823,7 +1822,7 @@
<sup>3</sup> Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
<sup>4</sup> In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
<sup>4</sup> In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
### 4. Kapitel: Urteilsvorschlag und Entscheid
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<sup>1</sup> Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in:
- a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995[^76];
- b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist;
<sup>44</sup> ; a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
- b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Mietund Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Mietund Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietund Pachtverhältnisses betroffen ist;
- c. den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken.
@@ -1895,7 +1894,7 @@
<sup>1</sup> Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
<sup>2</sup> In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:[^77]
<sup>2</sup> In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:
- a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
@@ -2005,7 +2004,7 @@
<sup>1</sup> In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
- a.[^78] erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
- a. erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven); oder
- b. bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
@@ -2019,9 +2018,9 @@
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
- b.[^79] sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
<sup>2</sup> Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
- b. sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.
<sup>2</sup> Artikel 227 Absätze <sup>2</sup> und 3 ist anwendbar.
##### **Art. 231** Beweisabnahme
@@ -2069,7 +2068,7 @@
##### **Art. 236** Endentscheid
<sup>1</sup> Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
<sup>1</sup> Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sachoder Nichteintretensentscheid beendet.
<sup>2</sup> Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
@@ -2077,7 +2076,7 @@
##### **Art. 237** Zwischenentscheid
<sup>1</sup> Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
<sup>1</sup> Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeitoder Kostenaufwand gespart werden kann.
<sup>2</sup> Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
@@ -2111,7 +2110,9 @@
<sup>2</sup> Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[^80] über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
<sup>45</sup> 2005 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
##### **Art. 240** Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides
@@ -2137,19 +2138,23 @@
<sup>1</sup> Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
<sup>2</sup> Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:[^81]
- a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995[^82];
- b.[^83] wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28*b* ZGB[^84] oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28*c* ZGB;
- c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
- d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^85] über den Datenschutz;
- e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993[^86];
- f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994[^87] über die Krankenversicherung.
<sup>2</sup> Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten:
<sup>46</sup> a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
<sup>47</sup> ; b. wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB
- c. aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Mietund Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Mietund Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietoder Pachtverhältnisses betroffen ist;
- d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
<sup>48</sup> über den Datenschutz; 1992
<sup>49</sup> e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
- f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun-
<sup>50</sup> über die Krankenversicherung. desgesetz vom 18. März 1994
<sup>3</sup> Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
@@ -2197,13 +2202,7 @@
- a. in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;
bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:
- 1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,
- 2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
- b.
- b. bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: 1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, 2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
## 5. Titel: Summarisches Verfahren
@@ -2227,2072 +2226,130 @@
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
Personenrecht:
- 1. Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19*a* ZGB[^89]),
- 2. Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28*l* ZGB),
- 3. Verschollenerklärung (Art. 35–38 ZGB),
- 4. Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB);
- a.[^88]
- b.[^90] ...
Erbrecht:
- 1. Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB),
- 2. Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB),
- 3. Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB);
- c.
Sachenrecht:
- 1. Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB),
- 2. Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB),
- 3. Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712*c* Abs. 3 ZGB),
- 4. Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712*q* und 712*r* ZGB),
- 5. vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712*i*, 779*d*, 779*k* und 837–839 ZGB),
- 6. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB),
- 7. Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB),
- 8. Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809–811 ZGB),
- 9.[^91] Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB),
- 10.[^92] Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB),
- 11. Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB).
- d.
- a. Personenrecht:
<sup>51</sup> ), 1. Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28 l ZGB 2. Verschollenerklärung (Art. 35–38 ZGB), 3. Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB);
- b. Familienrecht: Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften eines Unmündigen oder Entmündigten (Art. 410 ZGB);
- c. Erbrecht: 1. Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), 2. Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), 3. Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB);
- d. Sachenrecht: 1. Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), 2. Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), 3. Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712 c Abs. 3 ZGB), 4. Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712 q und 712 r ZGB), 5. vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712 i , 779 d , 779 k und 837–839 ZGB), 6. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), 7. Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), 8. Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809–811 ZGB), 9. Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 860 Abs. 3 ZGB), 10. Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 870 und 871 ZGB), 11. Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB).
##### **Art. 250** Obligationenrecht
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
Allgemeiner Teil:
- 1. gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1 OR[^93]),
- 2. Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR),
- 3. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR),
- 4. Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR),
- 5. Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1[^94] OR),
- 6. Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR);
- a.
Einzelne Vertragsverhältnisse:
- 1. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322*a* Abs. 2 und 322*c* Abs. 2 OR),
- 2. Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337*a* OR),
- 3. Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR),
- 4. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR),
- 5. Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR),
- 6. Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR),
- 7. Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR),
- 8. Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR),
- 9. Sicherstellung durch den Hauptschuldner und Befreiung von der Bürgschaft (Art. 506 OR);
- b.
Gesellschaftsrecht und Handelsregister:[^95]
- 1. vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR),
- 2. Bezeichnung der gemeinsamen Vertretung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR),
- 3. Bestimmung, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
- 4. Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis und Art der Veräusserung von Grundstücken (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR),
- 5. Bezeichnung der sachverständigen Person zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR),
- 6.[^96] Ansetzung einer Frist bei ungenügender Anzahl von Mitgliedern oder bei Fehlen von notwendigen Organen (Art. 731*b*, 819, 908 und 941*a *OR),
- 7.[^97] Anordnung der Auskunftserteilung an Aktionäre und Gläubiger einer Aktiengesellschaft, an Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und an Genossenschafter (Art. 697 Abs. 4, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958*e* OR),
- 8. Sonderprüfung bei der Aktiengesellschaft (Art. 697*a*–697*g* OR),
- 9. Einberufung der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Einberufung der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 699 Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 881 Abs. 3 OR),
- 10. Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706*a* Abs. 2, 808*c* und 891 Abs. 1 OR),
- 11. Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle (Art. 731*b* OR),
- 12. Hinterlegung von Forderungsbeiträgen bei der Liquidation (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
- 13.[^98] Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR),
- 14.[^99] Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister (Art. 935 OR);
- c.
Wertpapierrecht:
- 1. Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 981 OR),
- 2. Verbot der Bezahlung eines Wechsels und Hinterlegung des Wechselbetrages (Art. 1072 OR),
- 3. Erlöschen einer Vollmacht, welche die Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen einer Vertretung erteilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR),
- 4. Einberufung einer Gläubigerversammlung auf Gesuch der Anleihensgläubiger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR).
