Änderungshistorie

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)

63 Versionen · 1998-11-25

Änderungen vom 2018-11-01

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<sup>26</sup> j. Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt.
<sup>27</sup> Sie nennt die Dienststelle, die für die Finanzierung der ausserparlamentak. rischen Kommission zuständig ist.
<sup>27</sup> k. Sie nennt die Dienststelle, die für die Finanzierung der ausserparlamentarischen Kommission zuständig ist.
<sup>28</sup> l. Sie regelt das Auskunftsrecht der Kommission gegenüber der Verwaltung. bis29 Art. 8 e Wahl der Mitglieder Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er bestimmt deren Funktion, soweit diese sich nicht aus spezialrechtlichen Bestimmungen über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt. ter30 Art. 8 e Karenzfrist für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichtsund Regulierungsaufgaben betraut sind
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<sup>6</sup> Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden.
<sup>31</sup> Art. 8 f Offenlegung der Interessenbindungen
<sup>31</sup> Offenlegung der Interessenbindungen Art. 8 f
<sup>1</sup> Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine:
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<sup>2</sup> Die Leiterin oder der Leiter und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats unterstehen dem für die zentrale Bundesverwaltung geltenden Bundespersonalrecht.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben abweichende spezialrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen in der Einsetzungsverfügung. ter <sup>38</sup> Art. 8 i Information der Öffentlichkeit Kommissionen, die gemäss ihrer Einsetzungsverfügung ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde kommunizieren, achten bei der Information der Öffentlichkeit zu politischen Fragen auf die gebotene Zurückhaltung.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben abweichende spezialrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen in der Einsetzungsverfügung. ter <sup>38</sup> Information der Öffentlichkeit Art. 8 i Kommissionen, die gemäss ihrer Einsetzungsverfügung ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde kommunizieren, achten bei der Information der Öffentlichkeit zu politischen Fragen auf die gebotene Zurückhaltung.
<sup>1</sup> b . Abschnitt: <sup>39</sup> Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts
1998-11-25
RVOV
Originalfassung Text zu diesem Datum