Änderungshistorie
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
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· 1998-11-25
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2014-01-01
Änderungen vom 2014-01-01
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<sup>5</sup> Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.
<sup>5</sup> Art. 1 a Übertragung von Mandaten an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten
<sup>1</sup> Der Bundesrat kann der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten die vollständige oder teilweise Besorgung wichtiger Geschäfte übertragen, die im Zuständigkeitsbereich eines andern Mitglieds des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers liegen.
<sup>2</sup> Er legt in einem solchen Fall insbesondere Folgendes fest:
- a. die Dauer des Mandates; dieses kann nicht über die Amtsperiode der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten hinausgehen;
- b. die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem federführenden Departement und dem Departement der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten;
- c. die Zuweisung von Sachverständigen;
- d. die gegenseitige Information der betroffenen Departemente und die Information des Bundesrates.
<sup>6</sup> Art. 1 b Federführung bei wichtigen Geschäften in ausserordentlichen Lagen Liegt die Federführung für ein wichtiges Geschäft in einer ausserordentlichen Lage bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten in der Funktion als Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher, so kann der Bundesrat entscheiden, ob:
- a. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates die Verhandlungen des Bundesrates zum Geschäft leiten soll; oder
- b. die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident die Federführung für das Geschäft an ein anderes Mitglied des Bundesrates übertragen soll.
<sup>5</sup> Art. 1 a und 1 b
##### **Art. 2** Geschäftsplanung
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##### **Art. 4** Ämterkonsultation
<sup>1</sup> Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden.
<sup>1</sup> Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden. 1bis Bei vertraulichen und geheimen Geschäften des Bundesrates sind zu wichtigen und strittigen rechtlichen Fragen nach Möglichkeit vor der Sitzung des Bundesrates die für die vorgängige rechtliche Prüfung zuständigen Verwaltungseinheiten zu
<sup>6</sup> konsultieren.
<sup>2</sup> Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.
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<sup>16</sup> b. …
<sup>17</sup> c. Sie nennt die Mitgliederzahl und gegebenenfalls die Gründe für eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern.
<sup>17</sup> Sie nennt die Mitgliederzahl und gegebenenfalls die Gründe für eine Überc. schreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern.
<sup>18</sup> d. …
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<sup>21</sup> k. Sie nennt die Dienststelle, die für die Finanzierung der ausserparlamentarischen Kommission zuständig ist.
<sup>22</sup> l. Sie regelt das Auskunftsrecht der Kommission gegenüber der Verwaltung. bis23 Art. 8 e Wahl der Mitglieder Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er bestimmt deren Funktion, soweit diese sich nicht aus spezialrechtlichen Bestimmungen über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.
<sup>22</sup> Sie regelt das Auskunftsrecht der Kommission gegenüber der Verwaltung. l. bis23 Wahl der Mitglieder Art. 8 e Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er bestimmt deren Funktion, soweit diese sich nicht aus spezialrechtlichen Bestimmungen über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.
<sup>24</sup> Art. 8 f Offenlegung der Interessenbindungen
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- b. die Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen Rechts;
<sup>32</sup> abzuordnenden Vertretungen c. die nach Artikel 762 des Obligationenrechts des Bundes in Organisationen des privaten Rechts und bestimmt die von der Generalversammlung zu wählenden Vertretungen.
<sup>32</sup> c. die nach Artikel 762 des Obligationenrechts abzuordnenden Vertretungen des Bundes in Organisationen des privaten Rechts und bestimmt die von der Generalversammlung zu wählenden Vertretungen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat erstellt für jede Organisation ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Vertretung. Er übt sein Wahlund Bestimmungsrecht gestützt auf dieses Anforderungsprofil aus.
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<sup>2</sup> Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.
<sup>55</sup> Art. 26 Kontrolle durch den Bundesrat (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>3</sup> und 4, <sup>25</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. c und d, <sup>32</sup> Bst. e RVOG) Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.
<sup>55</sup> Kontrolle durch den Bundesrat Art. 26 (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>3</sup> und 4, <sup>25</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. c und d, <sup>32</sup> Bst. e RVOG) Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.
<sup>56</sup> Art. 27 Überprüfung von Bundesaufgaben (Art. <sup>5</sup> RVOG)
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##### **Art. 27** g Durchführung
<sup>1</sup> Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der
<sup>60</sup> Beweismittel nach Artikel 12 VwVG . In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
<sup>1</sup> Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Be-
<sup>60</sup> weismittel nach Artikel 12 VwVG . In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
<sup>2</sup> Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
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##### **Art. 31**
<sup>1</sup> Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über
<sup>69</sup> Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat. 1bis Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember
<sup>1</sup> Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Be-
<sup>69</sup> willigungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat. 1bis Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember
<sup>70</sup> 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bun-
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<sup>1</sup> Ersatzwahlen in ausserparlamentarische Kommissionen, die von den Departementen vor dem 1. Januar 2009 eingesetzt wurden, werden bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 weiterhin von den Departementen vorgenommen.
<sup>2</sup> Artikel 8 f über die Offenlegung der Interessenbindungen findet bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 nur auf Mitglieder neu eingesetzter ausserparlamentarischer Kommissionen Anwendung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2009 <sup>78</sup> Die Entschädigungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den Beginn der nächsten Wahlperiode den Bestimmungen der Änderung vom 27. November 2009 dieser Verordnung angepasst. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Juni 2010 <sup>79</sup> Ausserparlamentarische Kommissionen, die nicht nach Artikel 8 Absatz 2 im Anhang 2 aufgenommen sind, werden nach Artikel 57 d RVOG im Rahmen der nächsten Gesamterneuerungswahl überprüft und im Anhang 2 aufgenommen.
<sup>2</sup> Artikel 8 f über die Offenlegung der Interessenbindungen findet bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 nur auf Mitglieder neu eingesetzter ausserparlamentarischer Kommissionen Anwendung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2009 <sup>78</sup> Die Entschädigungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den Beginn der nächsten Wahlperiode den Bestimmungen der Änderung vom 27. November 2009 dieser Verordnung angepasst.
###### Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6089).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6089).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 6089). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).
[^6]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).
[^7]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2331).
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[^77]: AS 2008 5949
[^78]: AS 2009 6137
[^79]: AS 2010 3175
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