- d.
##### **Art. 251** Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
- a. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
- b. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG[^100]) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
- c. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
- d. Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265*a* Abs. 1–3 SchKG);
- e. Anordnung der Gütertrennung (Art. 68*b* SchKG).
##### **Art. 251***a*[^101] Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
- a. Ernennung und Ersetzung von Mitgliedern des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2–5 IPRG[^102]);
- b. Ablehnung und Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts (Art. 180*a* Abs. 2 und Art. 180*b* Abs. 2 IPRG);
- c. Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei der Umsetzung vorsorglicher Massnahmen (Art. 183 Abs. 2 IPRG) und bei der Beweisabnahme (Art. 184 Abs. 2 IPRG);
- d. sonstige Mitwirkung des staatlichen Gerichts im Schiedsverfahren (Art. 185 IPRG);
- e. Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei ausländischen Schiedsverfahren (Art. 185*a* IPRG);
- f. Hinterlegung des Schiedsentscheids und Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Art. 193 IPRG);
- g. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheide (Art. 194 IPRG).
### 2. Kapitel: Verfahren und Entscheid
##### **Art. 252** Gesuch
<sup>1</sup> Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
<sup>2</sup> Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.
##### **Art. 253** Stellungnahme
Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
##### **Art. 254** Beweismittel
<sup>1</sup> Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
<sup>2</sup> Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
- a. sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
- b. es der Verfahrenszweck erfordert; oder
- c. das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
##### **Art. 255** Untersuchungsgrundsatz
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
- a. wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
- b. bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
##### **Art. 256** Entscheid
<sup>1</sup> Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
<sup>2</sup> Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.
### 3. Kapitel: Rechtsschutz in klaren Fällen
##### **Art. 25****7**
<sup>1</sup> Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
- a. der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
- b. die Rechtslage klar ist.
<sup>2</sup> Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
<sup>3</sup> Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
### 4. Kapitel: Gerichtliches Verbot
##### **Art. 258** Grundsatz
<sup>1</sup> Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen.
##### **Art. 259** Bekanntmachung
Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
##### **Art. 260** Einsprache
<sup>1</sup> Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
<sup>2</sup> Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen.
### 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift
#### 1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen
##### **Art. 261** Grundsatz
<sup>1</sup> Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
- a. ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
- b. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
<sup>2</sup> Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
##### **Art. 262** Inhalt
Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
- a. ein Verbot;
- b. eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
- c. eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
- d. eine Sachleistung;
- e. die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
##### **Art. 263** Massnahmen vor Rechtshängigkeit
Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.
##### **Art. 264** Sicherheitsleistung und Schadenersatz
<sup>1</sup> Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
<sup>3</sup> Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
##### **Art. 265** Superprovisorische Massnahmen
<sup>1</sup> Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
<sup>2</sup> Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
<sup>3</sup> Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
##### **Art. 266** Massnahmen gegen Medien
Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:
- a. die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
- b. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
- c. die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.
##### **Art. 267** Vollstreckung
Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.
##### **Art. 268** Änderung und Aufhebung
<sup>1</sup> Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
<sup>2</sup> Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.
##### **Art. 269** Vorbehalt
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
- a. des SchKG[^103] über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
- b. des ZGB[^104] über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
- c. des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954[^105] über die Klage auf Lizenzerteilung.
#### 2. Abschnitt: Schutzschrift
##### **Art. 2****70**
<sup>1</sup> Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG[^106] oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.[^107]
<sup>2</sup> Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.
<sup>3</sup> Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.
## 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren
### 1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens
##### **Art. 271** Geltungsbereich
Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
- a. die Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB[^108];
- b. die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
- c. die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
- d. die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
- e. die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
- f. die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195*a* ZGB);
- g. die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
- h. die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
- i. die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
##### **Art. 272** Untersuchungsgrundsatz
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
##### **Art. 273** Verfahren
<sup>1</sup> Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.
<sup>2</sup> Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.
<sup>3</sup> Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.
### 2. Kapitel: Scheidungsverfahren
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 274** Einleitung
Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet.
##### **Art. 275** Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für die Dauer des Scheidungsverfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben.
##### **Art. 276** Vorsorgliche Massnahmen
<sup>1</sup> Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
<sup>3</sup> Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
##### **Art. 277** Feststellung des Sachverhalts
<sup>1</sup> Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
<sup>2</sup> Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
<sup>3</sup> Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
##### **Art. 278** Persönliches Erscheinen
Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.
##### **Art. 279** Genehmigung der Vereinbarung
<sup>1</sup> Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
<sup>2</sup> Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
##### **Art. 280** Vereinbarung über die berufliche Vorsorge
<sup>1</sup> Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn:[^109]
- a.[^110] die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben;
- b.[^111] die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und
- c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.
<sup>2</sup> Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich.
<sup>3</sup> Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.[^112]
##### **Art. 281** Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich[^113]
<sup>1</sup> Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB[^114] und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993[^115] (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122–124*e* ZGB in Verbindung mit den Art. 22–22*f* FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.[^116]
<sup>2</sup> Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.
<sup>3</sup> In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:[^117]
- a. den Entscheid über das Teilungsverhältnis;
- b. das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;
- c.[^118] die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;
- d.[^119] die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.
##### **Art. 282** Unterhaltsbeiträge
<sup>1</sup> Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
- a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
- b. wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
- c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
- d. ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
<sup>2</sup> Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.
##### **Art. 283** Einheit des Entscheids
<sup>1</sup> Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.
<sup>2</sup> Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.
<sup>3</sup> Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.[^120]
##### **Art. 284** Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen
<sup>1</sup> Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124*e *Absatz 2, 129 und 134 ZGB[^121].[^122]
<sup>2</sup> Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).
<sup>3</sup> Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.
#### 2. Abschnitt: Scheidung auf gemeinsames Begehren
##### **Art. 285** Eingabe bei umfassender Einigung
Die gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält:
- a. die Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
- b. das gemeinsame Scheidungsbegehren;
- c. die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen;
- d. die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder;
- e. die erforderlichen Belege;
- f. das Datum und die Unterschriften.
##### **Art. 286** Eingabe bei Teileinigung
<sup>1</sup> In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.
<sup>2</sup> Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.
<sup>3</sup> Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.
##### **Art. 287**[^123] Anhörung der Parteien
Ist die Eingabe vollständig, so lädt das Gericht die Parteien zur Anhörung vor. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB[^124].
##### **Art. 288** Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid
<sup>1</sup> Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren erfüllt, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung.
<sup>2</sup> Sind Scheidungsfolgen streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese kontradiktorisch fortgesetzt.[^125] Das Gericht kann die Parteirollen verteilen.
<sup>3</sup> Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage.[^126] Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter.
##### **Art. 289** Rechtsmittel
Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden.
#### 3. Abschnitt: Scheidungsklage
##### **Art. 290** Einreichung der Klage
Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:
- a. Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
- b. das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (Art. 114 oder 115 ZGB[^127]);
- c. die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen;
- d. die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder;
- e. die erforderlichen Belege;
- f. das Datum und die Unterschriften.
##### **Art. 291** Einigungsverhandlung
<sup>1</sup> Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
<sup>2</sup> Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
<sup>3</sup> Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
##### **Art. 292** Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
<sup>1</sup> Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:
- a. bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und
- b. mit der Scheidung einverstanden sind.
<sup>2</sup> Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.
##### **Art. 293** Klageänderung
Die Scheidungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Trennungsklage umgewandelt werden.
#### 4. Abschnitt: Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen
##### **Art. 294**
<sup>1</sup> Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.
<sup>2</sup> Eine Trennungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Scheidungsklage umgewandelt werden.
## 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 295** Grundsatz
Für selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren.
##### **Art. 296** Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
<sup>1</sup> Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
<sup>2</sup> Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
<sup>3</sup> Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
##### **Art. 297** Anhörung der Eltern und Mediation
<sup>1</sup> Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an.
<sup>2</sup> Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
##### **Art. 298** Anhörung des Kindes
<sup>1</sup> Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
<sup>2</sup> Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
<sup>3</sup> Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
##### **Art. 299** Anordnung einer Vertretung des Kindes
<sup>1</sup> Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
<sup>2</sup> Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
- 1. der Zuteilung der elterlichen Sorge,
- 2. der Zuteilung der Obhut,
- 3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
- 4. der Aufteilung der Betreuung,
- 5. des Unterhaltsbeitrages;
- a.[^128]
- b.[^129] die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:[^130]
- 1.[^131] erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
- 2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
- c.
<sup>3</sup> Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
##### **Art. 300**[^132] Kompetenzen der Vertretung
Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:
- a. die Zuteilung der elterlichen Sorge;
- b. die Zuteilung der Obhut;
- c. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
- d. die Aufteilung der Betreuung;
- e. den Unterhaltsbeitrag;
- f. die Kindesschutzmassnahmen.
##### **Art. 301** Eröffnung des Entscheides
Ein Entscheid wird eröffnet:
- a. den Eltern;
- b. dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
- 1. die Zuteilung der elterlichen Sorge,
- 2. die Zuteilung der Obhut,
- 3. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
- 4. die Aufteilung der Betreuung,
- 5. den Unterhaltsbeitrag,
- 6. die Kindesschutzmassnahmen.
- c.[^133]
##### **Art. 301***a*[^134] Unterhaltsbeiträge
Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben:
- a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;
- b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist;
- c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;
- d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.
### 2. Kapitel: Summarisches Verfahren: Geltungsbereich**[^135]**
##### **Art. 302** ...[^136]
<sup>1</sup> Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:
- a. Entscheide nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980[^137] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980[^138] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts;
- b. die Leistung eines besonderen Beitrags bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB[^139]);
- c. die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung des Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 und 292 ZGB).
<sup>2</sup> Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007[^140] über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen sind vorbehalten.
### 3. Kapitel: Unterhalts- und Vaterschaftsklage**[^141]**
##### **Art. 303** Vorsorgliche Massnahmen
<sup>1</sup> Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.
<sup>2</sup> Ist die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden, so hat der Beklagte auf Gesuch der klagenden Partei:
- a. die Entbindungskosten und angemessene Beiträge an den Unterhalt von Mutter und Kind zu hinterlegen, wenn die Vaterschaft glaubhaft gemacht ist;
- b. angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen, wenn die Vaterschaft zu vermuten ist und die Vermutung durch die sofort verfügbaren Beweismittel nicht umgestossen wird.
##### **Art. 304** Zuständigkeit
<sup>1</sup> Über die Hinterlegung, die vorläufige Zahlung, die Auszahlung hinterlegter Beiträge und die Rückerstattung vorläufiger Zahlungen entscheidet das für die Beurteilung der Klage zuständige Gericht.
<sup>2</sup> Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.[^142]
## 8. Titel: Verfahren bei eingetragener Partnerschaft
### 1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens
##### **Art. 305** Geltungsbereich
Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:[^143]
- a. die Festsetzung von Geldbeiträgen an den Unterhalt und Anweisung an die Schuldnerin oder den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004[^144], PartG);
- b. die Ermächtigung einer Partnerin oder eines Partners zur Verfügung über die gemeinsame Wohnung (Art. 14 Abs. 2 PartG);
- c. die Ausdehnung oder den Entzug der Vertretungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners für die Gemeinschaft (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und 4 PartG);
- d. die Auskunftspflicht der Partnerin oder des Partners über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 16 Abs. 2 PartG);
- e. die Festlegung, Anpassung oder Aufhebung der Geldbeiträge und die Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats (Art. 17 Abs. 2 und 4 PartG);
- f. die Verpflichtung einer Partnerin oder eines Partners zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 20 Abs. 1 PartG);
- g. die Beschränkung der Verfügungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte (Art. 22 Abs. 1 PartG);
- h. die Einräumung von Fristen zur Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen oder Partnern (Art. 23 Abs. 1 PartG).
##### **Art. 306** Verfahren
Für das Verfahren gelten die Artikel 272 und 273 sinngemäss.
### 2. Kapitel: Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft
##### **Art. 307**
Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.
### 3. Kapitel:**[^145]** Kinderbelange in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft
##### **Art. 307***a*
Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners adoptiert, so gelten die Artikel 295–302 sinngemäss.
## 9. Titel: Rechtsmittel
### 1. Kapitel: Berufung
#### 1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide und Berufungsgründe
##### **Art. 308** Anfechtbare Entscheide
<sup>1</sup> Mit Berufung sind anfechtbar:
- a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
- b. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
<sup>2</sup> In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
##### **Art. 309** Ausnahmen
Die Berufung ist unzulässig:
- a. gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts;
in den folgenden Angelegenheiten des SchKG[^146]:
- 1. Aufhebung des Rechtsstillstandes (Art. 57*d* SchKG),
- 2. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 SchKG),
- 3. Rechtsöffnung (Art. 80–84 SchKG),
- 4. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG),
- 5. Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 185 SchKG),
- 6.[^147] Arrest (Art. 272 und 278 SchKG),
- 7.[^148] Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen.
- b.
##### **Art. 310** Berufungsgründe
Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
- a. unrichtige Rechtsanwendung;
- b. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
#### 2. Abschnitt: Berufung, Berufungsantwort und Anschlussberufung
##### **Art. 311** Einreichen der Berufung
<sup>1</sup> Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
<sup>2</sup> Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
##### **Art. 312** Berufungsantwort
<sup>1</sup> Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
<sup>2</sup> Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.
##### **Art. 313** Anschlussberufung
<sup>1</sup> Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.
<sup>2</sup> Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:
- a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
- b. die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;
- c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.
##### **Art. 314** Summarisches Verfahren
<sup>1</sup> Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
<sup>2</sup> Die Anschlussberufung ist unzulässig.
#### 3. Abschnitt: Wirkungen und Verfahren der Berufung
##### **Art. 315** Aufschiebende Wirkung
<sup>1</sup> Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
<sup>2</sup> Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
<sup>3</sup> Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
<sup>4</sup> Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
- a. das Gegendarstellungsrecht;
- b. vorsorgliche Massnahmen.
<sup>5</sup> Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
##### **Art. 316** Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
<sup>1</sup> Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
<sup>2</sup> Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
<sup>3</sup> Sie kann Beweise abnehmen.
##### **Art. 317** Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
<sup>1</sup> Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
- a. ohne Verzug vorgebracht werden; und
- b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
<sup>2</sup> Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
- b.[^149] sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
##### **Art. 318** Entscheid
<sup>1</sup> Die Rechtsmittelinstanz kann:
- a. den angefochtenen Entscheid bestätigen;
- b. neu entscheiden; oder
die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
- 1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
- 2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
- c.
<sup>2</sup> Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
<sup>3</sup> Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
### 2. Kapitel: Beschwerde
##### **Art. 319** Anfechtungsobjekt
Mit Beschwerde sind anfechtbar:
- a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
- 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
- 2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
- b.
- c. Fälle von Rechtsverzögerung.
##### **Art. 320** Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
- a. unrichtige Rechtsanwendung;
- b. offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
##### **Art. 321** Einreichen der Beschwerde
<sup>1</sup> Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
<sup>2</sup> Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
<sup>3</sup> Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
<sup>4</sup> Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
##### **Art. 322** Beschwerdeantwort
<sup>1</sup> Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
<sup>2</sup> Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.
##### **Art. 323** Anschlussbeschwerde
Eine Anschlussbeschwerde ist ausgeschlossen.
##### **Art. 324** Stellungnahme der Vorinstanz
Die Rechtsmittelinstanz kann die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen.
##### **Art. 325** Aufschiebende Wirkung
<sup>1</sup> Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.
<sup>2</sup> Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
##### **Art. 326** Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel
<sup>1</sup> Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
<sup>2</sup> Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
##### **Art. 327** Verfahren und Entscheid
<sup>1</sup> Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
<sup>2</sup> Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
<sup>3</sup> Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
- a. hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
- b. entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
<sup>4</sup> Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
<sup>5</sup> Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
##### **Art. 327***a*[^150] Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen
<sup>1</sup> Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38–52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007[^151] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), so prüft die Rechtsmittelinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition.
<sup>2</sup> Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbesondere der Arrest nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG[^152], sind vorbehalten.
<sup>3</sup> Die Frist für die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Artikel 43 Absatz 5 des Lugano-Übereinkommens.
### 3. Kapitel: Revision
##### **Art. 328** Revisionsgründe
<sup>1</sup> Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
- a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
- b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
- c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
<sup>2</sup> Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950[^153] (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
- a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
- b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
- c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
##### **Art. 329** Revisionsgesuch und Revisionsfristen
<sup>1</sup> Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
<sup>2</sup> Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.
##### **Art. 330** Stellungnahme der Gegenpartei
Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
##### **Art. 331** Aufschiebende Wirkung
<sup>1</sup> Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht.
<sup>2</sup> Das Gericht kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
##### **Art. 332** Entscheid über das Revisionsgesuch
Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
##### **Art. 333** Neuer Entscheid in der Sache
<sup>1</sup> Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
<sup>2</sup> Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
<sup>3</sup> Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
### 4. Kapitel: Erläuterung und Berichtigung
##### **Art. 33****4**
<sup>1</sup> Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
<sup>2</sup> Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
<sup>3</sup> Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
<sup>4</sup> Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
## 10. Titel: Vollstreckung
### 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden
##### **Art. 335** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
<sup>2</sup> Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG[^154] vollstreckt.
<sup>3</sup> Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG[^155] etwas anderes bestimmen.
##### **Art. 336** Vollstreckbarkeit
<sup>1</sup> Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
- a. rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
- b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
<sup>2</sup> Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
##### **Art. 337** Direkte Vollstreckung
<sup>1</sup> Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
<sup>2</sup> Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.
##### **Art. 338** Vollstreckungsgesuch
<sup>1</sup> Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.
##### **Art. 339** Zuständigkeit und Verfahren
<sup>1</sup> Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
- a. am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
- b. am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder
- c. am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.
<sup>2</sup> Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.
##### **Art. 340**[^156] Sichernde Massnahmen
Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.
##### **Art. 341** Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei
<sup>1</sup> Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
<sup>2</sup> Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
<sup>3</sup> Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
##### **Art. 342** Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung
Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.
##### **Art. 343** Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
<sup>1</sup> Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
- a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB[^157];
- b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
- c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
- d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
- e. eine Ersatzvornahme.
<sup>2</sup> Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
<sup>3</sup> Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
##### **Art. 344** Abgabe einer Willenserklärung
<sup>1</sup> Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.
<sup>2</sup> Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen.
##### **Art. 345** Schadenersatz und Umwandlung in Geld
<sup>1</sup> Die obsiegende Partei kann verlangen:
- a. Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
- b. die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.
<sup>2</sup> Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.
##### **Art. 346** Rechtsmittel Dritter
Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, können den Entscheid mit Beschwerde anfechten.
### 2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden
##### **Art. 347** Vollstreckbarkeit
Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn:
- a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt;
- b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und
die geschuldete Leistung:
- 1. in der Urkunde genügend bestimmt ist,
- 2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und
- 3. fällig ist.
- c.
##### **Art. 348** Ausnahmen
Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen:
- a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995[^158];
- b. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
- c. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993[^159];
- d. aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989[^160];
- e. aus Konsumentenverträgen (Art. 32).
##### **Art. 349** Urkunde über eine Geldleistung
Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG[^161].
##### **Art. 350** Urkunde über eine andere Leistung
<sup>1</sup> Ist eine Urkunde über eine andere Leistung zu vollstrecken, so stellt die Urkundsperson der verpflichteten Partei auf Antrag der berechtigten Partei eine beglaubigte Kopie der Urkunde zu und setzt ihr für die Erfüllung eine Frist von 20 Tagen. Die berechtigte Partei erhält eine Kopie der Zustellung.
<sup>2</sup> Nach unbenütztem Ablauf der Erfüllungsfrist kann die berechtigte Partei beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch stellen.
##### **Art. 351** Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
<sup>1</sup> Die verpflichtete Partei kann Einwendungen gegen die Leistungspflicht nur geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
<sup>2</sup> Ist die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet, so wird die Erklärung durch den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ersetzt. Dieses trifft die erforderlichen Anweisungen nach Artikel 344 Absatz 2.
##### **Art. 352** Gerichtliche Beurteilung
Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
## 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit
## 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 353** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG[^162] anwendbar sind.
<sup>2</sup> Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.[^163]
##### **Art. 354** Schiedsfähigkeit
Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.
##### **Art. 355** Sitz des Schiedsgerichtes
<sup>1</sup> Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien oder von der durch sie beauftragten Stelle bestimmt. Erfolgt keine Sitzbestimmung, so bestimmt das Schiedsgericht seinen Sitz selbst.
<sup>2</sup> Bestimmen weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht den Sitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
<sup>3</sup> Sind mehrere staatliche Gerichte zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatlichen Gerichtes, das als erstes in Anwendung von Artikel 356 angerufen wird.
<sup>4</sup> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auch an jedem andern Ort verhandeln, Beweise abnehmen und beraten.
##### **Art. 356** Zuständige staatliche Gerichte
<sup>1</sup> Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:
- a. Beschwerden und Revisionsgesuche;
- b. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.
<sup>2</sup> Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:
- a. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;
- b. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
- c. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.
<sup>3</sup> Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren.[^164]
## 2. Titel: Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel**[^165]**
##### **Art. 357** Schiedsvereinbarung
<sup>1</sup> Die Schiedsvereinbarung kann sich sowohl auf bestehende als auch auf künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen.
<sup>2</sup> Gegen die Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig.
##### **Art. 358** Form
<sup>1</sup> Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
<sup>2</sup> Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.[^166]
##### **Art. 359** Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts
<sup>1</sup> Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache.
<sup>2</sup> Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.
## 3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts
##### **Art. 360** Anzahl der Mitglieder
<sup>1</sup> Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern.
<sup>2</sup> Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist.
##### **Art. 361** Ernennung durch die Parteien
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt.
<sup>2</sup> Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
<sup>3</sup> Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.
<sup>4</sup> In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen.
##### **Art. 362** Ernennung durch das staatliche Gericht
<sup>1</sup> Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor oder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vor, wenn:
- a. die Parteien sich über die Ernennung der Einzelschiedsrichterin, des Einzelschiedsrichters, der Präsidentin oder des Präsidenten nicht einigen;
- b. eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt; oder
- c. die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sich nicht innert 30 Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten einigen.
<sup>2</sup> Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht alle Mitglieder ernennen.
<sup>3</sup> Wird ein staatliches Gericht mit der Ernennung betraut, so muss es die Ernennung vornehmen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.
##### **Art. 363** Offenlegungspflicht
<sup>1</sup> Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können.
<sup>2</sup> Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.
##### **Art. 364** Annahme des Amtes
<sup>1</sup> Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes.
<sup>2</sup> Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.
##### **Art. 365** Sekretariat
<sup>1</sup> Das Schiedsgericht kann ein Sekretariat bestellen.
<sup>2</sup> Die Artikel 363 Absatz 1 und 367–369 gelten sinngemäss.
##### **Art. 366** Amtsdauer
<sup>1</sup> In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen.
<sup>2</sup> Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden:
- a. durch Vereinbarung der Parteien;
- b. auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gerichts.
## 4. Titel: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts
##### **Art. 367** Ablehnung eines Mitgliedes
<sup>1</sup> Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn:
- a. es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
- b. ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder
- c. berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.
<sup>2</sup> Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat.[^167] Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
##### **Art. 368** Ablehnung des Schiedsgerichts
<sup>1</sup> Eine Partei kann das Schiedsgericht ablehnen, wenn die andere Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder ausgeübt hat. Die Ablehnung ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
<sup>2</sup> Das neue Schiedsgericht wird im Verfahren nach den Artikeln 361 und 362 bestellt.
<sup>3</sup> Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts wiederum als Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu ernennen.
##### **Art. 369** Ablehnungsverfahren
<sup>1</sup> Die Parteien können das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren.
<sup>2</sup> Haben sie nichts vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen, seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnte, an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen.[^168]
<sup>3</sup> Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs einen Entscheid von der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gericht verlangen.[^169]
<sup>4</sup> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht während des Ablehnungsverfahrens das Verfahren ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen.
<sup>5</sup> Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden.
##### **Art. 370** Abberufung
<sup>1</sup> Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
<sup>2</sup> Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen.[^170]
<sup>3</sup> Für die Anfechtung eines solchen Entscheides gilt Artikel 369 Absatz 5.
##### **Art. 371** Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts
<sup>1</sup> Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren.
<sup>2</sup> Kann es nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird das neue Mitglied durch das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht ernannt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung schliesse diese Möglichkeit aus oder falle nach Ausscheiden eines Mitglieds des Schiedsgerichts dahin.
<sup>3</sup> Können sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Prozesshandlungen, an denen das ersetzte Mitglied mitgewirkt hat, zu wiederholen sind, so entscheidet das neu konstituierte Schiedsgericht.
<sup>4</sup> Während der Dauer des Ersetzungsverfahrens steht die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch zu fällen hat, nicht still.
## 5. Titel: Das Schiedsverfahren
##### **Art. 372** Rechtshängigkeit
<sup>1</sup> Das Schiedsverfahren ist rechtshängig:
- a. sobald eine Partei das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Schiedsgericht anruft; oder
- b. wenn die Vereinbarung kein Schiedsgericht bezeichnet: sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts oder das von den Parteien vereinbarte vorausgehende Schlichtungsverfahren einleitet.
<sup>2</sup> Werden bei einem staatlichen Gericht und einem Schiedsgericht Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, setzt das zuletzt angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.
##### **Art. 373** Allgemeine Verfahrensregeln
<sup>1</sup> Die Parteien können das Schiedsverfahren:
- a. selber regeln;
- b. durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln;
- c. einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
<sup>2</sup> Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.
<sup>3</sup> Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.
<sup>4</sup> Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.
<sup>5</sup> Jede Partei kann sich vertreten lassen.
<sup>6</sup> Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.[^171]
##### **Art. 374** Vorsorgliche Massnahmen, Sicherheit und Schadenersatz
<sup>1</sup> Das staatliche Gericht oder, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen einschliesslich solcher für die Sicherung von Beweismitteln anordnen.
<sup>2</sup> Unterzieht sich die betroffene Person einer vom Schiedsgericht angeordneten Massnahme nicht freiwillig, so trifft das staatliche Gericht auf Antrag des Schiedsgerichts oder einer Partei die erforderlichen Anordnungen; stellt eine Partei den Antrag, so muss die Zustimmung des Schiedsgerichts eingeholt werden.
<sup>3</sup> Ist ein Schaden für die andere Partei zu befürchten, so kann das Schiedsgericht oder das staatliche Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
<sup>4</sup> Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden. Die geschädigte Partei kann den Anspruch im hängigen Schiedsverfahren geltend machen.
<sup>5</sup> Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Schiedsgericht eine Frist zur Klage.
##### **Art. 375** Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts
<sup>1</sup> Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
<sup>2</sup> Ist für die Beweisabnahme oder für die Vornahme sonstiger Handlungen des Schiedsgerichts staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen. Mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann dies auch eine Partei tun.
<sup>3</sup> Die Mitglieder des Schiedsgerichts können an den Verfahrenshandlungen des staatlichen Gerichts teilnehmen und Fragen stellen.
##### **Art. 376** Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter
<sup>1</sup> Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:
- a. alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind; und
- b. die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
<sup>2</sup> Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.
<sup>3</sup> Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.
##### **Art. 377** Verrechnung und Widerklage
<sup>1</sup> Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede, so kann das Schiedsgericht die Einrede beurteilen, unabhängig davon, ob die zur Verrechnung gestellte Forderung unter die Schiedsvereinbarung fällt oder ob für sie eine andere Schiedsvereinbarung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht.
<sup>2</sup> Eine Widerklage ist zulässig, wenn sie eine Streitsache betrifft, die unter eine übereinstimmende Schiedsvereinbarung der Parteien fällt.
##### **Art. 378** Kostenvorschuss
<sup>1</sup> Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
<sup>2</sup> Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
##### **Art. 379** Sicherstellung der Parteientschädigung
Erscheint die klagende Partei zahlungsunfähig, so kann das Schiedsgericht auf Antrag der beklagten Partei verfügen, dass deren mutmassliche Parteientschädigung innert bestimmter Frist sicherzustellen ist. Für die beklagte Partei gilt Artikel 378 Absatz 2 sinngemäss.
##### **Art. 380** Unentgeltliche Rechtspflege
Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen.
## 6. Titel: Schiedsspruch
##### **Art. 381** Anwendbares Recht
<sup>1</sup> Das Schiedsgericht entscheidet:
- a. nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder
- b. nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist.
<sup>2</sup> Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.
##### **Art. 382** Beratung und Abstimmung
<sup>1</sup> Bei den Beratungen und Abstimmungen haben alle Mitglieder des Schiedsgerichts mitzuwirken.
<sup>2</sup> Verweigert ein Mitglied die Teilnahme an einer Beratung oder an einer Abstimmung, so können die übrigen Mitglieder ohne es beraten und entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
<sup>3</sup> Das Schiedsgericht fällt den Schiedsspruch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart.
<sup>4</sup> Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, so fällt die Präsidentin oder der Präsident den Schiedsspruch.
##### **Art. 383** Zwischen- und Teilschiedssprüche
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken.
##### **Art. 384** Inhalt des Schiedsspruches
<sup>1</sup> Der Schiedsspruch enthält:
- a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
- b. die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
- c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
- d. die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
- e. sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
- f. das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
- g. das Datum des Schiedsspruches.
<sup>2</sup> Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
##### **Art. 385** Einigung der Parteien
Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.
##### **Art. 386** Zustellung und Hinterlegung
<sup>1</sup> Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen.
<sup>2</sup> Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen.
<sup>3</sup> Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.
##### **Art. 387** Wirkungen des Schiedsspruches
Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
##### **Art. 388** Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
<sup>1</sup> Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses:
- a. Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt;
- b. bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert;
- c. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
<sup>2</sup> Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches.
<sup>3</sup> Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.[^172]
## 7. Titel: Rechtsmittel
### 1. Kapitel: Beschwerde
##### **Art. 389** Beschwerde an das Bundesgericht
<sup>1</sup> Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
<sup>2</sup> Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[^173], soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
##### **Art. 390** Beschwerde an das kantonale Gericht
<sup>1</sup> Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann.
<sup>2</sup> Für das Verfahren gelten die Artikel 319–327, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig.
##### **Art. 391** Subsidiarität
Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
##### **Art. 392** Anfechtbare Schiedssprüche
Anfechtbar ist:
- a. jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
- b. ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
##### **Art. 393** Beschwerdegründe
Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
- a. die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
- b. sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
- c. das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
- d. der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
- e. er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
- f. die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
##### **Art. 394** Rückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung
Die Rechtsmittelinstanz kann den Schiedsspruch nach Anhörung der Parteien an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung setzen.
##### **Art. 395** Entscheid
<sup>1</sup> Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
<sup>2</sup> Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so entscheidet das Schiedsgericht nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid neu. Ist es nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.[^174]
<sup>3</sup> Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern die andern nicht davon abhängen.
<sup>4</sup> Wird der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz über diese selber entscheiden.
### 2. Kapitel: Revision
##### **Art. 396** Revisionsgründe
<sup>1</sup> Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
- a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;
- b. wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
- c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist;
- d.[^175] ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
<sup>2</sup> Die Revision wegen Verletzung der EMRK[^176] kann verlangt werden, wenn:
- a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
- b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
- c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
##### **Art. 397** Fristen
<sup>1</sup> Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen.
<sup>2</sup> Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruches kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Fall von Artikel 396 Absatz 1 Buchstabe b.
##### **Art. 398** Verfahren
Für das Verfahren gelten die Artikel 330 und 331.
##### **Art. 399** Rückweisung an das Schiedsgericht
<sup>1</sup> Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
<sup>2</sup> Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.
## 4. Teil: Schlussbestimmungen
## 1. Titel: Vollzug
##### **Art. 400** Grundsätze
<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
<sup>2</sup> Er stellt für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung. Die Formulare für die Parteieingaben sind so zu gestalten, dass sie auch von einer rechtsunkundigen Partei ausgefüllt werden können.
<sup>3</sup> Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt für Justiz übertragen.
##### **Art. 401** Pilotprojekte
<sup>1</sup> Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.
## 2. Titel: Anpassung von Gesetzen
##### **Art. 402** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 1 geregelt.
##### **Art. 403** Koordinationsbestimmungen
Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.
## 3. Titel: Übergangsbestimmungen
### 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008**[^177]**
##### **Art. 404** Weitergelten des bisherigen Rechts
<sup>1</sup> Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
<sup>2</sup> Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
##### **Art. 405** Rechtsmittel
<sup>1</sup> Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
<sup>2</sup> Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
##### **Art. 406** Gerichtsstandsvereinbarung
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat.
##### **Art. 407** Schiedsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> Die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem für sie günstigeren Recht.
<sup>2</sup> Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
<sup>3</sup> Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Schiedsspruches in Kraft ist.
<sup>4</sup> Für Verfahren vor den nach Artikel 356 zuständigen staatlichen Gerichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht.
### 2. Kapitel:**[^178]** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
##### **Art. 407***a*
In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Verfahrenshandlungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.
### 3. Kapitel:**[^179]** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2015
##### **Art. 407***b*
<sup>1</sup> Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, gilt das neue Recht.
<sup>2</sup> Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile eines Entscheids bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.
### 4. Kapitel:**[^180]** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015
##### **Art. 407***c*
<sup>1</sup> In Scheidungsverfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 rechtshängig sind, gilt das neue Recht.
<sup>2</sup> Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.
### 5. Kapitel:**[^181]** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018
##### **Art. 407***d*
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 rechtshängig sind, gilt das neue Recht.
## 4. Titel: Referendum und Inkrafttreten
##### **Art. 408**
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 2011[^182]
- a. Allgemeiner Teil: 1. gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1
<sup>52</sup> ), OR 2. Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR), 3. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR), 4. Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR),
<sup>53</sup> 5. Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1 OR), 6. Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR);
###### Fussnoten
[^1]: [SR **101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/404)
[^2]: [BBl **2006** 7221](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/914)
[^3]: [SR **291**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776)
[^4]: [SR **241**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223)
[^5]: [SR **732.44**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/43)
[^6]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2018** 5247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/801), [**2019** 4631](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/762); [BBl **2015** 8901](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2141)).
[^8]: [SR **951.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/822)
[^9]: [SR **958.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/853)
[^10]: [SR **954.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/801)
[^11]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 3 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 3679](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/613); [BBl **2009** 8533](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/1471)).
[^12]: [SR **232.21**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/613)
[^13]: [SR **232.22**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1954/1297_1327_1355)
[^14]: [SR **232.23**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1962/455_461_475)
[^15]: [SR **832.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328)
[^16]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^17]: [SR **235.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491)
[^18]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^19]: [SR **823.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/392_392_392)
[^20]: [SR **741.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685)
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/178); [BBl **2015** 3617](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/956)).
[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/178); [BBl **2015** 3617](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/956)).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ([AS **2013** 1103](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/250); [BBl **2011** 6873](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1111)).
[^24]: [SR **221.301**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/320)
[^25]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^26]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^27]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^28]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^29]: [SR **935.61**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/153)
[^30]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^31]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2010** 1739](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/262); [BBl **2006** 7221](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/914); [AS **2011** 725](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/114); [BBl **2006** 7001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/899)).
[^32]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/178); [BBl **2015** 3617](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/956)).
[^33]: [SR **151.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498)
[^34]: [SR **151.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/667)
[^35]: [SR **823.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/392_392_392)
[^36]: [SR **822.14**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/1037_1037_1037)
[^37]: [SR **832.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328)
[^38]: [SR **151.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498)
[^39]: [SR **151.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/667)
[^40]: [SR **823.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/392_392_392)
[^41]: [SR **822.14**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/1037_1037_1037)
[^42]: [SR **832.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328)
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 2273](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/432); [BBl **2017** 7307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/2095)).
[^44]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^45]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 2273](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/432); [BBl **2017** 7307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/2095)).
[^47]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4651](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/752); [BBl **2014** 1001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/171)).
[^48]: [SR **943.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/752)
[^49]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4651](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/752); [BBl **2014** 1001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/171)).
[^50]: [SR **943.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/752)
[^51]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4651](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/752); [BBl **2014** 1001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/171)).
[^52]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 ([AS **2013** 847](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/177); [BBl **2011** 8181](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1435)).
[^54]: [SR **935.62**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2011/312)
[^55]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2010** 1739](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/262); [BBl **2006** 7221](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/914); [AS **2011** 725](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/114); [BBl **2006** 7001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/899)).
[^56]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^57]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2010** 1739](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/262); [BBl **2006** 7221](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/914); [AS **2011** 725](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/114); [BBl **2006** 7001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/899)).
[^58]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^59]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG ‒ [SR **171.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/510)).
[^60]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^61]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^62]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 ([AS **2013** 851](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/178); [BBl **2012** 5707 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/860)[5719](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/862)).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 ([AS **2013** 851](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/178); [BBl **2012** 5707 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/860)[5719](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/862)).
[^65]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^66]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^67]: Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 2273](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/432); [BBl **2017** 7307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/2095)).
[^69]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^70]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^71]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^72]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2016** 3643](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/612); [BBl **2014** 8669](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1878)).
[^73]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^74]: [SR **151.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498)
[^75]: [SR **151.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498)
[^76]: [SR **151.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498)
[^77]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2016** 3643](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/612); [BBl **2014** 8669](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1878)).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2016** 3643](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/612); [BBl **2014** 8669](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1878)).
[^80]: [SR **173.110**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/218)
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 2273](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/432); [BBl **2017** 7307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/2095)).
[^82]: [SR **151.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498)
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 2273](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/432); [BBl **2017** 7307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/2095)).
[^84]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^85]: [SR **235.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491)
[^86]: [SR **822.14**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/1037_1037_1037)
[^87]: [SR **832.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328)
[^88]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2010** 1739](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/262); [BBl **2006** 7221](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/914); [AS **2011** 725](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/114); [BBl **2006** 7001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/899)).
[^89]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^90]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ([AS **2010** 1739](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/262); [BBl **2006** 7221](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/914); [AS **2011** 725](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/114); [BBl **2006** 7001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/899)).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011** 4637](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/666); [BBl **2007** 5283](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/756)).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011** 4637](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/666); [BBl **2007** 5283](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2007/756)).
[^93]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^94]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – [SR **171.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/510)).
[^95]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/178); [BBl **2015** 3617](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/956)).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2016** 3643](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/612); [BBl **2014** 8669](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1878)).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2016** 3643](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/612); [BBl **2014** 8669](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1878)).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2016** 3643](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/612); [BBl **2014** 8669](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1878)).
[^99]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/178); [BBl **2015** 3617](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/956)).
[^100]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^101]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^102]: [SR **291**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776)
[^103]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^104]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^105]: [SR **232.14**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/871_893_899)
[^106]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^107]: Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5601](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/800); [BBl **2009** 1777](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/402)).
[^108]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^109]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^110]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^111]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^112]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^113]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^114]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^115]: [SR **831.42**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/2386_2386_2386)
[^116]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^117]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^118]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^119]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^120]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^121]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^122]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 281 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/37)[1861](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/263); [BBl **2008** 1959 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/445)[1975](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/447)).
[^124]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^125]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 281 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/37)[1861](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/263); [BBl **2008** 1959 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/445)[1975](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/447)).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 281 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/37)[1861](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/263); [BBl **2008** 1959 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/445)[1975](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/447)).
[^127]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^128]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^129]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2010** 1739](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/262); [BBl **2006** 7221](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/914); [AS **2011** 725](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/114); [BBl **2006** 7001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/899)).
[^130]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^131]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^132]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^133]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^134]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^135]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^136]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^137]: [SR **0.211.230.02**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1983/1694_1694_1694)
[^138]: [SR **0.211.230.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1983/1681_1681_1681)
[^139]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^140]: [SR **211.222.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/379)
[^141]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^142]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2016** 3643](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/612); [BBl **2014** 8669](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1878)).
[^144]: [SR **211.231**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/782)
[^145]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 3699](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/425); [BBl **2015** 877](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/94)).
[^146]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^147]: Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5601](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/800); [BBl **2009** 1777](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/402)).
[^148]: Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5601](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/800); [BBl **2009** 1777](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/402)).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2016** 3643](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/612); [BBl **2014** 8669](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1878)).
[^150]: Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5601](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/800); [BBl **2009** 1777](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/402)).
[^151]: [SR **0.275.12**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/801)
[^152]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^153]: [SR **0.101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/2151_2151_2151)
[^154]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^155]: [SR **291**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776)
[^156]: Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010** 5601](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/800); [BBl **2009** 1777](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/402)).
[^157]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^158]: [SR **151.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498)
[^159]: [SR **822.14**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/1037_1037_1037)
[^160]: [SR **823.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/392_392_392)
[^161]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^162]: [SR **291**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776)
[^163]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^164]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^165]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^166]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^167]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^168]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^169]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^170]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^171]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^172]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^173]: [SR **173.110**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/218)
[^174]: Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^175]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/767); [BBl **2018** 7163](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/2548)).
[^176]: [SR **0.101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/2151_2151_2151)
[^177]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 ([AS **2013** 851](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/178); [BBl **2012** 5707 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/860)[5719](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/862)).
[^178]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 ([AS **2013** 851](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/178); [BBl **2012** 5707 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/860)[5719](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/862)).
[^179]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2015** 4299](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/728); [BBl **2014** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/98)).
[^180]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 2313](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/379); [BBl **2013** 4887](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2013/942)).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 2273](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/432); [BBl **2017** 7307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/2095)).
[^182]: BRB vom 31. März 2010
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2006 7221
[^3]: SR 291
[^4]: SR 241
[^5]: SR 732.44
[^6]: SR 220
[^7]: SR 951.31
[^8]: SR 954.1
[^9]: SR 832.10
[^10]: SR 210
[^11]: SR 235.1
[^12]: SR 210
[^13]: SR 823.11
[^14]: SR 741.01
[^15]: SR 954.1
[^16]: SR 221.301
[^17]: SR 220
[^18]: SR 281.1
[^19]: SR 281.1
[^20]: SR 281.1
[^21]: SR 935.61
[^22]: SR 281.1
[^23]: SR 151.1
[^24]: SR 151.3
[^25]: SR 823.11
[^26]: SR 822.14
[^27]: SR 832.10
[^28]: SR 151.1
[^29]: SR 151.3
[^30]: SR 823.11
[^31]: SR 822.14
[^32]: SR 832.10
[^33]: SR 281.1
[^34]: SR 311.0
[^35]: SR 311.0
[^36]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG ‒ SR 171.10 ).
[^37]: SR 311.0
[^38]: SR 311.0
[^39]: SR 311.0
[^40]: SR 311.0
[^41]: SR 281.1
[^42]: SR 151.1
[^43]: SR 151.1
[^44]: SR 151.1
[^45]: SR 173.110
[^46]: SR 151.1
[^47]: SR 210
[^48]: SR 235.1
[^49]: SR 822.14
[^50]: SR 832.10
[^51]: SR 210
[^52]: SR 220
[^53]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
2008-12-19
ZPO
Originalfassung
Text zu diesem Datum